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IGNORED

Lesefassung des neuen WaffG 2020 (inoffiziell)


Qnkel
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Ich hatte den gleichen Gedanken und nach ca. 15 Minuten beschlossen, meine Abende anders zu verwenden. Zumal momentan viel Freizeit für den Schießstandumbau drauf geht.

 

Deshalb DANKE! Ich kann zumindest erahnen, wie viel Zeit das gekostet hat.

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Ich habs grad durch und musste so manches zweimal lesen..

Respekt dafür, vielen Dank.

 

Endlich sieht man die gesamte Misere, mit der "Wir" laut Schützenverbänden und Politik sehr gut leben können, auf einen Blick.

 

Die sprechen da nicht für mich, denn ich kann mit Sachen wie willkürlich einrichtbaren "Waffenverbotszonen" oder einem generellen Magazinkörperverbot nicht gut leben, sondern nur mit Zähneknirschen, das sich in absehbarer Zeit auf meine Hand übertragen wird, wenn ich das nächste Mal ein Kreuzchen machen darf.

 

 

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vor 4 Stunden schrieb Steinpilz:

..., denn ich kann mit Sachen wie ... nicht gut leben, sondern nur mit Zähneknirschen, das sich in absehbarer ...

Interessant ist da auch der § 44. 

Vor allem unter dem Aspekt, wer aus kommerziellen Gründen alles auf die Daten dieser Behörde zugreifen darf / kann.

 

PS: Respekt und Dank an den Threaderöffner

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Wie ist denn das Wort "verbringen" definiert?

 

Muss gemäß §24 (1) demnächst jeder, der im Ausland jagd oder schießt und anschließend mit der eigenen Waffe wieder zurück nach Deutschland reist, die dauerhaften Kennzeichnungen an allen möglichen und unmöglichen Teilen anbringen? Oder meint "verbringen" nur sowas wie einen richtigen Waffenimport?

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Am 18.1.2020 um 22:45 schrieb Qnkel:

Moin,

 

habe mich mal ein paar Abende hingesetzt und eine Lesefassung des neuen WaffG 2020 erstellt.

 

Wenn ihr was findet, einfach kurz hier schreiben, dann änder ich das noch.

 

 

Klasse, prima Arbeit !

 

Zur vollständigen Quellenangabe fehlt noch der Gesetzesbeschluss vom 13.12.2019 (BR-Drs. 651/19).

 

Bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 habe ich einen Schreibfehler gefunden: ... des Laufkalibers

Am Ende des § 40 Abs. 3 fehlt noch folgender Satz:

Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

In § 38 Abs. 1 Nr. 1e muss es in der Klammer lauten: (Kategorien A 1.2 bis C)

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vor 17 Stunden schrieb Lavendel:

Interessant ist da auch der § 44. 

 

Der ist nicht neu (gibts schon seit April 2003) und wurde lediglich gestalterisch etwas umgearbeitet.

 

Ansonsten eine tolle Sache, weil so insbesondere Sterbefälle und Umzüge zeitnah bearbeitet werden können. Früher erfuhren die Waffenbehörden so was oftmals erst Jahre später...

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On 1/18/2020 at 10:45 PM, Qnkel said:

Moin,

 

habe mich mal ein paar Abende hingesetzt und eine Lesefassung des neuen WaffG 2020 erstellt.

 

Alle Änderungen sind in rot drin.

 

Quellen:

Fassung des aktuellen WaffG von gesetze-im-internet.de

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/13839 von bundestag.de

Beschlussempfehlung und Bericht (mit letzten Änderungen am Gesetzesentwurf), Drucksache 19/15875 von bundestag.de

 

War nicht leicht, da man die Änderungen aus dem Gesetzesentwurf noch mit der Beschlussempfehlung verwursten musste. Ich denke/hoffe aber nach mehrmaliger Kontrolle keine Fehler drin zu haben.

 

Die Formatierung ist eventuell manchmal etwas komisch, gerade an den nicht bearbeiteten Teilen. Liegt daran, dass ich das original Gesetz als PDF laden und in Word importieren musste. Da war es am besten noch bearbeitbar und soweit formatiert, das ich nicht alles neu machen muss.

 

Wenn ihr was findet, einfach kurz hier schreiben, dann änder ich das noch.

 

Neues WaffG 2020.pdf 582.23 kB · 311 downloads

Ganz stark!

 

Vielen Dank dafür!

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  • 2 weeks later...

Mir ist aufgefallen, dass § 20 Abs. 6 WaffG (Eintragung von Blockiersystemen in die Erben-WBK) ersatzlos gestrichen worden ist. Soll das künftig in der AWaffV geregelt werden ? (kennt dazu jemand im übrigen außer dem Referentenentwurf vom Januar 2019 einen Gesetzentwurf, wird ja auch so langsam mal Zeit...).

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