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IGNORED

Gemeinsame Aufbewahrung


callahan44er

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vor 56 Minuten schrieb callahan44er:

Wenn du nichts konstruktives hinzufügen kannst, lass es doch ganz! Wundert mich eh das du nicht irgendwas dazu weißt!

die entsprechende Vorschrift wurde mehrfach genannt! soll ich die jetzt noch 10mal zitieren?

 

das Einzige was hier fehl am Platze ist (in der Rubrik "Waffenrecht") und absolut nicht zielführend:

 

vor 2 Stunden schrieb bumm:

wenn der SB nicht nickt.

 

 

den von Dir kritisierten Beitrag KANN man also so verstehen (wie jetzt erläutert), muss man aber nicht.......wie mal wieder ersichtlich.

"konstruktiv" war also schon mehrfach (kann ich mir dann sparen!), "destruktiv" hab ich kritisiert.

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vor 14 Stunden schrieb CZM52:

Jo hast recht

 

im Gesetz steht für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft 

 

denke nach Auszug ist es vorbei 

Stimmt nicht. Siehe Nr. 36.2.14 WaffVwV:

 

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

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vor 14 Stunden schrieb Chigurh:

der Bestandsschutz für A/B Schränke ist nicht übertragbar. Ziel ist es ja die A/B Schränke nach und nach vollständig verschwinden zu lassen. 

Das ist (so allgemein formuliert) nicht ganz richtig. Der Bestandsschutz gilt auch für Mitnutzer, selbst wenn diese selbiges erst nach dem 06. Juli 2017 geworden sind.

 

Quelle: BT-Drucksache 18/12397 Seite 14: "...Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird. Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kommen etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht. Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht
zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft auch gemeldet ist."

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  • 2 Jahre später...

Mal andere Fallfrage.

 

Ich habe eine Selbstladebüchse, die ich schon ewig besitze. Haben die irgendeinen Bestandsschutz datumstechnisch, wenn ich die gegen eine neue Tausche.

 

Ich möchte meinen eh schon schmalen Bestand in Zukunft noch ein wenig einkürzen, aber mir vom Erlös dann noch eine  schöne  MR223 aufbauen.

Weil Geld stecke ich eigentlich kein´s mehr in das Hobby.

Bearbeitet von Valdez
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vor 2 Stunden schrieb P22:

 Du bist doch JS-Inhaber?

Inwieweit dieser Teil der Waffenbesitzer/Erwerbsberechtigten noch etwas privilegiert sein wird, werden die nächsten Verschlimmbesserungen des WaffG zeigen.

Sind schließlich alles grüngekleidete, potentielle Terroristen!

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vor einer Stunde schrieb Valdez:

Wie gesagt, mir hat mal einer erzählt, das die vor 2003 Waffen einem "besonderen" Schutz unterliegen.

Keine Ahnung über den Wahrheitsgehalt, deshalb frage ich.

Wie meinst du das, verstehe so, du hast nen HA den du heute nichtmehr auch nicht auf JS eingetragen bekommst, aber Bestandschutz, willst ihn veräussern und den Gleichen wieder oder was, geht eh nich, weg ist weg, Bestandschutz ja aber kein Neuerwerb auf gleicher Schiene, ich habe ne Pumpe Police Magnum 94 übern TSB, Bestandschutz, kein Bedürfnis, wenn weg nix Neues möglich.

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vor 18 Minuten schrieb lastunas:

verstehe so, du hast nen HA den du heute nichtmehr auch nicht auf JS eingetragen bekommst,

Nö das ist ein ganz normaler .223 HA, den ich veräußern möchte, und mir im Gegenzug einen anderen, der modularer ist kaufen möchte.

Es geht rein um vor 2003.

 

Wenn das nicht so ist kauf ich mir das MR und verkaufe das andere Gewehr.

Ganz einfach.

Bearbeitet von Valdez
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Das mit vor 2003 hast Du wahrscheinlich mal in anderem Zusammenhang falsch verstanden.

 

Die vor 2003 erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Insofern gilt z.B. für die alten gelben WBK das Erwerbsstreckungsgebot nicht und müssen die früheren Erben aus diesem Zeitraum auch ihre Erbwaffen nicht nachblockieren, auch wenn Gerichte das mit recht merkwürdigen Begründungen und Nichtbeachtung der wesentllichen Essenz schon anders gesehen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Alterlaubnisse bzw. darin eingetragene Waffen darüber hinaus einen besonderen Bestandsschutz genießen.

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