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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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vor einer Stunde schrieb karlyman:

§ 25c  Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen


(1) Für Schusswaffen,

Hallo

 

und was ist mit dem Verkauf?

Wie ich schon mehrfach erwähnte: Ich besitze Teile, legal und kann die nicht mehr verkaufen. Theoretisch kann ich zwar, aber der Staat hat ein Gesetz gemacht, das so gehalten ist, dass ich meine Werte nicht mehr verkaufen kann.

Ist das jetzt Enteignung oder nicht?

 

Steven

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vor 6 Minuten schrieb Gruger:

Ich habe jetzt nochmal versucht, aus den Übergangsvorschriften irgendetwas positives für die Alt-Dekobesitzer herauszulesen, aber ich bin gescheitert.

 

Der "Witz" an der Sache ist im Übrigen - wer leistet denn für die (Alt-)Deko- und Salut-Besitzer "Lobbyarbeit" im Hinblick auf diesen Irrwitz/Referenten-Entwurf ?

 

Keine Organisation in Verbänden oder in sonstiger Weise, da bislang gar keine LWB im eigentlichen Sinn....

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vor 7 Minuten schrieb steven:

Hallo

 

 

Ist das jetzt Enteignung oder nicht?

 

Steven

Sowas wie eine kalte Enteignung für mich. Du darfst zwar besitzen, aber praktisch kaum mehr veräussern. Sprich, wenn es keine Käufer mehr gibt bzw. dann kaum/keine Nachfrage, (mehr) verlieren die Besitztümer massiv an Wert.

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vor 13 Stunden schrieb Waffen Tony:

Will man etwas verändern, muss man sich andere Gedanken machen als (übertrieben) Kommasetzung in einem Referentenentwurf.

Sich daran abzuarbeiten ist klassiches Ablenkungsverhalten.

Man gibt sich beschäftigt und hat womöglich sogar ein gutes Gefühl.

Erreicht hat man am Ende damit aber garnichts.

 

vor 13 Stunden schrieb chapmen:

Eben dies war und ist der Widerstand der "LWB".

 

........ ja, scheint so ......... 

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Und: du hast als Alt-Besitzer einen ziemlich großen bürokratischen (und evtl Gebühren-)Aufwand, um das Ganze nach-regsitrieren zu lassen.

 

Vielleicht sollten Alt-Besitzer an Deko-"Waffen" u.ä. der Waffenbehörde auch einfach eine lange Anzeige-Liste mit den Angaben Modell, Nr., Erwerbsdatum, Deaktivierungsangaben/Stempel... jeder "Waffe" übersenden.

Und dann soll die Behörde mit der Liste agieren, wie sie will. 

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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§25 c (Enwurf AWaffV)

 

(1) ...

2Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.

 

 

Im Abs. 1 sind die Deko-Waffen genannt, die nicht der aktuellen Richtlinie entsprechen.

 

Allerdings:

 

(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich.

(3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.

 

 

§39b (3) Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung

 

Also verstehe ich das so:  Alt-Deko Schusswaffeneigenschaft = Ja. Neu-Erwerber brauchen aber keine Sachkunde, kein Bedürfnis und keinen Tresor.

 

Sie brauchen aber Zuverlässigkeit und das Geld für den Eintrag in die WBK.

 

Alt-Besitzer dürfen weiterbesitzen. Reicht als Besitzberechtigung das bisherige Zertifikat aus? Da habe ich meine Zweifel, bin aber auch noch nicht auf Anzeigepflichten/WBK-Beantragungspflichten gestoßen.

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vor 5 Minuten schrieb karlyman:

Das wird in der Interpretation nicht klarer, sondern zunehmend trüber.... Was aber schlicht an der Sache liegt... Glaubt irgendjemand, dass die große Masse der Alt-Deko-Besitzer das irgendwie realisiert oder gar versteht ?

In keinster Weise. Das ist mit Sicherheit auch für Volljuristen Arbeit, die Konzentration und Erfahrung bedarf. Normalbürger steigen doch beim xten Querverweis und Bezugnahme auf irgndwelche Nummern , Unterabschnitte etc. aus 

Bearbeitet von Gruger
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vor 5 Minuten schrieb Tyr13:

OK, Soweit war ich noch nicht.

Aber, es klang schon an: Aufbewahrung entsprechend den Richtlinien für Schusswaffen. Also nach §36 WaffG und §13 AWaffV.

Nein das nicht, da - ebenso wie für Salutwaffen - der 36 WaffG nur teilweise gilt.

 

Genaugenommen gilt für die das hier:

 

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
(2) (weggefallen)
 
Bearbeitet von Gruger
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Tja und diese "erforderlichen Vorkehrungen" werden dann in künftigen Verwaltungsvorschriften dann so präzisiert werden, dass eben doch ein Waffenschrank für Altdekos angeschafft werden muss. Mit Glück gibt man sich mit einer Norm geringer als "0/1" zufrieden... 

 

Blockierte Magazine bleiben immer verboten, auch Altblockaden. Weil eben die Magazinkörperrestriktion greift. 

Das führt in der Logik des Referentenentwurfes dazu, dass auch das Benutzen blockierter Magazine die Waffe zur verbotenen Waffe macht. Hierfür wird es aber keine Besitzstandswahrung geben! Die gibt es nur für Halbautomaten mit zu großem fest eingebauten Magazin. 

Also ist die Besitzstanfswahrung dahin. 

Ich finde auch keine Regelung des erlaubten Umbaus verbotener Waffenteile, d.h. selber kürzen ist nicht. Dafür braucht es dann eine Spezialumbaugenehmigung vom BKA, die nur wenige Büchsenmacher bekommen werden. Wobei die Frage ist, ob durch Kürzen die Verbotseigenschaft verloren geht. Sicherheitshalber wird man zumindest auf 8 bis 9 Schuss einkürzen müssen. Extrem perfide das Ganze!! 

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vor 8 Minuten schrieb Schwarzwälder:

 

Blockierte Magazine bleiben immer verboten, auch Altblockaden. Weil eben die Magazinkörperrestriktion greift. 

Das führt in der Logik des Referentenentwurfes dazu, dass auch das Benutzen blockierter Magazine die Waffe zur verbotenen Waffe macht. Hierfür wird es aber keine Besitzstandswahrung geben! Die gibt es nur für Halbautomaten mit zu großem fest eingebauten Magazin. 

 

Erinnert mich an, so wenig Waffen wie möglich im Volk.

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vor 10 Stunden schrieb schmitz75:

Das ist keine Enteignung, weil ja nur der Besitz verboten wird nicht das Eigentum. Du kannst die Waffen problemlos verkaufen, du darfst nur niemandem den Besitz einräumen.

 

 

Deshalb formulierte  Mühli ja schon ganz richtig: "Kalte Enteignung".

 

Eine durch die Hintertür. Weil durch die gesetzliche Regelung der Markt - rechtlich - so zerstört ist, dass es praktisch keine Käufer mehr gibt. 

 

Wir kennen das von besstimmten anderen Bereichen des Waffenrechts. 

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Zitat

 

§58 (17) 1Hat jemand am 13. Juni 2017 ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz bis zum [Datum einsetzen: Inkrafttreten der Novelle + 1 Jahr] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

 

2Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem [Datum Inkrafttreten Gesetz] ein bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum [Einsetzen: Datum Inkrafttreten des Gesetzes + 1 Jahr] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. 3§ 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

 

 

 

 

Altmagazine und -gehäuse sind zum Teil vom Verbot ausgenommen, siehe oben. Das Problem ist dann die Nutzung in einem B-Haulbautomaten, der dann direkt zur Klasse A wandern würde.

Also kann man sich die alten Mags zur Dekoration an die Wand hängen.

 

Ein Verbot des Umbaus von Magazinen gibt es meines Wissens nicht. Verbotsmerkmal ist die Kapazität. Wenn dieses wegfällt, unterliegt es nicht dem Verbot.

D.h. ich habe einen für mich nicht verboteten Magazinkörper (s. Satz 1). Das daraus gebaute Magazin hat Kapazität 10 (wie auch immer, es darf jedenfalls nicht auf 20 zurück gehen). Ergo kein verbotener Gegenstand.

Bearbeitet von Gruger
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Hoffentlich hat jeder auch noch die Kaufbelege seiner 20er-Mags, oder 10er-Mags im 20er Magazinkörper, aufbewahrt.

 

Und hoffentlich ist die eingeprägte oder aufgelaserte Seriennummer, die jedes Magazin entsprechend identifizierbar macht, auch vorhanden und noch erkennbar....

 

Grün war aus. 

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

 

Altmagazine und -gehäuse sind zum Teil vom Verbot ausgenommen, siehe oben. Das Problem ist dann die Nutzung in einem B-Haulbautomaten, der dann direkt zur Klasse A wandern würde.

Also kann man sich die alten Mags zur Dekoration an die Wand hängen.

 

Ein Verbot des Umbaus von Magazinen gibt es meines Wissens nicht. Verbotsmerkmal ist die Kapazität. Wenn dieses wegfällt, unterliegt es nicht dem Verbot.

D.h. ich habe einen für mich nicht verboteten Magazinkörper (s. Satz 1). Das daraus gebaute Magazin hat Kapazität 10 (wie auch immer, es darf jedenfalls nicht auf 20 zurück gehen). Ergo kein verbotener Gegenstand.

Hallo Gruger:

Wir sind uns also schon mal einig, dass alte blockierte Magazin gem. Referentenentwurf in Zukunft nicht mehr nutzbar sein werden. D.h. der Nutzwert dieser bislang problemlos sportlich henutzten Mags geht gegen 0.

Danke dass Du die Rechtsnorm nochmals zitiert hast. Bisher war es so: Wenn Waffen/verbotene Gegenstände verboten wurden, dann wurde die Umbaumöglichkeit, wenn sie denn der Gesetzgeber explizit einräumen wollte, auch explizit im Gesetz genannt.

Bei den Magazinen hat er diese Umbaumöglichkeit nicht genannt, insbesondere auch nicht für die ab 13.06.2017 noch rechtmäßig erworbenen. Die muss ich Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen lassen oder einfach entschädigungslos abgeben.

Wenn ich ei  Altmagazin auseinanderbaue und dann den Magazinkörper anfange abzufeilen - habe ich die Eigenschaft verändert und damit greift doch während des Umbauvorgangs irgendwann meine Besitzstandswahrung nicht mehr, wenn ich von 20 auf 15 Schuss runtergefeilt haben. Das während der Umbauarbeiten so veränderte Magazin ist dann bereits verboten, noch bevor ich es in einen hypothetisch wieder erlaubten Zustand bringen kann. Das Endprodukt ist ein anderes Magazin mit anderer Magazinfeder, wahrscheinlich auch anderem Follower etc., dafür greift Besitzstandswahrung nicht. Und sobald halbfertige Magazinkörper im Bearbeitungsprozess entstehen, habe ich einen verbotenen Gegenstand in der Hand.

Diese Magazinkörperregelung ist brandgefährlich und ultrafies! Die MUSS weg!!!

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