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IGNORED

Bestandsschutz B Tresor


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb karlyman:

 

Ich fände diese Konstellation ("Nichtnutzung") weder verständlicher, noch nachvollziehbar.

 

Warum soll denn bei vorübergehender Nichtnutzung z.B. eines B-Schrankes dessen Altbestandsschutz wegfallen? Wo steht, dass eine ununterbrochene Nutzung erfolgen muss(te)?

 

Entscheidend ist nach meinem Verständnis, dass dieser vor dem Stichtag in Besitz genommen und zur Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen genutzt wurde - also im Sinne der Altbestandsregelung vor 06.07.2017 besessen und "in Nutzung genommen". 

 

Ebendrum ist mir der Nichtbesitz als Argument noch unverständlicher. :huh:

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben

Ist immer wieder herrlich; wenn man meint; gewissenhaft, in gutem Glauben gehandelt & alle Beteiligten abgesichert zu haben. Und dann eine solche Überraschung erlebt.

 

Hätte der Kumpel mitgemacht; hätte ich den Kram bei Ihm plaziert & nichts weiter gemacht.

Bei einem unabgewendeten Überraschungsbesuch wären dann halt die Sachen gerade erst eingetroffen... wie soll das wiederlegt werden können ?

Oder muß ich das vorher bei der Behörde gemeldet haben ?

Geschrieben

Also das immer darin Waffen gelagert werden müssen, finde ich nicht.

 

Habe mehrere Schränke noch vor der Änderung erworben, damit ich an meinen anderen Wohn/Aufenthaltsorten meine Waffen sicher lagern kann, wenn ich den da bin.

Drei Orte in zwei Bundesländern, wobei zu 99,9% des Jahres an zwei Orten keine Waffen sind.

 

Finde es besser wenn man dort ist, die Waffen gesetzeskonform weg zu schließen, statt unter das Bett zu legen, was im unwahrscheinlichen Diebesfall ja einen enormen Rattenschwanz nach sich ziehen würde.

 

Nur für die Orte wo ich so selten Waffen habe, sehe ich es nicht ein, einen Schrank für ca1000€ zu kaufen, sondern 150€ muss auch langen.

 

 

Eingansstempel auf die Papiere und alles oky.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Pi9mm:

 

Oder muß ich das vorher bei der Behörde gemeldet haben ?

 

Nein.

Ich muss bei anlasslosen Kontrollen auch nicht da sein oder jemanden hineinlassen.

 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Pi9mm:

 

Muß ich wirklich nicht reinlassen; wenn anwesend (und bemerkt) ?

Ja, du musst nicht. Steht auch ausdrücklich in einer Drucksache. Nur mehrmalige Nichterreichbarkeit könnte Anhaltspunkte dafür geben, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu rütteln.

 

CDU-Politiker geben auf Veranstaltungen von Sportschützen und Jägern genau das auch als Antwort u.a. auf die Frage, ob sie nichts gegen die Gebührenfreiheit bei anlasslosen Kontrollen unternehmen könnten.... "Sie müssen sie ja nicht hineinlassen". 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb grizzly45:

Maaaaaaaaan, ICH hab eine Frage gestellt, nun wird sich in meinem Tröööt gegenseitig angegangen! Ich will das nicht! 

Deine Frage wurde bereits im ersten Post beantwortet.

 

Danach entwickelt sich eine durchaus interessante Diskussion/Schilderung aus der Praxis - angegangen wird eigentlich keiner :)

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Sepp64:

Du hast einen sehr wichtigen Termin!

 

Wenn nachweislich; klar.

 

vor 11 Minuten schrieb P22:

Ja, du musst nicht. Steht auch ausdrücklich in einer Drucksache.

 

Damit wäre dann eigentlich das "Unangekündigt" sinnfrei.

Wenn Jeder erst beim 2. Mal einlassen würde... hätten die ne Menge Sprit verfahren.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Pi9mm:

 

Damit wäre dann eigentlich das "Unangekündigt" sinnfrei.

Wenn Jeder erst beim 2. Mal einlassen würde... hätten die ne Menge Sprit verfahren.

 

Ja - nicht mein Problem.

 

Das Gesetz spricht von anlasslosen - aber nicht unangekündigten Kontrollen. Diese können nicht zwangsweise durchgesetzt werden, da dies nur im Rahmen von Art. 13 Abs. 7 GG zulässig ist und ein anlassloser Hausbesuch fällt da eindeutig nicht drunter. 

 

Die Behörde kann einem nur mittelbar den Zwang mit dem "Zuverlässigkeitshebel" aufbürden. Das wars dann auch.

 

Insofern bedarf es keiner großartigen Best-of-Ausreden-Sammlung ;)

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb Pi9mm:

 

Muß ich wirklich nicht reinlassen; wenn anwesend (und bemerkt) ?

Müde, besoffen, Besuch von geilen Weibern, krank (was reichlich ansteckendes was schon lange ausgerottet war kommt immer gut) oder hast was schlechtes beim ... gegessen. Etwa der Klassiker: Was bekommt man gratis beim Griechen nach dem Essen?

 

 

....

 

 

Durchfall.

Geschrieben

Mal ernsthaft, wer geht heute noch zur Tür wenn's klingelt? Würde mich jmd besuchen wollen, bekomme ich doch vorher ne WhatsApp und wenn Pakete kommen bin ich eh arbeiten bzw. die gehen eh alle an die Paketstation .

Ich halte das Risiko  das da drei nackte Blondinen im Weihnaxhtsmannkostüm klingeln für sehr überschaubar und riskiere es einfach Mal nicht zur Tür zu gehen ^^

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb kulli:

Mal ernsthaft, wer geht heute noch zur Tür wenn's klingelt?

und riskiere es einfach Mal nicht zur Tür zu gehen ^^

 

Nicht nur "mal nicht", sondern grundsätzlich nicht ! Klingel aus; kaputt, oder nur Attrappe.

 

Wenns bei einer Verkehrskontrolle auch so einfach wär... "nö, heute nicht; nehmse den Nächsten" (Scheibe bleibt oben / Türknopf unten).

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb karlyman:

Warum soll denn bei vorübergehender Nichtnutzung z.B. eines B-Schrankes dessen Altbestandsschutz wegfallen? Wo steht, dass eine ununterbrochene Nutzung erfolgen muss(te)?

 

Anders gefragt: Wie sollte eine temporäre Nichtnutzung des Schrankes aktenkundig werden?

Wenn ich also - konstruieren wir mal einen Extremfall - genau zum Stichtag mit all meinen Waffen zu einem Wettkampf in Tschechien bin, dann verliere ich die Altbestandsregelung für meine Tresore? Wer so schräg denkt, für den ist ein einziger Psychiater zu wenig. Der braucht von der Sorte ein ganzes Bataillon.

Ich zahle ja auch Miete für (m)eine Wohnung, wenn ich im Urlaub bin.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb alzi:

man hätte das aber auch "eleganter" lösen können.......und ohne Verschiebung der Besitzverhältnisse......

Eine Verschiebung der Besitzverhältnisse hat nie stattgefunden!

Weder hat er die Schränke vermietet, ausgeliehen oder gar verschenkt. Selbst in den ersten beiden Fällen wäre er immer noch Besitzer der Schränke. Wie die Behörde auf die absurde Idee des Nichtbesitzes kommt ist mir unbegreiflich. Schilda lässt grüßen. Denen gehört mal ordentlich auf die Finger geklopft!

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb karlyman:

Warum soll denn bei vorübergehender Nichtnutzung z.B. eines B-Schrankes

Auch das ist in diesem Zusammenhang Quark, weil er - CM - diese Schränke ja während der Auslagerung weiterhin zur sicheren Aufbewahrung seiner Waffen nutzte - nur halt nicht in seinen eigenen 4 Wänden, was für die Nutzung aber völlig unerheblich ist.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Andrè1:

Auch das ist in diesem Zusammenhang Quark

 

Was den speziellen Fall von CM angeht ja - ich bezog mich aber auf einen Beitrag von Mausebaer, in dem die ununterbrochene Nutzung angesprochen wurde.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sal-Peter:

 

Wer so schräg denkt, für den ist ein einziger Psychiater zu wenig.

 

Möglicherweise denkt hier jemand von einem gewünschten Ergebnis her...

 

Was freilich die "Denke" nicht stimmiger macht.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb cartridgemaster:

Nach anwaltlicher Beratung wurde mir von einer Verwaltungsklage wg. Aussichtslosigkeit abgeraten.

DAS wundert mich jetzt am meisten. Was treibt den denn an? BOT.: Kein Sponsor da in Form eigener RS Versicherung, hilfsweise BDS Mitgliedschaft?

Geschrieben

Hm, gebe ich auch mal noch meinen Senf dazu.

 

Grundsätzlich halte ich die hier erfolgte Meldung über die vorübergehende Verlagerung des Aufbewahrungsorts korrekt, weil dazu gemäß § 36 Abs. 3 WaffG eine Verpflichtung besteht. Und das aus gutem Grund, denn möchte z.B. genau in dieser Zeit die Waffenbehörde eine unangekündigte Vorortkontrolle am Wohnort des Waffenbesitzers durchführen, wäre die Fahrt umsonst.

 

Was aber natürlich gar nicht geht, dass die Waffenbehörde danach den bereits gewährten Bestandsschutz in Frage stellt, denn dieser bezieht sich ganz klar nur auf den Stichtag 06.07.2017 und auch an dem anderen Standort wurde der Tresor von dem Waffenbesitzer ja zur Aufbewahrung seiner Schusswaffen weitergenutzt. Ob das vor Gericht bei der ja erst nach Durchführung der Verlegung erfolgten WaffG-Änderung standhalten würde, wage ich zu bezweifeln. Frecher Exkurs, wenn auch Auslegungssache: Selbst wenn ein Tresor mit gewährtem Bestandsschutz zwischenzeitlich einer anderen Person gänzlich verkauft/veräußert/überlassen werden würde, könnte aus juristischer Sicht durchaus die Möglichkeit gesehen werden, dass bei einem Rückerwerb des Tresores (wieder) Bestandschutz für diesen besteht. Die Weiternutzung durch den bisherigen Besitzer wäre ja auch dann gewährleistet.

 

Dass nur bei vorheriger Nutzung erlaubnispflichtiger Waffen der Bestandsschutz greifen soll, halte ich persönlich im übrigen für fraglich, denn § 36 Abs. 4 WaffG erwähnt dazu nur "Schusswaffen und Munition". Das könnten aber auch nicht waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen sein. Ein Nachweis dazu ist natürlich in der Regel wohl nicht so einfach.

Geschrieben

Erstmal gebe ich "Sachbearbeiter" recht mit dem was er Schreibt und vertrete fast seine Auffassung aber....

 

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

 

ICH habe der Behörde meine Tresore nachgewiesen durch Foto/Typenschild und Kaufbeleg auf meinen Namen. Damit habe ich §36 genüge getan, wo ich jetzt meine Tresore hinstelle/ Ort hat die erstmal nicht zu interessieren und wenn eine unangemeldete Kontrolle kommt, kann ich denen das immer noch sagen das die Waffen z.B. wo anders sind in meinen Tresoren die ich nachgewiesen hab.

 

ICH geh sogar soweit, das ich bei einer angemeldeten Kontrolle, meinen Ultraleichten Tresor neben die Haustür stelle (innen) wo alle Waffen drin ordnungsgemäß drin sind und mir ist Rechtlich nichts vorzuwerfen !

 

Mann muss nur zutritt zu den Ort der Aufbewahrung gestatten, das sind in dem Fall 0,5m der Wohnung ;)

 

 

Es ist noch nicht soweit das die Behörde Lageplane von Haus und Waffenschrank anlegt.

 

 

PS: Habe mir von der Behörde nach der Aufbewahrungskontrolle Formlos schriftlich geben lassen geben lassen das alles in Ordnung war .

 

 

 

 

 

Zum Themen Ersteller:

 

Einspruch und Klagen und die Behörde mal wieder auf den Boden der gesetzlichen Grundlage bringen!

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