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IGNORED

Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW


callahan44er

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Sodele, habe heute in Brandenburg meinen Repetierer auf gelb direkt beim SB eintragen lassen. Die ganz Aktion hat keine 10min. plus etwas Wartezeit gedauert. 

 

Und meine gelbe WBK hat jetzt zwei Registrierungsnummern für das NWR bekommen.

Bearbeitet von tocan
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vor 11 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ich weiß nicht, zählt die Antwort auf die Beschwerde als Zwischenbescheid? 

Selbst wenn dem so wäre, hat dies auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Zwischenbescheide, Sachstandsmitteilungen o.ä. schieben die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nicht hinaus, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 6.

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vor 21 Stunden schrieb P22:

…. Zwischenbescheide, Sachstandsmitteilungen o.ä. schieben die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nicht hinaus, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 6.

Nicht, wenn die Voraussetzungen zur Entscheidung tatsächlich nicht vorliegen!

 

Zudem stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage nach der richtigen Beklagten.

 

Dem zuständigen VG bliebe nur der Weg, eine entsprechende Frist für die Entscheidung durch die Beklagte festzusetzen und das Verfahren bis dahin auszusetzen.

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Joe07:

Zudem stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage nach der richtigen Beklagten.

Welche Probleme soll es denn da geben?

 

vor 8 Minuten schrieb Joe07:

Dem zuständigen VG bliebe nur der Weg, eine entsprechende Frist für die Entscheidung durch die Beklagte festzusetzen und das Verfahren bis dahin auszusetzen.

Ja, und?

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vor 17 Stunden schrieb P22:

Welche Probleme soll es denn da geben? ….

 

 

Es würde mich sehr wundern wenn das VG sich dazu veranlasst sehen würde, selbst eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durchzuführen!

 

Beklagte wäre das Land NRW aber durch wen vertreten Waffenbehörde, LKA oder Innenministerium?

 

Der Kläger muss sich bei einer Untätigkeitsklage entscheiden wer er in Anspruch nehmen will. Erst recht, wenn die Behörde in einer Sachstandsmitteilung bereits den Schwarzen Peter weiter gereicht hat!

 

 

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vor 17 Stunden schrieb Joe07:

Nicht, wenn die Voraussetzungen zur Entscheidung tatsächlich nicht vorliegen!

 

Genau das ist der zentrale Punkt. Zunächst wäre hier mal zu prüfen:

 

1. ob die Veranlassung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich war (Stichwort Regelprüfung § 4 Abs. 3 WaffG bei vorhandener WBK, Gültigkeitsdauer einer UB von einem Jahr) und falls ja,

2. ob die Waffenbehörde nicht andere Möglichkeiten hat, die Polizeiauskunft zu erlangen (Stichwort nichtelektronische Anfrage bei der Polizei bei langer Verzögerung).

 

Nur wenn schlüssig 1. mit ja und 2. mit nein begründet werden kann, würde ich mich als betroffene Waffenbehörde sicher fühlen.

 

Grundsätzlich ist es ja so, dass der Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine EWB bzw. Erwerbsanzeige für eine weitere Waffe für den derzeitigen Bestand als zuverlässig und persönlich geeignet angesehen wird. Sonst müsste in der Konsequenz eine Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen. Demzufolge sollte eine Waffenbehörde zumindest in solchen Extremfällen auch in der Lage sein, die WBK-Eintragung ohne Polizeiauskunft vorzunehmen und diese zu gegebener Zeit nachträglich in der Akte einzuheften. Die Sache ganz auf Eis zu legen halte ich auf jeden Fall für grundfalsch und alles andere als bürgerfreundlich ! 

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Achja, auch von mir ein Update:

Voreintrag für Revolver: 3 Wochen

Einfuhrgenehmigung: 4 Wochen

 

Zuständig: PP Köln

 

Die Amtsleiterin hatte sich dort schon einen Ruf geschaffen, aber die Mitarbeiter dort sind bis auf eine Ausnahme in Ihrer Einstellung professionelle Verwaltungsbeamte und nicht die Hüter des Staates zum Schutz vor marodierenden Schützenhorden.

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vor 2 Stunden schrieb Joe07:

Es würde mich sehr wundern wenn das VG sich dazu veranlasst sehen würde, selbst eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durchzuführen!

Muss es doch gar nicht. Zum einen bezog sich meine - von dir zitierte - Frage auf die Bestimmung des richtigen Beklagten. Zum anderen bewegt sich die Behörde mit ihrer Auffassung auf keinem gesicherten Boden.

 

 

Zitat

Beklagte wäre das Land NRW aber durch wen vertreten Waffenbehörde, LKA oder Innenministerium?

Der Kläger muss sich bei einer Untätigkeitsklage entscheiden wer er in Anspruch nehmen will. Erst recht, wenn die Behörde in einer Sachstandsmitteilung bereits den Schwarzen Peter weiter gereicht hat!

Du bist doch Verwaltungsrechtseggsberde und kommst aus NRW oder? Dann sollte die Bestimmung des richtigen Klagegegners für dich doch kein Problem sein ;)

Alle anderen schauen in § 78 I Nr. 1 VwGO.

Bearbeitet von P22
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vor 1 Stunde schrieb P22:

…. Zum anderen bewegt sich die Behörde mit ihrer Auffassung auf keinem gesicherten Boden.

 

Dann sollte die Bestimmung des richtigen Klagegegners für dich doch kein Problem sein ;) ….

 

 

Offensichtlich hat gerade hier die Behörde eine andere Auffassung darüber ob sie sich auf gesicherten Boden befindet oder nicht.

 

Wer Beklagte ist hatte ich ja schon genannt. Allerdings würde ich wegen diesen Quatsch nicht klagen.

 

Denn eine Klage nur dazu, zu betreiben um Einblick in die angebliche Ministeranweisung zu bekommen ist der ganzen Sache nicht wert.

 

Nachtrag:

Statt Einblick in die Ministeranweisung schaue ich jetzt nach Anblick nach einem Jährlingsbock. Der mehrjährige Rehbock liegt schon im Gefrierschrank! Waidmannheil!

Bearbeitet von Gast
Nachtrag:
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Am 17.5.2018 um 19:57 schrieb Joe07:

Statt Einblick in die Ministeranweisung schaue ich jetzt nach Anblick nach einem Jährlingsbock. Der mehrjährige Rehbock liegt schon im Gefrierschrank! Waidmannheil!

Es ist keine Ministeranweisung sondern eine sehr dumme, falsche Formulierung von Abt 402 im IMK vom 10.04 in dem es "eigentlich" um eine Präzisierung und Vereinheitlichung der SD Eintragungen bei Jägern in NRW geht. Die Formulierung führt jedoch dazu dass sich oben skizzierter Prozess "UB Alter max. 6 Monate" auf alle waffenrechtlichen Erlaubnisse ausdehnt.

 

Diese UB sollte jedoch nicht länger als 1-2w dauern, alles andere ist Untätigkeit der lokalen Behörde.

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@Jacko5000

 

Danke für die Klärung des Sachverhaltes. Diese passt auch zur eigenen Wahrnehmung. Erwerbsberechtigung für Schalldämpfer in wenigen Tagen und Eintragung der Erwerbsanzeige mehrere Wochen!

 

PS:

Jährlingsbock gestern morgen gegen 09:00 Uhr erlegt!

 

 

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Am 11.4.2018 um 20:34 schrieb callahan44er:

die Behörden in NRW haben wohl techn. Probleme bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung zum LKA hin.

Habe heute auf Nachfrage diese Antwort bekommen da ich seit Wochen auf einen Voreintrag warte. Auf unbestimmte Zeit nix zu machen!

Dann war das ja wohl grob und vorsätzlich gelogen. Ein guter Grund ein Fässchen aufzumachen.

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vor 4 Stunden schrieb Jacko5000:

Es ist keine Ministeranweisung sondern eine sehr dumme, falsche Formulierung von Abt 402 im IMK vom 10.04 in dem es "eigentlich" um eine Präzisierung und Vereinheitlichung der SD Eintragungen bei Jägern in NRW geht.

 

Hast du einen link zum entspr. Schriftstück?

Bearbeitet von chapmen
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