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IGNORED

Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG


Stefan Klein

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Am 2.7.2022 um 20:51 schrieb JPLafitte:

Formuliere es doch bitte so das die Behörden und Gerichte mit ihrer Auslegung entgegen der Ursprünglich gemeinten Lage (oder wie man es Nennen möchte) des GG Recht geschaffen haben.

 

 

Klares nein. Liest man die schlicht formulierten §14 Abs 2/3 a.F., so ist die Interpretation gleichbedeutend mit dem was tatsächlich da steht: Erwerb&Besitz -> Regelmäßiges schießen. Nur wurde in der Praxis etwas deutlich liberaleres hineingelesen, bis die Hessen angefangen haben, es wörtlich zu nehmen.  Was der GG dann umgehend kassiert hat, als er ~15 Jahre später begriffen hat, was er da eigentlich hingeschrieben hat.

 

 

 

 

 

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Wenn es am ende des Tages wirklich um jede einzelne Ü-KontingentWaffe geht hätte ich schon ein Problem. Ende 2020 zog eine Walther PP mit Bedürfnis Dienstpistole über den BDS bei mir ein. Seit dem gab es vom BDS LV 9 keinen einzigen Wettkampf wo ich diese Waffe hätte einsetzen können . Ich hatte dieses jahr wieder mit einer normalen LM gerechnet, aber man führt keine durch. Gibt Ersatzweise  ein sogenanntes "Landespkoalschiessen " in den Vereinen, wo die Ergebnisse vom Verband eingesammelt werden. Dort wird aber nicht das volle Programm geschossen, das können die einzelnen Vereine gar nicht leisten für ihre Mitglieder. Somit  hatte ich seit Erwerb der Waffe gar keine möglichkeit sie in der beantragten Disziplin ein zu setzen. Bin mal gespannt ob mir das irgendwann noch auf die Füsse fällt oder im Fall der Fälle die Wettkampflage in den letzten Jahren berücksichtigt würde.....................

Nur............zur Not würde ich sie einem Büchsenmacher überlassen und sofort neu beantragen und würde sie auch wieder genehmigt bekommen. Weil, die Vorraussetzungen für den Erwerb einer Überkontingentwaffe  erfülle ich eigentlich immer . Konnte ich selbst ende 2020 noch. Das zeigt doch eigentlich wie bekloppt diese Regel eigentlich ist.......................

Bearbeitet von PetMan
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vor 9 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Da stellt sich doch zu allererst die Frage nach einer Ausnahmemöglichkeit entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG ! Nach 50 Jahren Aktivität sollte die Antwort recht einfach sein.

 

Dort steht halt das ungünstige Wort "kann" und dann auch noch "aus besonderen Gründen". D.h. man ist von Beziehungen und vom Wohlwollen abhängig. Ich finde das nicht aktzeptabel - vor allem nicht, wenn wir über enteignungsgleiche Eingriffe reden für die es keinen sachlichen Grund gibt.

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Ich werde in fünf Monaten meine erste Überkontingent-Waffe erwerben und mir raucht jetzt schon der Kopf, weil ich da nicht mehr so richtig durchblicke.

Wäre es nicht möglich, dass sich die Verbände da mit den Innenministerien (?) zusammensetzen, um ein einheitliches Verfahren festzulegen? Oder ginge das gleich wieder nach hinten los?

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vor 7 Minuten schrieb vaquero357:

Ich werde in fünf Monaten meine erste Überkontingent-Waffe erwerben und mir raucht jetzt schon der Kopf

Ich verstehe dein Problem gerade nicht. 

Zum Erwerben benötigst du die gleichen Unterlagen und Voraussetzungen wie bei deinen vorherigen Waffen.

Kontingent hin oder her... 

Und danach gehst du einfach schießen... 

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Gerade eben schrieb Mittelalter:

Ich verstehe dein Problem gerade nicht. 

Zum Erwerben benötigst du die gleichen Unterlagen und Voraussetzungen wie bei deinen vorherigen Waffen.

Kontingent hin oder her... 

Und danach gehst du einfach schießen... 

 

Ja, das dachte ich bisher auch... Anforderungen für Erwerb sind auch durchaus mehr als erfüllt 😉

Ich fand nur die Diskussion um Erhalt weiter oben im Faden durchaus etwas verwirrend..  

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vor 14 Minuten schrieb vaquero357:

Wäre es nicht möglich, dass sich die Verbände da mit den Innenministerien (?) zusammensetzen, um ein einheitliches Verfahren festzulegen? Oder ginge das gleich wieder nach hinten los?

Ein einheitliches Verfahren ? Gabs das schon mal ? " Das Waffengesetz ist ein Bundesgesetz. Die Umsetzung obliegt den Ländern. "  Soviel zu einem "Einheitlichen Verfahren " . und die " Umsetzung " unterscheidet sich heute schon zwischen 2 landkreisen im gleichen Bundesland. Solange die Umsetzung nicht auch der Bund erledigt wird es kein einheitliches Verfahren geben....................und dann noch nicht, wie viele andere Beispiele zeigen

Bearbeitet von PetMan
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vor 12 Minuten schrieb vaquero357:

Ja, das dachte ich bisher auch... Anforderungen für Erwerb sind auch durchaus mehr als erfüllt 😉

 

Solange Du mit allen Waffen 12/18 + Meisterschaften schiesst, wirst Du nach heutigem Sachstand nirgendwo in DE Probleme bekommen. Wie es morgen aussieht kann Dir allerdings keiner versprechen.

 

Am besten ist es, am Ball zu bleiben und alle Optionen offen zu halten. Ich würde jedem raten, zumindest möglichst viele Familienmitglieder auch zu Sportschützen zu machen. Soll ja auch ein Breitensport sein, d.h. nicht jeder muss deutscher Meister werden. Bei zukünftigen enteignungsleichen Eingriffen hat man dann die Chance, die Waffen besser zu verteilen. Oder man verteilt sie gleich: 4 Familienmitglieder mit Grundkontingent für Sportschützen entspricht 8 Kurzwaffen - damit lässt sich schon was anfangen.

Bearbeitet von drummer
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vor 6 Minuten schrieb drummer:

entspricht 8 Kurzwaffen - damit lässt sich schon was anfangen

Ja... Wobei ich nicht der Meinung bin, dass das Hauptziel möglichst viele Waffen sind... 

Wer die Kohle übrig hat und sich 200 LW im Keller an die Wand hängt, bitte... Finde ich tatsächlich ziemlich cool... 

Wenn aber der durchschnittliche Schütze, der auch noch andere Hobbys hat nur 4 oder 5 KW hat und damit zufrieden ist, dann reicht das ja auch... 

Wenn er die alle gut beherrscht, dann kann er mehr als der Typ mit den zweihundert Knarren... 

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vor 50 Minuten schrieb Mittelalter:

Wer die Kohle übrig hat und sich 200 LW im Keller an die Wand hängt, bitte... Finde ich tatsächlich ziemlich cool... 

 

Für viele Leute wohl schon. Eine Ex wollte mal, dass ich irgendwie einen ihrer Brüder dazu bringen, auch mit mir Wettbewerbe zu schießen, weil sie es doof fand, dass er mit Geld, das er im Überfluss nicht hat, den Wert einer Anzahlung auf ein Haus in Feuerwaffen hat, mit denen er eigentlich nichts macht. Andere Leute haben eben Uhren, die sie nicht tragen, usw. Ist mein Ding nicht, weil die Abenteuer mit dem Zeug und das Können im Umgang damit mir doch viel mehr Spaß bringen als der reine Besitz, aber jeder ist eben anders.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 13 Minuten schrieb drummer:

 

Solange Du mit allen Waffen 12/18 + Meisterschaften schiesst, wirst Du nach heutigem Sachstand nirgendwo in DE Probleme bekommen. Wie es morgen aussieht kann Dir allerdings keiner versprechen.

 

 

Ich steh so nach den ersten sechs Monaten von 2022 bei 40 "Stempeln" + 3 Wettkämpfe. Und ich plane auch nicht das größte Waffenlager Deutschlands aufzubauen 😉

Aber im Grunde genommen sind doch gefühlte 80% vom Waffengesetz gequirlter Bockmist. (Sorry, ich warte seit fast 2 Wochen auf meine Stempel für die zwei Kategorie C Neu-Erwerbungen, um endlich damit schießen gehen zu können, und habe schlechte Laune)

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Dann geh doch einfach damit schießen?

§38 WaffG
"In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist."

Bearbeitet von Raiden
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vor 21 Minuten schrieb Mittelalter:

Wenn aber der durchschnittliche Schütze, der auch noch andere Hobbys hat nur 4 oder 5 KW hat und damit zufrieden ist, dann reicht das ja auch...

 

Aber schon 3 Stück können zum Problem werden, wenn dieser durchschnittliche Schütze einer davon für einige Zeit weniger Aufmerksamkeit schenkt.

 

vor 13 Minuten schrieb vaquero357:

Aber im Grunde genommen sind doch gefühlte 80% vom Waffengesetz gequirlter Bockmist.

 

Absolut richtig!

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vor 5 Stunden schrieb drummer:

Solange Du mit allen Waffen 12/18 + Meisterschaften schiesst, wirst Du nach heutigem Sachstand nirgendwo in DE Probleme bekommen.

Doch......zu hause..............weil ich dann quasi auf dem Stand wohnen müsste. Natürlich übertrieben. Aber meine erste EWB ist " etwas " älter als 10 Jahre. Und Wettkämpfe und genug Schiesstermine kann ich für jedes Jahr nachweisen, auch über die Corona Jahre. Konnte ende 2022 noche eine Ü-Kontingentwaffe beantragen und bekommen. Aber eben nicht Wettkämpfe mit allen Waffen, weil es stellenweise für bestimmte Waffen einfach keine gab. Eine .32er Dienstpsitole kann ich leider nur bei Dienstpistole einsetzen. Dafür wurde sie erworben. Aber auch heuer wird es in meinem LV des BDS keinen Wettkampf dafür geben. 

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@drummer , also ColtS side-kick oder alter-ego versucht hier den Thread wieder Richtung 12/18 entgleisen zu lassen, weil es in Threads dieses Themenbereichs nur noch um die verlorene Ehre Waffe des ColtS gehen soll, das fängt langsam an zu nerven.

 

 

Wie oben dargelegt, gibt es anders als bei ColtS (2009) seit 2020 keine Rechtsgrundlage für 12/18 für den Besitz bei Überkontingent.

 

 

vor 12 Stunden schrieb vaquero357:

Ich werde in fünf Monaten meine erste Überkontingent-Waffe erwerben und mir raucht jetzt schon der Kopf, weil ich da nicht mehr so richtig durchblicke.

Wäre es nicht möglich, dass sich die Verbände da mit den Innenministerien (?) zusammensetzen, um ein einheitliches Verfahren festzulegen? Oder ginge das gleich wieder nach hinten los?

 

Ja das tun sie. Nachdem sie bemerkt haben, daß  sie erfolgreich geseehofert wurden ("Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"). Man ist jetzt quasi in der Situation nach 2002, wo es um das Wort "regelmäßig" ging. Mit dem Unterschied, das kein Maßstab in den Entwürfen des WaffG vorgegeben ist, wieviel Wettkämpfe und mit welchen Waffen denn jetzt ausreichend sind. In der WaffVwV findet sich eine schöne Erläuterung des Problems: Eine  Festlegung auf eine konkrete Anzahl Wettkämpfe verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Verbände. Während Schießtermine recht universell unabhängig vom Verband absolviert werden können, ist das bei Wettkämpfen nicht der Fall. Und eine Festlegung von mindestwettkämpfen befindet sich dann bereits im Bereich verfassungswidriger Eingriff in die Autonomie des Sports, weil hier dann staatlicherseits festgelegt wird, was Wettkampfsport ist und was nicht. 

 

Vor diesem Hintergrund könnte es natürlich lohnend sein,  die alternative Auslegung die ich oben dargestellt haben zu pushen, auch wenn dass dann für Überkontingent bei zu wenig Wettkämpfen mit der Waffe 4-6 Trainingstermine pro Jahr bedeutet

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vor 14 Stunden schrieb ASE:

@drummer , also ColtS side-kick oder alter-ego versucht hier den Thread wieder Richtung 12/18 entgleisen zu lassen, ...

 

... weil ich die der oberste Chef der angesprochenen Waffenbehörden bin und denen sage wie der Hase läuft. Daher bin ich Schuld wenn die auf so schwachsinnige Ideen kommen, welche selbst vom Rädelsführer der anderen unsinnigen Regelungen vor zwei Jahren explizit ausgeschlossen wurden. Damals wurde nämlich explizit erwähnt, dass nach 10 Jahren Schluss ist mit diesem Müll und die Mitgliedschaft im Verein ausreichend ist. Exakt das ist also der Wille des Gesetzgebers und nicht, was sich irgendwelche Behörden und Richter aus den Fingern saugen!

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Der Gesetzgeber hat, als er auf unser Drängen nach einer eindeutigen Regelung für den weiteren Besitz der als Sportschütze erworbenen Waffen – die unter den Voraussetzungen, die für den Erwerb gelten, erworben wurden – in keinen Fall die Absicht gehabt, zwischen Kontingentswaffen, Überkontingentswaffen und auf Gelbe WBK erworbenen Waffen zu unterscheiden. Alles andere ist gelogen. Dass die BMI Fachabteilung die Neuformulierung des §14 total vermurkst hat, kann zwei Ursachen haben, entweder Unfähigkeit oder böse Absicht.

Wer weiß wie chaotisch es in der Endphase eines Gesetzgebungsverfahrens im Waffenrecht zugeht, wundert sich über nichts mehr. Theoretisch beschließt der Bundestag die Gesetze. Praktisch haben die Fachtabteilungen der Ministerien – in jedem Fall bei Waffenrechtssachen die Fachabteilung des BMI – bis zuletzt die Dinge in der Hand und die Vertreter der Regierungsparteien bekommen die endgültigen Formulierungen derart knapp vor der 3. Lesung, dass man praktisch nicht mehr reagieren kann. Das ganze Verfahren ist unterirdisch und einer parlamentarischen Demokratie unwürdig.

Die Äußerungen des VGH Stuttgart zur neuen Rechtslage sind bar jeder Beziehung zum Willen des Gesetzgebers und sind in sich völlig fehlerhaft, weil sie einen offensichtlichen Verweisungsfehler total ignorieren. Wäre dieser nämlich richtig, könnte man Überkontingentswaffen ohne den Nachweis von Schießterminen erwerben. Die Verwaltungsgerichte fantasieren gerne etwas zusammen, wenn es um Waffenrechtsangelegenheiten geht. Hauptsache gegen den legalen Waffenbesitz, bzw. die Legalwaffenbesitzer.

Insbesondere auch materiell die Interpretation des VGH weltfremd und völlig unsinnig. Gerade die aktiven Sportschützen sind die die Überkontingentswaffen erwerben. Sie haben ja eine Historie als aktive Sportler, da sie sonst ja gar nicht diese Waffen hätten erwerben können. Sie zu triezen und kujonieren ist einfach schäbig. Aber vielleicht macht man das ja absichtlich, den Schießsportlern die Lust zu nehmen, verschiedenen Disziplinen zu schießen, um so die Wettkampfbeteiligungen zu reduzieren, um anschließen argumentieren zu können, dass die Schützen nur Waffen kaufen, sich aber am überregionalen Schießsport nicht beteiligen.

Der § 14 (4) gilt für die §14 (2), (3), (5) und (6). Alles andere ist Quatsch. Was derzeit in Baden-Württemberg abgeht, spottet jeder Beschreibung.

Was immer auch an Waffenrechtsänderung vorgesehen ist, muss dazu führen, dass der derzeitige §14 (4) zum §14 (6) wird und §14 (5) und §14 (6) jeweils einen Absatz höher angesiedelt werden.

Friedrich Gepperth

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Im §14 (4) heisst es:  Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes ...

Wo wird da differenziert nach Kontingents-, Überkontingents und Waffen auf Gelbe WBK?

Der §14 (4) ist der Absatz, der das Besitzbedürfnis als Spezialregelung eindeutig regelt.

Die Formulierung "Erwerb und Besitz", die sich im §14 (2) und §14 (5) findet setzt die Spezialregelung hinsichtlich des §14 (4) keinesfalls ausser Kraft. Im übrigen heisst es bezüglich der Wettkampfteilnahme im §14 (5)

... "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Aus den Worten "Antragsteller" und "teilgenommen hat" ergibt sich eindeutig, dass sich die Wettkampfteilnahme auf den Erwerbsvorgang durch den Antragsteller und sich natürlich auf die Zeit vor dem Antrag bezieht und nicht danach. Insofern ist die Interpretation einer fortlaufenden Wettkampfteilnahme für Überkontingentswaffen nach dem Erwerbsvorgang auf Basis des §14 (5) unzutreffend. Nach dem Erwerbsvorgang ist der Antragsteller nach §14 (5) kein Antragsteller mehr. Umso mehr wird klar, dass der §14 (4) für alle Waffen gilt.

 

Friedrich Gepperth

 

Bearbeitet von Friedrich Gepperth
Rechtschreibung
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vor 1 Stunde schrieb Friedrich Gepperth:

Wettkampfteilnahme im §14 (5)

... "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Aus den Worten "Antragsteller" und "teilgenommen hat" ergibt sich eindeutig, dass sich die Wettkampfteilnahme auf den Erwerbsvorgang durch den Antragsteller und sich natürlich auf die Zeit vor dem Antrag bezieht und nicht danach. Insofern ist die Interpretation einer fortlaufenden Wettkampfteilnahme für Überkontingentswaffen nach dem Erwerbsvorgang auf Basis des §14 (5) unzutreffend. Nach dem Erwerbsvorgang ist der Antragsteller nach §14 (5) kein Antragsteller mehr. Umso mehr wird klar, dass der §14 (4) für alle Waffen gilt.

Diese Auslegung ist für mich absolut nachvollziehbar. Das Problem ist nur, das Gerichte das anders sehen(können). Es soll ja wieder ein Referentenentwurf in Arbeit sein. Bist du da in deiner Funktion als Verbandsvorsitzender oder durch das Forum Waffenrecht involviert? Gibt es für die Verbände wieder, vermutlich wieder mit 2 Woichen Frist oder so, die Möglichkeit der Stellungnahme und ist man darauf vorbereitet? Ich kenne den Begriff und die Bedeutung von "Geheimdiplomatie " und das man nicht alles nach draussen tragen kann weil sich sonst alle Türen in den Ministerien schliessen, aber das sind die Sachen die "uns " natürlich Interessieren ? Gibt es " irgendwas " was man uns da Berichten könnte/dürfte?

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@Friedrich Gepperth

 

Wir sind uns einig, dass die Regelung nicht gut ist. Die Diskussion über das Wort „Antragsteller“ ist jedoch Semantik. Zum „Erwerb und Besitz“ ist der Nachweis von Wettkämpfen nötig. Logisch muss also der Antragsteller bei Kontigentüberschreitung entsprechende Nachweise erbringen, um zunächst erst einmal zu erwerben. Das Bedürfnis muss der Antragsteller damit aber auch zukünftig aufrecht erhalten.

Klingt für mich logisch und genau so gewollt.

 

Gruß

 

Stefan

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Wenn ich mir hier so einige Kommentare ansehe kommt mir der Gedanke das so manch ein User Masochistisch oder gegen den Sport eingestellt ist.

Jedes denken, argumentieren und auslegen von Schriften sollte von uns doch im Sinne unseres Sportes gemacht werden und nicht nach dem

Motto: "Ich bin wichtig und nach mir die Sintflut".

Wenn im Text steht das der "Antragsteller teilgenommen hat" ist auch gemeint bis zu diesem Zeitpunkt und kann/darf auch nicht anders gedeutet werden.

Jeder von denen die Vorschriften strenger als streng auslegen sollte mal daran denken das auch er mal unter seiner Auslegung "leiden" könnte. Jede

Kann - Bestimmung kann auch gegen ihn angewandt werden, fehlende Wettkämpfe auf Grund von Krankheit oder so können Berücksichtigt werden - müssen aber nicht.

 

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vor 9 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Im §14 (4) heisst es:  Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes ...

Wo wird da differenziert nach Kontingents-, Überkontingents und Waffen auf Gelbe WBK?

Ja, das ist Zutreffend.

 

vor 9 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Der §14 (4) ist der Absatz, der das Besitzbedürfnis als Spezialregelung eindeutig regelt.

 

Ja, aber eben nicht ausschließlich.
 

vor 9 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Die Formulierung "Erwerb und Besitz", die sich im §14 (2) und §14 (5) findet setzt die Spezialregelung hinsichtlich des §14 (4) keinesfalls ausser Kraft.


Ja absolut Richtig. Insofern das immer eine Prüfung und Bescheinigung nach §14 Abs. 4 und 5 erfolgen muss, weil Absatz 5 den Abs. 4 auch nicht außer Kraft setzt, sondern das Bedürfnis für den Besitz jenseits des Grundkontingents an weitere Voraussetzungen knüpft. Es ist absolut absurd vor Doktrin und Zweck des WaffG im allgemeinen sowie der Begründung des §14 Abs 3 später 5 zu glauben, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen welche in einer Art  Rückschlagventil-Funktion  das Anhäufen von Schusswaffen ermöglicht. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Wie der Erwerb so muss gerade der Besitz über dem Kontingent speziell gerechtfertigt sein. 


Sorry, ihr seit auf die Seehoferschen Phrasen ("Nach 10 Jahren ist Schluss") hereingefallen, da seid ihr im BDS nicht allein, während in den Entwürfen klar drin stand, was jetzt Phase ist. Mach aber nichts, denn die Regelung wäre so oder so gekommen.

 

 

vor 9 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Im übrigen heisst es bezüglich der Wettkampfteilnahme im §14 (5)

... "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Aus den Worten "Antragsteller" und "teilgenommen hat" ergibt sich eindeutig, dass sich die Wettkampfteilnahme auf den Erwerbsvorgang durch den Antragsteller und sich natürlich auf die Zeit vor dem Antrag bezieht und nicht danach. Insofern ist die Interpretation einer fortlaufenden Wettkampfteilnahme für Überkontingentswaffen nach dem Erwerbsvorgang auf Basis des §14 (5) unzutreffend. Nach dem Erwerbsvorgang ist der Antragsteller nach §14 (5) kein Antragsteller mehr. Umso mehr wird klar, dass der §14 (4) für alle Waffen gilt.

 

Sorry, aber das ist Unfug, genau wie die Leerzeilen- Absatz- und Wortklauberei um die 2/6-Regel seinerzeit. Aus dem Wort "Antragsteller" ableiten zu wollen, das nur der Erwerb gemeint sei, wenn Erwerb&Besitz zu beginn des  Absatzes steht.
Überhaupt gibt es hier ein wesentliches Mißverständnis: Was genau behandelt §14 (mit Ausnahme des Absatz 6) denn?  Den Erwerb & Besitz von Schusswaffen?  Nein. Es behandelt das Bedürfnis, seine Voraussetzungen und Anerkennung für die Erteilung einer Erlaubnis nach §10....  Der auf Besitzbedürfnis geprüfte Sportschütze ist Kraft Gesetzes ein Antragsteller, nämlich auf die Anerkennung des Fortbestehens seines Bedürfnisses  und man kann froh sein, das man das nicht auch noch selber aktiv betreiben muss und  einem dafür nicht auch noch Verwaltungsgebühren aufs Auge gedrückt werden. Also von den Behörden. Die Verbände machen das ja...

 

Und wie man aus der Formulierung "teilgenommen hat" ableiten möchte das dies nicht für den Besitz gelten soll, ist jetzt völlig nebulös.

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für  Besitz von mehr ....... glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe......und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.


Wer auf dem Wort "Antragsteller" seine Strategie fürs Verwaltungsgericht aufbaut kann sein Überkontingent auch gleich verkaufen. 

 

 

 

Ich würde mir ehrlich gesagt wünschen, das die Verbände ihr Engagement statt auf solche Rückzugsgefechte auf verlorenem Posten lieber in die Verbesserung der Grundsituation legen. Warum nur 2 KW im Grundkontingent?  Was bedroht die öffentliche Ordnung bei 3 oder 4 im Grundkontingent? Warum müssen Waffen im Grundkontingent auf Erforderlichkeit geprüft werden, Stichwort Kalibergleiche Waffe? Warum wird nicht analog der Gelben eine unbefristete Erwerbserlaubnis für das Grundkontingent erteilt, wenn es einem doch ohnehin zusteht? Wozu der Verwaltungsaufwand für den Voreintrag? Sicherheitsgewinn? Es gibt weitaus mehr Kurzwaffen als Langwaffenstände und meine Hypothese wäre es das gerade bei BDS die Schützen eher 3-4 Kurzwaffen haben. Nach bald 20 Jahren WaffG wäre doch mal eine Bewertung der zurückliegenden Jahre angezeigt mit dem Ziel hier mehr herauszuholen. 

 

Bearbeitet von ASE
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