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Welche Büchsen in welchem Dekozustand dürfen an die Wand?


threeseven

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Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 regelt, wie bestimmte Waffen aufzubewahren sind (verschlossenen Behältnis/Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung/ Sicherheitsbehältnis mind. nach Norm ...).

Wenn es für die konkrete "Deko-Waffe" keine Vorschrift gibt, diese nicht unter die Waffendefinition fällt - würde ich mir die wohl an die Wand hängen.

Am besten aber kein Foto davon auf Facebook posten, weil sonst Hausbesuch drohen könnte ...

 

Deko-Waffe ist natürlich etwas diffus, damit könnte vielleicht eine vorschriftsmäßig unbrauchbar gemachte ehemalige Schußwaffe gemeint sein, aber auch eine Modellwaffe, die niemals Waffe war, früher hätte man wohl auch eine Salutwaffe dazugerechnet.

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Es gibt ja mindestens 4 Arten von Dekowaffen:

1. Dekowaffwaffen, die niemals echte Waffen waren, z.B. solche Teile aus Zinkdruckguß oder Plastik oder die Billigteile aus dem Souvenirladen.

2. Sog. Altdekowaffen aus den 60er bis 70er Jahren, z.B. alte Militärrepetierer, bei denen lediglich das Patronenlager mit einem Stahlstift verschweißt wurde.

3. Neuere Dekowaffen mit BKA-Raute, z.B. die alten Militärrepetierer, mit verschweißtem Patronenlager, mehreren Bohrungen im Lauf und abgeschliffenem Verschluß.

4. Die Dekowaffen nach den neuesten EG-Bestimmungen mit Zertifikat, bei denen alles kpl. unbrauchbar gemacht ist.

 

Nr. 1 und 4 kann man m.E. bedenkenlos an die Wand hängen, bei Nr. 2 und 3 bin ich mir da aber nicht so sicher.

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Altdeko ist wie Salut aufzubewahren.

 

Par.25c (4) AWaffV:

§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen (-> Altdeko) entsprechend.

 

Par.39b (3) WaffG:

(3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.

 

 

Par.13 (2) Nr.1 AWaffV:

mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

 

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Altdeko ist wie Salut aufzubewahren.

 

 

Unter "Altdeko" (= wie Salut, d.h. wegschließen und nicht mehr "einfach so" an die Wand) wäre demnach die von @thomas.h genannte Kategorie Nr. 2 zu rechnen... oder die Kategorien Nrn. 2 + 3 (somit auch die früheren Dekos mit BKA-Raute)...?

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vor 1 Stunde schrieb Raiden:

 

 

Par.25c (4) AWaffV:

§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen (-> Altdeko) entsprechend.

 

 

(1) Für Schusswaffen, die

1.
vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,
 
Uraltdeko
2.
vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder
 
BKA-Raute
 
3.
vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,
 
EU-Deko(alt)
 
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Seit der letzten WaffG-Änderung gibt es nur noch Altdeko (alle vor der neuesten EU-Regelung unbrauchbar gemachte, also auch die schon nach der Deaktivierungsverordnung in der ursprünglichen Fassung von vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemachten Feuerwaffen) und Neudeko.

 

Zur Aufbewahrung gilt in beiden Fällen: mindestens im verschlossenen Behältnis, also inzwischen ist nix mehr mit an die Wand hängen ! (es sei denn die Waffenbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme nach der Härtefallregelung des § 13 Abs. 6 AWaffV).

 

Altdeko:

Solange keine abweichenden Vorschriften auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG erlassen werden, hat die Aufbewahrung unbrauchbar gemachter Schusswaffen entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV weiterhin in einem verschlossenen Behältnis zu erfolgen. Dies gilt wegen der Ausnahmeregelung des § 39b Abs. 3 WaffG zu Salutwaffen auch für „Altdekos“, die nun nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5.2 den (inzwischen erlaubnispflichtigen) Salutwaffen zugeordnet werden, welche bezüglich der Aufbewahrung wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln sind.

Neudeko: Da es sich um Schusswaffen handelt, deren Erwerb und Besitz gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2b (unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d WaffG) erlaubnisfrei gestellt worden ist, sind diese ebenfalls entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Gruß SBine
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Dekowaffen, welche vom Waffengesetz erfasst werden, müssen, wie @Sachbearbeiter treffend dargelegt hat, in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. 

 

Da das Behältnis allerdings keiner Norm entsprechen muss, kann dies, wenn der eigentliche Dekozweck erfüllt werden soll, verschließbarer Schaukasten sein. Der reine Wandhänger ist leider nicht mehr ohne weiteres (Genehmigung der Behörde) zulässig.

 

 

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Das bedeutet also im Falle eines vor 30 Jahren auf dem Flohmarkt gekauften K98 mit verschweißtem Patronenlager und Lauf, unbrauchbar gemachtem Schloss und mehrfach durchbohrtem Lauf und Gehäuse, dass ich den in einem Behältnis aufbewahren muss? Wozu habe ich den dann noch, dann kann ich ihn ja dem Schrotthändler mitgeben.

 

Gruß Ralph

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vor 6 Minuten schrieb 762:

 

Und wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter!

Dann muss ich ja immer daran denken ihn abzuhängen, wenn eine Kontrolle kommt.

 

vor 6 Minuten schrieb Mittelalter:

Ja, das wäre der sicherheit sehr dienlich und ist deshalb auch so gewünscht... 

Gibt Pluspunkte im sozialkonto... 

Sollte das jetzt Ironie sein?

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Vielleicht etwas weit gegriffen, weil man dem/der Betroffenen erst mal in der Zukunftsprognose vorhalten müsste, dass die Falschverwahrung so fortgeführt wird. Bei Unkenntnis der Rechtslage und nach entsprechender Belehrung geht die Waffenbehörde in der Regel ohne weitere Erkenntnisse oder negative Umstände nicht davon aus, dass dies zutrifft. Am ehesten droht dann erst mal eine OWI-Anzeige. Im Wiederholungsfall siehts natürlich nicht mehr so dolle aus...

 

Gruß SBine

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vor 18 Stunden schrieb alsimera:

Das bedeutet also im Falle eines vor 30 Jahren auf dem Flohmarkt gekauften K98 mit verschweißtem Patronenlager und Lauf, unbrauchbar gemachtem Schloss und mehrfach durchbohrtem Lauf und Gehäuse, dass ich den in einem Behältnis aufbewahren muss? Wozu habe ich den dann noch.....

 

 

Gute Frage, denn da wird in der Tat der Sinn einer DEKORATIONS-"Waffe" ad absurdum geführt.

 

Der einzige Ausweg aus dem Dilemma, den stark gestiegenen Anforderungen des Gesetzgebers einerseits, dem Dekorationszweck andererseits gerecht zu werden, wären entsprechende, abschließbare gläserne Schränke oder Vitrinen.

(Wobei mir fertig kaufbare, insbesondere langwaffentaugliche Wandvitrinen jetzt nicht ohne weiteres einfallen - wer verkauft das "von der Stange", oder muss man sich das speziell anfertigen lassen?)

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Am 7.2.2023 um 17:00 schrieb alsimera:

Das bedeutet also im Falle eines vor 30 Jahren auf dem Flohmarkt gekauften K98 mit verschweißtem Patronenlager und Lauf, unbrauchbar gemachtem Schloss und mehrfach durchbohrtem Lauf und Gehäuse, dass ich den in einem Behältnis aufbewahren muss? Wozu habe ich den dann noch, dann kann ich ihn ja dem Schrotthändler mitgeben.

 

 

Naja, Du kannst Deinen K98 aus dem Behältnis entnehmen, ihn dann zärtlich streicheln und mit ihm kuscheln, und ihn dann nach Reinigung und Trocknung wieder in sein Behältnis zurücklegen.

 

Das sollte noch erlaubt sein. Ansonsten bei der zuständigen Waffenbehörde nachfragen und Dir dieses Vorgehen schriftlich auf Rechtssicherheit bestätigen lassen.

Bearbeitet von GermanKraut
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vor 16 Stunden schrieb Elo:

 

https://www.muellerkaelber.com/wandvitrine-mk-q-140x35-fuer-ein-gewehr/

Befürchte nur, daß das recht teuer werden könnte.

 

 

Das ist eine schöne Vitrine, für gehobenen Sammler- oder Museumsbedarf.

Sie dürfte aber, in der Tat, bei üblichen Dekostücken deren Wert deutlich übersteigen.

 

Ja, auch so funktioniert im WaffG-Bereich "Vergrämung".

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