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IGNORED

Wechselsystem - Langwaffe zu Kurzwaffe?


McLOVIN

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Nein, aber das Geburtsdatum ist ja schon mal ein sehr konkreter Hinweis, eben das Bedürfnis zu prüfen.

 

Ist der Käufer unter 25 Jahre, muss man sich eben den Jagdschein zeigen lassen oder bei der Behörde nachfragen. 

Alles andere wäre doch sehr fahrlässig.

 

So sagt es auch die WaffVwV:

 

Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z.B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z.B. jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge etc.).

 

 

 

 

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vor 10 Minuten schrieb AmericanDad:

 

Ich verstehe die Frage nicht. Was wäre daran problematisch?

 

 

Das ist ganz einfach: bis Du 18 Jahre alt bist in Deutschland, hast Du dich dem Bildungssystem zu fügen und die Klappe zu halten.

 

Ab 18 Jahre werden alle plötzlich zu ganz unterschiedlichen Personen:

 

18 & Jäger: Du darfst alles an Langwaffen kaufen, was nicht irgendwie jagdlich verboten ist.

18 & Sportschütze: Du darfst nur Waffen im Kal. .22lr kaufen (mit Bedürfnisnachweis bla bla) und Einzellader-Schrotflinten

21 & Sportschütze & Bestehen der psychologischen Untersuchung: Du darfst GK-Waffen erwerben.

25 & Sportschütze: Du darfst GK-Waffen erwerben

 

Wenn Du also mit 18 deinen Selbstlader in .22lr gekauft hast - darfst Du dafür kein Wechselsystem für eine stärkere Patrone erwerben, wie z.B. .17HMR oder .22WinMag

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vor 3 Minuten schrieb CZM52:

Genau. Offensichtlich fehlt es an Wissen über das DE-Waffengesetz


Ich schrieb ja, dass dieser gesamte Wechselsystem-Unsinn gestrichen gehört. Es würde sich nichts ändern, wenn Wechselsysteme grundsätzlich frei erworben werden könnten.


@Qnkel legt das ja auch nochmal dar. Hanebüchener Unsinn. 
 

Euer Waffenrecht ist Müll, mich wundert wieso so viele das immer als etwas sakrosanktes ansehen. Ändert diesen Quatsch doch. Gerade so völlig sinnlose Regulierung kann da doch mal raus, aber irgendwie steht da keiner eurer sog. Interessenvertreter wirklich hinter. 
 

Gleiches gilt für Wechsel- und Austauschläufe bzw. Teile. Was für eine Dummheit jemandem, der bereits Waffen besitzen darf, den Erwerb weiterer Waffenteile unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen und mitunter zu versagen, weil er Werkzeug benutzen könnte um die Teile einzusetzen. 

Dass sich da Verbände gegen aussprechen ist mir völlig unbekannt. Es gibt nichtmal Argumente dagegen. 

 

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Am 2.5.2023 um 10:47 schrieb McLOVIN:

 

Screenshot_41.png

 

Kurz zum Verständnis: ich habe eine Grundwaffe in 223 und hol mir dann einen Voreintrag für ein WS in 9mm. Verstehe ich die Aussage richtig,  dass dieses dann nicht auf das Grundkontingent 3/2 angerechnet wird? Ich dachte bisher immer das wäre so wenn das WS kalibergrößer ist.

Bearbeitet von daviddalo
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vor 1 Stunde schrieb daviddalo:

... Grundwaffe in 223 und ... ein WS in 9mm. ...  dass dieses dann nicht auf das Grundkontingent 3/2 angerechnet wird? ...

Zumindest die Waffenbehörde von @McLovin@ sieht das so.

 

Ich würde aber nicht darauf schwören, das alle anderen auch diese Ansicht vertreten.

Auch bei den Schießsportverbänden würde ich nicht von einer einheitlichen Sichtweise ausgehen.

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vor 2 Stunden schrieb daviddalo:

 Verstehe ich die Aussage richtig,  dass dieses dann nicht auf das Grundkontingent 3/2 angerechnet wird?

Nein, das steht da nicht. Seine Behörde schreibt, dass ein Wechselsystem, egal welches, nicht auf das Erwerbsstreckungsgebot 2/6 angerechnet wird.

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vor 2 Stunden schrieb SDASS_Nico:

...nicht auf das Erwerbsstreckungsgebot 2/6 angerechnet wird.

Das stimmt. Allerdings verwendet sie weder das Wort "nur", noch einen vergleichbaren Begriff.

 

Ferner führt sie aus, dass das WS beim Erwerb nicht als Waffe zählt.

 

So kann man annehmen dass es für diese Behörde auch beim Besitz nicht als Waffe zählt.

Falls die Annahme stimmt, fällt das WS für diese Behörde auch nicht unter 3/2.

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