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IGNORED

Wiederladeschein ohne WBK


larry78

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Hallo,

 

Ich habe meinen Wiederladeschein gemacht und auch meine Waffensachkunde. Mit meinen Bedürfnis bin ich ab Januar dran und bis wieder alles bearbeitet ist wird es bestimmt März - April werden.

 

Jetzt zu meiner Frage, kann ich evtl. jetzt schon meinen Wiederladeschein beim Landratsamt beantrage um evtl. Munition zu laden für die Waffen die wir im Verein haben und mit denen ich schießen konnte?

 

Viele Grüße

Larry

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Die Verwaltungsvorschrift zum SprengG definiert wann das Bedüfrnis gegeben ist:

 

Zitat

 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

  • Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, daß sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben,

 

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Aber dann halt nur für Schwarzpulver.

Beim laden von Munition erwirbst Du - im waffenrechtlichen Sinne - im Moment der Fertigstellung eine Munition, für die du kein Bedürfnis hast(wenn keine WBK)!

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vor 19 Minuten schrieb götz:

für die du kein Bedürfnis hast

§27 SprengG Abs 1a

Zitat

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Und im §10 Abs 3 WaffG steht

Zitat

[...] Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

Das "Bedürfnis" für den Besitz dieser Munition IST die Erlaubnis nach 27 SprengG.

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Kann vielleicht jemand, der Ahnung hat, sich zu dem Thema Transport zur Schiessstätte äußern? Wird ja auch oft drüber diskutiert, das das ohne wbk nicht erlaubt wäre....Was macht aber ein wbk Inhaber, der für eine Vereinswaffe, für die er auch kein Eintrag hat, sich entsprechend Munition herstellt?


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vor 29 Minuten schrieb alzi:

Achso und die WBK als Besitzerlaubnis ist dann wieder was ganz anderes?

 

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz! was "Erwerb" und "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeuten, weißt Du ja, oder?

Hallo Alzi

 

Natürlich sind mir diese Begriffe geläufig, wenn es auch wenig der Aufklärung beiträgt, da es ja hier um "Wiederladen ohne WBK" geht und wir uns im SprengG befinden und nicht im WaffenG (wenn auch mit einem kleinen Abstecher über §10).

 

Ich möchte das Thema nur mal von einem "Fachmann" geklärt wissen, da es ja hier, im restlichen Netz, oder auch im Verein dazu kontroverse Aussagen gibt, was den Transport der hergestellten Munition zur Schießstätte angeht.

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vor 4 Stunden schrieb AlexKO:

Das Problem mit der fehlenden WBK dürfte sein, dass er nicht zum Besitz und Transport der fertigen Munition berechtigt ist.

Die Geschichte mit dem Besitz wurde ja schon aufgelöst. Die Erlaubnisfreiheit des Transports ergibt sich im Prinzip aus dem Umkehrschluss zu § 10 WaffG. 

Dort wird neben dem Besitz nicht nochmal hinsichtlich des Führens der Munition unterschieden. Folglich bedarf es keiner "Transporterlaubnis" - weder durch ein Dokument noch durch entsprechende Anordnung bspw. in § 12 WaffG. 

 

@-Sven-

Mit der hergestellten Munition bewegen wir uns im WaffG. 

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vor 4 Stunden schrieb schmitz75:

 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

Schau mal, dass hat ganz oben schon @schmitz75 geschrieben, als Zitat aus der Verwaltungsvorschrift SprengG. Also:

Ja, Du darfst transportieren. Verwenden kannst Du die Mun. ja schlecht zu Hause und auf die Schießanlage beamen geht derzeit noch nicht.

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Ich würde das Thema mit dem SB besprechen.

Vor 2003 war der Besitz von Munition nicht geregelt, nur der Erwerb.

Seit 2003 ist es so, das man Mun, für die man keine Erwerbsberechtigung hat nicht nur nicht erwerben, sondern auch nicht mehr besitzen darf!

Es gab da eine Meldefrist für Altbestände an Munition.

Da einige Behörden dazu übergegangen sind, in die Wiederladescheine Kaliberbeschränkungen auf die in Besitz befindlichen Waffen einzutragen sollte man den SB konsultieren!

Einige kluge Leute werden jetzt einwenden, das man in diesem Falle klagen solle, um sein Recht gegen die Behörde durchzusetzen.

Das sollte aber jeder für sich selber entscheiden, ob man sich noch vor Erteilung der WBK bei der Behörde unbeliebt machen will!

 

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vor 3 Minuten schrieb götz:

Seit 2003 ist es so, das man Mun, für die man keine Erwerbsberechtigung hat nicht nur nicht erwerben, sondern auch nicht mehr besitzen darf!

in dieser Allgemeinheit ist die Aussage schlicht falsch!

 

ein Beispiel haben wir hier im thread schon gehabt, ein anderes ist der MES.

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wer eine Suchmaschine bedienen kann und will, der findet ganz problemlos auch ......

 

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

 

....aktueller geht fast nicht und da muss man nicht mal was bestellen......:rolleyes:

 

 

 

soll aber Leute geben die das nicht wollen.......

Bearbeitet von alzi
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