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IGNORED

Wechselsystem 2/6


Essener

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Moin zusammen, eine kurze Frage in die Runde, da ich diese Situation noch nie hatte…

 

Ich habe vor 14 Tagen zwei Kurzwaffen innerhalb der 2/6 Regelung erworben, soweit so gut.

 

Nun ist mir spontan ein Wechselsystem (kleineres Kaliber) für eine meiner bereits vorhanden Kurzwaffen über den Weg gelaufen. 

 

Fällt ein Wechselsystem auch unter die 2/6 Regel, da es ja im eigentlichen Sinne keine eigenständige Waffe ist und kein Bedürfnis bzw. Voreintrag benötigt..?

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vor 2 Stunden schrieb Wollmops:

Ein Wechselsystem ist Bedürfnisfrei 

 

Mehr noch: Bei vorhandener Grundwaffe es ist erlaubnisfrei zu erwerben.

Deswegen kann die 2/6 Regel nicht greifen: Wo keine Erlaubnis erforderlich ist,  ist eine Beschränkung einer Erlaubnis wie das Erwerbsstreckungsgebot gegenstandlos

 

Kaufen  und eintragen lassen.

Bearbeitet von ASE
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Wechselsysteme sind immer ERLAUBNISfrei, jedoch niemals BEDÜRFNISfrei. Praktisch bedeutet das: Wenn es zB als Sportschütze keine geeignete Disziplin für das Wechselsystem gibt, darf man es auch nicht erwerben. 

 

Ansonsten immer besser vorher mit dem SB reden. Eigentlich unterliegt es nicht 2/6, es gibt aber durchaus SBs mit abweichender Meinung und ob es sich lohnt, da in ein rechtliches Verfahren einzusteigen... ich weiss nicht. In bayerischen Gemeinden ohne sozioöokologischer Mehrheit im Gemeinderat halten sich die SBs ans Gesetz und man kann gleichzeitig 2 oder mehr Wechselssysteme eintragen.

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35 minutes ago, switty said:

Ansonsten immer besser vorher mit dem SB reden.

 

Nachdem die meisten SB nicht sachkundig sind, eher nicht.

 

Solange man selber sachkundig ist und mit seiner Aktion nicht gerade eine Sau ansticht, die von den Ideologen aktuell durchs Dorf getrieben wird, würde ich eher machen und die Paragraphen parat haben. Aber Achtung: Sachkundig sein heisst auch, alle aktuellen Gesetzesverstösse der Behörden zum Thema Waffenrecht zu kennen. Denn vor Gericht wird man als Legalwaffenbesitzer niemals recht bekommen, egal was im Gesetz steht. Das zeigt die aktuellen Entwicklung nur zu deutlich.

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  • 2 Wochen später...
Am 7.10.2022 um 22:14 schrieb switty:

Wechselsysteme sind immer ERLAUBNISfrei, jedoch niemals BEDÜRFNISfrei. Praktisch bedeutet das: Wenn es zB als Sportschütze keine geeignete Disziplin für das Wechselsystem gibt, darf man es auch nicht erwerben.

 

Quark!

Das steht wo genau?

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2 minutes ago, alzi said:

Quark!

Das steht wo genau?

...

 

Quote

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

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und wo steht da, dass es eines Bedürfnisses bedarf und ich es ohne eine entsprechende Disziplin nicht als Sportschütze erwerben darf?

 

QUARK, und ich bleibe dabei!

 

 

und "immer" erlaubnisfrei stimmt auch nicht.

Bearbeitet von alzi
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jetzt lies mal was Du selbst oben zitiert hast!

 

da steht:

 

1. nichts von Bedürfnis

2. nichts von Sportschütze

 

 

und nun, wo steht, dass ein Sportschütze kein Wechselsystem ohne Bedürfnisnachweis oder Disziplin erwerben darf? zeige es mir bitte!

 

in oben von Dir zitierter Rechtsvorschrift gibt es 2 Bedingungen die erfüllt sein müssen, keine davon ist ein Bedürfnis und keine ist eine Disziplin.

Bearbeitet von alzi
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vor 13 Stunden schrieb alzi:

und nun, wo steht, dass ein Sportschütze kein Wechselsystem ohne Bedürfnisnachweis oder Disziplin erwerben darf? zeige es mir bitte!

§4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit §8 Satz 1 Nr. 1 WaffG und §15a Abs. 1 WaffG

 

Zitat

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
    4.     ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§  8 und

 

Zitat

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    1.     besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer

 

Zitat

§ 15a Sportordnungen
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.

 

Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock:

Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt.

Norlite.JPG.48a5525dca0dccdcb50c5be8ec357905.JPG

 

Solltest Du jetzt auf den dummen Gedanken kommen dir die Sub-Compact Variante zu kaufen, qualifizierst Du dich erfolgreich für den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes (§2 Abs. 2 WaffG) aufgrund des fehlenden Bedürfnissses, da keine genehmigte Sportordnung:

 

Zitat

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

 

Darauf droht dir bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe (§52 Abs 3 Nr. 2a WaffG).

 

Zitat

§ 52 Strafvorschriften
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2.    ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
    a)        eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
 

 

Wenn du das Norlite Sub-Compact als Sportschütze erworben hast rettet dich höchstens noch das Unwissen der Behörde im Hinblick auf die Sportordnung vor der Strafverfolgung. Sobald das aber publik wird, bist du am Arsch und Deine Zuverlässigkeit kannst du mindestens die nächsten 5 Jahre abschminken.

 

Zitat

§ 5 Zuverlässigkeit
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
    1.
        c)     die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
        zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

Sachkundig bist du, oder?

 

Zitat

PS: Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass zwingend eine jährliche Sachkundewiederholungsprüfung eingeführt werden muss!

 

Bearbeitet von switty
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vor 12 Minuten schrieb drummer:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ...

 

Was brauchst Du für eine Waffenbesitzkarte? Spoiler: eine Erlaubnis

 

Mit dem Satz ist nur geregelt, dass Du keinen Voreintrag für das Wechselsystem brauchst. Das ist aber der einzige Vorteil. Der Rest (Bedürfnis etc.) leitet sich aus der Erlaubnisart deiner WBK ab, d.h. Sportschütze oder Jäger.

 

Ihr könnt ja gerne machen was ihr wollt, aber ohne Bedürfnis gibt es in DE keine wesentlichen Waffenteile. Und eine Waffe bedürfnisfremd einzusetzen ist sehr problematisch. Eine Waffe/Wechselsystem/Kaliber ohne genehmigte Sportordnung würde ich mir definitiv nicht auf meine WBK holen, das wird ins Auge gehen. Klar, wo kein Kläger da kein Richter, aber dumme Zufälle haben schon so manchem WBK-Inhaber seine Knarren gekostet.

Kauf dir doch mal eine Pumpe mit gezogenem Lauf auf Gelb, viel Spass dabei! Das Thema ist den Sachbearbeitern übrigens schon bekannt und vermutlich wird dich sogar schon der Waffenhändler von deinem Untergang abhalten.

 

Flinte.JPG.d4aa8af3394464a6f0333a93b0a99084.JPG

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6 minutes ago, switty said:

Und eine Waffe/Wechselsystem/Kaliber ohne genehmigte Sportordnung würde ich mir definitiv nicht auf meine WBK holen, ...

 

Als Sportschütze würde ich das in Deutschland auch nicht, da ich Richter und auch manche Behörden kenne. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die rechtliche Grundlage in diesem Fall durchaus interpretationsfähig ist und nicht so klar wie dargestellt wurde. Dass Interpretation meist zu unseren Lasten geht - geschenkt.

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Gerade eben schrieb drummer:

Dass Interpretation meist zu unseren Lasten geht - geschenkt.

 

Korrigiere: Das Interpretation IMMER zu unseren Lasten geht. Simply don't do it, ich würde da nicht das Versuchskanickel sein wollen. Das WaffG ist bewusst interpretationswürdig gehalten, damit man unbedarften Leuten recht leicht ihre Knarren abnehmen kann. Und ich muss aber auch ehrlich sagen, so interpretationswürdig ist das durch den Verweis auf die Waffenbesitzkarte nicht. Die hat man ja nur mit Bedürfnis.

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Ich hatte vor meinem Erwerb das sogar noch wegen dem Norlite mit dem BDS abgeklärt, weil im Kommentar damals nur "USK-G-Compact" stand und die Version in Deutschland gar nicht vertrieben wird (nur die USK-G-Compact-D). Wurde dann in den Kommentaren mittlerweile auch korrigiert/klargestellt

 

Norlite2.thumb.JPG.bb14412e45e24274ded742ea0ac06061.JPG

Bearbeitet von switty
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vor 2 Stunden schrieb switty:

Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock:

Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt.

Norlite.JPG.48a5525dca0dccdcb50c5be8ec357905.JPG

 

 

guter Einwand.

 

Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden.

 

Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird.

 

Gruß aus Balkonien

 

SBine

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vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird.

 

Wer prüft dabei denn Wechselsysteme ?

Das Bedürfnis ist doch für die Grundwaffe zu erbringen.

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vor 34 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden.

Im Fall vom Norlite bezweifel ich das, aber grundsätzlich richtig. Es muss nur irgendeine genehmigte Sportordnung geben, nicht nur zwingend die, in der man Mitglied ist. Deswegen kann sich ein DSBler auch ein 50bmg Repetierer auf Gelb kaufen, da es im BDS eine entsprechende Longrange Disziplin gibt.

 

vor 35 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird.

Die "Gefahr" besteht sicherlich, wenn die Verbände das bestätigen müssen. Vorallem wenn sich die Rechtsauffassung des VGH BaWü wie von @ASE ausführlich und präzise ausgeführt, auch bei den Überkontingentwaffen festigt, das man Wettkampfteilnahmen pro ÜK-Waffe belegen muss. Das gleiche würde nämlich dann auch für die Wechselsysteme gelten.

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vor 25 Minuten schrieb karlyman:

Wer prüft dabei denn Wechselsysteme ?

Das Bedürfnis ist doch für die Grundwaffe zu erbringen.

Prüfen tut das keine Stelle und das macht es umso gefährlicher: Die Verantwortung, das alles ordnungsgemäß ist, wurde vom Gesetzgeber dem WBK-Inhaber in der Hände gelegt. Bei den meisten "normalen" Wechselsystemen wie 45ACP Grundwaffe und 9mm Wechselsystem wird man i.d.R. kein Problem haben, einzig bei irgendwelchen Exoten wie dem Norlite Sub-Compact oder auch den IGB-Wechselläufen mit 14" Lauflänge für die Glock (z.B. für die in Verwendung mit einem Anschlagschaft). Insbesondere für letztere gibt es definitiv keine Disziplin deutschlandweit. Es hindert aber vermutlich niemand einen dran, solche Läufe als Wechselsystem/-lauf für die offiziell eingetragene Glock zu erwerben. Beim Bedürfnis schauts dann aber ganz mau aus.

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