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IGNORED

Schießen durch Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnis...


OSM_Gerry

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Bin heute beim Stöbern auf § 9 AWaffV gestoßen. Danach darf auf Schießstätten nur schießen wer im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Das kommt mir komisch vor Ich bin hier davon ausgegangen, dass eigentlich jeder schießen darf der das erforderliche Alter hat. Schießen ohne waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 12 WaffG auf Schießständen grundsätzlich möglich.  Sehe da nur ich einen Widerspruch ?

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
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vor 4 Minuten schrieb OSM_Gerry:

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

Texte immer genau lesen.

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vor 5 Minuten schrieb OSM_Gerry:

 

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

 

Zitat

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
.....
 
 
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

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Zitat
1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2.
geschossen wird
a)
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)
zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)
in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.
es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

 

Abgesehen davon, dass wir das Thema schon hatten, das Wörtchen "oder" macht es hier. Soll heißen, wenn der Gastschütze einen der oberen Punkte erfüllt, darf er schießen. Zugegebenermaßen blöd formuliert.

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Es ist zu beachten, dass zwischen den Nummern 1, 2 und 3 ein ODER steht.

 

Edit: Der Seeherr war schneller.

 

Nach Nummer 1 können grundsätzlich alle Erlaubnisinhaber schießen, wenn es innerhalb des eigenen Bedürfnisses geschieht.

Zum Beispiel Einschießen oder Munitionstest eines Sportschützen( denn das ist kein sportliches Schießen nach einer SpoO nach Nummer 2, es liegt aber dennoch eine durch das Bedürfnis gedeckte Tätigkeit vor).

Oder das Schießen eines Büchsenmachers, eines Jägers oder eines Sachverständigen auf einer Schießstätte.

 

Bearbeitet von Raiden
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vor 46 Minuten schrieb ASE:

 

 

 

Die entbehrliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, damit man damit auf der Schießstätte schießen kann, ist aber immer noch etwas anderes als das Schießen nach Paragraph 9 AWaffV selbst.

Denn ein Bedürfnis kann derjenige (wir gehen im Thread von jemandem ohne eigene Erlaubnis aus) nicht nachweisen. Nummer 1 verlangt aber zum einen den Nachweis der Berechtigung zum Erwerb und Besitz (wäre über den 12er gedeckt) und dass das Schießen innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt.

Dem Schützen mit nicht nötiger Erlaubnis nach Paragraph 12 bleiben zum Schießen also die Nummern 2 und 3.

Zugegebenermaßen könnte zu man Nunmer 1 jetzt auch sagen, dass eine entbehrliche Erlaubnis auch eine Bedürfnisgrundlage entbehrlich macht.

Dem gegenüber steht aber, dass ein "Spaßschießen" mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen seitens des Gesetzgebers nicht gewünscht ist.

Würde man zum Schießen nach Nunmer 1 nur die Ausnahme nach dem 12er WaffG benötigen, könnte man das damit umgehen.

Deswegen ist die Nummer 3 auch so formuliert, wie sie formuliert ist

 

Jedenfalls ist Nummer 1 primär für die oben beschriebenen Fälle gedacht, für Gastschützen die Nummern 2 und 3, siehe dazu und zur nicht gewünschten Umgehung des Schießens mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen die Begründung zur AWaffV.

Bearbeitet von Raiden
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vor 7 Stunden schrieb sniperd:

Ist doch voll easy, das AWaffV sagt, man braucht ne Erlaubnis, das WaffG beschreibt aber extra Fälle für die man keine braucht,

abgesehen davon ergänzt die AWaffV das WaffG, nicht umgekehrt.

Danke darüber bin ich auch gestolpert. Für mich macht das keinen Sinn. Die übergeordnete Regelung ist sicher das Waffengesetz. 

Irgendwie stehe ich immer noch auf der Leitung weil ich nicht weiß wie "Schnupperschützen" in die bezeichneten Kategorien einzuordnen sind. 

geschossen wird

a)
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)
zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)
in der jagdlichen Ausbildung, oder
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Obach, hier wird 

 

Zitat

1. ...... die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann 

 

auschließlich mit  WBK verwechselt. 

 

Soll ich jetzt Öl ins Feuer gießen auf das Wörtchen "und" hinweisen und damit nachweisen, das eine Grüne WBK nur zum Schießen berechtigt, solange ein gültiger Voreintrag vorhanden ist,  und eine Gelbe nur  mit mindestens einer eigentragenen(bis dahin nur Erlaub zum Erwerb nicht zum Besitz) aber maximal 9 eingetragenen Waffen(ab der 10. Waffe keine Erlaubnis mehr zum Erweb) vorliegt? Und ganz dunkel sieht es für die LG-Schützen aus, den ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, s.o. ist dann nichts mit schiessen.....

 

Stop hier!

 

Die teleologische Auslegung ist klar:

 

1. Auf zugelassenen Schießständen soll nur mit Legalwaffen geschossen werden dürfen. Art des legalen Besitzes, ob nun aufgrund einer WBK, einem Fall des §12 (Waffenleihe, Waffenerweb/besitz durch nicht-WBK-inhaber auf Schießstand etc) oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung  in der Anlage 2 (Luftgewehr bis 7.5J, Vorderlader). Wer seine Waffen illegal hat, soll nicht auf legalem Wege zu Schießtraining kommen.

 

2. Die "nicht-Schiessenden" Bedürfnisse sollen ebenfalls nicht mit ihren Waffen schießen dürfen, da nicht von Ihrem Bedürfnis umfasst. Das adressiert vor allem Erben. Nicht vergessen: Diese Regel der AWaffV wurde erlassen, als es noch keine Blockpflicht gab, es also dem Erben möglich gewesen wäre, mit den Erbwaffen zu schießen. Auch nach  der Einführung der Blockierpflicht gilt dies aber auch für Erben, die von der Blockierpflicht ausgenommen sind, zumeist Jäger/Sportschützen mit Erbwaffen.
Auch Sammler sind davon betroffen, wo bei natürlich waffentechnische Tests im Rahmen der Waffensammlung zulässig sind. Hier gilt: cum grano salis.    

 

Es ist natürlich klar, das nicht-Inhaber einer WBK mit einer auf dem Schießstand geliehenen Waffe schießen dürfen. Die Erlaubnis wird durch §12 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 substituiert und womit das Bedürfnis unbeachtlich wird, bis auf die Tatsache, das wer bei einer schießsportlichen Vereinigung auf ihrem für das sportliche Schießen zugelassenen Schießstand eine Waffe zur dortigen Benutzung erwirbt, dann dort entsprechend sportlich Schiessen soll.

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 24 Minuten schrieb ASE:

 

Soll ich jetzt Öl ins Feuer gießen auf das Wörtchen "und" hinweisen und damit nachweisen, das eine Grüne WBK nur zum Schießen berechtigt, solange ein gültiger Voreintrag vorhanden ist,  und eine Gelbe nur  mit mindestens einer eigentragenen(bis dahin nur Erlaub zum Erwerb nicht zum Besitz) aber maximal 9 eingetragenen Waffen(ab der 10. Waffe keine Erlaubnis mehr zum Erweb) vorliegt? Und ganz dunkel sieht es für die LG-Schützen aus, den ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, s.o. ist dann nichts mit schiessen.....

 

Stop hier!

 

Es ist natürlich klar, das nicht-Inhaber einer WBK mit einer auf dem Schießstand geliehenen Waffe schießen dürfen. Die Erlaubnis wird durch §12 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 substituiert und womit das Bedürfnis unbeachtlich wird, bis auf die Tatsache, das wer bei einer schießsportlichen Vereinigung auf ihrem für das sportliche Schießen zugelassenen Schießstand eine Waffe zur dortigen Benutzung erwirbt, dann dort entsprechend sportlich Schiessen soll.

 

 

 

 

Herzlichen Dank für die Klarstellung. Ich habe vor einigen Minuten mit meinem Mieter gesprochen der Referent für Waffensachkunde ist und er hat auch gemeint, dass dieser § 9 AWaffV sehr missverständlich ist.

Bearbeitet von OSM_Gerry
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Wenn das Bedürfnis bei einem Erwerb nach 12 unbeachtlich wird und man auf einem Jägerstand verkehrt, dann soll man also als Gastschütze mit einem MP5-Klon ballern dürfen? Ich glaube nicht.

Und woraus soll sich aus  Nummer 1 die Einschränkung auf sportliche Waffen ergeben?

 

Nummer 1 ist für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gedacht.

Wenn man keine Erlaubnis braucht, ist man auch kein Inhaber.

Ebenso kann man keine Berechtigung nach Nummer 1 nachweisen, wenn man keine Berechtigung braucht.

Die Begründung der AWaffV sagt doch eindeutig, wie die Nummern zu verstehen sind.

 

 

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Bearbeitet von Raiden
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