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Zugriffsberechtigung Lebensgefährte


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Es gib keinen Grund Polizeibeamten als sachkundig anzuerkennen.

 

Was lernen die denn in der Ausbildung konkret über

 

-Rechtsvorschriften(Voraussetzungen für den Erwerb, Erwerb, Besitz, Überlassen, Aufbewahrung, sonstige Pflichten des Waffenbesitzers) des WaffG, speziell betreffend Sportschützen&Jäger

-Waffentechnik abseits ihrer Dienstwaffen?

-Munitionskunde abseites 9mm

-Ballistik

-Verhalten auf zivilen Schießständen

 

 

Die Polizei ist nach §55 vom WaffG komplett ausgenommen, so what.
 

Bearbeitet von ASE
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vor 24 Minuten schrieb callahan44er:

Das mag ja sein. Aber darum geht es nicht, es wird halt anerkannt. Und wenn ich diesen Vorteil gehabt hätte, hätte ich mir diese 2,5 Tage auch gespart!

Das dürften noch personelle Ausläufer des alten Rechts bei den Behörden sein.....

 

Nach §§ 1-3 AWaffV gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr.

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vor 56 Minuten schrieb ASE:

Es gib keinen Grund Polizeibeamten als sachkundig anzuerkennen.

 

Was lernen die denn in der Ausbildung konkret über

 

-Rechtsvorschriften(Voraussetzungen für den Erwerb, Erwerb, Besitz, Überlassen, Aufbewahrung, sonstige Pflichten des Waffenbesitzers) des WaffG, speziell betreffend Sportschützen&Jäger

-Waffentechnik abseits ihrer Dienstwaffen?

-Munitionskunde abseites 9mm

-Ballistik

-Verhalten auf zivilen Schießständen

 

 

Die Polizei ist nach §55 vom WaffG komplett ausgenommen, so what.
 

Was die Polizisten lernen fragst Du am besten bei den zuständigen Bundesländern ab.

 

In Bayern ist es z.B. seit ca. 10 Jahren so dass die Ausbildung ausreicht um den Sachkundenachweis zu erhalten.

 

Das Hauptfach taktischer Erwerb wird allerdings da tatsächlich nicht berücksichtigt.

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vor 3 Minuten schrieb Joseg:

Was die Polizisten lernen fragst Du am besten bei den zuständigen Bundesländern ab.

Das ändert nichts daran, das die Polizei nicht dem WaffG unterliegt, der Polizist als Privatperson schon

vor 3 Minuten schrieb Joseg:

 

In Bayern ist es z.B. seit ca. 10 Jahren so dass die Ausbildung ausreicht um den Sachkundenachweis zu erhalten.

Dem vernehmen nach gilt auch in Bayern die AwaffV....

 

 

 

vor 3 Minuten schrieb Joseg:

 

Das Hauptfach taktischer Erwerb wird allerdings da tatsächlich nicht berücksichtigt.

Furchtbar, wie kann man nur was anderes als eine und nur eine EL-Büchse kaufen....

 

 

 

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vor 9 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Dass Gewerkschaftler bestimmen wann und wie einzuschreiten ist war mir neu. Bestimmt er dann für seine Mitglieder oder auch die Mitglieder anderer Gewerkschaften?

 

Wenn der Dienstherr dem Beamten Waffe und Ausweis nimmt gehe ich mal davon aus dass er nicht will dass der Beamte außerhalb der Dienstzeit einschreitet.

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vor 2 Minuten schrieb ASE:

 

Dem vernehmen nach gilt auch in Bayern die AwaffV....

 

Was willst Du damit sagen?

 

Über Jahre durften Leute mit dem bei BW, Post, Polizei usw. erworbenen Dienstführerschein auch außerhalb der Dienstzeit fahren und niemanden hat es gestört.

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vor 5 Minuten schrieb Joseg:

Über Jahre durften Leute mit dem bei BW, Post, Polizei usw. erworbenen Dienstführerschein auch außerhalb der Dienstzeit fahren und niemanden hat es gestört.

Dienstführerschein kenne ich nicht. Wer im Besitz eines Führerscheins war mußte noch eine Berechtigung zum Führen des jeweiligen Dienstfahrzeuges erwerben.

Die Beamten die auf der Polizeischule ihren Führerschein machten, erhielten den üblichen Führerschein.

Bearbeitet von uwewittenburg
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vor 27 Minuten schrieb uwewittenburg:

 

Die Beamten die auf der Polizeischule ihren Führerschein machten, erhielten den üblichen Führerschein.

So ist es. Zurück zu Das einzige was Polizisten erhalten konnten, war eine Ersatzbescheinigung nach §55 Abs 2 ausgestellt., wenn Sie Waffen zum Selbstschutz in der nicht-Dienstzeit haben wollten/mussten. Mit privaten Sportwaffen hat das aber nichts zu tun.

 

Und ja, im WaffG von 1976 war manches möglich. Heut aber eben nicht mehr.

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vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Dienstführerschein kenne ich nicht.

Dann gab es den natürlich nicht

 

vor einer Stunde schrieb ASE:

Und ja, im WaffG von 1976 war manches möglich. Heut aber eben nicht mehr.

Das ist auch richtig und hat aber auch den Zivilisten unter den Waffenbesitzer betroffen. Sportschützen vor 1972 bekamen ihre WBK nach Anmeldung und weitere Einträge meist auch ohne Problem weil sie als WBK Besitzer ja als sachkundig galten. Soll heute noch genauso sein. 

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Die Frage an sich ist schon lustig. Wer bitte setzt schon darauf, dass die Polizistin eine private Schusswaffe von ihrem Lebensgefährten mit zu einem Einsatz bringt bzw. sie sich selbst in den Dienst versetzt und sich dafür mit einer privaten Schusswaffe bewaffnet. 

Deshalb würde ich sagen, dass die Waffe genauso vor der Polizistin verschlossen werden muss, wie auch vor jeder anderen Person. Falls die Vorhaltung einer Schusswaffe zu dienstlichen Zwecken von Nöten ist, evt. Bereitschaft o.ä. dann wird garantiert eine Dienstwaffe gestellt werden. 

Obwohl, wäre schon lustig wenn sie dann mit einer Walter GSP losgeht.

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Heut aber eben nicht mehr.

Also heute steht noch in der WaffVwV (in Nr. 7.2 zu §7 WaffG):

 

Zitat

Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes).

 

vor einer Stunde schrieb ASE:

Das einzige was Polizisten erhalten konnten, war eine Ersatzbescheinigung nach §55 Abs 2 ausgestellt

Das wird wiederum meines Wissens nach heute ausschliesslich nur noch in Bayern praktiziert.

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