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IGNORED

Vorschlag Anleitung Anscheinsbeurteilung §6 für Aufsichten


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Geschrieben

Ich habe den früheren Vorschlag etwas überarbeitet und würde mich über konstruktive Beiträge zur Änderung/Weiterentwicklung freuen.

Die Aufsichten brauchen irgendwas in der Hand und nachdem das BKA statt 50 EUR nun 232 EUR für die Anscheinsbeurteiung verlangt, können die Schützen nicht mit allem zum BKA rennen.

Der Vorschlag in der Anlage ist völlig unverbindlich, keine Gewähr!!! ist nur eine Arbeitsgrundlage. 

Anscheinsbeurteilung-Flow2.pdf

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Geschrieben

Ich finde dieses Diagramm sehr gut gemacht. Lob!

Grundsätzlich ist es aber auch Sache des Schützen den Nachweis zu erbringen,

dass die jeweilige Waffe zum Sportlichen Schießen zulässig ist.

Für die gängigen Halbautomaten, die vom § 6 tangiert sein können, 

existieren ohnehin BKA Feststellungsbescheide.

Die hat dann der Schütze auch dabei und zeigt sie der Standaufsicht vor.

Ein Kriterium, dass eine Waffe zulässig ist, könnte auch die Tatsache sein dass

sie auf Grüne WBK nach 2003 erworben wurde.

  

Wenn eine positiv bescheidete Waffe vom Eigentümer nachträglich optisch

verändert wurde oder wenn er mit einem Exoten ohne FB antrabt, hat er das Nachsehen.

 

Die Beweislast liegt jedenfalls beim Eigentümer des Gerätes, bzw. dem Schützen der es

sportlich nutzen möchte.

 

oswald

 

Geschrieben

Danke für deine Mühe, finde ich grundsätzlich hilfreich. Auch wenn - wie Merkava richtig schreibt - die Last beim Schützen liegt, hilft es den Aufsichten in der Beurteilung der Sachlage.

 

Praktische Vorschläge:

Der Kasten "Die Waffe ist wegen ihres Anscheins ..." linke obere Hälfte doppelt und kann bei Verlängerung eines Pfeils einmal gespart werden.

Text reduzieren, Infos kürzen.

Auf die Rückseite/eine zweite Seite vielleicht die Silhouette / Foto der von dir erwähnten kritischen Waffen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Commerzgandalf:

... 

Bei dir darf ein Jäger also nicht seineAK Klon benutzen?

 

 

@Commerzgandalf

Wo steht mein Klarname. 

Wichtig ist der nicht. 

 

Zudem betrifft der Anschein nur Sportschützen, nicht Jäger. 

Es sei denn ein Jäger möchte bei der

DM des BDS oder so mitschiessen... 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Bei dir darf ein Jäger also nicht seineAK Klon benutzen?

Wenn es ein Stand ist, der ausschließlich zum sportlichen Schießen zugelassen ist... NEIN... aber darum geht es hier ja auch gerade nicht.

 

Unser Stand hat zum beispiel eine Zulassung für das sportliche und jagdliche Übungsschießen. Trotzdem hat der Betreiber aus Gründen solche Waffen, die der Aufzählung in §6 I Nr.2 AWaffV entsprechen vom Schießbetrieb ausgeschlossen.

 

P.S.: Gerade für neue und nicht ganz so versierte Standaufsichten ist ein solchen Prüfschema hilfreich, also danke für die Mühe.

Bearbeitet von H.S.
Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Merkava3:

Für die gängigen Halbautomaten, die vom § 6 tangiert sein können, 

existieren ohnehin BKA Feststellungsbescheide.

für die "gängigen" Wechselsysteme halt nicht...

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Mir scheint du willst dich wichtiger machen als du bist. Lass die Leute doch schießen.

Bei dir darf ein Jäger also nicht seineAK Klon benutzen?

 

 

Thema nicht erfasst, keine Ahnung vom Waffengesetz, aber rumpöbeln. 

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Philipp:

für die "gängigen" Wechselsysteme halt nicht...

Ich würde sagen weder noch.

 

Ich finde die Initiative, so gut sie gemeint sein mag, nicht hilfreich.

Je mehr Leute akzeptieren, daß von ihnen verlangt wird, mit solch einem Wisch zu wedeln, desto mehr geben wir diesen in Unkenntnis agierende Standaufsichten das Gefühl, sie seien auf dem richtigen Weg.  Statt daß man sie dazu bewegt, sich im Rahmen von Recht und Gesetz zu bewegen.

Hier muß meines Erachtens steter Tropfen den Stein höhlen.

 

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Geschrieben

Vermutlich geklärt und ich finde es nur nicht:

 

Woraus genau ergibt sich nochmal aus 6 AWaffV eine Pflicht des Schießstandbetreibers? Meines Erachtens betrifft die Einhaltung doch den Schützen, der (im Falle einer behördlichen Kontrolle) die Konsequenzen trägt, wenn er mit einer entsprechenden Waffe „sportlich“ unterwegs ist. Absatz 4 regelt auch klar, dass das BKA hinsichtlich einer Beurteilung zuständig ist und nicht der Betreiber einer Schießstätte oder sogar nur die Aufsicht. 
 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Mir scheint du willst dich wichtiger machen als du bist. Lass die Leute doch schießen.

Bei dir darf ein Jäger also nicht seineAK Klon benutzen?

 

 

Da macht sich jemand die Mühe, eine Hilfestellung bei der Beurteilung nach §6 zu erstellen

und dann wird gemeckert...... Z.z

 

Es ist sehr wohl ein Unterschied, ob ein Jagdscheininhaber mit seiner 7.62er Kaschi

auf dem Stand ein jagdliches Übungsschießen durchführt oder ob er damit 

an einem BDMP / BDS oder sonstwas Wettkampf damit teilnehmen will.

 

Oder sehe ich das etwa verkehrt?

 

oswald

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Jetzt mal ganz doof gefragt:

 

Ein Sportschütze hat ein AR15 und kauft sich ein 10" Wechselsystem. Welche Probleme wird er bekommen, auch wenn er es nicht montiert sondern nur besitzt?

Ohne einen konkreten Fall und und die Waffenrechtlichen Konsequenzen zu kennen:

 

Wenn er damit auffliegt wird ihm nach meiner Einschätzung bestenfalls nachträglich die Anmeldung versagt und er muss das

Teil sofort an einen Berechtigten überlassen.

Worst Case übergibt der SB die Sache der Staatsanwaltschaft.

Stichwort: Erwerb Wesentlicher Waffenteile ohne die erforderliche Berechtigung.

 

oswald   

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Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Merkava3:

Da macht sich jemand die Mühe, eine Hilfestellung bei der Beurteilung nach §6 zu erstellen

und dann wird gemeckert...... Z.z

Es ist einfach nicht Aufgabe der Aufsicht. Jeder Schütze ist für sich in dem Thema verantwortlich.

scheint ein typisch deutsches Problem zu sein sich für alles verantwortlich zu fühlen

 

Und es gibt von hera ein 7,5" Ar15 fürs sportliche schießen.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Pepsus:

Woraus genau ergibt sich nochmal aus 6 AWaffV eine Pflicht des Schießstandbetreibers?

§ 9 Absatz 1, Satz 3: "Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen." Da steckt dann § 6 mit drin.

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Bautz:

§ 9 Absatz 1, Satz 3: "Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen." Da steckt dann § 6 mit drin.


§6 steht in Satz 3...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Ich habe den früheren Vorschlag etwas überarbeitet und würde mich über konstruktive Beiträge zur Änderung/Weiterentwicklung freuen.

Die Aufsichten brauchen irgendwas in der Hand und nachdem das BKA statt 50 EUR nun 232 EUR für die Anscheinsbeurteiung verlangt, können die Schützen nicht mit allem zum BKA rennen.

Der Vorschlag in der Anlage ist völlig unverbindlich, keine Gewähr!!! ist nur eine Arbeitsgrundlage. 

Anscheinsbeurteilung-Flow2.pdf 25 kB · 143 downloads

Hast du nix zu tun?

 

Bearbeitet von Marder
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Pepsus:

§6 steht in Satz 3...

Neben dem Waffenrecht solltest Du auch zählen lernen. ;)

 

Nummer 3 im Absatz ist nicht (zwangsläufig) Satz 3 des Absatzes, und im §9 AWaffV Abs. 1 auch nicht, da ist es Satz 1...

 

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Merkava3:

Ein Kriterium, dass eine Waffe zulässig ist, könnte auch die Tatsache sein dass

sie auf Grüne WBK nach 2003 erworben wurde.

Nein, das ist kein Kriterium.

 

vor 8 Stunden schrieb Merkava3:

Grundsätzlich ist es aber auch Sache des Schützen den Nachweis zu erbringen,

dass die jeweilige Waffe zum Sportlichen Schießen zulässig ist.

 

vor 8 Stunden schrieb Merkava3:

Die Beweislast liegt jedenfalls beim Eigentümer des Gerätes, bzw. dem Schützen der es

sportlich nutzen möchte.

Genau darum geht es Schwarzwälder doch...

 

...und grundsätzlich hat er ja auch Recht, dass man da eine Lösung braucht (die Beste wäre natürlich die Abschaffung des dämlichen §6 AWaffV). Da bin ich mit ihm sogar einer Meinung. Nur mit seinem Ansatz für die Lösung gehe ich nicht konform. Wobei eine Schulungsunterlage für Aufsichten IMHO unter den gegebenen Umständen tatsächlich noch die beste Lösung ist. Aber die wird dann letzten Endes keiner umsetzen.

 

vor 9 Stunden schrieb Merkava3:

Für die gängigen Halbautomaten, die vom § 6 tangiert sein können, 

existieren ohnehin BKA Feststellungsbescheide.

Und wenn irgend eine Kleinigkeit verändert wurde und die Waffe nicht mehr den Bildern im FB entspricht, geht die Diskussion doch wieder los.

Zudem gibt es keine Feststellungsbescheide für Wechselsysteme. Und für jedes individuell aus Komponenten zusammengesetzte Ding ist jeweils ein einzelner Feststellungsbescheid utopisch und die Anscheinsbeurteilungen als Ausweichlösung sind jetzt halt wie erwartet teurer geworden. Insofern kommt jetzt halt wieder Schwarzwälder um's Eck und zerrt sein Flussdiagramm wieder vor. Viel Erfolg.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb HBM:

Herzliches Beileid

Schön, das du dich an einem Tippfehler so aufgeilen kannst!

Viel Spass beim Masturbieren!!!

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb German:

Neben dem Waffenrecht solltest Du auch zählen lernen. ;)

 

Nummer 3 im Absatz ist nicht (zwangsläufig) Satz 3 des Absatzes, und im §9 AWaffV Abs. 1 auch nicht, da ist es Satz 1...

 

 

ich bin vollends verwirrt. Die drei nummerierten Teilsätze sind ja wirklich nur ein vollständiger Satz. 
 

Na dann, nichts für ungut. 

 

 

Bearbeitet von Pepsus
Verwirrung
Geschrieben

Ich finde das Flow-Diagramm erstmal einen vernünftigen Ansatz. Vielleicht habe ich da ein falsches Verständnis, aber ich prüfe erst den Anschein, und dann auf die Verbotsmerkmale: Hülsenlänge, Lauflänge, Bull-Pup. Hier im Ablauf wird aber erst Verbotsmerkmal geprüft, dann Anschein.

 

Zum Vorauseilenden Gehorsam: ich kann das immer nur wiederholen: Für die Beurteilung ist das BKA zuständig. Falls ich am Anschein Zweifel haben sollte UND ein Verbotsmerkmal gegeben ist, dann würde ich den Schützen darauf hinweisen, daß ich Zweifel habe und er das BKA fragen soll. Bis zur Klärung passiert aber erstmal nichts, besteht ja eine Unschuldsvermutung.

 

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