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WSK - seit wann?


Floppyk

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Aha, das dürfte es erklären.

Ein älteres Vereinsmitglied hat seinen Revolver 1987 bekommen. Nun möchte er diesen austauschen und muss ein Bedürfnis beantragen. Nach seiner Auskunft hat er kein WSK Zeugnis oder dergleichen, bzw. kann sich nicht erinnern, mal so etwas bei der Erstbeantragung vorgelegt zu haben.

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Bereits vor 2003 WaffG hatte die Behörde ein Mitspracherecht und Recht auf Anwesenheit; wir mußten als Verein Mitte der 90iger dem SB bereits erklären warum die beiden Referenten dafür qualifiziert sind. Andere SB bestanden teilweise darauf, den Teil Waffenrecht selbst zu referieren aber dazu hatte unserer keine Zeit, außerdem Samstag :rotfl2:... BW und das RP in Stuttgart.

Edit.: Meine erste Sachkunde bestand in 3h vereinsintern 1:1, da kann man auch einiges reinpacken wenn beide motiviert sind.

Bearbeitet von Gast
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Dann wirst DU die diversen Gesetzesversionen inkl. der VOs und Verwaltungsvorschrift lesen müssen. Oder weiter auf jemanden hoffen, der Dir die Arbeit abnimmt.

Edit: Dein älteres Vereinsmitglied ohne Internet sollte vielleicht vorsichtshalber die neue gewünschte Waffe beantragen so lange er die alte noch hat und nicht schon vorher überlassen? Nicht daß Verband oder SB auf die Idee kommen, ihn als "Neuschützen" behandeln zu müssen. Imho ist er ganz selbstverständlich - in der beschriebenen Konstellation - sachkundig.

Bearbeitet von Gast
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Die Waffenbehörde ist allerdings berechtigt, einen neuerlichen aktuellen Sachkundenachweis zu fordern, wenn der vorgelegte Sachkundenachweis nicht den aktuellen Anforderungen entspricht und die Prüfung nicht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt wurde. Das gilt insbesondere, wenn kein Prüfungszeugnis vorliegt oder dies das Beantragte nicht umfasst.

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vor einer Stunde schrieb German:

Die Waffenbehörde ist allerdings berechtigt, einen neuerlichen aktuellen Sachkundenachweis zu fordern, wenn der vorgelegte Sachkundenachweis nicht den aktuellen Anforderungen entspricht und die Prüfung nicht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt wurde. Das gilt insbesondere, wenn kein Prüfungszeugnis vorliegt oder dies das Beantragte nicht umfasst.

Eher nicht, denn weder aus § 7 WaffG noch aus § 3 AWaffV ergibt sich für WBK-Inhaber, dass bei Erhöhung der Anforderungen ein neuer Kurs zu absolvieren ist. Zudem gelten erteilte Erlaubnisse entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG ja im genehmigten Umfang fort. Da lässt sich nicht wirklich argumentieren, dass die früher akzeptierte Sachkunde (seit dem ersten "richtigen" WaffG 1972 gabs die auf jeden Fall) heute nicht mehr gilt. Ansonsten hätten schon seit WaffG2002 Heerscharen von Sportschützen neue Prüfungen machen müssen...

 

Anders verhält es sich, wenn jemand auf eine Altsachkunde seit dem 01.04.2003 erstmalig eine WBK beantragt. Die wird zu 99,9% nicht mehr berücksichtigt werden und auf Besuch eines aktuellen Lehrgangs bestanden.

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Moin,

 

ich denke faktisch wird hier da sPRoblem sein, das Dein Schützenbruder zwar eine Revolver hat und diesem mit einer Sachkunde erworben haben muss, aber da der Zettel fehlt, der Umfang der Sachkunde nicht mehr nachgewiesen werden kann. Es kommt nun darauf an, wie der Sachbearbeiter damit umgeht.

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vor 3 Minuten schrieb Floppyk:

und er mit einer Neubeantragung eines Bedürfnisses er wahrscheinlich nun nicht um eine WSK kommt

Druck ihm lieber den thread zum nachlesen aus, steht alles in epischer Breite drin.

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1972 wurde die Sachkunde mit §31 in das Waffengesetz ausgenommen. Bereits da war der Bundesinnenminister "ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen."

 

Davon wurde in der 1. WaffV Gebrauch gemacht. Der Umfang der Kenntnisse, wowie der Prüfungsausschuß für die theoretische und praktische Prüfung wurden etabliert.

Derjenige, "der hinreichende Waffenkenntnisse ... als Sportschütze erworben hat, braucht sich einer Sachkundeprüfung nicht zu unterziehen."

 

Das galt wenigstens bis 1995. Siehe Steindorf 6. Auflage.

2003 wurde dann mit der AWaffV die "differenziert Sachkunde" wieder eingeführt. (Steindorf 9. Auflage) Seit dieser Zeit hat der Sachkundenachweis die heutige Struktur.

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vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Da lässt sich nicht wirklich argumentieren, dass die früher akzeptierte Sachkunde (seit dem ersten "richtigen" WaffG 1972 gabs die auf jeden Fall) heute nicht mehr gilt. Ansonsten hätten schon seit WaffG2002 Heerscharen von Sportschützen neue Prüfungen machen müssen...

WaffVwV, Nr. 7.1

 

Ich kenne mehrere dutzend Schützenaus verschiedenen Bundesländern, die eine aktuelle(re)s Prüfungszeugnis nachliefern mussten. Bei mehr Leuten in meinem Umfeld ging's ohne.

Jetzt kommt's halt drauf an, wie die eigene Waffenbehörde tickt. 7.1 liefert ihr zumindest die Grundlage.

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vor 2 Minuten schrieb Sal-Peter:

Bei Waffen ist es immer noch entsprechend.

Na ja in Deutschland wird leider ja von vielen Menschen bzw. vom Staat aus das Recht Schusswaffen zu erwerben bzw. zu besitzen, als (besonderes) Privileg angesehen, wessen im Verhältnis eher generell nicht vielen Menschen zugesprochen werden darf. Einfach so eine Schusswaffe in Deutschland des habens wollens zu besitzen ohne Verpflichtungen, will der deutsche Staat ja dem Bürger nicht zutrauen bzw. genehmigen!

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vor 2 Stunden schrieb Sal-Peter:

Bei Waffen ist es immer noch entsprechend.

Nein, denn die WaffVwV gibt den Verwaltungsbehörden andere Vorgaben und die mehrfach veränderte Gesetzgebung begründet, dass ein alter Waffensachkundenachweis nicht zwangsläufig heutigen Anforderungen entspricht.

Nicht alles, was hinkt ist ein Vergleich.

 

Die Quelle habe ich benannt.

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@German hat Recht und seine Darstellung erhält dann die entsprechende Bedutung, wenn z. B. jemand „vorübergehend“ durch vollständige Abgabe der ihm genehmigten erlaubnispflichtigen Schusswaffen für 5 bzw. 10 Jahre Pause macht und dann wieder mit einem Antrag neu einsteigt. In solchen Fällen wird es schwierig, den Besitz der WSK durch nach altem, bereits mehrfach überholten Recht glaubhaft zu machen!

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vor 22 Stunden schrieb Floppyk:

Ein älteres Vereinsmitglied hat seinen Revolver 1987 bekommen. Nun möchte er diesen austauschen und muss ein Bedürfnis beantragen. Nach seiner Auskunft hat er kein WSK Zeugnis oder dergleichen, bzw. kann sich nicht erinnern, mal so etwas bei der Erstbeantragung vorgelegt zu haben.

Ich mußte für meine erste WBK im Oktober 1989 die Waffensachkundeprüfung ablegen, wie damals üblich beim Verband und ohne Anwesenheit eines Behördenvertreters.

Die bestandene Prüfung wurde zum einen durch eine Urkunde, zum anderen durch einen Stempel im BDS-Ausweis bescheinigt.

 

Da ich meine (grüne) WBK und Waffen nie abgegeben hatte, gab's bei mir auch keine Probleme, 28 Jahre später, als ich das Hobby wieder intensiver aufnahm, weitere Waffen zu beantragen.

Ein anderer Schützenkollege hatte seine Sachkundeprüfung vor ca. 15 Jahren gemacht, hat auch eine gelbe WBK, aber nie eine erlaubnispflichtige Waffe eintragen lassen. Nun wollte er eine grüne WBK und da hat ihm der Sachbearbeiter kürzlich die Sachkunde abgesprochen und zum neuen Kurs geschickt.

 

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Das Hauptproblem daran ist halt, daß der Rechtsweg Jahre dauern wird, selbst wenn die Beklagte den Termin nicht zwischendurch mal platzen läßt. Und wenn man zum Anwalt und zum Verwaltungsgericht nicht mal um die Ecke zu Fuß gehen kann bleibt man auch noch auf einem Arsch voll Kosten sitzen.

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