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Salutbüchse anmelden


steven

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

 eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG versuchen - hier also Erlaubniserteilung ohne Bedürfnis wegen so zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbarer Rechtsänderung für bereits vorhandenen Besitz.

 

Da wäre dann auf jeden Fall auch zu hinterfragen, ob in diesem Fall eine Rückwirkung im Gesetz überhaupt zulässig ist !!!

Oder auch die allgemeinen Grundsätze nach § 8 WaffG (besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen).

Hallo Sachbearbeiter

 

danke für das Posting. Werde ich berücksichtigen.

Anmelden werde ich die Salutbüchse die nächsten Tage. habe es meinem SB schon angekündigt. Argumentationen hast du mir einige geliefert.

mal sehen, was dabei raus kommt. Bin wild entschlossen zu klagen, falls man mir die Auflage macht, die Salutbüchse einem Berechtigten zu übergeben bzw. sie vernichten zu lassen.

 

Steven

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Künftiger Salutwaffenerwerb als Erbe müsste ja über § 20 WaffG abzuwickeln sein, wenn der Erblasser diese berechtigt besessen hatte, da nun ebenfalls erlaubnispflichtige Schusswaffe.

 

Da frühere Erben von Salutwaffen (gemeint sind diejenigen, die nun bis zum 01.09.2021 eine WBK dafür beantragen müssen) wohl nicht schlechter gestellt werden dürfen, müsste dies doch auch als besonders anzuerkennendes persönliches Interesse angesehen werden können.

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vor 55 Minuten schrieb Andrè1:

Aber wundern würde mich sowas schon lange nicht mehr...

    mich auch nicht, wir werden im Moment von den allerdümmsten Politikern regiert die Deutschland jemals hatte ...   :bump:.....  und das meiste vom Stimmvieh spielt mit ...

 

ich darf meinen Bruder und dessen Frau besuchen, mein Bruder und meine Frau dürfen  das aber bei mir nicht ...

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vor 17 Stunden schrieb Andrè1:

Blockiersystem für eine "Waffe" die ohnehin kein Geschoß mehr abfeuern kann - ziemlich sinnfrei...

Aber wundern würde mich sowas schon lange nicht mehr...

Auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Der kleine Unterschied besteht aber trotzdem darin, dass man mit einer blockierten Erbwaffe Knallgeräusche nur durch Schlagen der Waffe auf harte Gegenstände erzeugen kann. 😎

 

Auf jeden Fall sind Salutwaffen als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 UA 1 Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen bzw. Langwaffen gleichgestellt. In der Literatur dazu zum Konsens des § 20 WaffG aufgezählt wurden bislang insbesondere Armbrüste und Harpunen (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 1 WaffG Rn. 14 ff.; Lehmann/Soens, § 27 WaffG Rn. 47 ff.), die jeweils keiner WBK-Pflicht unterliegen und insofern in der Praxis nicht relevant sind.

 

Solange es keine Blockiersysteme dafür gibt (ob technisch möglich oder nicht, spielt erst mal keine Rolle) genießen diese halt eine Ausnahme nach § 20 Abs. 6 WaffG. Vielleicht wird § 20 WaffG eines Tages ja auch so ergänzt, dass Salutwaffen stets unblockiert in eine WBK eingetragen werden.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Schraibfähler
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Das Thema interessiert mich und ich bin da mal gespannt.

Was mir zum Thema dazu einfällt:

Die Privatperson wird ein Bedürfnis für Film und Theater nicht aufbringen können. Dazu wird sicherlich ein (gewerblicher?) Nachweis verlangt. Private Videoaufnahmen dürften da nicht ausreichen.

Jagdwaffen - da könnte es spannend werden. Aber im § 13 steht drin, dass die Waffe jagdlich eingesetzt werden kann. Die genannten jagdlichen Schießwettbewerbe scheiden da genauso aus, wie die Jagd selbst. Aber das mit der Hundeausbildung könnte m.A. ein Bedürfnis begründen.

Bliebe da noch das wirtschaftliche Bedürfnis über § 8.

Im Co² Forum ist berichtet worden, dass einige Waffenbesitzer einen wirtschaftliches Bedürfnis für bereits im Besitz befindliche das für 4mm bzw. LEP Waffen zur Bewahrung des Sachwertes anerkannt bekommen haben und für ihre bereits im Besitz befindlichen Waffen wurden WBKs ausgestellt.

Nach meinen bisherigen Rechtsempfinden und Suchen zum Thema, bin ich aber eher der Auffassung, dass das wirtschaftliche Interesse gewerblich gemeint sein soll. Also beispielsweise der Tierarzt kann damit sein Betäubungsgewehr begründen, weil er es für seinen Beruf benötigt. Da ein Eigner eines seegängigen Bootes i.d.R. nicht gewerblich handelt, ist das Bedürfnis für die Signalpistole extra gelistet, wie auch weitere Bedürfnisse, die nicht von anderen "Standard-"Bedürfnissen geregelt sind.

Es ist die große Frage, ob man große Sachwerte einer Waffensammlung grundsätzlich über den § 8 "retten" kann, wenn diese Sammlung mit einer Änderung des WaffG in irgendeiner Form erlaubnispflichtig oder gar verboten wird.

 

Das Thema sollte jeden Waffenbesitzer interessieren, denn da eröffnen sich für den Gesetzgeber Möglichkeiten Waffen einzuziehen, die einfach durch neue Regelungen im WaffG für im bereits bestehenden legalen Besitz zukünftigen Besitz unmöglich zu machen. Ich erinnere an die AR 15 Clone und ähnliche, die vielen Politikern ein Dorn im Auge sind. Sollte das Bestand haben, bräuchten die nur ein Bedürfnis erfinden, was man als "normaler" Waffenbesitzer gar nicht aufbringen kann und muss diese dann Entschädigungslos !! abgeben. Die alten Regelungen zu bestimmten Vorderschaftrepetierflinten, bestimmten kleinen Kurzwaffenkalibern mit Zentralfeuer, umgebaute Waffen (LEP, 4 mm, u.a.) und wie aktuell neue Regelungen zu Magazinen und Salutwaffen. Alles Dinge die der Staat nicht mehr in Privathand haben will und dazu sein Gesetz so gestaltet hat, dass es die meisten Bürger ohne Zahlung des Sachwerts abgeben mussten. Es gibt überhaupt keine Regelung im WaffG, der den Staat zu einer Entschädigung zwingt, wenn er selbst nachträglich neue Regelungen schafft, die zum Einzug führen. Ist dieser Umstand mal in Karlsruhe behandelt worden?

Irgendwie gibt es auch den Rechtsbegriff "Unmöglichkeit der Ausführung", was hier vielleicht auch zum Tragen kommen könnte.

 

Nachtrag: Die angesprochenen Blockiersysteme sind ja nur im Bezug zu Erbwaffen genannt und nicht um allgemein die Erlaubnisvoraussetzungen herabzusetzen. Dazu sind Deaktivierung und - bislang - der Umbau zu Salut vorgegeben.

Bearbeitet von Floppyk
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vor 7 Stunden schrieb Floppyk:

....Deaktivierung und - bislang - der Umbau zu Salut...

 

Jetzt könnten Salutwaffenbesitzer ja auf die Idee kommen, die Dinger (um sie eben bedürfnisfrei weiter besitzen zu dürfen) weiter zu Deko-"Waffen" im Sinne der aktuellen EU-Anforderungen deaktivieren zu lassen. 

Allerdings müsste sich da erstmal eine Fa. finden, die so etwas macht.

Und dann wären da Deaktivierungskosten für den neuen EU-Standard, für die man die jeweilige Waffe (z.B. "Gelb" oder JS vorausgesetzt) wohl auch nochmal in "scharf" erwerben könnte...

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Man wird sicher annehmen können, dass die allermeisten Besitzer von Deko- und Salutwaffen eben keine WBK bzw. JS haben. Wenn meine Vermutung über den § 8 und dem wirtschaftlichen Bedürfnis richtig sind, werden die Salutwaffen zu 99 % eingezogen.

Das neue WaffG will ganz klar alle Salutwaffen, einschließlich Altbesitz  aus den Privathänden haben. Das ist Sinn und Zweck dieser Regelung. Eine Besitzstandwahrung gibt es nicht, wie es auch kein zu belegendes Bedürfnis für die Privatperson gibt.

das ist der gleiche Quatsch wie mit den LEP Umbauten. Diese sind bedürfnispflichtig mit dem Bedürfnis geworden, dass der vormals scharfen Waffe gegolten hat. Kein Sportschütze oder Jäger wird ein wertvolles Bedürfnis für eine umgebaute Lupi opfern, wo er dieses für eine scharfe benutzen könnte. Ebenso wird keine Person ohne WBK ein Bedürfnis so ohne weiteres anmelden können.

 

Wie gesagt, da sollte sich mal das Bundesverfassungsgericht drum kümmern, ob man den Bürger so einfach entschädigungslos enteignen kann.

 

Nachtrag:

Man darf gerne spekulieren. Wenn der Gesetzgeber auf diese Art vormals legale Waffen entschädigungs- und widerspruchslos enteignen kann, sind in den nächsten Jahren unsere Waffen dran. Allen voran die schon in Misskredit geratenen AR 15 Clone und ähnliche, wie überhaupt alles halbautomatische.

Denkt daran, die Wahrscheinlichkeit einer Schwarz/Grünen Regierung ist hoch.

Bearbeitet von Floppyk
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vor 39 Minuten schrieb Floppyk:

Man wird sicher annehmen können, dass die allermeisten Besitzer von Deko- und Salutwaffen eben keine WBK bzw. JS haben. Wenn meine Vermutung über den § 8 und dem wirtschaftlichen Bedürfnis richtig sind, werden die Salutwaffen zu 99 % eingezogen.

Das neue WaffG will ganz klar alle Salutwaffen, einschließlich Altbesitz  aus den Privathänden haben. 

Also im Umkehrschluss eine kalte Enteignung! Steven hat ja seine Salutwaffe nach damaligen Recht völlig legal erworben und nie damit Unfug angestellt. Warum keine grosszügige Altbesitzregelung vom Gesetzgeber aus, wie sie auch üblich in anderen Ländern ist?

 

Mal abgesehen davon, eine Salutwaffe ist ja in dem Sinn keine echte Schusswaffe mehr. Sind die vielen Salutwaffen in Deutschland jetzt so eine grosse Gefahr für die Bundesregierung, dass sie nahezu komplett eingezogen werden müssen?

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Hm, also das Wort "insbesondere" lässt schon auch andere Bedürfnisgründe zu, sonst hätte der Gesetzgeber das nicht so eingefügt. Was dazu so anerkannt werden kann, wird sich aber wohl leider erst im Laufe der Jahre allmählich entwickeln. Für diejenigen, die aktuell eine Meldepflicht haben, natürlich wenig hilfreich (vor allem, wenn die Waffenbehörde ohne Prüfung des Einzelfalls standardmäßig alle Salutwaffen einzieht).

 

Wie schon gesagt dürfen meines Erachtens die alten Erben von Salutwaffen nicht schlechter gestellt werden als die künftigen, die sich das Teil ohne Bedürfnis einfach in die WBK eintragen lassen mit Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG. Und zumindest als Jäger mit Hund sollte man auch ganz gute Karten haben.

 

§ 8 WaffG ist im übrigen ja die Generalklausel für das Bedürfnis und als Auffangnorm immer dann anzuwenden, wenn §§ 13ff. WaffG nicht anwendbar sind (siehe z.B. WaffVwV zu § 8 WaffG ganz am Anfang) und diese sind dann auch nicht abschließend. Zu dieser Bedürfnisabwägung haben sich auch Gerichte schon geäußert, wie z.B. hier: "Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat" (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14. 10. 1998 – 1 B 67/95, NVwZ-RR 2000, 431 und Meyer in GewArch 2001, 89, 94;

 

Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 129) orientiert sich die Feststellung eines Bedürfnisses zum Umgang mit Waffen oder Munition primär an dem Verhältnis der generellen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den privaten Interessen des Einzelnen andererseits. Nach der hier vorzunehmenden Abwägung ergibt sich erst, in welchem Umfang der Umgang mit solchen Gegenständen durch Privatpersonen erlaubt ist. Bei nichtscharfen Waffen wie z.B. Salutwaffen sollen die Anforderungen demnach nicht hochgeschraubt werden. Dass ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse nur gewerblicher Art sein kann, lässt sich nach meiner Recherche so nicht behaupten. Man möge mir die Literatur zeigen, die anderes aufzeigt.

 

Grüßle SBine

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  • 3 Monate später...
  • 2 Monate später...
  • 2 Wochen später...
Am 15.7.2021 um 19:49 schrieb steven:

Mein SB wird gar nicht begeistert sein.

Mal sehen, wie er reagiert. Im Vorgespräch sagte er mir schon, dass er so ein Bedürfnis nicht anerkennt.

 

 

Mittlerweile müsste er ja reagiert haben. 

Darf ich raten...? 

Wiederholung des Inhalts des Vorgesprächs, ergänzt um die Bemerkung/Bitte, ihm doch über einen bloßen Altbestand hinausgehende Bedürfnisgründe zu nennen. 

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