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IGNORED

Gebühr für Anzeige §34 WaffG?


Gast

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Beim stöbern in egun bin ich über folgende Angabe eines Händlers gestolpert:

 

"Leider müssen wir durch die neuen Vorschriften, für die Anzeige gemäß §34 WaffG eine Gebühr von 15€ je Kaufvertrag erheben."

 

Lese ich das erste mal- oder ist das nun so üblich?

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vor 11 Stunden schrieb HangMan69:

abzocke/gewinnmaximierung...

 

Nein, Aufwandsentschädigung! 

Siehe:

Wenn ich bei mir in der Firma einen höheren Aufwand wegen Grund X habe, muss ich diesen Mehraufwand auch weiterreichen. 

Ich kann das entweder transparent machen und ausweisen oder der Materialaufschlag wird angepasst. 

 

Leider ist es oft wie hier: Wenn man es transparent macht beschweren sich die Kunden.

Schlussfolgerung: Kunde will lieber versteckte Kosten. 

 

 

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vor 23 Minuten schrieb Max Musculo:

 

Nein, Aufwandsentschädigung! 

Siehe:

 

 

Na ob mein Beitrag da der Beste war um einen Mehraufwand duch das NWR zu erklären? Bei der Einführung des NWR wurden übrigens "keine erhöhten Kosten" für die Benutzer durch den Gesetzgeber veranschlagt. Das geht alles ohne Probleme und macht sich selbst....

 

Eigentlich müsste man sich fragen, ob in den AGB versteckte Gebühren rechtmäßig sind. Laut egun

Zitat

Egun sagt dazu nur, dass der Vertrag eben durch den genannten Preis zu Stande kommt. Laut diversen Internetartikeln muss der Preis klar erkenntlich sein und vor Abschluss dem Kunden auch dargestellt werden, bevor er auf "kaufen" klickt. Eine entsprechende Information findet man hier.

 

Rein subjektiv würde ich da, wo ich es sehe, nicht kaufen. Wenn ich es übersehen hätte, entweder mangels Preistransparenz nicht zahlen oder umgekehrt, meine Gebühren für die Eintragung in Rechnung stellen. Scheint ja legitim zu sein, den Verwaltungsaufwand dem Geschäftspartner in Rechnung zu stellen.

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Ob einzeln ausgewiesen oder nicht sei mal dahingestellt.

In der Auktion über die ich gestolpert bin hat der Händler den von mir zitierten Satz durchaus überlesbar untergebracht- dann doch bitte auch klar und deutlich als Zusatzkosten angeben. Oder direkt einrechnen, was eh jeder macht.

Auch in den FAQ von Herrmann Historica find ich nichts- insofern wäre es interessant ob diese Zusatzkosten vorab kommuniziert werden oder einfach mal so in der Rechnung auftauchen.

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vor 11 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Was heißt Abzocke? Jeder Kaufmann muss auch seine Arbeitszeit (bzw. die seiner Angestellten) in die Preiskalkulation einbeziehen. Entweder schlägt er die Kosten auf den Produktpreis um oder er weist die Kosten transparent aus.

 

Das "transparente Ausweisen" könnte man bei einer Internet-Auktion in Frage stellen, wenn da Zusatzkosten, die zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, ins Kleingedruckte wandern. Das könnten einerseits überraschende und damit unzulässige und unwirksame Klauseln in AGB sein, andererseits unlauterer Wettbewerb (weil er durch den geringeren scheinbaren Preis bei nach Preis sortierten Suchen vor der Konkurrenz kommt), und schließlich auch ein Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform zu deren Nachteil (weil die durch den geringeren scheinbaren Preis um einen Teil ihrer Provision gebracht wird). 

 

Es würde ihn nichts daran hindern, das in den Preis mit einzurechnen und im Sinne der Kundentransparenz irgendwo zu schreiben, warum das Startgebot so hoch sein musste.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 13 Stunden schrieb chapmen:

....eine Gebühr von 15€ je Kaufvertrag erheben."

 

Lese ich das erste mal- oder ist das nun so üblich?

Ich habe es nach dem Kauf eines Ersatzlaufs für die Glock auch erst in der Rechnung gefunden 😧 in der Beschreibung und der Auftragsbestätigung waren bei einem bekannten Glockspezialisten nur die bestellten Teile und Versandkosten aufgeführt

Eigentlich müsste der Hinweis auf die 15€ direkt bei den Hinweisen zur EWB stehen.

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Wenn der Verkäufer soviel Arbeit in diesen Verkauf investiert, muß er doch zwischendurch sicher mal pinkeln gehen.

Insoweit halte ich es natürlich für gerechtfertigt, dem Käufer auch noch Gebühren für die Toilettennutzung zu berechnen.

Im Winterhalbjahr kommen natürlich noch Heizgebühren für die Toilette, damit die Leitungen nicht einfrieren, und Stromgebühren für die Beleuchtung am Arbeitsplatz des Verkäufers hinzu. NICHT.

 

Solche versteckten Gebühren sind IMHO gemäß EU-Verbraucherrichtlinie unzulässig und wurden in der Vergangenheit regelmäßig von Gerichten kassiert.

Das Ärgerliche ist halt, daß man individuell dagegen vorgehen muß - falls sich kein kommerzieller Abmahner befleißigt.

 

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vor 24 Minuten schrieb Wolfgang553:

in der Beschreibung und der Auftragsbestätigung waren bei einem bekannten Glockspezialisten nur die bestellten Teile und Versandkosten aufgeführt

Das halte ich für rechtlich zumindest fragwürdig.

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vor 1 Stunde schrieb weyland:

Wenn der Verkäufer soviel Arbeit in diesen Verkauf investiert, muß er doch zwischendurch sicher mal pinkeln gehen.

Insoweit halte ich es natürlich für gerechtfertigt, dem Käufer auch noch Gebühren für die Toilettennutzung zu berechnen.

Im Winterhalbjahr kommen natürlich noch Heizgebühren für die Toilette, damit die Leitungen nicht einfrieren, und Stromgebühren für die Beleuchtung am Arbeitsplatz des Verkäufers hinzu. NICHT.

 

Hast du dich schon mal mit Kalkulation bzw. Vollkosten beschäftigt? 

 

Alle Kosten müssen wieder erwirtschaftet werden. Dazu gehören auch unproduktive Zeiten, Raummieten und Heizkosten usw. 

Das steckt alles im Materialaufschlag eines Händlers bzw. im Stundenverrechnungssatz eines Handwerkers. 

 

Ganz hart: Wenn ich als GF zu 100% nicht produktiv bin sondern meinen Arsch im 1000€ Sessel platt sitze um auf WO zu surfen, wird auch das jemand bezahlen. 

 

Im Eingangspost war doch die Rede davon, dass über die Kosten aufgeklärt wurde, so what? 

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vor 12 Minuten schrieb Max Musculo:

Alle Kosten müssen wieder erwirtschaftet werden.

 

So ist es. Auch der Toilettengang wird bezahlt. Die Frage hier dürfte sich also tatsächlich auf die Frage reduzieren, ob die Kosten "versteckt" sind, oder ob ich bereits bei Kaufabschluss klar erkennen kann, was der finale Preis sein wird. Es ist sicher nicht zulässig, irgendwo in den AGB oder im Kleingedruckten Zusatzkosten aufzuführen.

 

Die Regeln von eGun dürften auf den eigentlichen Vertrag erstmal keine Auswirkungen haben, das wären dann Hausregeln, die eGun mit dem Verkäufer ausmachen müsste.

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Moin!
Gegenüber Verbrauchern ist der gewerbetreibende immer zur Angabe eines Brutto-Endpreises verpflichtet.

Weitere Kosten dürfen nicht belastet werden.

 

Im konkreten Beispiel bedeutet es bei einem fiktiven Preis von 200 Euro für den Lauf bei einem Kaufvertrag:

Auf der Webseite oder in der Auftragsbestätigung kann der Lauf nur für 215 Euro Endpreis angeboten werden.

Der gewerbliche Verkäufer ist berechtigt den Endpreis dann gerne noch aufzuschlüsseln in 200 Euro + 15 Euro.

Aber der Endpreis muss immer VORHER genannt werden.

 

Insbesondere Kosten, die durch die Erfüllung eigener Rechtspflichten (hier die Meldung nach WaffG)  entstehen, können dem Kunden nicht so einfach weiter fakturiert werden.

(Vergleiche Banken und Kosten durch eine Kontopfändung oder Arbeitgeber mit Arbeitslohnpfändung, KFZ Endpreis mit Überführungskosten https://autokaufrecht-frankfurt.de/endpreis-muss-ueberfuehrungskosten-enthalten-eugh/)

 

Bei einem Werksvertrag (Reparatur) kann der Deienstleister aber VORHER dauauf hinweisen, dass er eine Handlingpauschale für die NWR Meldungen auf die Arbeitsleistung aufschlägt.

Hierauf ist der Endverbrauchskunde aber vor Vertragsschluss hinzuweisen. Eine Vereibarung per einfach AGB dürfte unstatthaft sein.

 

frogger

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Jo, bin auch über den Passung bei Egun gestolpert.

Bei einer Auktion waren dann auch neben den 15 € Für das NWR gleich dezent noch mal 15€ auf den Versand(üblich bei Overnite etc. 30€) draufgehaun.

Wieder einer auf der Liste mehr, die mit mir kein Geld verdienen können.....

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