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IGNORED

Jagdwaffe geladen im Auto WBK und JS weg


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Geschrieben

Ich hab eine bekannte( eine Frau) die sagt auch immer was,meint aber was anderes. Mit der Zeit lernt man sie trotzdem zu verstehen.......................falls man nicht vorher aufgegeben hat. Daran erinnert mich das hier grade

Geschrieben (bearbeitet)

Du hast einfach nicht geblickt, das ich das wort "Getrennt" im Hinblick auf seinen Benutzung im juristischen Erläutert habe.

 

Hier ein paar Beispiele:

Getrennt im  Waffenrecht: Munition und Waffe nicht im selben Schrank

 

Getrennt im Sprengstoffrecht

Sprengkapseln und Amongelit nicht im selben Fahrzeug.

 

 

 

 

Damit sollte unterstrichen werden, das das Wort "getrennt" eine physische Trennung der Gegenstände vorraussetzt. Welchen Umfang die hat (Behältnis, Raum, Brandabschnitt, Gebäude) Hängt von derNorm ab

 

 

Es solte ferner unterstichen werden das das Wort getrennt in keiner Norm zum Führen von Schusswaffen auch nur ansatzweise vorkommt.

 

Umgangssprachlich wird das so  verwendet, aber eine Waffe und Patronen in einem Waffenkoffer sind nach keiner juristischen Definition des Wortes "getrennt" .

 

Müssen Sie jedoch auch nicht sein. 

 

Genau das wurde in diesem Thread aber behauptet, das wollte ich richtigstellen

 

 

Aber Beispiele aus verschiedenen Rechtsgebieten werden hier ja gerne mit Handgranaten  beworfen, gell @erstezw

Das war kontraproduktiv, besserwisserisch und außerdem unsachlich, denn das Sprengstoffrecht gilt nicht für die Bundeswehr....(§ 1a SprengG)

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb ASE:

Genau das wurde in diesem Thread aber behauptet, das wollte ich richtigstellen

Was dir ganz sicher mit weniger Worten und weniger " verschwurbelt" auch gelungen wäre, ohne eine weitere Seite nur damit zu füllen. Bist du Jurist ??

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb ASE:

Das war kontraproduktiv, besserwisserisch und außerdem unsachlich, denn das Sprengstoffrecht gilt nicht für die Bundeswehr....(§ 1a SprengG)

Die Sprengstoffe hast du ins Rennen geschickt, obwohl es um "Jagdwaffen und Sportwaffen auf dem Weg von und nach" ging. 

 

Die ADR gilt beim Transport von Munition vollumfänglich auch für Bundeswehr und Polizei. Erleichterungen gibt es nur fürs Mitführen. 

vor 22 Minuten schrieb ASE:

Es solte ferner unterstichen werden das das Wort getrennt in keiner Norm zum Führen von Schusswaffen auch nur ansatzweise vorkommt.

Ich gebe mal eine Formulierungshilfe: 

 

"Beim erlaubnisfreien Führen von Waffen im Rahmen des Weges zum Schießstand oder zur Jagd kennt das WaffG den Begriff "getrennt" nicht." 

 

Das hätte zwei Seiten auf eine kondensiert. 

Geschrieben

Da hab ich ja was losgetreten...

Ich glaube nicht, dass UA TPG1 mit getrennt, geladen gemeint hat, denn er hate geschrieben: 

Bis zur (Sport)Schießstätte ist die Munition bekannter Maßen immer getrennt von der (natürlich ungeladenen) Waffe zu transportieren

Das geklammerte habe ich leichtsinnigerweise rausgelöscht, dachte das wär klar.

 

Dennoch ist der Gedanke an einen Transport in getrennten Behältnissen nicht vollkommen abwegig. Denn wenn ich auf dem Weg zur Schießstätte oder zurück meine Fahrt unterbreche(n muss), z.B. zum Tanken, Essen, Einkaufen, Kumpel abholen, dann darf ich die Waffe z.B. im Auto lassen (unsichtbar) Allerdings liegt dann kein erlaubnisfreies Führen mehr vor, sondern eine vorübergehende Aufbewahrung. Dann wäre wiederum Mun und Waffe getrennt zu lagern, es sei denn man transportiert seine Waffen im 1er Schrank zum Stand ;-). 

Geschrieben

Du bleibst beim Transport und wechselst nicht in die Aufbewahrung.

In der WaffVwV wirst du entsprechende Erläuterung zu den Themen Transport, Aufbewahrung, Reisen finden.

Geschrieben

Bin kein Anwalt, aber:   

 

"Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten."

 

legt doch das von mir Geschriebene nahe, oder?

Geschrieben
Am 21.2.2019 um 20:20 schrieb UA-TPG1:

Ganz ehrlich.... häufg leider ja! 

Ich könnte dir jetzt lange und breit schildern, was ich in den letzten 15 Jahren als Schießaufsicht, insbesondere mit Jägern erlebt habe. Und auch könnte ich dir aufzählen wieviele Jäger ich aus mannigfaltigen Gründen leider von der Schießbahn verweisen musste. Aber das gehört nicht hier her und ich möchte es eigentlich auch nicht verallgemeinern. Jedoch ist es leider immer weder so, dass die größten Regelverstöße auf der Bahn wiederholt und anhaltend nun mal von Jägern, bzw. eben Personen mit Jagdschein begangen werden. So unsere Erfahrung. Das geht von mangelhafter Waffenkunde am eigenen Gerät bis über die augenscheinlichsten Verletzungen von Sicherheitsregeln bis hin zu völligem Desinteresse daran, dass Sie nicht alleine auf der Schießbahn sind.

Auch kommt es nicht selten vor, dass mit Waffen, mit denen erst unmittelbar davor noch mit zur Jagd gegangen wurde, es selbst mit dem 4., 5. oder 6. Schuss nicht möglich ist eine Scheibe von 50x50cm auf 100m überhaupt zu treffen. In diesem Fall muss man wirklich sagen dass einem die Tiere im Wald leid tun.

Auch kann sehr oft beobachtet werden, dass viele (auch längjährige Jagdscheininhaber) beim Schießen unter enormen Stress stehen, wenn sie unter Beobachtung Schießen müssen. Das geht dann von unbeabsichtigt frühzeitigen Schussabgaben bevor die Waffe überhaupt im Endanschlag ist, bis hin zudem, dass Munition gar nicht mehr der richtigen Büchse zugeordnet werden kann. So kommt es denn mal vor, dass beim Einsatz verschiedener Waffen eines Schützen auf dem Schießstand eine Patrone eines weitaus kleineren Kalibers in eine Waffe mit größerem Kaliber gefummelt wird und sich dann gewunderd wird dass der Schuss nicht bricht !!!   

Auch gar nicht so selten ist das Thema Alkoholkonsum. Wenn dann noch vor den Jägerkollegen gepralt wird, dass man besser trifft wenn man einen im Tee hat, und dieser auch auffallend nach Alkohol riecht, fällt dir als Schießaufsicht nichts mehr ein.

Auch dieses ständige "den Lauf auf Menschen richten" ist scheinbar so ein Phänomen. Auch das kommt fast ausschließlich bei Jägern vor, das ist nun mal so, das bilde ich mir nicht ein. 

 

All dies sind Dinge, die habe ich so noch nicht bei Sportschützen, Polizisten, oder gar von SEK-Beamten hier als Schießaufsicht kennen gelernt. Und ich spreche an dieser Stelle nur von Dingen die ich selbst erlebt habe, dass ist kein "Schützenlatein" vom Hörensagen her.

Nochmal: Ich behaupte hier keinesfalls dass alle Jagdscheininhaber lebensgefährlich für sich oder ihre Umwelt sind (ausgenommen dem Wild nach dem sie jagen). Aber es ist schon sehr auffällig, wie häufig sie daran beteiligt sind, wenn es denn mal ein Vorfall/Vergehen gibt...

 

Ich weiss ja nicht aus welcher Ecke der Republik  du kommst, und welche Jäger du kennst. Aber ich kann dir versichern das es in unserem Bundesland nicht so ist.

Im Gegenteil,  die Vorschriften auf den beiden Langwaffenständen der Jäger sind wesentlich strenger, als bei den Sportschützen hier. 

Geschrieben

"Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht

über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf."

 

Ansonsten auch gem. § 12, Abs. Nr 6 ein Wesentliches Teil entnehmen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb sealord37:

Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten."

Dazu gibts jede Menge Urteile. Auto in der Tiefgarage mit Waffen im Kofferraum um nach der Abreit schiessen zu gehen geht nicht. Waffen auf dem Hotelparkplatz über Nacht im Auto geht nicht. Auf der Heimfahrt vom schiessen anhalten und was essen, Waffen dabei unsichtbar im auto, ist ok. Waffen im Hotelzimmer im verschlossenen Transportbehältnis  und ich geh abends raus essen, Verschluss oder wesentliches Teil im Zimmertresor, geht. Daneben wird es noch hunderte Fallkonstellationen geben die gehen und mindestens genau so viele , wenn nicht mehr, die nicht gehen auch. Muss man selber abwägen und das tun was man für richtig hält. Und im Fall der Fälle mit dem Urteil des Richters leben. Das Gesetz ist in dem Fall , wie in sehr vielen anderen auch, sehr schwammig. Passiert nix waren alle Maßnahmen ok, passiert was war es zu wenig. Thats Live....jedenfalls in Deutschland

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb sealord37:

Bin kein Anwalt, aber:   

...

legt doch das von mir Geschriebene nahe, oder?

Da du wirklich verantwortungsbewusst fragst: Nein, deine Interpretation ist nicht korrekt.

In den Ausführungsbestimmungen ist das auch gut dargestellt.

Handle nicht unverantwortlich und alles ist gut.

Auf keinen Fall sind auf einer Reise oder gar dem einfachen Transport die Aufbewahrungsvorschriften bindend.
Bei konkreten Fragestellungeb wird dir hier sicher sehr gern geholfen.

Geschrieben

eben, das hab ich doch geschrieben: tanken, was essen etc..... der längere Zeitraum ist nicht näher definiert und daher ein Fall für die Rechtssprechung, oder gibts da Grundsatzurteile? 

 

der von mir zitierte Teil der WaffVwV ist sicher eher geeignet neue Fragen aufzuwerfen, als welche zu beantworten. Aber letztlich kann man der Gesamtheit der drei Rechtsnormen (Waffg, Awaffv und WaffVwV) doch entnehmen, dass es im Falle einer (kurzzeitigen) Abwesenheit von im Fahrzeug befindlichen Waffen sich um eine vorrübergehende Aufbewahrung handelt und daher Waffen und Mun zu trenne sind. Oder irre ich da?

Geschrieben (bearbeitet)

Ja. Da irrst du.

Zitat

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

 

Tanken, esssen, kleine Besorgungen sind davon abgedeckt. Falls im Fahrezeug am Besten mit Sichtkontakt.

Alle notwenidgen Maßnahmen sind zu treffen.

Das meint verdeckte Aufbewahrung und bestenalls Aufsicht im Fahrzeug, während der kurzen Erledigungen.

Ein längerer Zeitraum wäre der Arbeitstag, die Übernachtung etc.

Es ist nicht die normale Erledigung auf der Wegstrecke.

 

Es ost gut, dass du sorgsam an die Thematik herantrittst ?
Bessre tausenmal fragen, als einmal ein Problem bekommen.

Schwierig ist die richtien von den falschen Hilfestellungen zu unterscheiden.

Daher immer Quellenschau.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

soweit sogut, nur impliziert genau dieser Teil: 

 

Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. 

 

dass wenn ich zum Burger futtern, für 5min, in Sichtweite zu meinen verschlossenen Auto, in dem sich von aussen nicht sichtbar Waffen befinden, ich diese von den Mumpeln zu trennen habe.

 

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