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IGNORED

Gemeinsame Aufbewahrung


callahan44er

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Hallo,

 

Mal angenommen 2 Leute leben in einer häuslichen Gemeinschaft. Person 1 ist schon länger Sportschütze (A&B Schränke). Person 2 beantragt gerade die WBK und bekommt diese auch. Aufbewahrung ist gemeinsam genehmigt. Wie verhält es sich wenn Person 2 irgendwann auszieht? Können die Waffen im ehemaligen Haushalt bei Person A verbleiben? Ein uneingeschränkter Zugang für Person B ist gegeben.

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vor 1 Minute schrieb CZM52:

Jo hast recht

 

im Gesetz steht für die Dauer der häuslichen Gemeinschaft 

 

denke nach Auszug ist es vorbei 

Das habe ich nicht gefunden. Hast du einen link?

Wäre interessant, weil grundsätzlich kann man seine Waffen ja wo anders lagern. Damit wäre der Sinn ja verworfen. Sobald Person 2 auszieht, die Waffen aber bei 1 verbleiben sollen, muss dann doch in der selben Wohnung ein 0/1er her.

Edited by callahan44er
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WaffG §36 4.2

 

 

2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Edited by CZM52
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Naja...

 

 

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. 

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vor 3 Minuten schrieb CZM52:

WaffG §36 4.2

 

 

2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Gelesen. Frage wie das zu interpretieren ist. Der Erbfall wird weiter unten geklärt und ist zulässig.

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vor 12 Minuten schrieb CZM52:

Die in häuslicher Gemeinschaft leben...

ich würde sagen, Auszug, dann vorbei 

 

grundsätzlich aber gilt eh die Auslegung der zuständigen Behörden... und die kann so oder so sein 

Wie gesagt, für mich bleibt die Frage, weil die Lagerung meiner Waffen grundsätzlich auch bei dir sein könnte. Und dann müsste ich nach Jahren der Waffen im B Schrank auf einmal einen 0er neben deinen stellen?

Edited by callahan44er
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vor einer Stunde schrieb callahan44er:

Können die Waffen im ehemaligen Haushalt bei Person A verbleiben? Ein uneingeschränkter Zugang für Person B ist gegeben.

Es kommt darauf an.

Im Haushalt von A grundsätzlich ja, wenn B den jederzeitigen Zugang hat. Aber A darf keinen Zugriff auf die Waffen von B haben.

Da B erst nach der Änderung des WaffG eigene Waffen hat, kann B keinen Bestandsschutz für ein A/B Behältnis geltendmachen. Gemeinsame Aufbewahrung ist nicht mehr möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgegeben wird. Aber Achtung der Stundent, der im elterlichen Haus die Waffen verwahrt gilt waffenrechtlich als in häuslicher Gemeinschaft lebend, auch wenn er z.B. den Hauptwohnsitz am Studienort gemeldet hat.

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BTW:

Gesetzt folgender Fall: Ein Sportschütze hat neben seinen Waffen auch A und B-Schränke bei deiner Behörde gemeldet, damit er seit der Gesetzesänderung den Bestandsschutz geltend machen kann. Seine Tochter wurde erst nach der Gesetzesänderung 18 und beantragte ebenfalls die WBK.

Die Tochter lebt weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater und begehrt die gemeinsame Aufbewahrung in den väterlichen A und B-Schränken.

 

Dies ist nach meinem Wissensstand problemlos möglich.

 

Nun zieht die Tochter aus der elterlichen Wohnung aus und gründet einen neuen Hausstand. 

 

Darf sie "überzählige" A- und B-Schränke aus der elterlichen Wohnen mitnehmen und in der neuen Wohnung ihre Waffen darin aufbewahren?

Oder muss sie dann neue Schränke mit der aktuell gültigen Norm (mind. 0) kaufen und aufstellen?

Oder muss sie ihren Vater diskret um die Ecke bringen, damit sie das Erbenprivileg in Anspruch nehmen kann?

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vor 4 Minuten schrieb Sal-Peter:

Oder muss sie ihren Vater diskret um die Ecke bringen, damit sie das Erbenprivileg in Anspruch nehmen kann?

Das Erbenprivileg gilt nicht für die A und B Schränke. Die kann sie zwar Erben, aber dann keine Waffen mehr darin aufbewahren.

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Das ist so nicht richtig. Alte Schränke dürfen noch 1 Generation weitervererbt und benutzt werden.

 

Siehe § 36 WaffG neue Fassung:

 

Zitat

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

 

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vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

Darf sie "überzählige" A- und B-Schränke aus der elterlichen Wohnen mitnehmen und in der neuen Wohnung ihre Waffen darin aufbewahren?

Nein, denn sie "profitiert" durch die häusliche Gemeinschaft lediglich vom Bestandsschutz des Vaters. Sie selber hat aber keinen (eigenen) Bestandsschutz.

vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

Oder muss sie dann neue Schränke mit der aktuell gültigen Norm (mind. 0) kaufen und aufstellen?

Ja, muss sie.

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Sie muß dem SB mitteilen wie Sie Ihre Waffen aufbewahren möchte. Neue Schränke muß sie erst kaufen, oder sich auf einen Rechtsstreit einlassen wenn der SB nicht nickt. 

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vor einer Stunde schrieb alzi:

das hier ist aber die Rubrik "Waffenrecht" und nicht "wenn der SB nickt".

Wenn du nichts konstruktives hinzufügen kannst, lass es doch ganz! Wundert mich eh das du nicht irgendwas dazu weißt!

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vor 13 Stunden schrieb alter_Opa:

Wenn einer auszieht, beendet das auch die häusliche Gemeinschaft.

Definitiv nein! Deine pauschale Aussage mag für wehrpflichtige (gibts ja nicht mehr) oder studenten gelten die in einer wg gemeinschaftlich leben. Aber die häusliche Gemeinschaft zu Eltern endet nicht mit dem Auszug und ist an keine melderechtliche Adresse geknüpft. Solange man weiterhin dauerhaft Zugang hat, sich auch unabhängig von den Eltern im Elternhaus ein - und aus geht ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung kein Problem.

Edited by kulli
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