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IGNORED

Bayerische Sonderregelung zur Übergangsfrist zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 4 WaffG


Sebastians

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Hallo Kollegen,

 

Bei uns in Bayern gibt es ja eine Sonderreglung zur Bedürfnisprüfung bei Besitz, was das Problem der Schießtermine der letzten 24 Monate um weitere 24 Monate verschiebt:

https://www.bssb.de/sport-blog/2227-fortbestehen-des-waffenrechtlichen-beduerfnisses-nach-14-abs-4-waffg-bayerische-regelung-zur-uebergangsfris.html

Das hilft schon die Sorgen manche Schützen abzumildern, die lange nicht traineiren konnten.

 

Das sollte doch auch woanders in D gelten, also rechtlich nachvollziehbar wäre es ja?

Wird da nichts kommuniziert oder ist das wirklich eine rein bayerische Regelung auf die man sich woanders in D nicht berufen kann?

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Grundsätzlich muss man unterscheiden ob Stände "amtlich" geschlossen sind und daher kein Schiessen möglich oder nur kein Schiessen für Person XY möglich ist, durch Umstände, die der Schütze zu verantworten hat.

 

Habe diese AUssage auch genau  so schon  von Behörden erhalten...

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Das hat aber ausnahmsweise nichts mit Corona zu tun, sondern damit, dass ab 01.09.20 eine Dokumentation der Schießtermine erfolgen muss.

Da das vorher keine Pflicht war können manche Schützen das eben nicht nachweisen.

Daher ein bayerischer Sonderweg und man kann nochmal um 24 Monate verschieben, was evtl. reicht um für sein Bedürfnis normale Trainingszeiten für Alle zu nutzen.

Dass das mit der Corona-Zeit zusammenfällt ist eben Zufall.

Bearbeitet von Sebastians
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vor 12 Minuten schrieb CZM52:

Grundsätzlich muss man unterscheiden ob Stände "amtlich" geschlossen sind und daher kein Schiessen möglich

Das hat nichts mit Corona zu tun.


Mir sind entsprechende Verlautbarungen von anderen Bundesländern/Behörden nichts bekannt. 

 

Bearbeitet von P22
Sebastians war schneller ;-)
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vor 1 Minute schrieb P22:

Im Zweifeln stünde dem Widerruf noch § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG im Weg.

Das dürfte in ganz D gelten und Teil der Überlegung sein, habe ich auch schon vermutet.

Oder die Behörden haben in anderen BL schlicht die Anweisung in den nächsten ca. 2 Jahren keine Bedürfnisprüfung bzgl. Besitz durchzuführen.

Würde mich aber wundern, entspricht nicht der Staatsräson...

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Ist zwar OT, aber das grün - schwarze Baden - Württemberg führt trotz der schlimmen Pandemie auch die unangemeldeten Hausbesuche durch. Mir sind 2 Aufbewahrungskontrollen in den letzten Monaten bekannt.

Edit.: Zwei verschiedene Behörden in Württemberg.

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 1 Minute schrieb Josef Maier:

Baden - Württemberg führt trotz der schlimmen Pandemie auch die unangemeldeten Hausbesuche durch.

Dann wissen wir ja welches BL die Pandemie evtl. nutzen wird um Erlaubnisse zu widerrufen...

Dann wird hoffentlich der Verband nicht schlafen oder schlafend stellen udn tatkräftig unterstützen.

Kann natürlich auch an der jeweiligen Behörde liegen.

 

Die Info über die bayerische Regelung diesbezüglich kam nur vom BSSB.

Das ist doch kein Pappenstiel, wer das nicht weiß und nicht informiert wurde nimmt vielleicht den Widerruf hin und klagt nicht mal.

Auf Nachfrage empfiehlt der BBS übrigens den genannen Antrag prophylaktisch und vor September 2022 zu stellen...

 

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vor 4 Stunden schrieb Sebastians:

Dann wissen wir ja welches BL die Pandemie evtl. nutzen wird um Erlaubnisse zu widerrufen...

 

 

Also, ich lebe in Ba.-Wü.

Und die Pandemie läuft jetzt seit rund 2 Jahren. 

In den 4 Kreisen/Verwaltungsbezirken, die ich hier bezüglich Waffenbehörden (selbst bzw. über Freunde/Bekannte/Vereinskollegen) kenne, ist bislang nicht mal im Ansatz etwas von einem entsprechenden, konzertierten Widerruf von Erlaubnissen bekannt. 

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vor 4 Stunden schrieb Sebastians:

Auf Nachfrage empfiehlt der BBS übrigens den genannen Antrag prophylaktisch und vor September 2022 zu stellen...

 

vor 3 Stunden schrieb lrn:

Warum letzteres? Der ist ja nur dann relevant, wenn demnächst eine Bedürfnisüberprüfung für den zurückliegenden 24-Monatzeitraum ansteht

Sinngemäßes Zitat:

Man kann sich nicht vorstellen, dass ein Ausnahmeantrag, der z.B. im September 2022 gestellt wird, noch genehmigt wird.

Aber das ist sicher abhängig von den jeweiligen Ordnungsbehörden

 

Klingt plausibel, denn theoretisch wenn es eine Behörde darauf ankommen lässt kann sie am 01.09.22 kommen und Termine der letzten 24 Monate fordern.

Es waren da zwar Monate dabei, in denen wirklich behördlich zu 100% geschlossen war aber das müssten dann wohl Gerichte aussortieren ob man mehr Training in den Monaten verlangen kann in denen zumindest theoretisch offen war.

Oder ob da der geheiligte Gesundheitsschutz nicht überwogen hat...

 

Wenn die Behörden Anweisung haben auf Antrag die Prüfung ab Beantragungsdatum um mindestens 24 Monate hinauszuschieben steht das erstmal gegen eine "Rache-Bedürfnisprüfung", oder?

Der Antrag ist ja nichts anderes als das Eingeständnis, dass man vor 01.09.2020 keine Doku über die Trainingstermine geführt hat, weil ja nicht vorgeschrieben.

Darauf kann man sich nach dem 31.08.2022 nicht mehr berufen, denn dann sind genau 2 Jahre voll in denen diese Pflicht eben bestand (Pandemie außen vor).

Wenn man das mal so sieht.

Dann bleibt vielleicht nur noch der Gang zum Anwalt falls die Behörde es trotz Pandemie drauf ankommen lässt, siehe Absatz eins weiter oben.

 

Wobei wohl nicht viele Behörden wirklich demnächst eine Bedürfnisprüfung durchziehen werden.

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vor 4 Stunden schrieb Josef Maier:

Ist zwar OT, aber das grün - schwarze Baden - Württemberg führt trotz der schlimmen Pandemie auch die unangemeldeten Hausbesuche durch.

 

Seltsam, auf der anderen Seite kommt der Bürger in die Behörden nur nach expliziter Terminvereinbarung rein...

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Die Unterlagen dazu, alles was ich finden konnte:

https://www.bssb.de/sport-blog/2227-fortbestehen-des-waffenrechtlichen-beduerfnisses-nach-14-abs-4-waffg-bayerische-regelung-zur-uebergangsfris.html

Antrag (2. von oben):

https://www.bssb.de/waffenrechtliche-beduerfnisbescheinigung-waffenbeantragung.html

Im Text wird hier aber Bayern genannt, evtl. bei Bedarf umformulieren und sich darauf beziehen.

 

Wenn man wirklich sein Bedürfnis nachweisen muss, die Behörde das konkret prüft und Probleme dabei hat:

Man kann es versuchen.

 

Allerdings kann ich nicht empfehlen das so in anderen BL als Bayern prophylaktisch an die Behörde zu schicken.

Nicht, dass die dann auf die Idee kommen jetzt erst recht zu prüfen, denn wenn der sich meldet hat er es wohl nötig...

Besser keine schlafenden Hunde wecken und nicht zum Fürst gehen ohne gerufen zu werden.

 

Es wäre aber eine Idee das in anderen (Landes-)Verbänden mal zur Sprache zu bringen und dort zu fragen ob das bei euch auch gilt und wenn nein warum sich der Verband darum nicht für die Mitglieder kümmert...

Das WaffG ist ein Bundesgesetz, die Rechtfertigung wäre da.

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vor 9 Stunden schrieb karlyman:

 

Also, ich lebe in Ba.-Wü.

Und die Pandemie läuft jetzt seit rund 2 Jahren. 

In den 4 Kreisen/Verwaltungsbezirken, die ich hier bezüglich Waffenbehörden (selbst bzw. über Freunde/Bekannte/Vereinskollegen) kenne, ist bislang nicht mal im Ansatz etwas von einem entsprechenden, konzertierten Widerruf von Erlaubnissen bekannt. 

LRA Heidenheim wäre diesbezüglich zu nennen!

Gruß Colt S.

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vor 19 Stunden schrieb Sebastians:

Das sollte doch auch woanders in D gelten, also rechtlich nachvollziehbar wäre es ja?

Wird da nichts kommuniziert oder ist das wirklich eine rein bayerische Regelung auf die man sich woanders in D nicht berufen kann?

 

Das wird schon bundesweit so gehandhabt.

 

Beispiel DSB, Mitteilung vom März 2021:

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/waffenrecht-auswirkungen-der-pandemie-auf-waffenrechtliche-beduerfnisse

"Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet [...] „Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen." Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

 

Beispiel Rheinischer Schützenbund im DSB, August 2021:

https://www.rsb2020.de/aktuelles/detail/news/waffenbefuerwortungen-in-corona-zeiten/

"Auch für das in den übrigen Fällen nachzuweisende Bedürfnis für den Besitz von Waffen – die Überprüfung des Bedürfnisses anhand von Schießnachweisen pro Waffengattung (Lang-/Kurzwaffe) für die vergangenen 2 Jahre entweder 1x alle drei Monate im Jahr oder mindestens 6x innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten – bestünde "kein Anlass zur Besorgnis, dass eine aufgrund der Pandemie nur eingeschränkt mögliche Schießsportausübung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG führen könnte." So sind für die Nachweiserbringung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 WaffG zwar weiterhin die zurückliegenden 24 Monate maßgeblich, doch die Pandemie erfüllt in diesem Fall den Ausnahmetatbestand, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG von einem Widerruf aufgrund eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses aus besonderen Gründen abgesehen werden kann."

 

 

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vor 6 Stunden schrieb Colt S.:

LRA Heidenheim wäre diesbezüglich zu nennen!

Tatsächlich Widerruf? Rechtsmittel hiergegen eingelegt?
 

vor einer Stunde schrieb Katechont:

Das wird schon bundesweit so gehandhabt.

Das wird man im Einzelfall dann sehen, aber die entsprechende Rechtsgrundlage in § 45 WaffG ist ja vorhanden.

 

Ob sich einzelne Behörden an die geäußerte Auffassung der Bundesregierung/des Innenministeriums gebunden fühlen, steht nämlich auf einem anderen Blatt. Kennt man ja auch von der frommen Äußerung des Bundes im Hinblick auf die Gebührenfreiheit anlassloser Aufbewahrungskontrollen…

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Hier werden jetzt aber 2 Sachverhalte gemischt. EInmal das Thema aus Bayern mit der Verschiebung wegen " nicht vorhandener Dokumentationspflicht " und dann das Thema " zu wenig Termine wegen Corona ". Das sind imho 2 paar Schuh.

vor 15 Stunden schrieb karlyman:

In den 4 Kreisen/Verwaltungsbezirken, die ich hier bezüglich Waffenbehörden (selbst bzw. über Freunde/Bekannte/Vereinskollegen) kenne, ist bislang nicht mal im Ansatz etwas von einem entsprechenden, konzertierten Widerruf von Erlaubnissen bekannt. 

Die Leiterin meiner Waffenbehörde hat seit Corona fast gar keine Zeit mehr für Waffenangelegenheiten . Die wurde nebenbei noch zur " Coronabeauftragten " des Kreises ernannt.

vor 20 Stunden schrieb Josef Maier:

Ist zwar OT, aber das grün - schwarze Baden - Württemberg führt trotz der schlimmen Pandemie auch die unangemeldeten Hausbesuche durch. Mir sind 2 Aufbewahrungskontrollen in den letzten Monaten bekannt.

Ich selber darf nicht zu denen aufs Amt, aber die zu mir in die Wohnung ? Gilt Schutz vor Corona nur  bei denen auf der " Arbeit " und für mich nicht? ICH würde z.Z. Coronabedingt keinen "Fremden " in mein Haus lassen um die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren.

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vor 57 Minuten schrieb PetMan:

Ich selber darf nicht zu denen aufs Amt, aber die zu mir in die Wohnung ? Gilt Schutz vor Corona nur  bei denen auf der " Arbeit " und für mich nicht? 

 

Das finde ich, in der Tat, höchst seltsam. Soweit mir (allerdings nicht spezifisch zum Waffenrecht) bekannt ist, sind Behörden gehalten, Präsenz-Besprechungen und Vor-Ort-Termine, insbesondere wenn sie nicht draußen stattfinden, gegenwärtig auf ein Mindestmaß zu reduzieren. 

 

Im Übrigen wäre es interessant, was geschieht, wenn bei einer nicht angekündigten Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 WaffG der zu Kontrolliende die Tür zu lässt, und folgendes mitteilt:

Er habe seit heute morgen Symptome, die auf eine SARS-COV2-Erkrankung hindeuten, wolle demnächst einen Test zur Abklärung machen, und der Besuch in seinem Haushalt solle daher aus Infektionsschutzgründen zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden. Und zwar möglichst vereinbart, nach "Entwarnung", und unter vorheriger Mitteilung eines negativen Testergebnisses aller Beteiligten. 

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vor 22 Stunden schrieb Josef Maier:

Ist zwar OT, aber das grün - schwarze Baden - Württemberg führt trotz der schlimmen Pandemie auch die unangemeldeten Hausbesuche durch. Mir sind 2 Aufbewahrungskontrollen in den letzten Monaten bekannt.

Edit.: Zwei verschiedene Behörden in Württemberg.

Ist hier auch vorgekommen, ebenfalls Ba-Wü. Allerdings waren nur Jäger davon betroffen. 

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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Ich selber darf nicht zu denen aufs Amt, aber die zu mir in die Wohnung ? 

 

Hat sich da seit 01.01.22 was geändert? 

Ich war das letzte Mal am 23.12. bei meiner SBine. 

Morgens angerufen, Termin für den selben Tag vereinbart, Mittags hin, dem armen gestressten Pförtner meinen Testnachweis gezeigt, rein, Eintrag erhalten und wieder heim. 

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vor 12 Minuten schrieb Max Musculo:

Hat sich da seit 01.01.22 was geändert? 

 

Kommt auf das Bundesland an. In BW dürfen Kommunen jetzt 3G fordern.

 

vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Im Übrigen wäre es interessant, was geschieht, […]

Was soll da passieren?

Es passiert genau auch das gleiche, wie wenn man sagt, es passt einem gerade nicht - aus welchem einem Grund auch immer - und diese Angabe nicht das dritte mal in Folge erklärt.

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vor 5 Stunden schrieb Katechont:

Das wird schon bundesweit so gehandhabt.

 

Beispiel DSB, Mitteilung vom März 2021:

https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/waffenrecht-auswirkungen-der-pandemie-auf-waffenrechtliche-beduerfnisse

Schon richtig.

Allerdings war im Jahr 2021 nur bis März/April behördlich jeder Stand geschlossen.

Danach war quasi Diskriminierung in versch. Abstufungen angesagt, theoretisch hätte man ja schießen können...

 

Mit der Übergangsregelung in Bayern besteht die Möglichkeit den möglichen Folgen mehr oder minder komplett zu entgehen.

Darauf verlassen, dass die Behörden den Zeitraum der Pandemie und damit den Ausnahmetatbestand auf die ganzen Jahre 2020/2021/2022 (2022 voraussichtlich) zugunsten der Schützen auslegen würde ich mich nicht.

Bleibt die Frage warum so eine Regelung in Bayern notwendig war/gefordert wurde/durchgesetzt wurde...

 

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