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Hans117

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  1. Also, ergänzend dazu noch wie es letztendlich im Detail ablief: 1. Der gekaufte Lower wurde in meine grüne WBK (Bedürfnis: Jagdschein) eingetragen. 2. Der bereits vorhandene Upper wurde aus meiner grünen WBK (Bedürfnis: Sportschütze) ausgetragen. (Überlassung an mich selbst - siehe Punkt 4) 3. Der in Punkt 1 eingetragene Lower wurde ausgetragen (Überlassung an mich selbst - siehe Punkt 4) 4. Die in Punkt 2 und Punkt 3 ausgetragenen Teile wurden als komplette Waffe in meine grüne WBK (Bedürfnis: Jagdschein) eingetragen. Kostenpunkt: 25 Euro (Ich vermute mal Eintragung + Austragung) Soo, und damit: Topic really closed
  2. Also, nochmal zusammenfassend: Vor ein paar Jahren wurde ein Windham Upper als Wechselsystem für eine Schmeisser AR15 (Bedürfnis: Sportschütze) gekauft. Mittlerweile liegt ein Jagdschein vor und ein Windham Ar15 Lower soll auf Jagdschein gekauft werden, damit das Windham Wechselssystem damit dauerhaft verwendet werden kann. Das ursprüngliche Problem: Es war nicht geklärt, ob (a) der neue Lower überhaupt mit dem WS verwendet werden darf (b) Wenn ja, ob der Lower dauerhaft mit dem WS verbunden bleiben darf (c) Ob die Behörde aus dem einzelnen Lower + WS eine ganze Waffe machen kann Inzwischen kam schriftlich Rückmeldung von der Behörde: (a) Der einzeln eingetragene Lower darf dauerhaft(!) mit dem WS verbunden bleiben (also auch nachts im Tresor usw.) (b) Für 10€ extra für eine Austragung des WS aus der WBK kann aus dem einzelnen Lower und dem einzelnen WS eine komplette Waffe gemacht werden Theme erledigt
  3. Solange die rechtliche Frage nicht klar ist; Vermutlich ja. aber das ist auch mit höheren Kosten + Aufwand verbunden. EDIT: LMAO. Reich sein hat schon seine Vorteile
  4. Danke. Hast du den entsprechenden Paragraphen für mich? Mein WS ist also an die spezifische Hauptwaffe gebunden? Das wäre rechtlich aber sehr unsinnig: Immerhin dürfe ich mein WS ja auch vorübergehend einem berechtigten Dritten überlassen, welcher dieses dann auf auf einen Lower klatscht? EDIT: Hier mal noch ein anderer Thread:
  5. Ist das so? Wird der Lower wie eine komplette Waffe behandelt in der WBK wenn ich den über Jagdschein erwerbe? Falls ja, dann hätte sich mein Thema ja erledigt? Ich kaufe den Lower und klatsche da das WS drauf und fertig?
  6. Korrekt, der Lower soll auf Jagdschein gekauft werden. Okay, Ich entnehme den verschiedenen Antworten (Vielen Dank an alle!) das das Thema wohl doch nicht so ganz einfach ist. Die Behörde habe ich auf jeden Fall mal kontaktiert; Problem ist hier nur wie in meinem anfänglichen Post angesprochen, dass diese wohl selbst nicht so recht bescheid weiß im schlechtesten Fall.
  7. Danke. In dem Fall ist der Voreintrag hinfällig, da inzwischen ein Jagdschein vorhanden ist. Aber ja, wäre kein Jagdschein vorhanden, wäre das definitiv die beste Lösung.
  8. Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: 1. Bislang liegt ein Wechselsystem vor: Ein Windham Upper Receiver, vor Jahren für eine Schmeisser gekauft. 2. Passend zu dem Upper Receiver soll nun ein neuer Windham Lower angeschafft werden, damit nichtmehr ständig hin und her gewechselt werden muss und die PINs ausnudeln. Rechtlich steht man aber vor einem Problem, da man eine neue Waffen kreieren würde sobald man WS + neuen Lower verbindet. -------------------- Nach Recherche im Forum scheint es 3 Optionen zu geben: 1. Trotzdem einfach zusammenbauen (In vereinzelten Posts wurde darauf hingewiesen, dass das für Sachbearbeiter so ok ist nach dem Motto "Ist ja alles eingetragen") -> Rechtlich vermutlich problematische Lösung; Worst Case bekommt man ziemlich Ärger 2. WS an Büchsenmacher überlassen, sodass dieser aus WS + Lower eine neue Waffe kreiert, die mir dann überlassen wird. -> Vermutlich am unproblematischsten, aber whrsl mit extra Kosten verbunden da extra Aufwand für Büchsenmacher 3. Die Behörde darum bitten, alles in eine Waffe "umzuwandeln" -> Keine konkreten Infos gefunden, dass das tatsächlich funktioniert (Aus technischer Sicht sollte dem aber nichts im Wege stehen, wenn das der Büchsenmacher auch schon kann) Weg 1 scheint mir nicht die beste Lösung zu sein, aber hat jemand Erfahrungswerte zu Weg 2 und 3? Klappt das, oder gibt es hier Stolpersteine im Waffenrecht und/oder der Verwaltung? Beste Grüße
  9. Finde die ursprüngliche Fragestellung des TE interessant. Ich hatte mich vor Waffengesetzänderung u.a. auch gefragt, wer x-tausend Euro für irgendwelche Teilekits zahlt mit Teilen, die inzwischen verboten sind. Eine wirklich zufriedenstellende Antwort gab es nicht. Vermutlich auch weil die Antwort drauf so manchen in rechtliche Schwierigkeiten bringen könnte. Bisher habe ich nur verstanden, dass gewisse Teile als Altbesitz angemeldet werden konnten. Aber andere wiederum nicht und abgegeben werden mussten.
  10. Hallo zusammen, vielen Dank für die Antworten. Damit sind meine Fragen mehr aus ausreichend beantwortet
  11. Hallo zusammen, Vorweg: Mir ist bewusst, dass §34 Waffengesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html) klar regelt, dass eine Waffe normalerweise nur jemanden überlassen werden darf, wenn dieser die entsprechende Berechtigung hat. Aber der Gesetzeslaut impliziert relativ klar, dass es hier um die physische Herrschaft über die Waffe geht. Aber: Wie ist das denn nun im Bezug auf die rechtliche Herrschaft AKA Eigentum wie es im BGB geregelt ist? Ist es möglich die rechtliche Herrschaft über eine Waffe zu erlangen OHNE dass diese mir Überlassen werden darf, weil ich keine Berechtigung habe? Folgende Sachverhalte fallen mir ein: A. Ich habe keinerlei Berechtigung, weiß aber, dass ich in einem Jahr endlich meinen Jagdschein mache. Ich finde heute beim Waffenhändler meine Lieblingsflinte und kaufe und bezahle die Waffe (-> Händler und ich schließen einen gültigen Kaufvertrag). Ich vereinbare mit dem Händler, dass ich die Waffe dann in einem Jahr abhole. B. Zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Bekannten (besitzt keine Berechtigung) übertrage ich das Eigentum an einer wertvollen Flinte auf den Bekannten, behalte mir aber die Nutzungsrechte vor (Ähnlich einem Überlassungsvertrag bei Immobilien etc.) bis der Bekannte die Flinte verkauft. Sind diese beiden Sachverhalte rechtlich in Ordnung? Oder scheitert es an der Eigentumsübertragung irgendwo auf Grund des Waffengesetzes? Vielen Dank. Beste Grüße EDIT: Das Thema wurde schonmal behandelt. Auf Grund der liquiden Situation des Waffenrechts kann es aber vllt nicht schaden, eine aktuelle Antwort darauf zu haben
  12. Und wenn wir schon dabei sind: Das was du meinst, schreibt sich "WBKs". Das englische Apostroph findet im deutschen keine Anwendung und wäre in dem Satz sowieso falsch. Aber hauptsache andere Personen in Frage stellen lmao.
  13. Naja, er ist Händler, weiß es aber offensichtlich nicht. Ist ja ok, ich weiß auch nicht alles. Aber ich kapere auch nicht andere Threads.
  14. Boah, jetzt geht das wieder los ... Such dir einen anderen Thread um dein Halbwissen zu verbreiten. Seit der Waffengesetzänderung muss man weder bei WBK noch Jagdschein das Original vorlegen dank dem NWR (oder zumindest seit dem NWR, keine Ahnung ob das parallel mit der Waffengesetzänderung kam). EDIT: Kann sowieso geclosed werden
  15. Faszinierend wie immer irgendwer irgendwas reininterpretiert was da so garnicht steht. Ist nicht böse gemeint, ist mir nur aufgefallen über ein paar Threads hinweg Korrekt, ich habe dem Händler eine Kopie meines JS geschickt und daraufhin hat er mir die Waffe geschickt. Ändert nichts daran, dass die dann noch in eine meiner WBKs muss und dafür muss ich nunmal was bei der Behörde ausfüllen (Antrag auf Eintragung in WBK), erst recht, wenn ich das ganze remote mache.
  16. An welcher Stelle habe ich das denn gesagt? Mir waren die genauen Differenzierungen nicht bewusst bis eben, die Flinte wollte ich aber aus Gewohnheit in Kat B. eintragen.
  17. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Abschnitt 3
  18. Ahh, vielen Dank. Mehr als 3 Patronen in Patronenlager und Magazin -> Kategorie B Weniger als 3 Patronen in Patronenlager und Magazin -> Kategorie C (die ganzen anderen Feinheiten im Bezug auf Randfeuer etc. mal unberücksichtigt) right? Okay, das klärt meine Frage womöglich. Macht das Formular der Behörde aber nicht weniger unsinnig, da bereits an einem früheren Punkt die Kategorie der einzutragenden Waffe abgefragt wird und später nach der Begrenzung gefragt. Aber whatever... Frage beantwortet. Vielen Dank.
  19. Hallo zusammen, Vorweg, die Antwort auf meine Frage oben sollte nach meinem Wissensstand nein sein, aber: Ich bin gerade am Ausfüllen des Antrags bei meiner Behörde für meine neue Selbstlade-Flinte mit Kapa für 8 Patronen (Bedürfnis: Jagdschein) und da taucht die Frage auf: "Ist das Magazin auf 2 Schuss begrenzt?" Aber wieso? AFAIK ist es doch so: 1. Laut Waffengesetz sind Zentralfeuer-Langwaffen mit Kapa über 10 Schuss verbotene Gegenstände (Es gibt keine Unterscheidung zwischen Flinte und Büchse, right?) (Quelle: Waffengesetz Anlage 2 , Abschnitt 1 Verbotene Waffen) 2. Laut Jagdgesetz dürfen Halbautomaten nicht mit mehr als 3 Schuss geladen werden wenn damit auf Wild geschossen wird (Quelle: Jagdgesetz § 19 Sachliche Verbote) Woher beruht also diese Frage der Behörde? Die Antwort ist doch rechtlich komplett irrelevant. Oder übersehe ich etwas? Vielen Dank. Beste Grüße
  20. Beantwortet nicht ganz die Frage aber: Hab als Sportschütze auch ein Nordic Components .22lfb Wechselsystem für meine HK MR223 eingetragen bekommen. Wie weiter oben schon angesprochen ist der BKA Bescheid definitiv keine Grundvoraussetzung für eine Eintragung. AFAIK dient so ein Bescheid ja nur zur Klarstellung. Aber auch schön zu sehen, dass ein positiver Bescheid einem das Leben auch schwer machen kann. In diesem Fall wäre ja das Problem garnicht vorhanden, wenn es keinen Bescheid zum Nordic Components Wechselsystem gegeben hätte haha. EDIT: Vllt kann man den SB darauf hinweisen, dass seine Logik impliziert, dass alles ohne BKA Bescheid nicht zugelassen ist für Sportschützen. Aber das ist schlichtweg falsch.
  21. Top, vielen Dank für die Antwort sowie alle anderen auch. Wir halten fest: 1. Jäger darf unbegrenzte Anzahl Halbautomaten erwerben. 2. Die Antwort zur obigen Frage ist ungenau bzw. veraltet (Trotzdem so ankreuzen, falls sie drankommen sollte). Ich denke, damit hat sich das Thema dann erledigt
  22. Hallo zusammen, Ich bereite mich gerade auf die schriftliche Prüfung für den Jagdschein vor und dabei ist mir schon mehrmals diese Frage aufgefallen: _____________________ "Wie viele Langwaffen darf ein Jagdscheininhaber erwerben?" Die korrekte Antwort: "unbegrenzt viele Langwaffen (ausgenommen halbauto. Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind)" _____________________ Ich verstehe diese Antwort so, dass es eine Obergrenze gibt bei der Anzahl an halbauto. Langwaffen, die ein Jäger erwerben kann. Allerdings steht im Waffenrecht davon nichts; hier gibt es nur die bekannte Obergrenze für Sportschützen. (§14 Abs. 5) Daher nun die Fragen: 1. Gibt es eine Obergrenze was die Anzahl halbauto. Langwaffen für Jäger betrifft? 2. Und wenn ja, wo ist diese Obergrenze im Gesetz niedergeschrieben? Und wenn nein, wie ist die Antwort auf die Frage zu verstehen? Vielen Dank. Beste Grüße
  23. Ok, das kann sein. Vllt habe ich da auch etwas verdreht; ist ja auch schon ein paar Wochen her. Die Thematik sollte aber - wenn ich mich nicht irre - ziemlich klar im Waffengesetz stehen.
  24. Ich hatte das Thema selber kürzlich: Bin Sportschütze, hatte mir vor 2 Jahren als erste Waffe eine Sig Sauer 1911 geholt. Dieses Jahr dann ne MR308. Seit Ende August im Ausland für meinen Master. Die Waffen lagern bei meinen Eltern. Mit Behörde abgesprochen: Kein Problem da das Haus bewohnt ist, meine Eltern aber keinen Zugriff haben (Die Waffen in einer unbewohnten Wohnung zu lagern würde z.B. nicht gehen). Theoretisch könnte ich die auch bei einem anderen Sportschützen lagern. Dass ich für Ausbildungszwecke ein Jahr weg bin, ist laut Behörde kein Problem. Reiche im Dezember sogar meine Bedürfnissbestätigung für nen halbautomaten .223 nach um mir dann was nettes zu holen sobald ich zurück bin. Alles einfacher als man denkt
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