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IGNORED

Holländer in Deutschland


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

 

ein Holländer mit ewigen (seit seinem 2. Lebensjahr) Wohnsitz in Deutschland möchte in meinen Verein.

und, wie es der Zufall will: er hätte auch gerne eigene Waffen.

Mitglied im Verein: OK

Mitglied im Dachverband: OK

Sachkundelehrgang: OK

Tresor: OK

12 Monate regelmäßig schießen: OK

Und dann? Ganz "normal" wie jeder hier?

Oder gibt es Probleme bzgl der Staatsbürgerschaft?

Ich suche und finde nichts darüber.

 

Steven

Geschrieben

Hallo !

 

Relevant sein könnten § 4 WaffG, (§ 26 AWaffV), WaffVwV zu § 4 WaffG.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind in § 4 WaffG aufgelistet.

 

Früher stand mal im WaffG, daß eine Erlaubnis versagt werden kann, wenn der Inhaber nicht Deutscher ... ist.

Diese Regelung finde ich heute nicht mehr.

 

Wenn der die Fristen für den gewöhnlichen Aufenthalt in D erfüllt sind, könnte das gut aussehen.

Waffenbehörde des Wohnortes ansprechen.

 

Gib uns bitte bei Gelegenheit mal eine Rückmeldung, wie das konkret gelaufen ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn du die hier nicht in den Verein lässt, gibts auch nix. Weil das auch besser ist.

Ich machs so.

 

Ansonsten: EU wie wir, darüber hinaus 5 Jahre Wohnsitz in D.

Bearbeitet von Thomas St.
rassistische Äußerung entfernt (Zitat)
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb EkelAlfred:

Bei EU Bürger oder mit Niederlassungserlaubnis dürfte es keine Probleme geben.

was nützt das noch, wenn die BRD mit Pässen um sich wirft?

Bearbeitet von Thomas St.
rassistische Äußerung entfernt (Zitat)
Geschrieben
Am 23.3.2023 um 18:35 schrieb Elo:

Hallo !

 

Relevant sein könnten § 4 WaffG, (§ 26 AWaffV), WaffVwV zu § 4 WaffG.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind in § 4 WaffG aufgelistet.

 

Früher stand mal im WaffG, daß eine Erlaubnis versagt werden kann, wenn der Inhaber nicht Deutscher ... ist.

Diese Regelung finde ich heute nicht mehr.

 

 

Die WaffVwV fasst das gut zusammen:

 

§ 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

 

Im WaffG1976 gab es damals in der Tat einen Kann-Versagungsgrund für nicht Deutsche des Artikels 116 Grundgesetz (§ 30 Abs. 3 Nr. 1). Seit der Einführung des WaffG2002 gibt es das aber noch in puncto Erlaubnis nach § 21 WaffG für Waffenhändler oder Waffenhersteller, wobei § 26 Abs. 1 AWaffV Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (= alle EU-Staaten sowie die Schengen-Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) davon ausnimmt.

 

Grüßle

SBine

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