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IGNORED

WBK- wer erledigt Endeintrag einer Waffe ?


guardde

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Hallo,

hatte heute einen Voreintrag für eine Kurzwaffe auf der Behörde machen lassen. Danach fragte ich den SB, wer dann den Endeintrag nach Erwerb der Waffe erledigt, weil ich die Waffe Online beim Händler bestellte und ich die WBK nicht auf dem Postwege vesenden möchte. Seine Antwort: den Endeintrag muß der Händler machen. Wie ich das mit der WBK handhabe, sei mein Problem.  Nur in Ausnahmefällen würden auch sie nach Vorlage des Kaufvertrages den Endeintrag machen. Der SB ist auch bei meinen Schützenkollegen für seine fragwürdigen, spitzfindigen und unlustigen Anworten bekannt.

 

Was meint ihr, soll ich trotzdem die Original WBK auf dem Postweg per Einschreiben verschicken und ich mir eine Kopie machen ? Könnte bei  Verlust der Original WBK meine Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden ?

 

Wie handhabt ihr es ?

 

Danke im Voraus !

 

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Nicht so ängstlich. Das ist nur ein Stück Papier.
Meine sind ständig per Post unterwegs.
Ich hab gar nicht die Lust Zeit in einem Warteraum zu verbringen.

 

Wenn sie irgendwann mal wegkommt, gibts eben eine Neue.

 

Die Antwort des SB entspricht dem WaffG. Wird sich aber ändern.

Wären die HErrschaften etwas klüger, würde man diese WBK abschaffen. Dann gibts nur noch einen Berechtigtenschein -wie auch immer der heissen soll) und der Rest ist im NWR. Niemand braucht das auf einen Zettel gedruckt.

Bearbeitet von Gast
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Stelle dir einmal vor, du seiest Boss einer Gruppe, die Pöses plant und möchtest diese Bewaffnen.

Du entsendet ein unbescholtene s Mitglied in einen Schützenverein.

Nach einem Jahr bekommt der einen Voreintrag für Pistole 9mm und SLB .223rem.

Mit der WBK geht der jetzt ab Freitag Nachmittag einkaufen.

Würde der Händler die Waffen nicht eintragen in die WBK, könnte der Gute Mann bis Samstag Abend noch etliche Waffenhändler abklappern und deine Truppe ausrüsten.

Es macht also Sinn, das der Händler den Voreintrag " entwertet".

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Andere SB, andere Sitten. Zitat meines SB: "Die Eintragungen machen WIR hier, nicht der Händler". Angesichts mancher Händler-Sauklaue auf meinen alten WBKs ist mir das nicht unrecht.

Der Händler bekommt die Kontaktdaten meines SB und soll sich telefonisch oder per Mail versichern, dass er mir die Waffe verkaufen darf. Erst dann geht die Waffe an mich raus. Der SB würde dann schon intervenieren, sobald der zweite Händler für denselben Voreintrag anruft.

 

Missbrauch wie im Beispiel von @götz ist auf beide Arten zu verhindern. Entweder der Händler trägt ein, oder er checkt beim SB. Die zeitliche Verzögerung beim Check stört mich persönlich nicht.

 

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Trag alles selbst ein und so sauber  wie du das möchtest.Der Händler stempelt dann nur und unterschreibt.

Problem gelöst und die kostbare Zeit des Händlers gespart.

Oder du trägst ein einschließlich Adresse des Händlers,und gehst mit Rechnung zur Behörde.

Piet

Bearbeitet von Peader
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vor einer Stunde schrieb tecnolli:

Andere SB, andere Sitten. Zitat meines SB: "Die Eintragungen machen WIR hier, nicht der Händler". Angesichts mancher Händler-Sauklaue auf meinen alten WBKs ist mir das nicht unrecht.

genau so ist die Lage bei mir auch. 

 

Voreintrag ist das eine, den kannst du aber auch verfallen lassen. (theoretisch) 

 

trotzdem muss ja dann der tatsächlich Erwerb bei der Behörde angezeigt werden. 

 

Kann auch sein dass ich was falsch verstanden hab, aber du musst auf jeden Fall 2 mal zur Behörde. 

nur wer den text da hin schreibt das mag jede/r SB anders. 

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vor 7 Stunden schrieb guardde:

Wie handhabt ihr es ?

 Wäre eher die Frage wie der Händler es handhabt bzw. der Gesetzgeber. Und der will, dass der Händler einträgt.

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

Bearbeitet von Nakota
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vor 7 Stunden schrieb götz:

Würde der Händler die Waffen nicht eintragen in die WBK, könnte der Gute Mann bis Samstag Abend noch etliche Waffenhändler abklappern und deine Truppe ausrüsten. Es macht also Sinn, das der Händler den Voreintrag " entwertet".

Na ja, das könnte jeder WBK-Inhaber über § 12 WaffG viel einfacher über den Weg der Leihe oder eine vorübergehende sichere Verwahrung für einen Dritten bewerkstelligen. Jagdscheininhaber ohne WBK oder Inhaber einer gelben WBK ohne weitere Eintragungsmöglichkeiten können sogar nicht mal beim Händler eintragen lassen.

 

Da der Händler (und jeder andere private Überlasser) eine Meldepflicht hat, wäre die Mehrfachverwendung einer EWB auch nicht gerade schlau. Nachdem sie korrekterweise konsumiert worden ist, wäre ein Zusatzerwerb damit unerlaubter Waffenbesitz und selbst bei Verurteilung zu unter 60 Tagessätzen die missbräuchliche Verwendung wohl kaum mit einer guten Zukunftsprognose verbunden.

 

Sowohl das WaffG als auch die WaffVwV ermöglichen beide Varianten der Eintragung. Krallt man sich an die Formulierung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG, erscheint zunächst in der Tat eine ausschließliche Eintragungspflicht für den Waffenhändler zu bestehen. Die WaffVwV bestimmt dazu auch folgendes: "Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.

 

Nun kommt aber das große ABER: Da §§ 10 Abs. 1a, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 4 WaffG auch dem Erwerber jeweils die Vorlage der WBK zur Eintragung der Waffe vorschreiben, kann man auch umgekehrt die Waffenbehörde zur Eintragung verpflichtet sehen, zumal der Waffenhändler mangels Dienstsiegel gar nicht "vollständig" eintragen kann und schon gar nicht eine Registrierung im NWR vornehmen kann (was meines Erachtens auch den Vorzug erhalten sollte, weil handschriftliche Eintragungen in amtlichen Dokumenten ohne zugehöriges Dienstsiegel im Rechtsverkehr normalerweise nicht den Regeln entsprechen, maschinengeschrieben eine bessere Lesbarkeit besteht und das Gros der Händler nicht in der Lage ist, die Waffe nwr-konform einzutragen). In der WaffVwV steht deshalb auch zu dieser "Variante" folgendes: " Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden."

 

Der Gesetzgeber hat letzteres offenbar erkannt und beabsichtigt deshalb mit dem neuen § 37 WaffG eine ausschließliche elektronische Anzeigepflicht für den Waffenhändler und mit einem neuen § 37g WaffG eine Vorlagepflicht für den Inhaber der Erwerbserlaubnis und ggf. EFP-Inhaber.

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vor 7 Minuten schrieb Masta4:

Waffe online kaufen, dann mit der Rechnung zum Amt.

Der/die trägt das ein und du sendest dem Händler eine Kopie deiner WBK mit der eingetragenen Waffe.

Dann kann der Händler die Waffe an dich versenden.

Nein, die Erwerbsanzeige hat nach erfolgtem Erwerb innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Waffenbehörde ist nicht befugt, einen geplanten Erwerb in die WBK (also mit Datum in der Zukunft) einzutragen. Wäre auch nicht gut, denn dieser Erwerb könnte ggf. gar nicht zustandekommen (Erwerber verstirbt inzwischen, Waffe geht verloren o.ä.).

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vor 37 Minuten schrieb David K:

In Berlin habe ich eine Einverständniserklärung beim LKA unterschrieben. Dem online Händler die Kontaktdaten vom LKA übermittelt und nach dem Kauf mit der Rechnung zur Behörde. Auch wenn nichts in der WBK stand, hätte der Händler die Infos schon an die Behörde übermitteln können. 

Bei mir das gleiche, bin auch aus Berlin. Habe in meiner Akte bei der Behörde die Einverständniserklärung liegen das bei berechtigtem Interesse Auskunft gegeben werden kann, so kann der Händler über Strippe alles mit der Behörde Klären. Auf meiner WBK wird es langsam eng und ich habe sie noch nie Versendet oder ein Händler hat was selber eingetragen und ich habe alle meine Waffen Online gekauft. Ich bin auch kein Freund davon, die WBK in der Weltgeschichte rum zu schicken, wenn ein Onlinehändler kein Scan akzeptiert kaufe ich wo anders.

Bearbeitet von the_claw
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Interessante Beiträge und unterschiedliche Handhabungen mit der WBK bei Endeintragungen. Vielen Dank hierfür !!!

Ich werde es so machen, wie der "Gesetzesgeber" es will. Original WBK zum Händler schicken in der Hoffnung dass er mir die Waffe ohne Sau-Klaue einträgt. Danach zum Amt zum Abstempeln. Weiß jemand, ob Rothe-Waffen einen sauberen Eintrag in die WBK macht ?

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Das gleiche LKA aus Berlin nennt aber auch eindeutig die Händlerpflicht zur Eintragung.

Das hat mit der Auskunft nichts zu tun.

 

Mir ist Form und Farbe einer Sauklaueneintrag vollkommen egal. Die WBK hängt nicht gerahmt im Wohnzimmer.

Hauptsache der Eintrag ist korrekt und lesbar.

 

Ich habe mir einfach Stempel für die typischen Eintragungen anfertigen lassen. Nur noch die Serinenummer kommt per Hand rein.

Bearbeitet von Gast
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vor 10 Stunden schrieb götz:

Stelle dir einmal vor, du seiest Boss einer Gruppe, die Pöses plant und möchtest diese Bewaffnen.

Du entsendet ein unbescholtene s Mitglied in einen Schützenverein.

Nach einem Jahr bekommt der einen Voreintrag für Pistole 9mm und SLB .223rem.

Mit der WBK geht der jetzt ab Freitag Nachmittag einkaufen.

Würde der Händler die Waffen nicht eintragen in die WBK, könnte der Gute Mann bis Samstag Abend noch etliche Waffenhändler abklappern und deine Truppe ausrüsten.

Es macht also Sinn, das der Händler den Voreintrag " entwertet".

Ach ja? Mal davon ab dass das den bösen jungs zu aufwendig ist. Aber wenn, dann haben sie auch Die Zeit 14 Tage lang gebrauchte Waffen zu kaufen. Da muss nämlich die Behörde eintragen!

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Ich habe ja inzwischen ne zweite WBK, auf der ersten WBK hat der Sachbearbeiter der zur Vertretung da war nicht nur den Eintrag in der einen Spalte ausgewählt zum Drucken sondern nochmal alles, was zur folge hatte das alles leicht versetzt gedruckt war, so das man garnichts mehr lesen konnte. Habe ich trotzdem so zurück bekommen und habe erst beim nächsten Termin eine neue WBK bekommen weil der Sachbearbeiter geschockt war. Bin aber erst mal nen Jahr so durch die Gegend getuckert, habe leider Kein Bild mehr?

Bearbeitet von the_claw
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vor 1 Stunde schrieb Waffen Tony:

Das gleiche LKA aus Berlin nennt aber auch eindeutig die Händlerpflicht zur Eintragung.

Das hat mit der Auskunft nichts zu tun.

...

Ich habe dieses Jahr zwei Waffen, von unterschiedlichen Händlern, online gekauft. Die WBK ist nur beim LKA kurz über den Tisch gegangen, sonst bei mir verblieben. Da es meine ersten online Käufe von Waffen waren, hatte ich mich beim Voreintrag noch mal vergewissert, dass das Vorgehen so korrekt ist. 

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vor 38 Minuten schrieb the_claw:

Ich habe ja inzwischen ne zweite WBK, auf der ersten WBK hat der Sachbearbeiter der zur Vertretung da war nicht nur den Eintrag in der einen Spalte ausgewählt zum Drucken sondern nochmal alles, was zur folge hatte das alles leicht versetzt gedruckt war, so das man garnichts mehr lesen konnte. Habe ich trotzdem so zurück bekommen und habe erst beim nächsten Termin eine neue WBK bekommen weil der Sachbearbeiter geschockt war. Bin aber erst mal nen Jahr so durch die Gegend getuckert, habe leider Kein Bild mehr?

Ist bei meinem SB auch mit dem Druckversatz so passiert. Seine Kollegin, Gott sei Dank nicht er,  musste mir daraufhin eine neue WBK machen aber nur, weil ich mit dem Versatz des Voreintrags nicht einverstanden war. Nochmaliger Besuch war notwendig.

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