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IGNORED

Übertragung Jäger-WBK auf Sportschützen-WBK


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Geschrieben

Hallo,

 

mit Hilfe der Suchfunktion habe ich keine passende Antwort finden können, daher versuche ich es einmal hier:

Kann man den vorhandenen Eintrag eines Repetiergewehrs auf eine grünen Jäger-WBK später einmal auf eine gelbe Sportschützen-WBK ändern/umschreiben lassen (unter Berücksichtigung 2/6 Regel, Bedürfnisnachweis gemäß Sportordnung, etc.)?

Wenn ja, wie? In sämtlichen Antragsformularen beim hiesigen Amt gibt es immer nur die Erwerbsnachfrage bzgl. Neukauf.

 

 

Gruß und schon mal Danke im Voraus

Geschrieben

@busse In meinem Stadt / Landkreis geht das nur mit einer Überlassungsanzeige und anschließender Erwerbsanzeige.

Du gehst zum Büxer Deines Vertrauens, (Verkaufst die Waffe /überlässt sie) dann erwirbst Du die Waffe vom Büxer auf Deine

Sportschützen WBK. Meldung an die Behörde innerhalb von 14 Tagen. Also Überlassung / Erwerb.

Geschrieben

Also wenn es keine Waffe ist, die auf grün geht, und Du auf gelb noch genügend Platz hast... sollte das ganze formlos gehen und die Gebühr für je eine Ein- und Austragung kosten.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb busse:

In sämtlichen Antragsformularen beim hiesigen Amt gibt es immer nur die Erwerbsnachfrage bzgl. Neukauf.

 

Servus Busse,

natürlich geht das - sofern der Repetierer sportlich genutzt werden kann.

Hast Du schon mal beim "hiesigen Amt" nachgefragt?
Das wäre m.E. der kürzeste Weg.

Möchtest Du Deine jagdliche WBK auflösen, oder warum eigentlich umschreiben?

 

Gruß,

Katz

Geschrieben

Hallo,

 

schon mal Danke für die Antworten. Wenn das tatsächlich formlos gehen sollte (Gebühren fürs Umschreiben fallen natürlich an :)), wäre das eine große Erleichterung.

Der Repetierer ist sportlich nutzbar und ohne Einschränkung auf Gelb eintragbar. Grund ist nicht das Auflösen der jagdlichen WBK, sondern die zukünftige reine Sportanwendung (mit entsprechender Optimierung).

 

Beste Grüße

Geschrieben (bearbeitet)

und warum sollte das nicht gehen wenn die waffe auf grün steht bei erwerb auf jjs?!?

oder "verbietet" deine (w)affenbehörde die nutzung von "jagdwaffen" zum zwecke als sportschütze?!?

davon abgesehen gibt es keine "jagdliche wbk"!

Bearbeitet von HangMan69
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Geschrieben

Bevor Du einen Antrag schreibst, frag erstmal nach ob Deine Behörde das überhaupt macht. @sonnyboyhat oben geschrieben dass seine Behörde das nicht macht. Ich wüsste zwar keinen Grund dazu außer "Wollen wir nicht", aber ist halt so.

Geschrieben

Was ist denn eine „Grüne Jäger-WBK“? Ich verstehe das Problem gar nicht…

Vor 2004 wurden Repetierer doch auch auf die Grüne WBK eingetragen und auch heute ist das problemlos möglich. Dein Sachbearbeiter soll das im NWR hinterlegte Bedürfnis auf „Sportschütze“ ändern. Notwendig ist das alles nicht…

 

Gruß

 

Stefan

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  • Wichtig 3
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb sonnyboy:

@busse In meinem Stadt / Landkreis geht das nur mit einer Überlassungsanzeige und anschließender Erwerbsanzeige.

Du gehst zum Büxer Deines Vertrauens, (Verkaufst die Waffe /überlässt sie) dann erwirbst Du die Waffe vom Büxer auf Deine Sportschützen WBK. Meldung an die Behörde innerhalb von 14 Tagen. Also Überlassung / Erwerb.

 

Was für ein umständlicher Umweg, lediglich bei einem Wechsel der Bedürfnisgrundlage derselben Person...

Ich sehe keinen echten Rechtsgrund für eine solche Veräußerung und einen Wiedererwerb.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Habe ich andersrum gemacht und war problemlos möglich.

Den ersten Jagdrepetierer auf Gelb gekauft, damit die Jagdausbildung gemacht und dann eine "jagdliche" grüne WBK anlegen lassen.

Damals dachte ich noch, dass mir jagdlich eine einzige grüne WBK reichen sollte.

Das hat nicht geklappt und daher war nach jetzigem Stand die Aktion mit dem umschreiben lassen sinnlos<_<

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Geschrieben

Hallo, 

Ich bin auch gerade dabei meine Langwaffen von der Gelben auf jagdliches Bedürfnis (Grüne) umschreiben zu lassen, das Vermerke ich Handschriftlich auf dem Antrag zum Erwerb und der Sachbearbeiter trägt das dann um.

Leider darf ich die Waffen die dann auf jaglichem Bedürfnis eingetragen sind laut Sachbearbeiter nicht mehr für sportliche Wettkämpfe nutzen.

Nach der gesetzlichen Grundlage hab ich nicht gefragt, aber steht im Gesetz nicht irgendwo sowas wie:

"Nutzung zum Bedürfnis umfassenden Zweck" ?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Kaschber:

laut Sachbearbeiter nicht mehr für sportliche Wettkämpfe nutzen.

Dann frag deinen SB doch mal, ob du die Waffe an dich selbst ausleihen kannst und du dir dafür selbst einen Leihschein ausstellen musst. Bei einem Dritten wäre das ja problemlos möglich.

 

Grüße

Bearbeitet von Stefan Klein
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Geschrieben

Das mit dem Leihschein wollte ich mir nicht antun, sonst könnte ich sie ja auch bei meinem Vater auf die Gelbe schreiben lassen, zu diesem Vorschlag kam von der Behörde übrigens weder Ablehnung noch Zustimmung...

Eigentlich schieße ich ja auch keine Wettkämpfe mit Langwaffen, aber möchte mich da auch nicht beschränken lassen falls ich doch mal Lust habe.

Ich Leg jetzt ma einen Zettel zum Antrag das die Waffe auf eine extra WBK eingetragen werden soll, weil ich sie ja für Wettkämpfe wieder auf die Gelbe umtragen lassen muss, also quasi als Hinweis das ich die jetzt öfter hin und her umtragen lasse, evtl wacht ja jemand auf 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Kaschber:

Leider darf ich die Waffen die dann auf jaglichem Bedürfnis eingetragen sind laut Sachbearbeiter nicht mehr für sportliche Wettkämpfe nutzen.

Also möchte Dein SB dass Du Dir alle Waffen zweimal kaufst? War da nicht mal was mit "so wenig Waffen wie möglich" oder so?

Geschrieben

Das ist ja der grundsätzliche Widerspruch, das Paradoxe, in dieser Frage.

SB. die diesbezüglich die "harte Linie" vertreten, und auf die Konsequenz (s.o.) hingewiesen werden, zucken da nach meiner Erfahrung nur mit den Achseln.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Kaschber:

 

Leider darf ich die Waffen die dann auf jaglichem Bedürfnis eingetragen sind laut Sachbearbeiter nicht mehr für sportliche Wettkämpfe nutzen.

 

Bundesland? In BW gibt es ein ministerelles Rundschreiben, welches sich genau dieser Frage annimmt.

 

vor 3 Stunden schrieb Kaschber:

Nach der gesetzlichen Grundlage hab ich nicht gefragt, aber steht im Gesetz nicht irgendwo sowas wie:

"Nutzung zum Bedürfnis umfassenden Zweck" ?

 

Doch steht implizit drin. Der Umgang wird aufgrund einer Erlaubnis gestattet, die aufgrund eines bestimmten Bedürfnisses erteilt wird. Eine Nutzung außerhalb des Bedürfnisses stellt eine mißbräuchliche Nutzung dar (z.B.: Sportschütze mit Sportwaffe als Wachmann, Sammler oder Erbe schießt sportlich.

 

Aber: Bei den schießenden Bedürfnissen  kollidiert dies mit der Doktrin "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Darauf hat das IM-BW seine Argumentation aufgebaut

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Zitat

Zur Problematik Nutzung von Waffen bei Vorliegen mehrerer Bedürfnisse



Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

zunächst einmal wünsche ich Ihnen allen noch ein frohes neues Jahr 2021.

 

Aktuell liegen uns zwei Anfragen vor, in denen es im Kern um die Frage geht, inwiefern Sportschützen ihre Waffen auch für die Jagd nutzen dürfen. Da diese Frage nach unseren Erkenntnissen teilweise unterschiedlich beurteilt wird, möchten wir diese aufgreifen, um ein einheitliches Vorgehen bei vergleichbaren Fällen sicherzustellen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass Waffen, die als Sportschütze erworben wurden, nicht zur Jagd genutzt werden dürfen und umgekehrt. Begründet wird dies u.a. mit dem Wortlaut des § 8 Nr. 2 WaffG: „Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn […] die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.“  Dass die Waffe ursprünglich für das sportliche Schießen erworben wurde, schließt nach unserer Auffassung die Nutzung zu anderen Zwecken wie der Jagd jedoch nicht aus.

 

Das waffenrechtliche Bedürfnis ist insbesondere im Rahmen der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung zu prüfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG), also regelmäßig beim Erwerb und Besitz einer Waffe. Für das Schießen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit benötigen Jäger und Sportschützen in der Regel jedoch keine gesonderte Erlaubnis (vgl. § 13 Abs. 6 und 7 WaffG, § 12 Abs. 4 S. 1 WaffG). Folglich bedarf es des Bedürfnisnachweises bei Sportschützen und Jägern gewöhnlich nur für den Erwerb und Besitz, jedoch nicht im Rahmen des Einsatzes der Waffen. Uns sind darüber hinaus auch keine Regelungen im WaffG bekannt, die ausdrücklich den Nachweis mehrerer Bedürfnisgründe vorsehen. Auch eine grundsätzliche Beschränkung der Nutzung einer Waffe ausschließlich für den Zweck, zu dem sie erworben wurde, ist nicht erkennbar. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Schalldämpfern. Diese dürfen nur mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden. Schalldämpfer sind eintragungspflichtig in die WBK. Dabei muss der Schalldämpfer zwar nicht einer bestimmten Jagdlangwaffe konkret zugeordnet werden. Allerdings muss in die WBK mindestens eine Jagdlangwaffe eingetragen sein, für die der Schalldämpfer geeignet ist.

 

Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit, die von Waffen ausgeht, dient die Bedürfnisprüfung insbesondere dazu, die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst gering zu halten (siehe auch BT-Drs. 14/7758, S. 57). Diesem Grundsatz würde es zuwiderlaufen, einem Sportschützen die Verwendung seiner (Sport-)Kurzwaffen auch für die Jagd grundsätzlich zu versagen. Denn das hätte zur Folge, dass dieser mehr Waffen erwerben müsste, als tatsächlich erforderlich. Ein Erwerb über den tatsächlichen Bedarf hinaus ist jedoch abzulehnen (so auch VG Köln Urt. v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08). Dafür spricht auch Ziffer 8.1.1 der WaffVwV. Demnach ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann. Soweit bereits Waffen vorhanden sind, welche den angestrebten Zweck erfüllen können, ist die Erforderlichkeit zum Erwerb weiterer Waffen abzulehnen (Gade, WaffG, 2. Aufl., § 8, Rn. 15).

 

Vorausgesetzt, die entsprechende Waffe ist für den jeweiligen Zweck geeignet und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, spricht nach unserer Auffassung vieles dafür, dass z. B. ein anerkannter Sportschütze und Jäger seine Sportwaffen auch für die Jagd und umgekehrt nutzen darf.

 

Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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  • Wichtig 6
Geschrieben

Da wir hier (nördliches Bayern) ansonsten eine sehr liberale Waffenbehörde haben möchte ich den Anstoß in Bezug auf die Kurzwaffen eigentlich nicht geben.

Also werd ich das erstmal so hinnehmen müssen 

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