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Erneuter Sachkundenachweis nach 22 Jahren


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Geschrieben

Hallo,

unsere Polizeibehörde verlangt nun bei der wiederkehrenden Bedürfnisprüfung auch die Vorlage des Sachkundenachweises im Original. Diesen habe ich allerdings bei der Erweiterung meiner WBK vor 22 Jahren bei der damals zuständigen Behörde eingereicht und nicht zurück erhalten.

 

Ich frage mich nun auf welcher rechtlichen Grundlage diese Forderung basiert. Die Sachkunde ist bei Beantragung der WBK nachzuweisen und auch bei einer Erweiterung (2. Waffe). Damit ist dem Gesetz m.E. genüge getan.

 

Mich interessiert ob auch andere Behörden so vorgehen und wer damit Erfahrungen hat.

Geschrieben

Verstehe ich das richtig? Mit "Erweiterung" ist der Eintrag einer 2. Waffe gemeint? Ich mußte meinen Sachkundenachweis nur beim Antrag der WBK vorweisen und diesen hat sich die Behörde kopiert und ist also im Besitz dieses Nachweises. Wieso sollten sie also diesen ein weiteres mal einfordern?

Geschrieben

Bei mir ist auch kein Jägerprüfungszeugnis in der Akte und das Lehrgangszeugnis für den Pulverschein fehlte auch. Da ist insgesamt die Akte unvollständig,  es fehlen die ersten 10 Jahre.

Soviel zur stets kompetenten,  sorgfältigen und vertrauenswürdigen Verwaltung.

Geschrieben

Wen du das Original eingereicht hast und nicht zurück erhalten hast weil du dich nicht darum gekümmert hast wird dir jetzt wohl nichts anderes übrig bleiben als noch einmal einen Sachkundelehrgang zu machen. Schadet ja nach 22 Jahren auch nicht.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Quetschkopf:

Wen du das Original eingereicht hast und nicht zurück erhalten hast weil du dich nicht darum gekümmert hast wird dir jetzt wohl nichts anderes übrig bleiben als noch einmal einen Sachkundelehrgang zu machen. Schadet ja nach 22 Jahren auch nicht.

?????

Geschrieben (bearbeitet)

Er war sachkundig, hat eine WBK erhalten.

Er ist nachwievor sachkundig, sonst hätte er keine WBK mehr.

 

Ein Originaldokument einem Fremden zu überlassen (hier Behörde) ist fahrlässig!

 

Die sollen mal ihre Papier-Akte prüfen und/oder ob in der elektronischen Akte ein entsprechender Vermerk ist.

Würde mich bis aufs Äußerste wehren, nur wegen deren Nachlässigkeit, eine erneute Sachkunde nachweisen zu müssen.

(Würde logischerweise nämlich auch bedeuten, dass ich zwischenzeitlich nicht mehr sachkundig wäre und ich dies auch eingestünde!)

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Bei einer Behörde mit diesem Ansinnen wäre es wohl empfehlenswert die direkte Kommunikation einzustellen und einen fachkundigen Anwalt zu bemühen.

Im nach hinein nicht hilfreich, aber warum reicht man Orginaldokumente ein?

Geschrieben

@HardyBo @alzi hat es bereits zutreffend erklärt! Ohne Sachkunde hättest du keine WBK bekommen!

 

Das Argument, das Original bei 1. zuständigen Behörde abgegeben zu haben, funktioniert nicht. Denn deine Waffenakte zieht beim Wohnortwechsel ebenfalls um zur neuen zuständigen Waffenbehörde!

 

 

Geschrieben

Eine "Waffenakte" hat unter Umständen im Laufe der Jahre inhaltlichen Schwund, da braucht es keinen Umzug für.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb chapmen:

warum reicht man Orginaldokumente ein?

Afair wurde meine (erste) Sachkunde vom Verein auf der Bedürfnisbescheinigung bestätigt. Natürlich wollte die Behörde das im Original. Ich habe mir keine Kopie aufbewahrt: Ich habe damals geglaubt daß eine deutsche Behörde alles ordentlich aufbewahrt bis zu meinem Tod + x Jahre.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb chapmen:

Eine "Waffenakte" hat unter Umständen im Laufe der Jahre inhaltlichen Schwund, da braucht es keinen Umzug für.

Ja, bei mir waren auch mal 10 Jahre verschwunden. Die hatten keine Ahnung, dass ich Kurzwaffen hatte, denn ich hatte die schon sehr lange. 
 

Ich fand das erstaunlich.

Geschrieben

@Josef Maier richtig, es gab Zeiten da genügte die Erklärung in der *Vereins*-Bedürfnisbestätigung! Nachdem falsche Sachkunde- und Schießleiterbescheinigungen aufgetaucht waren, reichten die Erklärungen nicht mehr!

 

Ggf. fällt die Bescheinigung in das betreffende Zeitfenster und den damaligen Wirkungskreis!

 

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb HardyBo:

unsere Polizeibehörde verlangt nun bei der wiederkehrenden Bedürfnisprüfung auch die Vorlage des Sachkundenachweises im Original. Diesen habe ich allerdings bei der Erweiterung meiner WBK vor 22 Jahren bei der damals zuständigen Behörde eingereicht und nicht zurück erhalten.

Ich bin mir nicht sicher, ob hieraus wirklich der Sachverhalt klar hervorgeht. Die Behörde will nach 22 Jahren nur eine "regelmäßige" Bedürfnisprüfung vornehmen? Und dann will sie dafür nochmal die Sachkunde von vor 22 Jahren bescheinigt haben? Sitzt da vielleicht jemand neues auf der Behörde, der noch nicht eingearbeitet wurde?

 

Oder hast du nach 22 Jahren erstmalig wieder ein neues Bedürfnis zwecks neuem Voreintrag eingereicht und die Behörde will jetzt nach 22 Jahren auch eine aktuelle Sachkunde sehen?

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Joe07:

@HardyBo @alzi hat es bereits zutreffend erklärt! Ohne Sachkunde hättest du keine WBK bekommen!

Logik ist etwas, daß in diesem Land scheinbar nicht mehr funktioniert.

Ich könnte mir nicht verkneifen zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die damals die WBK ausgestellt haben?

Aber diese Denke zieht sich durch bis in alle Lebensbereiche.

Als ich meinen Schießsportverband wechselte, musste ich auch ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen, daß ich zu diesem Zeitpunkt längst WBK Inhaber war und diese Auskunft aus dem BZR keine neuen Erkenntnisse hervorbringen würde, interessierte da nicht...

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Andrè1:
  1. Logik ist etwas, daß in diesem Land scheinbar nicht mehr funktioniert.
  2. Ich könnte mir nicht verkneifen zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die damals die WBK ausgestellt haben?
  3. Aber diese Denke zieht sich durch bis in alle Lebensbereiche.
  4. Als ich meinen Schießsportverband wechselte, musste ich auch ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen, daß ich zu diesem Zeitpunkt längst WBK Inhaber war und diese Auskunft aus dem BZR keine neuen Erkenntnisse hervorbringen würde, interessierte da nicht...
  1.  Logisch wäre die nachträgliche Überprüfung der Sachkunde aus dem von mir oben genannten Grund!
  2. Weil man beim ersten Antrag von der Richtigkeit der Angaben ausgegangen ist und dies ggf. nun nicht mehr tut!
  3. Richtig, in allen Lebensbereichen besteht die Möglichkeit, ältere Entscheidungen in Frage zu stellen!
  4. Der Besitz eine WBK bedeutet nicht, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht zwischenzeitlich verwirkt ist!

Meines Erachtens gibt es einen Grund für die ungewöhnliche Prüfung der alten Sachkunde. Ich würde hier einmal durch einen Fachanwalt den Anlass hinterfragen lassen.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Joe07:

 Logisch wäre die nachträgliche Überprüfung der Sachkunde aus dem von mir oben genannten Grund!

Bitte nicht persönlich nehmen. :s75:

Das ist nicht logisch, das ist bestenfalls Beamtenlogik.

 

Egal was vor 22 Jahren war - das ist nach Maßstäben eines jeden, der sich hier mit Alltagsproblemen beschäftigen muss, längst verjährt. Und jemand, der nach 22 Jahren WBK Inhaber ist, der hat alleine schon durch den Umstand, dass er nach 22 Jahren immer noch WBK Inhaber ist, schon dokumentiert, dass er sachkundig ist.

 

Es ist auch nicht zu Ende gedacht. Was machen sie denn, wenn er seine Sachkunde vorlegt? Knicken, lochen, abheften. Und was machen sie, wenn nicht? Wollen sie dann seine Erlaubnis widerrufen? Mit welcher Begründung? Weil sie die Bescheinigung selbst verloren haben? Das eröffnet für so manche Behörde ja ganz neue Möglichkeiten.

Geschrieben (bearbeitet)

@knight solange es sachlich bleibt, nehme ich Widersprüche nicht persönlich!

 

Mit Verlaub, dein Einwand würde bedeuten, dass wer 22 Jahre ohne Führerschein unfallfrei gefahren ist, Kraftfahrzeuge fahren kann bzw. darf!

 

Nur mal angenommen, jemand hat vor 22 Jahren durch Vorlage einer unechten Privaturkunde eine Erlaubnis bekommen, dann sind darauf gründende Erlaubnisse in fast allen Lebensbereichen schwebend unwirksam!

 

Denn die meisten Erlaubnisse sind mit dem gesetzlichen Vorbehalt verbunden dass diese widerrufen werden können, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche zu Nichterteilung geführt hätten.

 

Der klassische Fall wäre z. B. eine unechte Privaturkunde (Par 416 ZPO)!

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Joe07:

Mit Verlaub, dein Einwand würde bedeuten, dass wer 22 Jahre ohne Führerschein unfallfrei gefahren ist, Kraftfahrzeuge fahren kann bzw. darf!

 

Nur mal angenommen, jemand hat vor 22 Jahren durch Vorlage einer unechten Privaturkunde eine Erlaubnis bekommen, dann sind darauf gründende Erlaubnisse in fast allen Lebensbereichen schwebend unwirksam!

Wenn du nach 22 Jahren einen neuen Führerschein brauchst musst du aber auch nicht ein Zeugnis deiner Führerscheinprüfung vorlegen.

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Joe07:

Mit Verlaub, dein Einwand würde bedeuten, dass wer 22 Jahre ohne Führerschein unfallfrei gefahren ist, Kraftfahrzeuge fahren kann bzw. darf!

Nur mal angenommen, jemand hat vor 22 Jahren durch Vorlage einer unechten Privaturkunde eine Erlaubnis bekommen, dann sind darauf gründende Erlaubnisse in fast allen Lebensbereichen schwebend unwirksam!

Solche Vergleiche hinken natürlich immer. Da nehme ich mich gar nicht aus. Allerdings sehe ich das hier anders. 22 Jahre ohne Führerschein fahren würde ich vergleichen mit 22 Jahre Waffe ohne WBK besitzen. Heute mit der Frage nach der Sachkunde zu kommen würde ich vergleichen mit heute nach der Frage nach dem Sehtest oder nach dem Erste Hilfe Kurs kommen oder meinetwegen nach der bestandenen Theoretischen Prüfung. Hast du noch deinen Sehtest von damals oder ein Zeugnis über die bestandene Theoretische Prüfung?

 

Ob dieser Verwaltungsakt schwebend unwirksam ist, das halte ich für eine rein bürokratische Sichtweise. Rechtsfrieden ist auch ein hohes Gut. Die Frage nach der Sachkunde von vor 22 Jahren hat auf die heutige Welt null Bezug und daher sollte man sie erst gar nicht stellen.

Geschrieben

Also ich musste bei der ersten Waffe meine SK durch die Urkunde nachweisen.

Bei jeder anderen Waffe nicht.

Ich lehne mich aus den Fenster und würde behaupten der Besitze einer gültigen WBK dokumentiert die Sachkunde.

Die SK von Sportschützen verfällt im Gegensatz zum Wiederladeschein nicht, bzw ist zeitlich nicht limitiert.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Forderung?

Würde ich schriftlich anfordern ansonsten zum Anwalt.

Ist so eine Sache durch z.B. Mitgliedschaft im BDS durch eine Rechtschutz des Verbandes abgesichert?

Geschrieben

Mich würde mal interessieren in welchem Bundesland der TE die Probleme hat, tippe auf Bremen oder Hessen.

 

Bevor Anwalt  Gespräch mit dem SB suchen, mit Anwalt drohen, ist der stur obersten Chef, ansonsten dann halt volles Programm, das sind ja ganz neue Auswüchse ohne Rechtsgrundlage.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb lastunas:

 tippe auf Bremen oder Hessen.

 

Bevor Anwalt  Gespräch mit dem SB suchen, mit Anwalt drohen, ist der stur obersten Chef, ansonsten dann halt volles Programm, das sind ja ganz neue Auswüchse ohne Rechtsgrundlage.

Tippe auf NRW.

 

Bei wenig Erfahrung mit  "Behördengesprächen" würde ich immer zur Hinzuziehung eines Anwalts raten, immerhin scheint die Behörde der Meinung zu sein das sie eine Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen, bzw. ansinnen hat. Im Gegensatz zum "Laiengespräch" ist die Behörde oftmals schneller einsichtig wenn die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" lautet.

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb catering:

Die SK von Sportschützen verfällt im Gegensatz zum Wiederladeschein nicht, bzw ist zeitlich nicht limitiert.

Theoretisch kann so eine Sachkunde nur für bestimmte Waffen ausgestellt sein, weil andere nicht gelehrt und geprüft wurden. Meinetwegen nur Kurzwaffen oder nur Pistolen. Wenn man dann ein Gewehr beantragt, reicht diese Sachkunde formal nicht aus. Allerdings macht dieses Szenario bei einer Bedürfnisüberprüfung keinen Sinn. Da wäre es hilfreich, der Threadstarter würde die Situation präzisieren.

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