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IGNORED

Frage zur Verankerungspflicht bei alten Tresoren vor 2017


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Ni3mand:

Steht auch so in in den Handbüchern

Wo? Welche? Beleg bitte in Form eines Fotos oder Scan.

 

vor 4 Stunden schrieb Ni3mand:

Habe von meiner Behörde auch eine Broschüre mitgenommen, dort wird alles bis 1T empfohlen zu verankern

Du widersprichst dir selbst. Und ne Empfehlung ist keine Pflicht. Selbst wenn dein 5kg Klasse 0 auf nem Rollbrett steht ist alles rechtlich in Ordnung. 

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Geschrieben

Was im Handbuch steht ist wichtig wenn eine Versicherung bezahlen muss. Und wenn das drin steht der Schrank muss befestigt werden, und er war es nicht, zahlt die Versicherung halt nicht.

 

Im Waffengesetz ist aber eine eigene Definition was ausreichend und/oder notwendig ist angegeben, die von den Bedingungen der Versicherung abweichen.

 

Waffenrechtlich von Bedeutung sind die Regelungen im Waffengesetz.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Wo? Welche? Beleg bitte in Form eines Fotos oder Scan.

 

Du widersprichst dir selbst. Und ne Empfehlung ist keine Pflicht. Selbst wenn dein 5kg Klasse 0 auf nem Rollbrett steht ist alles rechtlich in Ordnung. 

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Hab eben einen 1er daher die Unterlagen, von dem 0er gibt der Hersteller dir nicht frei auf der Webseite zum Download an.

 

Gut aber, dass ich wegen dir nochmal nachgeschaut habe, nichts mit Empfehlung.

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Ni3mand:

Gut aber, dass ich wegen dir nochmal nachgeschaut habe, nichts mit Empfehlung.


Die Angabe des Widerstandsgrades ergibt sich aus Werkzeug und Zeit. Da ist es dem Schrank egal, ob er angeschraubt oder lose ist. Auch finden sich keinerlei Angaben, was eine Verankerung ist.
 

Quizfrage: Was bedeutet verankert? Ne 100mm Spax Schraube in einer Rigipswand? Oder eine metrische Schraube in einer Einschlagmutter in einer OSB Platte? Oder muss es der Schwerlastanker sein, an dem dann der Ytong Stein hängt? Immerhin hat sich durch den rausgerissenen Stein das Schrankgewicht erhöht. Was machen Leute mit Fertighäusern? Neu bauen? 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Longhair:

welche gesetzlichen Vorschriften (die Waffenaufbewahrung betreffend), sind das,

schonmal ein Gesetz gelesen, in dem vom " entspannten Arbeitsumfeld " die Rede ist? Keine Ahnung wo das herkommt, aus einem Gesetz ist das nicht. Und wenn die Hersteller von 0er Tresoren die 0 nur erreichen wenn die Behältnisse " Fachgerecht " verankert sind tun sie mir leid. Aber dann sollen sie Schuhkartons bauen und keine Tresore wo Widerstandsgrad 0 dransteht.............

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Ni3mand:

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Hab eben einen 1er daher die Unterlagen, von dem 0er gibt der Hersteller dir nicht frei auf der Webseite zum Download an.

 

Gut aber, dass ich wegen dir nochmal nachgeschaut habe, nichts mit Empfehlung .

 

 

 

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Screenshot aus der von Dir verlinkten Broschüre.

 

Long

 

* rotfärbung in dem Quote, durch mich

Geschrieben

Bei den alten A und B Schränken gab es keine " empfohlene Verankerung ", ausser wenn man unter 200KG Tresorgewicht mehr als 5 KW lagern wollte. Also scheint man den alten A und B Schränken mehr vertraut zu haben als den neuen 0ern.......................Und wenn ein Hersteller die Klasse 0 NUR durch Verankern erreichen kann kauft man sowas einfach nicht. In vielen Wohnungen geht das gar nicht " Fachgerecht " ...................und die Mietwohnungen im 2. oder 3. Stock oder noch höher in die man größer 1000KG tresore stellen kann sind sicher auch dünn gesät....

Geschrieben

@Ni3mand

Zwei Anmerkungen:

 

Das Handbuch / die Broschüre (von dir so benannt) stammt von keinem Hersteller, sondern vom LKA BaWü.

 

Dieses Papier hat keinerlei Gesetzescharakter. Darin finden sich lediglich gut gemeinte Ratschläge.

 

Somit hat das eine mit dem anderen nix zu tun, auch nicht mit irgendwelchen Sicherheitsstufen die einzig der Hersteller mit dem Prüfinstitut ermittelt. Da hat das LKA kein Mitspracherecht. Und auch keine Vorschriften über eine eventuell vielleicht notwendige Verankerung.

 

Nur damals wie von @PetMan angesprochen gab es sowas mal bei B Schränken wenn man darin entsprechend viele KW aufbewahren wollte. Aber auch das sind alles theoretische Werte. Wer will wie nachweisen, dass das Abrissgewicht über oder unter 200kg lag?

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Das Handbuch / die Broschüre (von dir so benannt) stammt von keinem Hersteller, sondern vom LKA BaWü.

 

Dieses Papier hat keinerlei Gesetzescharakter. Darin finden sich lediglich gut gemeinte Ratschläge.

 

 

Genau das ist der Punkt ! Deshalb steht ganz vorne oben auf der Broschüre auch Empfehlungen... Letztendlich ist die Verankerungspflicht bei 0er-Tresoren unter 1.000 KG ein Wunsch der Sicherheitstechnik, da z.B. auch schon Geldautomaten mit schwerem Gerät einfach rausgerissen und komplett mitgenommen worden sind. Darüber wie hoch diese Wahrscheinliichkeit bei Privathaushalten ist darf sich jeder selbst eine Meinung bilden.

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Longhair:

 

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Früher hatte das LKA BW zur Aufbewahrung durchaus sehr vernünftige Ansichten, 2 verschiedene Berater im Laufe der Jahre (Umzug, gewerbliche Lagerung). Ich weiß aber nicht mehr, wer damals deren oberer Chef war. 

Geschrieben

Als Empfehlung mag eine solche Verankerung durchaus sinnvoll sein.

Gesetzlich gefordert ist sie (entgegen @Ni3mand Beitrag)

nicht..sondern lediglich, wie in der von ihm verlinkten Broschüre, empfohlen.

Mein Schrank ist auch doppelt verankert.

Bei mir sind die Gegebenheiten halt günstig - Eigentum , Betonwand und Boden.

Wer den abbekommt und die Treppen hoch ins Auto, Sackkarre, Eselgespann..schafft, der hat ihn sich "verdient".

 

Bei Mietwohnungen mit Holzdielen, Fussbodenheizung, Rigipswand o.ä. fällt eine sinnvolle Verankerung, mit dem schon öfter erwähnten Abreisswiderstand, schwer bzw. ist unmöglich..

 

Long

Geschrieben

Kann es sein, daß hier zwei Sachen etwas durcheinander geraten sind?

 

Eine Verankerungspflicht besteht meiner Meinung nach nur, um den angestrebten Versicherungswert  zu erreichen.

 

Habe hier mal bei Waffenschrank24 einen kleinen Einser rausgesucht:

 

 

 

image.png

 

Waffenrechtlich wird die Verankerung nicht gefordert.

 

mfg

Harry

 

 

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Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb PetMan:

Bei den alten A und B Schränken gab es keine " empfohlene Verankerung ",

Das stimmt so nicht. Auch damals schon stand das mehr oder weniger gleich in den Handbüchern so drin. Entscheidend war und ist das aber nur für den Versicherungsschutz, nicht die gesetzliche Aufbewahrung von Schusswaffen. Ausnahme: Möbel- und Wandeinsatztresore, da bei denen Seiten- und Rückwand trotz Stufe B teilweise nur einwandig waren, da war das umgebende Möbelstück oder Mauerwerk Teil des Sicherheitskonzepts.

Geschrieben (bearbeitet)

Um direkt auf die Frage von @noisehammer einzugehen, also die Frage was anno 2022 für einen B-Würfel der sich im Bestandsschutz befindet gilt:

 

§36 Abs 4

 

Zitat

 Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

 

Es gelten also die Regeln vor 2017. Diese kann man sich recht schnell auf der Seite buzer.de holen: §36 Abs 1 und 2 in der Fassung von 2009

 

Zitat

1) 1 Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. 2 Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) 1 Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). 2 Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. 3 Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

 

 

Das ganze wurde (wie auch heute) in §13 der AWaffV präzisiert, 

 

Zitat

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. 

 

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Für den Altbesitz-B-Schrank gilt also die Rechtslage vor 2017 weiter:

 

 a) Munition getrennt von den Waffen bzw Übekreuzlagerung, d.h. nicht die zur Waffe passende Munition.

 b) Typischer B-Würfel (<<200kg)->  Unverankert: 5, Verankert mit 200kg Abrissgewicht: 10 Kurzwaffen

 b) Großer B-Trümmer (>200kg), Unverankert Max 10 Kurzwaffen

 

Bearbeitet von ASE

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