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Geschrieben

Moin liebe Leute,

 

ich besitze eine halbautomatische Büchse im Kalibe .223Rem. Ich möchte demnächst mir ein Wechselsystem im Kaliber 9mm Luger anschaffen. Allerdings habe ich hierzu einige Fragen.

 

Die halbautomatische Büchse gilt als Langwaffe, weil der Lauf und Verschluss über 30cm lang ist und die gesamtlänge 60cm überschreitet. Meine Frage wäre, dürfte ich einen Wehchselsystem mit einem Lauf, der mit dem Verschluss unter 30cm liegt, sodass sie als Kurzwaffe gilt, erwerben?

Wenn ja, muss das Wechselsystem im Originalform vom Herrsteller insg. unter 30cm liegen oder darf man beispielsweise ein 10,5 Zoll Lauf von einem Büchsenmacher kürzen lassen?

Falls es zusätzlich wichtige Details zu beachten gibt, die ich aktuell nicht erfragt habe, würde ich mich über eure Hilfe freuen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Geschrieben

Es fängt doch schon damit an, das das gewünschte Kaliber größer ist als das original Kaliber.....

Also verkauf an Büma, Rückkauf als 9mm mit 223 WS, natürlich vorher Voreintrag abholen.....

Da kann man auch gleich eine 9 mm als Kurzwaffe beantragen

das wäre sicherlich die einfachere Lösung

Geschrieben

Wichtige Details:

Ein Wechselsystem ist nur dann erlaubnisfrei zu erwerben wenn es kalibergleich oder kleiner als die Grundwaffe ist. Es wird also ein Voreintrag benötigt. Also der selbe Aufwand wie für eine 9mm Büchse oder eine 9mm Pistole.

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Thomas St.:

Wichtige Details:

Ein Wechselsystem ist nur dann erlaubnisfrei zu erwerben wenn es kalibergleich oder kleiner als die Grundwaffe ist. Es wird also ein Voreintrag benötigt. Also der selbe Aufwand wie für eine 9mm Büchse oder eine 9mm Pistole.

Vielen Dank für die Rückmeldung. Kannst du mir bitte erwähnen, wo genau diese Regelung im Waffengesetz steht. Ich habe bisher nämlich nur von gleichen oder geringeren Kaliber gelesen. Was ist also genau mir "geringer" gemeint. Es könnte ja, geringere Kraft oder Volumen heißen.

Geschrieben

 

vor 4 Stunden schrieb ALBA:

Es fängt doch schon damit an, das das gewünschte Kaliber größer ist als das original Kaliber.....

Also verkauf an Büma, Rückkauf als 9mm mit 223 WS, natürlich vorher Voreintrag abholen.....

Da kann man auch gleich eine 9 mm als Kurzwaffe beantragen

das wäre sicherlich die einfachere Lösung

Hey. Danke auch für die Antwort. Hier auch die gleiche Frage, wo kann ich im Waffengesetz nachschauen, wie es geregelt ist. Ich habe bisher nämlich von "geringeren" Kaliber gelesen und nicht von kleiner oder größer.

 

 

vor 19 Minuten schrieb Gearaffe:

Auf welches Bedürfnis willst Du denn bitte ein sagen wir Ar15 in 9mm als Kurzwaffe sportlich bekommen?

 

Kennst Du dazu passende Disziplinen irgendeines Verbandes?

Nein, Disziplinen dazu kenne ich nicht. Ich werde mich darüber auch informieren.

 

 

vor 3 Minuten schrieb Raiden:

Kaliber = Durchmesser, mehr nicht.

Dass Patronen als Kaliber bezeichnet werden, ist leider eine Unsitte.

Interessant. Ich habe eben auch einen Rückruf von einem Anwalt beantragt und werde mal da nachfragen, ob es 100% so ist. Ich glaube aber leider schon.

 

PS: sorry, dass ich hier mehrere Antworten posten musste. Ich wusste nicht, wie man mehrfach zitieren konnte. Jetzt habe ich es aber :D

Geschrieben

Im Anhang 2 steht wirklich "geringer".

Bedeutet es geht rein nach Nenndurchmesser.

.22lfB ist kleiner/geringer als .223Rem.

.223Rem ist geringer als 9mmLuger,

9mm Luger ist kleiner als .45Auto, usw.

Die Energie oder Hülsenlänge oder Alter oder wasweissich sind nach bisheriger Anwendung irrelevant.

Geschrieben

UPDATE:

Ich hatte eben eine telefonische Beratung mit einem Anwalt gehabt. Er hat mir erklärt, dass ich ein Wechselsystem in Kaliber 9mm erwerben darf, wenn ich dafür eine gewisse Disziplin schießen darf. Das "geringerer" Kaliber muss nicht zwingend nur kleinerer Durchmesser bedeuten.

Allerdings hat er mir dazu erwähnt, dass ich optimalerweise mich als erstes bei der zuständigen Behörde melden soll und das besprechen soll, um mögliche Komplikationen vermeiden zu können. 

 

Fazit:

Ich darf für die Hauptwaffe im Kaliber .223 ein Wechselsystem in Kaliber 9mm erwerben, nur wenn ich eine anerkannte Disziplin damit schießen kann. Man sollte es lieber vorab mit der Waffenbehörde besprechen, selbst wenn sie es verbieten sollten, kann man sich mit einem Anwalt durchsetzen. Ob es sich lohnt, ist eine andere Frage.

 

 

Ich habe eben mit der zuständigen Waffenbehörde telefoniert. Am Telefon wurde mir mitgeteilt, dass es nicht klar ist, ob mit "geringer" auch wirklich nur kleinerer Durchmesser gemeint ist. Sie haben mich drumgebeten eine E-Mail zu schreiben und sie würden meine Frage weiterleiten und schriftlich beantworten.

 

Ich würde also bisher sagen, dass es noch offen ist, ob man ein Wechselsystem in Kaliber 9mm für eine Hauptwaffe in Kaliber .223 erwerben darf.

Ich schicke gleich die Email los und wurde euch natürlich die Antwort mitteilen.

Geschrieben

 

vor 18 Minuten schrieb McLOVIN:

die würden meine Frage weiterleiten und schriftlich beantworten.

 

und die antwort wird sein (genau so wie es @CZM52 geschrieben hat):

 

vor 8 Stunden schrieb CZM52:

Nein, darfst du nicht 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Jetzt komm, er hat ja OFFENSICHTLICH nen richtigen Fachanwalt im WaffG..............  da läuft das schon.:lol:

 

Wobei schon geil ist, wenn dein Anwalt dir sagt "passt scho", aber frag mal die Behörde......:headbang:

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb HangMan69:

und die antwort wird sein (genau so wie es @CZM52 geschrieben hat):

Dann soll es so sein, werde aber dann auch 100% sicher von der Antwort sein und eine Quelle dazu haben.

 

 

Vielen Dank nochmal an Alle, die ihre Beiträge hier geleistet haben. Ich beabsichtige hier niemanden das Gegenteil zu beweisen. Ich möchte mich bloß informieren und meine Erfahrung auch anderen mitteilen. So wie es sich in einer Community gehört.

Ich denke nur, nur weil etwas bisher immer so funktionierte, muss nicht unbedingt nur die einzige Lösung sein und wenn das Gesetz mir etwas erlauben sollte, dann möchte ich Anspruch darauf haben.

Geschrieben

Ich hab gerade nochmal nachgelesen, in der Anlage 1 Begriffsbestimmungen wird das "Kaliber" nicht definiert, wird aber als Durchmesser angesehen:

"der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein," aus dem Abschnitt für Theaterwaffen.

 

Geschrieben

Das Kaliber im Sinne von Durchmesser zu sehen ist, kannst an mehreren Stellen Ableiten/Erkennen:

 

u.a. auch da: wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt..........

 

Auch hier eindeutig, beim Wechselsystem gehts nur um KALIBER =Durchmesser. bei der Wechseltrommel um Durchmesser und Gasdruck, da ja der selbe Lauf verwendet wird

2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb McLOVIN:

UPDATE:

Ich hatte eben eine telefonische Beratung mit einem Anwalt gehabt. Er hat mir erklärt, dass ich ein Wechselsystem in Kaliber 9mm erwerben darf, wenn ich dafür eine gewisse Disziplin schießen darf.

Erwerben darfst du es, wenn eine Grundwaffe vorhanden ist und das Kaliber gleich oder geringer ist.  Dauerhaft Besitzen darfst du es, wenn die Behörde es einträgt, weil nach §14 Abs 2 ein Bedürfnis abgeleitet werden kann, was in der Tat eine Disziplin in einer Sportordnung und die Abwesenheit von Ausschlussmerkmalen nach §5 AwaffV vorraussetzt

 

vor 54 Minuten schrieb McLOVIN:

Das "geringerer" Kaliber muss nicht zwingend nur kleinerer Durchmesser bedeuten.

Ich hoffe du hast für diese Auskunft kein Geld bezahlt, denn sie ist nicht nur waffenrechtlich sondern auch vom reinen Leseverstehen eines deutschen Satzes Unfug:

 

Zitat

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Diesen Satz kann man nicht anders Verstehen als: Das Kaliber ist gleich oder geringer.

 

 

 

vor 54 Minuten schrieb McLOVIN:

Allerdings hat er mir dazu erwähnt, dass ich optimalerweise mich als erstes bei der zuständigen Behörde melden soll und das besprechen soll, um mögliche Komplikationen vermeiden zu können. 

 

Die Komplikationen lauten in diesem Fall: Erwerb eines Waffenteiles ohne Erlaubnis(Du), Überlassen eines Waffenteiles an einen Unberechtigten (Verkäufer) 2x Strafsache anhängig, 2x Zuverlässigkeit weg.

 

vor 54 Minuten schrieb McLOVIN:

 

Ich habe eben mit der zuständigen Waffenbehörde telefoniert. Am Telefon wurde mir mitgeteilt, dass es nicht klar ist, ob mit "geringer" auch wirklich nur kleinerer Durchmesser gemeint ist. Sie haben mich drumgebeten eine E-Mail zu schreiben und sie würden meine Frage weiterleiten und schriftlich beantworten.

 

Ja, das mit dem Leseverstehen wird allmählich zum Flächenbrand......  gleichen oder geringeren Kalibers...

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 34 Minuten schrieb McLOVIN:

[...] Ich möchte mich bloß informieren und meine Erfahrung auch anderen mitteilen. So wie es sich in einer Community gehört. [...]

Kann man zur Quadratur des Kreises gerne so machen mögen, allein der Erkenntnisgewinn wird sich in homöopathischen Ausmaßen bewegen.

(Ich vermisse allerdings die bisher nicht gestellten Fragen zur Sachkunde...)

Bearbeitet von SeinePestilenz

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