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IGNORED

Eintragung der Waffen in gelbe WbK


Gerry

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Hallo zusammen. Hatte heute auf FB eine Diskussion wegen den Voraussetzungen für den Eintrag einer Waffe in die gelbe WBK. Die Diskussion hat damit begonnen, dass ein User wissen wollte ob es für Sportschützen eine Möglichkeit gibt einen Drilling in die gelbe WBK eintragen zu lassen. Nach Auskunft meiner zuständigen Behörde wird jedoch vor der Eintragung überprüft ob es für die beantragte Waffen beim Verband eine sportliche Disziplin gibt. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur gelben WBK wird folgendes ausgeführt"In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber Waffenbesitzkarte zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung

 

Nach den Bestimmungen für die gelbe WBK können folgend Waffen eingetragen werden:, wobei Bock- und Querflinten unter die Einzellader fallen obwohl sie zwei Läufe haben. Unstreitig gibt es für einen Drilling in den mir bekannten Sportordnungen der Schießsportverbände keine entsprechende Disziplin. Ob ein Drilling mit eventuell blockiertem Kugellauf beim Trapschießen benutzt werden kann weiß ich leider nicht. Im vorgenannten Urteil wird dazu auch weiter ausgeführt: Zu den Voraussetzungen der begehrten Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte zählt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG wie für jede Erlaubnis im Sinne des Waffenrechts den Nachweis eines Bedürfnisses. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind

Was ist Eure Ansicht zu der Sache: Obliegt es der Behörde bei der Eintragung jeder Waffe in die gelbe WBK jedes Mal zu prüfen ob es dafür eine sportliche Disziplin gibt. Vor Jahren wurde mir die Eintragung eines von meiner Mutter geerbten Flobert 9mm  mit der Begründung auf eine fehlende sportliche Disziplin abgelehnt.

Unstreitig ist bei der Beantragung einer gelben WBK durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

 

Gelbe WBK für..............

  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • mehrschüssige Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen 
Bearbeitet von Gerry
berichtig
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vor 10 Minuten schrieb Gerry:

ob es für Sportschützen eine Möglichkeit gibt einen Drilling in die gelbe WBK eintragen zu lassen.

Ein Drilling ist unstrittig eine Einzellader Langwaffe mit glatten Läufen und gezogenem Lauf.

Ob es dafür heute bei einem Verband eine Disziplin "Jagdgewehr" gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Mir wurde damals nach vorheriger Absprache ein Drilling in meine WBK gelb (alt) eingetragen, als ich im Vorbereitungskurs auf die Jägerprüfung war.

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vor 7 Minuten schrieb Gerry:

Was ist Eure Ansicht zu der Sache: Obliegt es der Behörde bei der Eintragung jeder Waffe in die gelbe WBK jedes Mal zu prüfen ob es dafür eine sportliche Disziplin gibt.

Das zu prüfen, obliegt erst mal Dir. Die Behörde kann dann bei der Anmeldung jeder Waffe selbstverständlich auch noch mal prüfen, ob die Waffe sportlich nutzbar ist. Wer sollte das auch sonst machen?

 

vor 8 Minuten schrieb Gerry:

 

Vor Jahren wurde mir die Eintragung eines von meiner Mutter geerbten Flobert 9mm  mit der Begründung auf eine fehlende sportliche Disziplin abgelehnt.

Ja, ist ja auch klar. Erbwaffen gehören nicht in eine gelbe WBK und eine Disziplin in irgendeiner genehmigten Sportordnung existiert (meines Wissens nach) nicht, so dass man die Waffe auch nicht als Sportschütze erwerben kann.

 

vor 9 Minuten schrieb Gerry:

Unstreitig ist bei der Beantragung einer gelben WBK durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Wenn das unstrittig ist, dann verstehe ich deine o.a. Frage nicht.

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Habe dazu etwas im Rundschreiben des BDS gefunden: Recht schaffen: Waffen der "gelben Waffenbesitzkarte"

In letzter Zeit fragen Behörden insbesondere aus dem norddeutschen Raum bei der Beantragung der "gelben WBK", also der WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG, gerne nach den Waffen, die dann auf diese Erlaubnis hin erworben werden sollen. Manche versteigen sich sogar zu der Ansicht, es sei eine Bedürfnisbescheinigung für die erste Waffe, die erworben werden soll vorzulegen oder zumindest (durch den Verband) eine Disziplin zu benennen, die Waffenerwerbe und somit die "Gelbe" für den Antragsteller erforderlich machen.

Das geht am Gesetz vorbei. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG sind neben den üblichen (Zuverlässigkeit, Eignung, ...) seitens des Bedürfnisses nur die Schießsportausübung (mindestens 12 Monate) von Sportschützen, die einem anerkannten Verband wie dem BDS angehören. Auf konkrete Disziplinen des Verbands kommt es nicht an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 13.08.2008 unter dem Az. 6 C 29.07 entschieden:
"Die Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG hat zur Folge, dass für Sportschützen eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 aufgelisteten Waffenarten nicht erfolgt. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG hier nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Dass keine auf die Waffenkategorien des § 14 Abs. 4 WaffG bezogene Bedürfnisprüfung erfolgen soll, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. (...) Es solle dem Sportschützen ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße (...), dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes)..."

Mit Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 B 38.16, hat das BVerwG erneut bestätigt:
"Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können."

Bearbeitet von Gerry
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vor 1 Minute schrieb Gerry:

Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können."

Schön, damit brauchst Du aber immer noch einen Verband mit "Drillingsdisziplin" wo Du als Gastschütze antreten könntest.

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vor 13 Minuten schrieb rwlturtle:

damit brauchst Du aber immer noch einen Verband mit "Drillingsdisziplin"

Der BDS führt in seiner Sportordnung eine Disziplin "Jagdgewehr" (SpO Kennziffer 3103/3104, Stand 10/2016) auf.

Danach wäre auch ein Drilling (genutzt würde nur der Kugellauf) geeignet und zulässig, auch wenn es ziemlich sinnfrei wäre.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textergänzung
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vor 33 Minuten schrieb rwlturtle:

Mir wurde damals nach vorheriger Absprache ein Drilling in meine WBK gelb (alt) eingetragen, als ich im Vorbereitungskurs auf die Jägerprüfung war.

Auf Altgelb wurde ja auch nicht vorausgesetzt daß die Waffe zum sportlichen schießen überhaupt zu gebrauchen ist. Mit Neugelb wurde zwar erweitert was man kaufen darf, aber es muß eben alles sportlich nutzbar sein. Nur muß man es nicht im Einzelfall nachweisen.

 

"Matchsportgewehr" oder "Präzisionssportgewehr" könnten gehen... Einzellader bis 8 bzw. 9 kg Waffengewicht. Einläufig steht nicht dabei.

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vor 9 Minuten schrieb rwlturtle:

26mm Laufdurchmesser könnten beim Drilling eng werden oder?

Darüber lässt sich trefflich streiten.

Die Sportordnung spricht von einem maximalen Außendurchmesser des Laufes, nicht eines Laufbündels.

Demnach wäre also nur der Durchmesser des genutzten Kugellaufes zu messen und da kommst Du bei einer kombinierten Waffe, selbst im Kaliber 9,3 mm (Bild), niemals an die genannten 26 mm.

bbf kugel.jpg

 

CM :rolleyes:

 

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Nö.

Das ist ein mündungsverstellbarer Einstecklauf und wenn ich die Führungshülse abziehe, welche ja nicht Teil des Laufes ist, dann bleiben gerade mal 8 mm Laufdurchmesser übrig (5,6x52R).

Wenn jemand in einer PSG-Disziplin eine Sportgewehr mit verschiebbaren Laufgewichten (sog. barrel tuner) verwendet,

 

ahg-barrel-weight-200g~2.jpg

dann wird die Laufkontour auch nicht am Laufgewicht gemessen, sondern am Lauf.

 

CM :)

Bearbeitet von cartridgemaster
Text-/Bildergänzung
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vor 49 Minuten schrieb Lanzelot50:

Wenn Dein Sachbearbeiter ein wenig Ahnung hat, wird er Dir den Eintrag verwehren. Es gibt in der keiner Sportordnung eines mir bekannten Verbandes eine Disziplin, in der man glaubhaft machen kann, dass sie mit einem Drilling geschossen werden muß. Das sieht natürlich für Jäger anders aus.

Wieso "muß"?? KANN genügt doch wohl?!

 

Gruß

 

Sigges

 

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vor 45 Minuten schrieb Gerry:

Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können."

Ich fürchte, du versteht das miss. Das Urteil sagt folgendes:

1. Wer auf gelbe WBK eine Waffe erwerben will, benötigt keinen gesonderten Voreintrag.

2. Für jede Waffe, die auf gelbe WBK erworben wird, muss es in irgendeiner genehmigten Sportordnung eine passende Disziplin geben. Diese Sportordnung muss nicht zwingend die Sportordnung meines Verbandes oder meiner Verbände, wo ich Mitglied bin, sein. Es kann sich vielmehr auch um die Sportordnung eines Verbandes handeln, bei dem ich nicht Mitglied bin, sondern allenfalls als Gastschütze teilnehmen kann.

 

Folge: Bei jedem Waffenerwerb kann und darf die Behörde selbstverständlich prüfen, ob die Voraussetzungen, die sich aus Punkt 2. ergeben, auch zutreffen. Und wenn es für die Waffe, die Du da erworben hast, keine nachweisbare Disziplin gibt, dann kann die Behörde die Eintragung der Waffe verweigern, denn die Eintragung der Waffe in die WBK ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der die Erfüllung sämtlicher, allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (und damit auch den Nachweis eines Bedürfnisses) voraussetzt.

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vor 34 Minuten schrieb BlackBull:

Ist schon gut, wenn man (neben Rot :headbang: ) auch noch Alt-Gelb hat...

Die nutzt mir aber nichts, wenn ich damit heute eine Waffe erwerbe. Denn "alt-gelb" gilt nur für die Waffen, die bei Inkrafttreten des neuen WaffG in dem Dokument bereits eingetragen waren. Jeder (weitere) Erwerb seit dem 01.04.2003 richtet sich nach den aktuellen Vorschriften des § 14 Abs. 4 WaffG.

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vor 23 Minuten schrieb Flohbändiger:

Jeder (weitere) Erwerb seit dem 01.04.2003 richtet sich nach den aktuellen Vorschriften des § 14 Abs. 4 WaffG.

Wurde die Erlaubnis geändert? Meines Wissens nicht. Ohne einen Verwaltungsakt wäre das auch gar nicht möglich.

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Ein Drilling auf Gelb neu ist überhaupt kein Problem, es gibt genug Verbände die Matches für Jagdgewehre anbieten und der Drilling ist wohl DAS Jagdgewehr schlechthin. Und Tontauben schießen kann man auch damit. Selbst ein Flobert sollte in irgendeiner freien Klasse für Randfeuer starten können. Würde mich wundern wenn es dafür nichts geben würde.

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vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

Wurde die Erlaubnis geändert? Meines Wissens nicht. Ohne einen Verwaltungsakt wäre das auch gar nicht möglich.

Nö, die haben gleich das ganze Gesetz geändert. Und das Bundesverwaltungsgericht sieht das im Übrigen auch so. Aber die Diskussion um den Mythos "Ewig weitergeltende alt-gelbe WBK" haben wir hier ja regelmäßig und die Leute, die daran glauben (wollen), sterben offenbar auch nicht aus.

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vor 1 Minute schrieb BlackBull:

Lediglich AltGelb wird nicht mehr ausgegeben, aber bestehende WBKn gelten weiter

 

Genau so ist es. Eine Erlaubnis gilt so lange fort, bis sie widerrufen oder geändert wird. Da der Umfang der Erlaubnis aber auf dem Dokument geschrieben steht, kann dies gar nicht automatisch geschehen. Eine Änderung auf die neuen Regeln bedingt also eine Änderung der Urkunde. Geschieht dies nicht, gelten die alten Regeln weiter.

 

Daß alte Regeln längst vergangener Waffengesetze noch immer weiter bestehen können sieht man ja auch an den Umbauten aufgrund des alten Anscheinsparagraphen, oder daran daß nach altem Stand umgebaute Dekowaffen nicht plötzlich illegal wurden.

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vor 12 Minuten schrieb Fyodor:

Daß alte Regeln längst vergangener Waffengesetze noch immer weiter bestehen können sieht man ja auch an den Umbauten aufgrund des alten Anscheinsparagraphen,

Dabei handelt es sich aber um Umbauten, die eine Demilitarisierung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zum Verlust der Kriegswaffeneigenschaft darstellen.

 

Die müssen bestehen bleiben, weil sonst die Kriegswaffeneigenschaft wieder auflebt.

 

Das hat aber nichts mit dem (§37 WaffG-Alt) Anschein zu tun, der wieder (unter Beachtung des §6 AWaffV) aufleben darf, solange die KrWaffKontrG-Modifikationen bleiben.

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Für diejenigen, deren letzter Winterschlaf 10 Jahre gedauert hat:

https://www.bverwg.de/141107U6C1.07.0

 

Wer keinen Bock darauf hat sich das seitenlange Urteil des BVerwG vom 14.11.2007 durch zu lesen, hier die Kurzfassung:

auf Alt-WBK gelb (Waffenbesitzkarte für Sportschützen gem. § 37 WaffG alt) sind seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes in der Fassung vom 11. Okt. 2002 (WaffRNeuRegG) m.W.v. 01.04.2003 die ab diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des § 14 (4) WaffG anzuwenden, d.h. kein bedürfnisloser Erwerb und Erwerbsstreckung gem. § 14 (2) WaffG (neu!).

Es wird langsam Zeit aufzuwachen!   guten_morgen_0081.gif

CM

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
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Ähh:

Zitat

wurde die Waffenbesitzkarte auf seinen Antrag hin am 24. Juni 2004 von der Beklagten auf das neue Waffenrecht umgeschrieben. Nach der Überschrift „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ wurde der Zusatz: „nach § 14 Abs. 4 WaffG“ eingefügt. Ferner wurde folgende Beschränkung hinzugefügt: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

https://www.bverwg.de/141107U6C1.07.0

Er hatte beantragt, die umzuschreiben.

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