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IGNORED

Amnestie - Waffenabgabe führt zur Strafanzeige


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Geschrieben

Zumindest Wuppertaler Zahlen wurden in der Presse falsch wiedergegeben, bzw. aus Behördensicht missverstanden- im Rahmen der Amnestie wurden rund 50 Waffen abgegeben deren Besitz erlaubnisspflichtig ist- so die Richtigstellung des PP Wuppertal.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb scynet:

81 illegale Schusswaffen??? 

Da steht nicht das es sich tatsächlich um illegale Schusswaffen handelt, sondern um 81 Schusswaffen. Die Wörter "scharf" und "illegal" dürften vom Journalisten kommen. Von der Polizei dagegen die Formulierung "deren Erwerb und Besitz nur Personen ab 18 Jahren gestattet ist". Worunter dann auch Schreckschuss-, alte Deko-, Softair, Luftdruck- und Federdruckwaffen gehören. Und zwar ausschließlich, denn Zitat: "Ziel hätte es sein müssen, illegale Waffen, mit denen Straftaten begangen werden könnten, aus den Verkehr zu ziehen. Doch wir haben erwartungsgemäß nicht eine einzige bekommen."

 

Fazit: Die Aktion war erwarteter Flop.

Bearbeitet von Shiva
Geschrieben

In Brandenburg hat man noch bis heute 24.00 h Zeit:

 

Zitat


dpa / 05.07.2018, 17:44 Uhr
Berlin (dpa) In Brandenburg haben Besitzer illegaler Waffen noch bis Freitag Zeit, diese bei der Polizei abzugeben. Wie das Innenministerium mitteilte, laufe am 6. Juli die Amnestiephase aus - der Zeitraum, in dem die Rückgabe von Waffen straffrei erfolgen kann.
 

Die Sonderregelung gilt sowohl für scharfe Schusswaffen und Munition als auch für verbotene Gegenstände wie Totschläger oder Schlagringe. „Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Bürger, die durch eine Erbschaft zu Waffenbesitzern geworden sind“, erklärt Ingo Decker, Sprecher des Innenministeriums.

Die Amnestieregelung war bereits seit einem Jahr in Kraft. Wer nun nach dem 6. Juli noch unerlaubte Waffen besitzt, kann nach §51 des Waffengesetzes mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren oder in weniger schweren Fällen mit einer Geldstrafe bestraft werden.

 

 

Geschrieben
Am 3.7.2018 um 05:38 schrieb schiiter:

Ähnlich den Erben reichte eine Verweigerung der  Munitionserwerbsberechtigung.

Wäre es das Ende der Welt, wenn jemand halt als Spaßschütze gelegentlich schießen ginge, ohne so zu tun, als ob er auf sportlichen Mehrwert aus sei?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Proud NRA Member:

Wäre es das Ende der Welt, wenn jemand halt als Spaßschütze gelegentlich schießen ginge, ohne so zu tun, als ob er auf sportlichen Mehrwert aus sei?

Für bestimmte Leuts schon (sog. Gutmenschen, DSB Funktionäre, etc)

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Wäre es das Ende der Welt, wenn jemand halt als Spaßschütze gelegentlich schießen ginge, ohne so zu tun, als ob er auf sportlichen Mehrwert aus sei?

Es ist ihm ja nicht verwehrt.

Munition gibts auf dem Stand zum dortigen Verbrauch.

 

Ich verstehe auch diesen Anwurf wieder nicht.

Die REchtslage ist doch bekannt.

Geschrieben (bearbeitet)

Manchen eben nicht, da gehts eher darum in irgendeiner Form zu stänkern.

Und nun kommt bestimmt das Argument der seltenen, auf dem Stand nicht erhältlichen Munition.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

ICh denke das ist nichts, was nicht leicht zu regeln wäre.

Weder werden alle Kaliber geraucht (nur das BEnötigte kann siche rbestellt werden), noch muss man überall schießen (der besuchte Stand reicht) ;)

Macht doch da jetzt kein Drama aus so einer LApalie.

Dann nehme ich meinen Vorschlag einfach zurück und wir verbleiben eben bei einem kompletten VErbot nach aktueller Rechtslage.

 

Darüber könnt ihr dann beschwerdeweise die jeweils zuständigen Stellen anschreiben. ;)

Geschrieben

Es geht viel kürzer, auch wenn es die x-te Wiederholung ist: Unser Waffengesetz ist einfach Scheixxe, es verhindert nicht eine Straftat und macht nur denen das Leben schwer, die sich an Gesetze halten.

Geschrieben

Erben ist der Transport von Waffen nicht erlaubt?

Sehe da eher "vom Bedürfniss umfassten Zweck" als Hinterungsgrund- zumindest wenn es um reinen Spass an der Freude geht.

Geschrieben (bearbeitet)

Da Sammler genau deswegen schon mit dem Transport Probleme haben, kann man sich den Rest bei Erben und den hier diskutieren Beispielen denken.

Bearbeitet von knight
Geschrieben

Will ein Sammler seine Waffe auf einem Schießstand schießen, muss er sie ja dorthin transportieren. Das ist nur erlaubnisfrei, wenn es - so wie du schreibst - vom Bedürfnis umfassten Zweck oder in dessen Zusammenhang steht. Sammeln ist nicht Schießen. Im Gegensatz zu Jägern und Sportschützen ist Schießen bei Sammlern nicht Teil des Bedürfnisses, sondern allenfalls über den Zusammenhang konstruierbar. Die Kriterien für die Befreiung von der Erlaubnispflicht liegen daher beim Transport zum Schießstand zwecks Schießen nur ausnahmsweise vor. Das ein oder andere Mal wird man mit "Funktionsüberprüfung" begründen können. Aber das wird eben auf Ausnahmen begrenzt sein. Wobei das natürlich auch davon abhängig ist, welcher Doktrin die ggf. damit betrauten Behördenmitarbeiter anhängen.

 

Denn:

vor 10 Stunden schrieb erstezw:

auch wenn es die x-te Wiederholung ist: Unser Waffengesetz ist einfach Scheixxe, es verhindert nicht eine Straftat und macht nur denen das Leben schwer, die sich an Gesetze halten.

 

Geschrieben

Sagst du uns auch weshalb?

 

Selbst die Verwaltungsvorschriften sprechen lediglich von "zuweilen", also eher Ausnahme.

 

Das hier ist etwas anders gelagert, spricht aber eine deutliche Sprache:

 

https://openjur.de/u/668661.html

 

Zitat

Eine Waffenbesitzkarte für Sammler ermöglicht nicht das Schießen mit den betreffenden Sammlerwaffen zur Erprobung.

[...]

Der Kläger bedarf daher zum Schießen mit seinen zur Waffensammlung gehörenden Schusswaffen auf Schießstätten entweder einer Erlaubnis zum Schießen - Erlaubnisschein nach § 10 Abs. 5 WaffG - oder einer Ausnahme von der Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV nach § 9 Abs. 2 AWaffV. Schließlich bedarf der Kläger für den Transport und damit das Führen von Schusswaffen seiner Waffensammlung von seiner Wohnung zu einer Schießstätte und zurück zur Wohnung eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Das Führen ist nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubnisfrei. Denn dieser zum Zwecke des Schießens erfolgte Transport ist nicht von dem sich auf Erwerb und Besitz der Waffen begrenzten Bedürfnis und hiermit verbundenen Zweck umfasst und erfolgt auch nicht im Zusammenhang mit diesem begrenzten Bedürfnis.

 

Gut, eine Erlaubnis zum Schießen an einem Ort zu fordern, an dem das Schießen erlaubnisfrei ist, ist jetzt nicht unbedingt ein Kompetenzbeweis :D

Geschrieben
Zitat

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

[...]

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wobei wir damit meinetwegen auch gerne wieder zurück zum Topic gehen können und jetzt keinen Krieg um Begrifflichkeiten vom Zaun brechen müssen :s75:

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