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IGNORED

Anrechnung einer Erbwaffe aufs Kontingent?


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Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb bumbewasserzong:

Kann aber so sein. Erbe vor mehr als 10 Jahren. Nach der Zulassungsliste der PTB gab es damals noch gar keine zugelassenen Blockiersysteme für das Kaliber. Ist eventuell dann einfach "untergegangen".

Ja, genau so. Daß Erbwaffen blockiert werden mußten, davon habe ich erst durch die Waffensachkunde letztes Jahr erfahren. Ein Vereinskollege riet mir seinerzeit, von mir aus nichts zu unternehmen, sondern abzuwarten, ob das Amt deswegen auf mich zukommt. Kam es aber nie.

Erst bei der Antragstellung zu meiner WBK bekam ich die Frage gestellt, ob die 7.65er blockiert sei. Ich verneinte und meinte dazu, daß dies jetzt ja auch wohl nicht mehr nötig sei. Eine Erwiderung kam dazu nicht mehr.

Tatsächlich gibt es Blockiersysteme für das Kaliber noch nicht so lange. Doch wie sollte ich als Laie und "nur"-ErbWBK-Besitzer überhaupt davon wissen seinerzeit?

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb P 8X:

Doch wie sollte ich als Laie und "nur"-ErbWBK-Besitzer überhaupt davon wissen seinerzeit?

Dann hattest du Glück. Bei Verstössen gegen das Waffengesetz sind die Behörden selten zimperlich. Das man von einer Blockierungspflicht nichts gewusst hat ist egal, man hätte sich ja schlau machen können. Aber bei dir scheint es ja gut gelaufen zu sein, also freu dich. 

Ich möchte mich auch einigen Postern hier anschliessen, lass die Waffe auf Erben WBK .  Wenn du eh ein Bedürfnis holen musst, dann hol dir die gleiche Waffe lieber nochmal . Sportwaffen sind schneller weg als Erbwaffen. Und schiessen darfst du dein Erbe ja, mit einer 2. Waffe im gleichen Kaliber hättest du auch den Munitionserwerb .

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Und schiessen darfst du dein Erbe ja, mit einer 2. Waffe im gleichen Kaliber hättest du auch den Munitionserwerb .

Worauf fußt denn dieses Schießen-dürfen einer Erbwaffe, z.B. zu Testzwecken?

Gibt es da eine belastbare Quelle irgendwo im Waffenrecht, oder ein einschlägiges Urteil dazu?

Mein SB ist nämlich der Auffassung, ich hätte auf gar keinen Fall ein vom Zweck umfaßtes Bedürfnis, sie mit auf den Stand zu nehmen zum Ausprobieren.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb P 8X:

Worauf fußt denn dieses Schießen-dürfen einer Erbwaffe, z.B. zu Testzwecken?

Worauf fußt den ein Verbot? Weil kein " vom Bedürfnis umfasster Zweck " vorhanden ist ? Den soll dein SB mal woanders als bei Sportschützen oder Jägern suchen gehen......................Das ist eine Erbwaffe, keine Sportwaffe. Da ist es eben dein Bedürfnis zu testen ob die Waffe Funktioniert, weil du sie vielleicht Verkaufen willst. Mit der Antwort ist bei einer Kontrolle normal alles gesagt. Falls es jemals zu einer solchen kommen sollte. Wettbewerbe würde ich mit so einer Waffe nicht unbedingt schiessen, aber Testen darf man die. Und mehr machst du ja auch nicht damit. Was ist es den überhaupt für eine Waffe ? Eine PP oder PPK ? Die gibts für kleines Geld zu kaufen und beim BDS in der Disziplin Dienstsportpistole auch ein Bedürfnis....................Ich habe dieses Jahr eine PP geschenkt bekommen, wirklich beliebt und Gesucht sind da nur sehr wenige Modelle von Sammlern, der Rest liegt bei den Waffenhändlern zu dutzenden wie Blei in den Läden.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb kulli:

Also zum ausprobieren hast Du bei Erbwaffen immer ein Bedürfnis. Du möchtest probieren ob sie schießt und dann gegebenenfalls verkaufen zu können. Mit der Waffe auf eine Landesmeisterschaft zu fahren ist natürlich dann grenzwertig.

 

Ich würde in Deutschland keine Waffe aus dem Status Erbwaffe rausholen. Wenn es dir taugt, kauf eine neue in 7.65 mm zusätzlich.

Wo ist denn dieses Bedürfnis festgehalten? Mein SB ist da ganz anderer Meinung.

Und wieso würdest Du (und einige andere hier im Forum sind der gleichen Auffassung) keine Waffe aus dem Status Erbwaffe herausholen?

Ich verstehe das einfach nicht so ganz. Klar, eine sportliche Pistole ließe sich später gegebenenfalls wahrscheinlich einfacher verkaufen.

Aber die 7.65er würde ohnehin in das Bedürfnis "Dienst-Sportpistole" des BDS fallen.

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Was ist es den überhaupt für eine Waffe ? Eine PP oder PPK ? Die gibts für kleines Geld zu kaufen und beim BDS in der Disziplin Dienstsportpistole auch ein Bedürfnis

Fast .. eine Sauer & Sohn. Die "Innenhahnpistole" mit außenliegendem Entspannhebel

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Elo:

Hallo!

Dein SB würde wahrscheinlich gerne etwas schriftliches sehen.

Versuche es hiermit, ist ein einschlägiges Werk, steht vielleicht sogar bei der Behörde:

 

Zitat aus Heller/Soschinka
Waffenrecht
Handbuch für die Praxis
3. Auflage C. H. Beck München 2013

Randnummer 2537


Das Schießen mit geerbten Waffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind. Waffen, die infolge Erbfalls erworben wurden, dürfen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffe zu testen, etwa weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

Vielen Dank für den Tip! Jetzt muß ich nur noch zusehen, daß ich selbst mal einen Blick ins Buch werfen kann. Bloß wo .. Fachliteratur ist teuer.

Die Rechtmäßigkeit des (gültigen) Beschusses ist schon abgeklärt.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb karlyman:

 

Bevor ich mir (an seiner Stelle) das mühsam besorgen würde, würde ich einen § 27er-/Wiederladekurs machen.

Bedeutet das, ich dürfte mir als Wiederlader auch Patronen in Kalibern laden und besitzen, die ich nicht als Waffen mit Munitionserwerbserlaubnis eingetragen habe? Das wäre schon interessant.            

Aber vielleicht doch ein bißchen viel Aufwand für eine Handvoll Patronen, wenn ich eine Erbwaffe ohnehin nicht regelmäßig schießen darf.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb MAHRS:

Wo schießt ihr denn in diesen Tagen?

Unser Stand ist auch geschlossen (Rheinland-Pfalz Nähe Luxemburg). Aber Phillipsburg soll ja tatsächlich offen haben.

Und wenn es wieder soweit ist, dann möchte ich einfach halbwegs sichergehen, daß ich sie einfach mal testen kann.

Geschrieben

Warum geht Ihr denn immer davon aus, daß der Erbe einer Waffe das Erbenprivileg nach §20 WaffG verliert, wenn er diese auch sportlich nutzt? Ist die Waffe von Todes wegen erworben, genießt man das Erbenprivileg, Ende. Einen Entfall des Erbenprivilegs aufgrund sportlicher Nutzung einer Waffe gibt das Gesetz nicht her. Gegenteilige Ansicht bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern.

 

Wenn darüber hinaus auch ein Bedürfnis zur sportlichen Nutzung vorliegt, ist mir nicht nachvollziehbar, warum man die Waffe nicht sportlich nutzen dürfen sollte, wenn sie dafür geeignet ist. Bedürfnisse zum Besitz einer Waffe können schließlich auch kumulativ (also nebeneinander) vorliegen. Besonders glaubhaft machen muß man das als bereits anerkannter Sportschütze (mit entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnis) meines Erachtens zunächst einmal nicht, denn schließlich findet kein Erwerb einer Waffe statt.

Und wenn die sportliche Nutzung -aus welchen Gründen auch immer- irgendwann einmal endet, gibt es keinen Grund und erst recht keine gesetzliche Vorschrift, warum man die Waffe nicht als Erbe dennoch weiter besitzen dürfte. Der Erwerbsgrund und das Besitzrecht als Erbe besteht schließlich ununterbrochen weiter.

 

Gegen Ausprobieren der Waffe im Einzelfall spricht auch als Erbe ohne Sportschützenbedürfnis nichts, Fundstellen wurden ja schon genannt. Soll eine Munitionserwerbsberechtigung als Sportschütze dazu kommen, muß man für diese ein Bedürfnis glaubhaft machen, das heißt als Sportschütze für mehrschüssige Kurzwaffe: Verbandsbestätigung.

 

Auf das Erwerbsstreckungsgebot des Sportschützen hat diese Waffe keinen Einfluß. Hier kommt es allein auf den Erwerb an, wie der Gesetzestext schon sagt, und erworben wurde die Waffe in diesem Fall ja schon vor vielen Jahren. Man kann die Waffe nicht nochmal gewissermaßen durch Umwidmung "als Sportschütze von sich selber als Erbe erwerben".

Selbst ein Erwerb von Erbwaffen neben Sportwaffen im gleichen Zeitraum wäre kein Problem, schließlich gilt das Erwerbsstreckungsgebot nur "in der Regel", und ein Erwerb von Todes wegen ist ein Ausnahmefall, auf den der Erwerber überhaupt keinen Einfluß hat. Mit dem Erwerbsstreckungsgebot will der Gesetzgeber nämlich ein gezieltes Anhäufen von Waffen durch Sportschützen in kurzer Zeit verhindern, Erwerbe von Todes wegen oder aus anderen Gründen sind zeitlich überhaupt nicht beschränkt.

 

Meines Erachtens gibt es daran nicht viel zu rütteln. Siehe oben, gegenteilige Ansicht doch bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern - mein Tipp: es gibt keine. Weder §8 noch §14 noch §20 WaffG geben das her, und auch entsprechende Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt.

 

Einzig, ob die Waffe bei sportlicher Nutzung mit entsprechender Munitionserwerbsberechtigung auf das Sportschützenkontigent anzurechnen ist, darüber kann man meines Erachtens dann nachdenken. Ob das aber zwingend der Fall sein muß, darüber kann man wohl zumindest diskutieren.

Geschrieben (bearbeitet)

Zunächsteinmal wie immer: Hörensagen ersetzt kein Quellenstudium wie mein Vorredner @lrn bereits richtig angemerkt hat, sollte man anstatt Meinungen( auch die von SBs..) Normen oder ggf Urteile vorweisen oder zur Grundlage der Diskussion machen, sonst rennt man nur  im Kreis.

 

Der Erbenparagraph(§20 WaffG):

 

Zitat

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

 

Damit kann das Blockiersystem entfernt werden, wenn eine WBK nach §13ff (§13 Jäger, §14 Sportschützen, usw vorliegt.) Auch nachträglich: Es gibt hier auch keine gesetzliche Grundlage Erben, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §20 bereits eine anderweitige Erlaubnis haben hinsichtlich des Blockiersystems besserzustellen als solche, welche eine Erlaubnis erst später erwerben. Was der GG hier zum Ausdruck bringt, ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Erbaffen im Falle einer vorhandenen Erlaubnis erhalten bleiben soll, sonst hätte er die Blockierpflicht auch trotz vorhanderer anderweitiger WBK  vorschreiben können, was er aber nicht hat. Strenggenommen dürften hier auch verfassungsrechtliche und Bürgerlich-Rechtliche Bedenken eine Rolle gespielt haben: Einem Erben, dessen originäres Bedürfnis das Eigentum zu wahren ist, mit einer Einschränkung hinsichtlich der Nutzbarkeit zu belasten, mag hinnehmbar sein. Aber dies jemand zu verweigern, der ohnehin die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen hat(Schießen, Jagd) ist auf Grundlage von §1 WaffG nicht mehr zu argumentieren: die öffentliche Sicherheit muss durch die Einschränkung "nachvollziehbar" erhöht werden, was sie nicht wird. Bei einem Erben, der ja auch von der Sachkundepflicht befreit ist,  ist das durchaus begründbar ( Keine Sachkunde -> Fremd und Eigengefährdung durch Unwissenheit denkbar), bei einem "vollwertigen" also sachkundigen Waffenbesitzer eben nicht und es wäre darüber hinaus eine Kollision zwischen Waffenrecht und bürgerlichem Recht, denn die Herrschaft des Erben über sein Eigentum würde eigeschränkt ohne Sicherheitsgewinn.

 

Nun zur Nutzung der Erbwaffen:

 

Der SB liegt teilweise richtig, aber er differenziert nicht richtig:

Erben die keine anderweitige Erlaubnis vorweisen können als eben die Erben-WBK haben gewisse Einschränkungen bezüglich des Transports zum Schießstand. Wie aber der Waffenrechtskommentar richtig unterstreicht, sind auch Funktionstestungen der Waffe vorgesehen. Ferner ist es durchaus denkbar, das ein Erbe z.B die 12/18 mit eigenen Waffen erfüllen möchte. Letzteres wäre ggf voher mit der Behörde abzuklären.

 

Bei Erben mit Erlaubnissen nach §13ff sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis  keine  an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB.

 

Auf dieser Personengebundenheit des Bedürfnis basieren auch die Ausnahmen für die Waffenleihe nach §12 Abs 1, in unserem Fall also folgendes:

 

Der Fragesteller kann in seiner Eigenschaft als Sportschütze jederzeit eine Waffe eines andere Erben ausleihen um damit schießen zu gehen. (Erlaubnisfreier Erwerb, Besitz, Führen)

Der Fragesteller kann  seine Erbwaffen jederzeit  anderen WBK-Inhabern leihen. Entscheidend ist hier das zugrundeliegende Bedürfnis des Leihnehmers.

 

Vor diesem Hintergrund ist die vermeintliche nicht-Nutzbarkeit der eigenen Erbwaffen ein Hirngespinst. Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Erbwaffen nicht blockiert werden dürfen.

 

Deswegen: 

a)  Auf Entblockierung der Waffen bestehen.

b) Ggf Bedürfnisnachweis für Munition, Munitionserwerbschein beantragen oder Eintrag MEB in WBK.

c) Waffe in 308, 303, 7,62x54, 3006 etc: Hier gab (gibt?) es Fangschussgeber von Lothar Walther. Die sind zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig....

d) Wiederladeschein machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

In diesem Zusammenhang möchte ich mal fragen wieso Schützen die seit Jahren mit den Waffen von Vater oder Opa dem Sport nachgehen nur weil sie die Waffe geerbt haben nun einer neuen Erlaubnis bedürfen sollen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb P 8X:

Fast .. eine Sauer & Sohn. Die "Innenhahnpistole" mit außenliegendem Entspannhebel

Tolle Waffe- halte sie in Ehren und erfreu dich an einem interessanten Stück Technik!

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb P 8X:

Bedeutet das, ich dürfte mir als Wiederlader auch Patronen in Kalibern laden und besitzen, die ich nicht als Waffen mit Munitionserwerbserlaubnis eingetragen habe?          

§ 27 Abs. 1a SprengG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 WaffG ;) 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb P 8X:

Vielen Dank für den Tip! Jetzt muß ich nur noch zusehen, daß ich selbst mal einen Blick ins Buch werfen kann. Bloß wo .. Fachliteratur ist teuer.

Die Rechtmäßigkeit des (gültigen) Beschusses ist schon abgeklärt.

oder einfach mal die WaffVwV konsultieren......

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb P 8X:

Wo ist denn dieses Bedürfnis festgehalten? Mein SB ist da ganz anderer Meinung.

Und wieso würdest Du (und einige andere hier im Forum sind der gleichen Auffassung) keine Waffe aus dem Status Erbwaffe herausholen?

a) wurde von anderen ja bereits unterfüttert mit Literatur

b) Die Erbwaffe hast du sicher auch wenn du mal das sportschießen aufgibst. 

Weiterhin zählt die Waffe dann ins Kontigent und du musst bei den nächsten Kurzwaffen bereits ein Bedürfnis über Kontigent erbringen. Das ist manchmal auch nicht vollkommen trivial.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis  keine  an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB.

 

Das ist nicht ganz richtig. Ich vermute, Du meinst das richtige, drückst es aber ungeschickt aus.

 

Ein Bedürfnis liegt sowohl in der Person des Erlaubnisinhabers (Voraussetzung: besonders anzuerkennendes Interesse) als auch in der Waffe selbst (für beantragten Zweck erforderlich und geeignet) begründet. Nur diese Voraussetzungen gemeinsam begründen ein Bedürfnis, §8 WaffG.

 

Das Bedürfnis ist eine der 5 grundsätzlichen Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis, §4 WaffG. Der Erbe ist eine Ausnahme, hier greift sein Erbenprivileg ein, denn für den Erben gelten diese Voraussetzungen nur teilweise (§20 WaffG: "... ist die ... beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn ...").

 

Narrenfreiheit hat der Erbe deswegen aber nicht. Will er die Waffen als Sportschütze nutzen, muß er auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (§ 20 Abs. 3 WaffG). Womit wir dann wieder beim §4 und §14 wären. Aber die Voraussetzungen liegen ja vor, so wie es der Fragesteller schildert; es fehlt nur die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für den Erwerb von Munition.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ASE:

Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen.

 

Das meinst Du sicher auch nicht so, sondern eher im übertragenen Sinn, gedanklich.

 

Dieses Denken geistert aber tatsächlich manchmal herum, deswegen finde ich solche Vergleiche eher unpassend. Man kann sich eine Waffe nicht selbst "leihen". Denn ein vorübergehender Erwerb, §12 Abs. 1 (ob Leihe, Miete, Verwahrung, was auch immer) setzt die Überlassung an einen Dritten voraus ("... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ...").

 

"Sich selber einen Leihschein ausstellen", wie man manchmal im Vereinsheim am Biertisch hört, ist so etwas wie Globuli bei einer Krebserkrankung: Kann man schon machen. Bringt aber nix.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb lrn:

 

"Sich selber einen Leihschein ausstellen", wie man manchmal im Vereinsheim am Biertisch hört, ist so etwas wie Globuli bei einer Krebserkrankung: Kann man schon machen. Bringt aber nix.

Das mit der "Selbstleihe" war ja auch ein burlesques Beispiel, das verdeutlichen sollte,  das es nicht die Intention des Gesetzgebers war, einem Inhaber einer Sportschützen-WBK die sportliche Nutzung seiner sportlich nutzbaren Erbwaffen zu verbieten, während nach §12 die sportliche Nutzung  fremder Erbwaffen, wie auch dritten die Nutzung der eigenen Erbwaffen problemlos möglich wäre. Man würde als Eigentümer schlechter gestellt als die Nichteigentümer. Das kommt von der Fehlinterpretation, das Bedürfnis sei auf der Waffe eingeschlagen wie der Beschussstempel.

 

 

 

Und eine Korrektur zu deine  Ausführungen zum Bedürfnis: Das Bedürfnis ist definitiv nicht an der Waffe verhaftet.

Es kann nur sein, das eine Waffe die Kriterien eines einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegenden Bedürfnisses nicht erfüllen kann. Klassisches Beispiel ist der 2-Zoll Revolver des Jägers, der nicht von diesem an einen Sportschützen verliehen werden kann, da 2-Zoll Revolver nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

Hier könnte auch der Erbe nicht auf die sportliche Nutzung abstellen.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Was Du gerade meinst, ist ein anzuerkennendes besonderes Interesse. Das ist aber nur eine von drei Voraussetzungen für ein Bedürfnis. Bedürfnis ist ganz genau das, und ganz genau so, wie es in §8 WaffG definiert ist, und nicht mehr, nicht weniger. Konsequenz: Waffe nicht geeignet, aus welchen Gründen auch immer -> kein Bedürfnis.

 

 

 

 

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb PetMan:

Ich kenne ein paar Leute mit Erbwaffen, die ansonsten mit Waffen nix am Hut haben. KEINER von denen hat Blockiersysteme. Da scheint nicht wirklich nachgegangen zu werden von den Behörden.

Muss nicht so sein und kann schlichtweg auch z.B. folgende Gründe haben:

 

1. Für die Kaliber der Erbwaffen liegen noch keine amtlich zertifizierten Blockiersysteme vor (nach den Buchstaben des Gesetzes muss es erst für alle welche geben und vorher nicht blockiert werden)

2. Es liegt gemischter Waffenbesitz vor (außer den Erbwaffen noch Altbesitz nach § 59 WaffG), weshalb die Waffenbehörde eine Ausnahme von der Blockierpflicht gewährt hat

3. Dem Erbe wurde eine Frist bis zur Erfüllung der Voraussetzungen als Jäger bzw. Sportschütze gewährt und darf bis dahin Erbwaffen unblockiert behalten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

1. Für die Kaliber der Erbwaffen liegen noch keine amtlich zertifizierten Blockiersysteme vor (nach den Buchstaben des Gesetzes muss es erst für alle welche geben und vorher nicht blockiert werden)

beziehst Du Dich da auf WaffG §20 Abs.6 (alt Abs.7)? sehe ich so dort nicht.

 

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

Und eine Korrektur zu deine  Ausführungen zum Bedürfnis: Das Bedürfnis ist definitiv nicht an der Waffe verhaftet.

Bin mir da nicht ganz sicher. Bei meinem NWR Auszug steht bei jeder Waffe der Bedürfnisgrund da. Zwar nur allgemein (§13 od §14) aber er ist mit der Waffe angegeben.

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