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IGNORED

Aufbewahrung von Schreckschusswaffen und Munition


OSG_TG

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vor einer Stunde schrieb CZM52:

er meint Anlage 2 zum WaffG, Unterabschnitt 2, Punkt 1.4

 

er hat halt nicht verstanden das die Definition von Munition in Anlage 1 steht, Unterabschnitt 3

 

und das was da als Munition definiert ist, ist eben Munition 

 

 

Ich verlinke mal, damit nicht jeder stöbern muss:

 

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

 

Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

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Wow, hab schon gedacht, heute geht hier gar nix ab, aber dass es unerwartet so hochklassige Unterhaltung gibt, hätte ich nicht erwartet. 

 

Die Thematik wurde gefühlt schon zwischen 97* und 318* hier ausgelutscht, aber immer wieder zeigt sich, dass es noch dümmer geht. 

Neuartige Interpretationen eigentlich simpler Regelungen werden zu markte getragen. 

 

Bin stolz auf WO, weiter so!!! 

 

Hat noch jemand Ozelotmilch? 

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vor 12 Minuten schrieb switty:

Das reicht sogar eine durchsichtige Plastiktüte mit Kabelbinder.

Das wage ich zu bezweifeln. Die Formulierung lautet: Luftdruck-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert werden. Es reicht aus, sie in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zu den Waffen gehörende Munition muss verschlossen getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.

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WOW das geht hier ab... da wirst ja wuschlich im Kopf...  Also nehm ich eine Geldkassette und da leg ich die freie Waffe und die Munition rein und fertig . Das ist ein Behältnis mit aus Stahl mit Schwenkschloß.

 das stelle ich in meinen Keller wo ich früh vorbeilaufe zum Auto und fertig. . ZB und diese Geldkassette brauch nichtmal verankert sein . Sehe ich das richtig ???

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vor 7 Stunden schrieb Daglfinger:

Das wage ich zu bezweifeln.

OK, fair point. Einigen wir uns doch darauf: zum Transport (ohne KWS) wärs OK, genauso wie das Küchenmesser mit 30cm Klingenlänge :D Da muss man nur aufpassen, das durch die Messerklinge kein Loch in die Tüte geschnitten wird :hi2:

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vor 15 Minuten schrieb switty:

OK, fair point. Einigen wir uns doch darauf: zum Transport (ohne KWS) wärs OK, genauso wie das Küchenmesser mit 30cm Klingenlänge :D Da muss man nur aufpassen, das durch die Messerklinge kein Loch in die Tüte geschnitten wird :hi2:

Einigen geht leider nicht, die Frage des TE war:

 

...Aber kann ich Z.B. eine Geldkassette nehmen und da die Magazine und die Schreckschusswaffe  gemeinsam darin lagern?? ...

 

Und Du schreibst was von Plastiktüte und Kabelbinder?

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§36 WaffG

 

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

Zitat

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen

 

 

Anlage 1 Abschnitt 2 N4

 

Zitat

12.ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

 

 

Das Nähere Regelt dann die in §36 Abs 5 genante Rechtsverordnung, genannt AWaffV

§13 AWaffV

 

Zitat

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

 

 

Damit ist klar: Gaspüster dürfen nur ungeladen, aber zusammen mit der Munition gelagert werden.

 

 

Wer sich jetzt fragt, wo das mit "getrennt von Munition" herkommt kann sich hier einen Vergleich des §36 vor und nach der Änderung 2017 durchlesen

 

https://www.buzer.de/gesetz/5162/al62513-0.htm

 

 

Getrennt von Munition gilt heute nur noch bei Altnutzung/Bestandsschutz von A/B-Schränken für erlaubnispflichtige Waffen, da hier die Rechtslage prä 2017 weitergilt.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 21 Stunden schrieb switty:

Vielleicht wäre es doch gut, wenn die Sachkunde für SRS Waffen Pflicht wird. Traurig.

Kein schlechter Gedanke.

 

Der Streitpunkt war aus meiner Sicht lediglich der Unterschied zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Munition!

 

Dass Waffen und Munition verschlossen und gegen Zugriff Unberechtigter zu sichern sind versteht sich von selbst.

Was gestern richtig war und heute richtig ist kann morgen leider schon falsch sein.

Es sollte sich jedoch jeder hüten bei Unsicherheiten vermeintlich erlaubnisfreie Waffen zu seinen erlaubnispflichtigen Waffen zu legen und diese bei einer Kontrolle vorzuzeigen, dazu gehört auch erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Munition.

Eine vor Jahren erlaubnisfreie SRS Waffe kann heute schon erlaubnispflichtig sein nur weil das "PTB" fehlt.

 

Traurig ist nur dass sich LWB hierüber den Kopf zerbrechen und der illegalem WB eben nicht. 

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vor 10 Stunden schrieb Daglfinger:

Und Du schreibst was von Plastiktüte und Kabelbinder?

Ok, wenn Du auf meinen Friedensvorschlag nicht eingehen willst: Mangels genauer Definition des Gesetzes ist auch eine Plastiktüte eine Behältnis, wenn gleich das kein besonderes schönes sein mag. Aber m.E. ist das besagte Plastiktüte mit Kabelbinder grundsätzlich geeignet, da die Waffe nicht lose rumfliegt (ein verschlossenes Behältnis ist erstmal alles, in was man Dinge reintun kann und welches am Ende zugemacht werden kann). Um das in Kontext zusetzen, sogar scharfe Waffen darf in einem verschlossenen Behältnis mit Kabelbinder transportieren. Deine viel gelobte Kassette" ist da übrigens bzgl. des Wegnahmerisikos nicht viel besser, denn auch die kann ich nämlich ohne weiteres wegnehmen. Wichtiger wäre es wohl, die Plastiktüte oder meinetwegen auch Kassette nicht im Hausflur liegen zu lassen, sondern vielleicht etwas versteckt im Schrank.

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vor 29 Minuten schrieb switty:

Ok, wenn Du auf meinen Friedensvorschlag nicht eingehen willst: Mangels genauer Definition des Gesetzes ist auch eine Plastiktüte eine Behältnis, wenn gleich das kein besonderes schönes sein mag. Aber m.E. ist das besagte Plastiktüte mit Kabelbinder grundsätzlich geeignet, da die Waffe nicht lose rumfliegt (ein verschlossenes Behältnis ist erstmal alles, in was man Dinge reintun kann und welches am Ende zugemacht werden kann). Um das in Kontext zusetzen, sogar scharfe Waffen darf in einem verschlossenen Behältnis mit Kabelbinder transportieren. Deine viel gelobte Kassette" ist da übrigens bzgl. des Wegnahmerisikos nicht viel besser, denn auch die kann ich nämlich ohne weiteres wegnehmen. Wichtiger wäre es wohl, die Plastiktüte oder meinetwegen auch Kassette nicht im Hausflur liegen zu lassen, sondern vielleicht etwas versteckt im Schrank.

"Gegen Wegnahme sichern", ich denke es gibt nichts Schlechteres als eine durchsichtige Plastiktüte. Plastiktüten gibt man Kunden mit, die etwas mitnehmen wollen. Du kannst deine Sichtweise gerne dem zuständigen Richter erklären, wenn die Sachen abhanden gekommen sind. Den Ratschlag hier einem verunsicherten Neuling zu gegen finde ich verantwortungslos.

 

PS: noch was zum Transport, da ist die gesetzliche Forderung doch eine andere. Da soll die Waffe vor Dir und schnellem Zugriff geschützt werden. Bring das bitte nicht immer durcheinander. 

Bearbeitet von Daglfinger
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vor 21 Minuten schrieb switty:

sogar scharfe Waffen darf in einem verschlossenen Behältnis

 

vor 14 Minuten schrieb Daglfinger:

"Gegen Wegnahme sichern"

 

In Österreich gilt vielerorts die Annahme, dass die abgeschlossene Wohnung eines Singles "gegen Wegnahme gesichert" ist. Quasi ... Kanone - und da die Glock 19 - auf Tisch, unterm Bett oder in Schublade. Wurde dem einen oder anderen dort richterlich bestätigt.

Die Diskussion um die Verwahrung einer "früheren Spaßpistole" (heute zur Durchsetzung von Umsturzplänen) erninnert mich ans beste Deutschland aller Zeiten.

Ein Argument, warum Lobbyisten wie z.B. der VDB für mich wichtig ist, und nicht alleine die Sportverbände den Sportschützen vertreten sollten.

 

BTW: ich war die Woche noch in Österreich. Nein - keine Leichenberge am Straßenrand, obwohl Flinte und Repetierer immer noch frei verkäuflich!

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vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Der Streitpunkt war aus meiner Sicht lediglich der Unterschied zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Munition

Nein. 

Du hattest geschrieben, alles ohne Geschoss ist keine Munition. 

Und das ist eben lt. WaffG falsch... 

 

 

vor 56 Minuten schrieb switty:

Mangels genauer Definition des Gesetzes ist auch eine Plastiktüte eine Behältnis, wenn gleich das kein besonderes schönes sein mag

Würde ich nicht so sehen. 

Du kannst eine Waffe ja sogar benutzen, ohne sie aus der Tüte zu nehmen... 

 

 

vor 27 Minuten schrieb MAHRS:

Ein Argument, warum Lobbyisten wie z.B. der VDB für mich wichtig ist, und nicht alleine die Sportverbände den Sportschützen vertreten sollten.

Absolut! 

 

vor 27 Minuten schrieb MAHRS:

BTW: ich war die Woche noch in Österreich. Nein - keine Leichenberge am Straßenrand, obwohl Flinte und Repetierer immer noch frei verkäuflich!

Bei unserem letzten Ösi-Kurztripp mit Übernachtung stand abends um zehn der Opa des Hauses plötzlich mit der Flinte vor mir im Hausflur und hat mich angegrinst. Da wusste ich auf jeden Fall, hier im Haus ist die Welt noch in Ordnung... 

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vor 11 Minuten schrieb Mittelalter:

Du hattest geschrieben, alles ohne Geschoss ist keine Munition. 

Und das ist eben lt. WaffG falsch... 

In der Regel keine erlaubnispflichtige, es ging mir um Kartuschen-Munition da wir beim Thema SRS sind.

Die sogenannte "Vogelschreck-Munition" (BAM PM II pyrotechnische Munition), ist allerdings auch erlaubnispflichtig, aber da wollte ich nicht hin, denn das würde das Thema zerreißen.

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vor 58 Minuten schrieb MAHRS:

In Österreich gilt vielerorts die Annahme, dass die abgeschlossene Wohnung eines Singles "gegen Wegnahme gesichert" ist. Quasi ... Kanone - und da die Glock 19 - auf Tisch, unterm Bett oder in Schublade. Wurde dem einen oder anderen dort richterlich bestätigt.

 

Ich schiesse öfter in Österreich und habe genau das am Stand gehört. Der Typ der das sagte war ein ziemlicher Enthusiast (sogar seine Karre hatte das Kennzeichen "xyz-GUN 1"), er wirkte zumindestens er wisse wovon er redet.

 

vor 29 Minuten schrieb Mittelalter:

Du kannst eine Waffe ja sogar benutzen, ohne sie aus der Tüte zu nehmen... 

Ich weiß nicht, ob das für die Beurteilung relevant ist. In einem verschlossenen Stofffuteral (aka Waffensocke) würde mein provokanter Vorschlag vermutlich auf mehr Gegenliebe treffen (es steht ja nirgends das es ein Hardcase sein muss), aber auch in einem Stofffuteral kannst du die Waffe theoretisch bedienen. Und da du ja kein volles Magazin zum lagern IN die Waffe tust, ist sie ja auch nicht schuss- und zugriffsbereit. Wie schon gesagt, gebe zu ein etwas abwegiger Gedanke, aber rechtlich vermutlich kein allzugroßes Problem.

Bearbeitet von switty
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vor 7 Minuten schrieb uwewittenburg:

Da entscheidet dann letztendlich der Richter wer Recht hat.

Sowieso. Letztlich ging es mir auch nur darum, die Absurdität des deutschen Waffenrechts sichtbar zu machen. Die vielen unbestimmten Definitionen & Begriffe, gegen deren Verstoss es teilweise zu ernsten Konsequenzen für den Waffenbesitzer führen kann, ist für mich das Hauptproblem am Waffenrecht.

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Wo ist da irgendwas unbestimmt?

 

Es ist klar festgelegt, was

 

-  Kartuschenmunition ist
- Was erlaubnisfreie Kartuschenmunition ist

- Was erlaubnisfreie Waffen zum verschiessen von erlaubnisfreier Kartuschenmunition ist 

- Wie erlaubnisfreie Waffen und Munition zu verwahren sind.

 

 

 

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seinerzeit auf der messe WBK mussten waffen in "einem verschlossenem behältnis" transportiert werden wenn man sie "zur messe mitbrachte" oder "dort erworben hatte"!

beim kauf haben die händler einfach die waffe (LW, KW) in eine plaste tüte gesteckt und mit klebeband die öffnung "verschlossen"!

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