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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Zitat: GRA Website, Kommentar von Schmied von Kochel am 30. Januar 2019 um 13:53 :

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Ron Siderius analysiert sehr treffend, wohin es führt, wenn wir es zulassen, dass unser Waffenbesitz ständig auf die in § 8 WaffG genannten Bedürfnisgründe reduziert wird. Wir stehen dadurch argumentativ auf einer sehr niedrigen Ebene, nämlich der des Hobbys, während unsere Gegner ständig von der deutlich höheren Ebene der Sicherheit aus argumentieren. Doch lassen wir ihn selbst zu Wort kommen:

„Wie schon … erwähnt ist das deutsche Waffengesetz bedürfnisorientiert, das heißt man muss einen triftigen Grund nennen, warum man legale Schusswaffen haben möchte. Die Hauptgründe für den legalen Waffenerwerb in Deutschland sind der Schießsport und die Jagd. Waffensammler machen nur einen geringen Anteil aller Waffenbesitzer aus. Dementsprechend sind die Sportschützen und die Jäger in Verbänden organisiert, die ihnen das Bedürfnis eines Waffenerwerbs bescheinigen. … Diese Verbände machen im Sinne ihrer Statuten einen sehr guten Job. Die Mitglieder organisieren in ehrenamtlicher Arbeit den Schießsport und die Jagd. … Die systematische Begrenzung der Verbände ist, dass sie sich im Sinne ihrer Statuten im wesentlichen mit Hobbys beschäftigen. Dadurch können sie nur schwer den notwendigen politischen Druck aufbauen.

Versuchen wir, die Situation anhand der Maslowschen Bedürfnishierarchie darzustellen. …
Die jeweiligen menschlichen Bedürfnisse sind nach ihrer Dringlichkeit gestaffelt:

(1) Physiologische Bedürfnisse – Die Basis der Pyramide bilden diejenigen Bedürfnisse, ohne die ein Mensch gar nicht überleben kann. Jeder Mensch braucht Wasser, Nahrung, Kleidung und ein Dach über dem Kopf.
(2) Sicherheitsbedürfnisse – wenn man schon satt ist und im Warmen sitzt, dann wird das nächste Bedürfnis wichtig. Man möchte körperlich unversehrt bleiben. Man möchte auch sicherstellen, dass man auch weiterhin Wasser, Nahrung, Kleidung und Behausung hat, ohne dass es jemand einem einfach wegnehmen.
(3) Soziale Bedürfnisse – wenn man satt und sicher ist, dann möchte man nicht alleine auf der Welt sein. Menschen sind gesellige Wesen, möchten eine Familie und Freunde haben.
(4) Individualbedürfnisse – darunter fallen der Wunsch nach mentaler und körperlicher Stärke, Erfolg, Unabhängigkeit, Freiheit, Ansehen, Prestige, Wertschätzung, Achtung, und so weiter.
(5) Selbstverwirklichung – hierunter fallen zum Beispiel die Hobbys wie der Schießsport, die Jagd oder die Sammelleidenschaft.

Die Schießsport- und Jagdverbände argumentieren gegenüber der Politik im Prinzip … [auf der] letzte[n] Stufe der Selbstverwirklichung in der Maslowschen Pyramide. …

Die Jäger argumentieren zusätzlich noch damit, dass ihre Arbeit der Landschaftspflege und dem Ökosystem dient. …

Die Gegner des privaten Waffenbesitzes argumentieren allerdings mit Sicherheitsbedenken. Machtbewusste Politiker wollen viel lieber eine unbewaffnete Gesellschaft als eine bewaffnete regieren. Der Rest der Waffengegner argumentiert ebenfalls auf der Sicherheitsstufe. Sie sagen im Grunde genommen nichts anderes als so etwas wie: ‚Ich fühle mich persönlich sicherer, wenn mein Nachbar keine Waffe hat.’ …

Das grundsätzliche Problem mit den zwei Argumentationswegen wird offensichtlich. Hier stoßen zwei Interessen aufeinander: Hobby gegen Sicherheitsbedenken. Der Aussage ‚Ich fühle mich persönlich sicherer, wenn du keine Waffe hast’ wird von den Schießsport- und Jagdverbänden mit ‚Aber wir haben Spaß an unserem Hobby!’ entgegnet.

Die Umweltschutzaspekte bei den Jägern können politisch auch relativ leicht entkräftet werden, indem die Jagdgegner staatliche Jäger in den Raum stellen, die den Wildbestand hauptberuflich regulieren werden. So soll die private Jagd ihre Daseinsberechtigung verlieren. Mangels Bedürfnis könnten dann die privaten Jagdscheine und Waffenbesitzkarten eingezogen werden. Das hört sich vielleicht dramatisch an, aber es ist das Szenario, auf das die Anti-Jagd-Aktivisten hinarbeiten.

Summa summarum sticht das dringendere Sicherheitsbedürfnis des einen immer die Selbstverwirklichung des anderen.

Das ist auch der Grund, warum die Schießsport- und Jagdverbände seit Jahrzehnten im Prinzip einen geordneten Rückzugskampf führen. Sie haben systembedingt immer die schlechteren Karten in der Hand, während ihre Gegner alle psychologischen Trümpfe ausspielen können. Daraus folgt, dass, wenn die Strategie nicht geändert wird, die Waffen- und Jagdgesetze immer strenger werden, bis der private Waffenbesitz komplett verboten wird. Die Sportschützen und Jäger werden von den Politikern gebeten, sich ein anderes, weniger ‘gefährliches’ Hobby zu suchen, wie es Rebecca Peters vom IANSA im Jahr 2004 in der Debatte mit Wayne LaPierre von der NRA am King‘s College forderte.

Es gibt nur eine Chance, dem Prozess der immer größeren Einschränkungen beim Waffenbesitz wirksam zu begegnen. Das Für und Wider des privaten Waffenbesitzes muss auf der gleichen Bedürfnisstufe diskutiert werden. Statt Sicherheit versus Hobby wird Sicherheit versus Sicherheit diskutiert. Einem ‚Ich fühle mich persönlich sicherer, wenn du keine Waffe hast!’ entgegnet man: ‚Ich fühle mich aber viel sicherer, wenn ich eine Waffe habe!’ Jetzt steht das Sicherheitsgefühl des einen gegen das Sicherheitsgefühl des anderen. Beide Bedürfnisse sind gleichwertig und gleichberechtigt. Nach dem Umstieg auf eine dringendere Bedürfnisstufe nimmt die Diskussion plötzlich einen ganz anderen Verlauf.

Schade nur, dass die Schießsport- und Jagdverbände zumindest offiziell ihre Strategie nicht ändern können, weil sich für den Waffenbesitz zum Selbstschutz einzusetzen dem Zweck der Verbände nicht entspricht. Ihnen sind in dieser Hinsicht die Hände mehr oder minder gebunden.”

Quelle: Siderius, Ron: Die letzte Verteidigungslinie – Mehr Waffen, weniger Angst, Grevenbroich: Lichtschlag, 2018, Seiten 344 bis 348

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Unsere Interessen kann jeder in 3 Eskalationsstufen vertreten, muss natürlich JEDER SELBST den Arsch hochkriegen ;-(

 

1. Briefe / Emails an die Verbandsvorsitzenden (Vorrangig DSB & DJV - da diese am Mitgliedsstärksten sind , sollen sich für alle Interessen einsetzen - i.d.R. ist man ohnehin in mehreren Verbänden vertreten)

(MEIN Status: erledigt - Brief mit Kontaktdaten des Vorstandes habe ich hier im Thread veröffentlicht)

 

2. Briefe / Emails und persönliche Gespräche an die Mitglieder des Ausschusses (siehe vorherigen Beitrag von mir, alle 42 Mitglieder mit Partei/Name etc aufgelistet) - besonders gut wenn man im Wahlkreis von jemanden ist

(MEIN Status: Email steht noch an, leider keiner von den Volksvertretern in meinem Wahlkreis, daher kein persönliches Vorsprechen)

 

3. Protest/Demo vor Ort in Berlin organisieren, aller Verbände.

(MEIN Status: Bereitschaft ist da, war noch nie zuvor auf einer Demo oder so - aber jetzt ist es soweit - das mache ich - genug ist genug!)

 

 

UND wie ist DEIN Status?

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> Dementsprechend sind die Sportschützen und die Jäger in Verbänden organisiert, die ihnen das Bedürfnis eines Waffenerwerbs bescheinigen.

 

Achso, kein Jagdverband = kein Bedürfnis

 

Sehr sachverständig der Schreiber...

Wer ist denn Ron Fungun, ist das sowas wie ein Möchtegern Q?

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Hallo

 

eine Frage zu den "Magazinkörpern".

Geht das jetzt gegen alle Magazine? Z.B. Dekowaffen. StGW44, MP40, MP38, EMP35 etc. Da gibt es keine Magazine darunter. Sollen die vernichtet werden? Soll ich Ausnahmegenehmigungen beantragen? Ein gut erhaltenes Magazin FX für ein StGW44 kostet einiges. Und da wieder mit 20 oder 30 Multipliziert ist schon eine Summe.

 

Steven

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vor 26 Minuten schrieb steven:

Hallo

 

eine Frage zu den "Magazinkörpern".

Geht das jetzt gegen alle Magazine? Z.B. Dekowaffen. StGW44, MP40, MP38, EMP35 etc.

 

Nein, die sind natürlich ausgenommen, hast du sicher überlesen.......

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vor 47 Minuten schrieb steven:

Geht das jetzt gegen alle Magazine? Z.B. Dekowaffen. StGW44, MP40, MP38, EMP35 etc.

Bei Deko-Waffen ist es einfach: Die musst Du abgeben, wenn sie nicht der allerneuesten Norm entsprechen, werden sie wie die Ursprungswaffe behandelt. Ein Bedürfnis wirst Du nicht nachweisen können. Dann kannst Du die Magazine als Skonto beim Verlust ansehen. Oder Du kannst das Magazin behalten, denn Du hast ja keine passende Waffe mehr dazu.

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vor 23 Minuten schrieb chapmen:

Nein, die sind natürlich ausgenommen, hast du sicher überlesen.......

Aber es geht um die Röhrenmagazine bei verschiedenen UHR/LAR in .357Mag.

Bei meiner Marlin 1894C gehen 10 Patronen .357Mag, oder 11Patronen .38Spez. oder 13 Patonen .38 Wadcutter rein.

Und das macht mir zur Zeit Kopschmerzen.

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vor 4 Minuten schrieb sonnyboy:

Aber es geht um die Röhrenmagazine bei verschiedenen UHR/LAR in .357Mag. Und das macht mir zur Zeit Kopschmerzen.

Da sollst du blockieren dürfen da kein HA.

Lese mal die 28 Seiten durch, stand da irgendwo mit Beleg.

Was natürlich die ganze Situation nicht besser macht.

Und wadcutter würde ich da nicht reinstecken??

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vor 4 Minuten schrieb kulli:

Da sollst du blockieren dürfen da kein HA.

Lese mal die 28 Seiten durch, stand da irgendwo mit Beleg.

Was natürlich die ganze Situation nicht besser macht.

Und wadcutter würde ich da nicht reinstecken??

Hab ich auch nicht vor. Aber es heißt hier ja, die kleinste Patrone im entsprechenden Kaliber.

Schau mer mal wie es nach dem 08.02.2019 weitergeht wenn die angeschriebenen "Dachverbände" ihre Stellungnahmen abgegeben haben.

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OK, es geht (laut Entwurf) dann folgendermaßen:

 

Das fest verbaute Magazin ist nicht nach Anlage 2, Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4 oder 1.2.4.5 VERBOTEN.

 

Der UHR selbst war bisher Kat C und bleibt es nach meiner Lesart auch.

 

Damit ändert sich: Nix. Weil ein UHR eben keine halbautomatische Waffe ist.

 

Viel kritischer ist, daß nach jetzigem Stand eine Remington Speedmaster in Kat A rutscht. Die Ausnahmen für KK fehlen nämlich komplett.

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vor 24 Minuten schrieb Tyr13:

Bei Deko-Waffen ist es einfach: Die musst Du abgeben, wenn sie nicht der allerneuesten Norm entsprechen, werden sie wie die Ursprungswaffe behandelt. Ein Bedürfnis wirst Du nicht nachweisen können. Dann kannst Du die Magazine als Skonto beim Verlust ansehen. Oder Du kannst das Magazin behalten, denn Du hast ja keine passende Waffe mehr dazu.

Hallo Tyr13

 

wie ist das gemeint? Welcher Norm müssen die Magazine entsprechen? Bei Dekowaffen?

Und der Schluss? Zum größten teil habe ich keine Waffe, in die ich die Mags der Dekowaffe einführen könnte. Gibt es da differenzierende Vorschriften?

 

Steven

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Gerade eben schrieb steven:

wie ist das gemeint? Welcher Norm

Deko-Waffen gelten nicht mehr als DEKO, wenn sie nicht nach der folgenden Norm (vom 08.03.18) unbrauchbar gemacht worden sind.

 

1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) Schusswaffen sind unbrauchbar, wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und - techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und gemäß den Vorgaben des § 8a Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund von § 8a Absatz 3 des Beschussgesetzes oder gemäß den Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats auf Grundlage des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet sind

 

Das bedeutet dann, daß sie in die Kat C der Schusswaffen aufrücken. Damit ist dafür ein Bedürfnis nachzuweisen, eine Registrierung durchzuführen und die Aufbewahrungspflichten sind zu erfüllen. Unrealistisch.

 

Es gibt nach meinem Lesen keinen Bestandsschutz in den Übergangs-Vorschriften. Die Maßnahmen dieser Norm sind so gründlich, daß historische Stücke zerstört werden. Alt-Deko ist vorbei.

 

Damit sind die Magazine von Deko-Waffen vermutlich das kleinste Problem.

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vor 32 Minuten schrieb Tyr13:

OK, es geht (laut Entwurf) dann folgendermaßen:

 

Das fest verbaute Magazin ist nicht nach Anlage 2, Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3, 1.2.4.4 oder 1.2.4.5 VERBOTEN.

 

Der UHR selbst war bisher Kat C und bleibt es nach meiner Lesart auch.

 

Damit ändert sich: Nix. Weil ein UHR eben keine halbautomatische Waffe ist.

 

Viel kritischer ist, daß nach jetzigem Stand eine Remington Speedmaster in Kat A rutscht. Die Ausnahmen für KK fehlen nämlich komplett.

Hallo Tyr13 ich lese das etwas anders und kann mich natürlich irren. Es geht um folgendes:

Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität

Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU) 2017/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden. Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017) angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden, sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. 

Hier wird nicht zwischen HA und Rep. Waffen unterschieden.

Nun denn, die Waffe habe ich letzte Woche in die WBK eintragen lassen.

 

 

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vor 2 Stunden schrieb steven:

Hallo

 

eine Frage zu den "Magazinkörpern".

Geht das jetzt gegen alle Magazine? Z.B. Dekowaffen. StGW44, MP40, MP38, EMP35 etc. Da gibt es keine Magazine darunter. Sollen die vernichtet werden? Soll ich Ausnahmegenehmigungen beantragen? Ein gut erhaltenes Magazin FX für ein StGW44 kostet einiges. Und da wieder mit 20 oder 30 Multipliziert ist schon eine Summe.

 

Steven

Trommelmagazin P08.... läuft 

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vor einer Stunde schrieb Tyr13:

 

Es gibt nach meinem Lesen keinen Bestandsschutz in den Übergangs-Vorschriften. Die Maßnahmen dieser Norm sind so gründlich, daß historische Stücke zerstört werden. Alt-Deko ist vorbei.

 

Alt-Dekos konnten  ja früher noch gar nicht gemäß aktuellen Vorschriften deaktiviert sein - diese waren da noch gar nicht bekannt.

Folglich fielen die Alt-Stücke, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, im Amendment zur EU-Feuerwaffenrichtlinie (91/477) unter noch nicht von der Neuregelung erfassten Altbestand.

 

Sollte hier tatsächlich (in D) eine Regelung ohne jeglichen Altbestandsschutz kommen, so werden wir x Millionen zusätzliche, zum Großteil arglose illegale Waffenbesitzer in Deutschland haben.

 

Wohlgemerkt, wir reden hier von Gegenständen, die nach bisherigem Recht noch nicht mal mehr Waffen waren.

 

Dieser Referentenentwurf ist wahrhaftig "der Wahnsinn in Tüten". An jeder Ecke dieses Papiers, wo man genauer hinschaut, wird das deutlicher. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor einer Stunde schrieb Tyr13:

Deko-Waffen gelten nicht mehr als DEKO, wenn sie nicht nach der folgenden Norm (vom 08.03.18) unbrauchbar gemacht worden sind.

Hallo Tyr13

 

ach du großer Gott.

Das würde bedeuten, dass hundert tausende von Wertvollen Gegenständen, die legal gekauft und besessen wurden, vernichtet werden müssen. Ohne irgendeine Entschädigung.

 

Steven

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Zum Thema Fortgeltung/Bestandsschutz unbrauchbar gemachter Waffen ("alt") sagt der Referenten-Entwurf der Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndVO) folgendes aus:

 

 

"§ 25c  Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

 

(1) Für Schusswaffen, die

1. vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind, 

2. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

3. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder

4. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

 

besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.

 

(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes nicht erforderlich.

 

(3) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.“

 

 

Also, ich lese da einen zeitlich abgestuften Altbestandsschutz (je nach Inkrafttreten der Anforderungen) heraus; ohne Nachweis eines Bedürfnisses.

 

Voraussetzung ist, dass die unbrauchbar gemachten Waffen fortwährend im Geltungsbereich des deutschen WaffG verbleibenk, und natürlich - da könnte eine gewisse Krux liegen - man den jeweiligen Zeitpunkt vor Stichtag auch belegen kann. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 2 Stunden schrieb Tyr13:

Es gibt nach meinem Lesen keinen Bestandsschutz in den Übergangs-Vorschriften.

 

Gibt es doch in der Änderung der AWaffV:

§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

 

doppelpost

Bearbeitet von schmitz75
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Was mich beim Entwurf des § 25c WaffRÄndVO nur etwas stutzig macht, ist der Abs. 2: " Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen..."

 

Abs. 1 regelt die Fortgeltung ...""besteht fort")... In Abs. 2 klingt es, als ob für jedes Alt-Deko-Stück eine Erlaubnis erteilt werden müsste, also ein Erlaubnisvorbehalt bestehe.

Das hieße dann, dass unter den dort genannten Bedingungen (auch bedürfnisfrei etc.) zwar ein Anspruch auf Fortbesitz besteht, jedoch nur mit formal beantragter und erteilter waffenrechtlicher Erlaubnis.

 

Und das für sicherlich x Millionen kursierende Alt-Dekos in Deutscland...  "Prost Mahlzeit" (auch für die Waffenbehörden...). 

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Prost Mahlzeit für die Besitzer, die dann pro Stück xx Euro Eintragungsgebühr ablatzen dürfen. Da die Stücke ja erlaubnispflichtig werden, ist das die logische Folge.

 

Eintragen, jetziger Besitzer darf ohne Bedürfnisnachweis weiter besitzen. Nur der Verkauf gestaltet sich dann etwas schwierig. LEP ...

 

Und wer nicht rechtzeitig die Erlaubnis beantragt, ist mit einem Bein im Knast. Man schaue sich die Strafvorschriften für illegale Kurzwaffen an. Das wird ein Fest.

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vor 11 Minuten schrieb Gruger:

 

Und wer nicht rechtzeitig die Erlaubnis beantragt, ist mit einem Bein im Knast.... Das wird ein Fest.

 

Ich weiß nicht, ob der Gesetzgeber ernsthaft davon ausgeht, dass mehrere Millionen (Alt-)Deko-Besitzer (und noch verschärft die Salut-Besitzer; s. Bedürfnispflicht) diese Vorschriften dann durchblicken, oder sie überhaupt kennenlernen... Wohlgemerkt, die Leute haben sich vorher nie mit Waffenrecht befasst, und das Thema überhaupt nicht im Fokus. 

 

Wenn das in dieser Weise kommt - da ist eine wirklich massenhafte Kriminalisierung der Bürger mit entsprechendem Altbesitz vorprogrammiert. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Kurzwaffen sind doch harmlos schau dir mal die regeln für Vollautomaten.

 

@karlyman

ist doch perfekt, endlich gibt es unzählige Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die perfekte Begründung für eine zentrale Aufbewahrung

Bearbeitet von schmitz75
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