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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben

Auf dem Follower steht übrigens „Big Bore“, dem kann man kein Kaliber entnehmen.

 

Ganz im Gegensatz zum Magazinkörper, auf dem „12.7x42mm“ sowie die Angabe „10 Rnd“. Hier ist die Herstellerbestimmung eindeutig.

 

Auf einem anderen Magazin könnte zB „5.56x45“ und „PMAG30“ stehen. Auch hier wäre die Herstellerbestimmung wohl unstrittig (insbesondere, wenn man die Angaben auf der Herstellerseite heranzieht). Auf dem Follower stünde hier nur „M“, was wohl für die Kapazität schlecht aussagekräftig wäre. Außer man fantasiert „Mächtig viel“ ,  „Multi“ oder so ,-).

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb karlyman:

 

Da denke ich z.B. an ein Dekomagazin, das der Dekowaffenbesitzer komplett mit Gießharz ausgießt, und obendrauf als optische Attrappe eine Dekopatrone. 

Ich meine sogar, so was schon gesehen zu haben. 

 

Macht selbstredend nur für Dekozwecke Sinn, ansonsten ist ein solches komplett funktionsloses Teil eigentlich nur Schrott. 

Beim Ausgießen mit Kunstharz o.Ä. bleibt der Magazinkörper ja ganz. 

Zerschnitten ist zerschnitten.

 

Aber ja, wenn man Logik anwendet (ja ich weiß, im Waffenrecht oft schwierig), dann müsste auch ein Ausgießen auf kompletter Länge reichen.

 

Geschrieben

Einen hab ich noch:

 

Wenn übermorgen die Welt zugrunde geht, dann könnte man heute ein Apfelbäumchen pflanzen, oder morgen (Montag) ein 10rd .300 Blackout Magazin im Sodnerangebot bestellen:

 

https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-300-BLACKOUT-MAGAZINES-W/-RED-FOLLOWER-AR-15-300-Blk-Aluminum-Magazine-w-Red-Follower-10-Rd-DH-INDUSTRIES-INC-10-Round-300-AAC-Blackout-100022688

 

Auf dem Follower steht hier "300 BLK".

 

DA HABEN WIR JA GLÜCK GEHABT!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Gruger:

Auf dem Follower steht übrigens „Big Bore“, dem kann man kein Kaliber entnehmen.

 

Ganz im Gegensatz zum Magazinkörper, auf dem „12.7x42mm“ sowie die Angabe „10 Rnd“. Hier ist die Herstellerbestimmung eindeutig.

 

Auf einem anderen Magazin könnte zB „5.56x45“ und „PMAG30“ stehen. Auch hier wäre die Herstellerbestimmung wohl unstrittig (insbesondere, wenn man die Angaben auf der Herstellerseite heranzieht). Auf dem Follower stünde hier nur „M“, was wohl für die Kapazität schlecht aussagekräftig wäre. Außer man fantasiert „Mächtig viel“ ,  „Multi“ oder so ,-).

Nun bleiben wir bei gändzlich unbeschrifteten Körpern.

Wobei ich keine Ausnahme vom Verbot durch eine Beschriftung im gesetz herauslesen kann.

Was ist nun mit dem dzidierten 450BM Follower im Magazinkörper, welcher ident dem 223 Magazinkörper ist.

Das Magazin kann durch den Follower keine 223 beherbergen. Zerlegt ist der Magazinkörper wieder nicht zuordenbar.

Wie wird er dann gewertet?

Als Magazin ok. Zerlegt böse Sache das?

Zitat

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

Zitat

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Zitat

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Bei den Magazin geht es um die Bestimmung nach Herstellerangabe. Beim Gehäuse fehlt der Passus. Hilft der Bezug auf 1.2.4.4?
Die Gehäuse sind für eine ganze Palette bestimmungsgemäß.
Man mag sagen ja und dennoch wieder weifel haben.

Es gab schon so viele "erstaunliche" Auslegungen von gedacht klaren Passagen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Waffen Tony:

Als Magazin ok. Zerlegt böse Sache das?

Also entweder ist das Magazin ok - dann sollte nach bürgerlichem Rechtsempfinden auch das zerlegte Magazin "ok" sein. Oder es ist nicht ok.

 

Der Körper als Solo-Erwerbsstück hat bei industrieller Fertigung einen Hersteller, der auch bei fehlender Markierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Angaben machen kann, was genau das für ein Teil sein soll. (Webseite, ggf. der Verkäufer usw.).

 

Wie zB ein möglicherweise vorhandenes Original Bushmaster Magazin mit der Angabe ".450 Bushmaster, 5rd". Auch zerlegt haben wir ein paar Kleinteile und einen Magazinkörper, der zu einem 5er Magazin gehört. Jedenfalls nach Herstellerbestimmung.

 

 

PS:

 

https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-20RD-MAGAZINE-SS-223/556-AR-15-Magazine-SS-223-556-20rd-Aluminum-Gray-BROWNELLS-Semi-Auto-223-Remington-556-mm-NATO-20-Round-078000160

 

Keine Angabe eines bestimmten Kalibers oder Kapazität auf dem Magazinkörper, aber es wird als 20rd verkauft.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben (bearbeitet)

Nehmen wir ein unbeschriftetes 450 BM Magazingehäuse. Hab ich mehrere. Die sind logischerweise ident zu den 223 Magazingehäusen. Da kommt eben nur ein anderer Follower rein.

Was nun?  Einfach Blechprägegehäuse wie alle anderen. Nix drauf.

Wie man am Beispiel Glockmagazine/-Lower sehen können, springen Magazine durch die Kategorien. es wird die schärfstmögliche Auslegung verfolgt.

Kauft man nun ein ersatzmagazingehäuse nach? Ist das dann  ein 223Rem oder ein 450BM?

Lagert man ev soclhe Magazingehäuse als Ersatzteile? Verbotener 223 Magazinkörper oder doch ein legales 450 Ersatzteil?

Eine Antwort bekommt man der zeit nirgends.

 

P.S.: Liest man bei Herstellern nahc, zählen die dieses Magazin für alle gängigen Kaliber auf.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Wie wäre denn eine rein sachliche Diskussion? ;)

Für mich ist das auch weniger bedeutsam, als für andere.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Man macht die Magazine blank und alles ist gut.

Ansonsten-Ja, alle Markierungen auf den Magazinen sidn anzugeben. Also auch alle Ziffern.

Manches könnte eine nette Bildbeschreibung werden-sofern man möchte.

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Raiden:

Herstellungsdatum

Wetten es gibt Spezialisten die ihr Magazin laut Meldung 2000 gekauft haben und merkwürdigerweise steht 2019 drauf?

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Waffen Tony:

Wie wäre denn eine rein sachliche Diskussion? ;)

Eine sachliche Diskussion zu einem Thema, dass uns durch emotionale Gesetzgebung beschert wurde?

 

Gehen geht alles.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Gruger:

Wenn ein Magazin sowohl in Kurzwaffen, als auch in Langwaffen reinpasst, so gilt es als Kurzwaffenmagazin - es sei denn, der Besitzer hat eine passende LW für dieses Magazin...

Gibt es Kurzwaffen in .223 vom Typ AR15? Ich glaube schon. Nur sind die jetzt bei uns verboten.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb CZM52:

.50 Beowulf 

und davon gibt’s in DE WAFFEN die gültig in DE beschossen wurden 

ne Handvoll? Der Importeur, der dann just für dieses Kaliber gleich ein paar 1000 Mags einführt, kommt dann ggf. schon in Argumentationsnöte.

V.a. wenn dann noch passende Follower in .223 mit eingeführt werden.

Zudem: Die UN hat ja schon seit 10 Jahren Verbotsrichtlinien für alle Kaliber > .45 erlassen. Da sind die .458 SOCOM und die .50 Beowulf dann auch mal bald via EU kassiert...

Besonders zukunftsträchtige Kaliber sind das wohl eher nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Vielen Dank für diese Meinung.

 

Die Follower-Geschichte finde ich persönlich ja nicht so interessant, aber wenn du magst.

Die von mir aufgeführten Magazine sind vollständig, sind beschriftet und haben die Angabe 10rd oder werden zumindestens ausdrücklich als 10er verkauft.

Was genau soll jetzt der Endverbraucher daran zweifeln? Das ist alles unter geltendem Recht, schau auf den Kalender.

 

PS: https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-MKW-15-MAGAZINE-458-SOCOM-10rd-CMMG-Black-Steel-10-Round-100037946

 

PPS: Und alle 20er oder 30er Mags die ich mir spaßeshalber mal gefiltert habe, sind auf rot (nicht auf Lager, Liefertermin unbekannt).  Man hat sich also Gedanken gemacht. Das muss man jetzt nicht überbewerten, aber in der Vergangenheit wurde sehr vorsichtig gehandelt (oh, Wortspiel) und das wird sich jetzt nicht geändert haben.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Schwarzwälder:

ne Handvoll? Der Importeur, der dann just für dieses Kaliber gleich ein paar 1000 Mags einführt, ...

Der Importeur der genau das aus den USA bestellt was ein Kunde in DE bestellt, und das sind sicher keine 1000ende Magazine 

Geschrieben

Hat schon jemand Erfahrung bezüglich der Definition Magazin und Magazingehäuse (so wie es im Antrag steht). Es ist doch ein Unterschied zwischen einem 10-Schuss-Magazin (z.B: M14, M1A) und nur einem Gehäuse diese Typs, dass eine höhere Menge an Patronen fassen kann! Für mich ist das Magazingehäuse der Teil des Magazins ohne Zuführer, Feder und Bodendeckel usw!  Oder...?😟

Geschrieben

Ohne Boden fassen die Magazinkörper genau Null Patronen.

 

Der Magazinkörper eines 10er Magazins ist genau das.

 

Bei einem Magazinkörper ohne erkennbare „Bestimmung“ schwimmt man dann, siehe Tonys Beispiel.

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb lemmi:

Hat schon jemand Erfahrung bezüglich der Definition Magazin und Magazingehäuse (so wie es im Antrag steht). Es ist doch ein Unterschied zwischen einem 10-Schuss-Magazin (z.B: M14, M1A) und nur einem Gehäuse diese Typs, dass eine höhere Menge an Patronen fassen kann! Für mich ist das Magazingehäuse der Teil des Magazins ohne Zuführer, Feder und Bodendeckel usw!  Oder...?😟

Erfahrung wäre etwas viel verlangt ;)
Eine Definition gibt es

Zitat

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

 

Geschrieben

Ich muss nochmal fragen weil ihr euch alle so in die Anmeldung von Altbesitz stürzt, den man dann (scheinbar?) doch nicht benutzen darf.

Wie siehts denn eigentlich mit der Ausnahmegenehmigung aus?!

Laut EU-Richtlinie solls die für Sportschützen ja geben.

Ich hätte gerne eine für Besitz, Neuerwerb und Verwendung, weil=>
AR15 sportlich beim 3Gun in Tschechien und
IPSC Open

Beides könnte ich in Form von Urkunden nachweisen.

Hat sich damit schonmal jemand beschäftigt?

Geschrieben (bearbeitet)

Es geht um die Benutzung.

Wo leist du abweichendes?

 

Und nochmal: 7 Tage nach Inkrafttreten kann es keine erfahrungen geben.

Beschäftigt haben sich viele und denen geht es wie dir ;)

Helfen kann dir das BKA. Die bescheiden deinen Antrag.

Dann kannst du iuns Erfahrungen mitteilen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Waffen Tony:

Erfahrung wäre etwas viel verlangt ;)
Eine Definition gibt es

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

Genau das ist doch der Knackpunkt! Dem SB war das war das so nicht bewusst / bekannt mit den unterschieden der Füllmengen. Ich soll es ihm das, als zweiten Punkt der noch zu klärenden Fragen, mailen!

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