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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb uwewittenburg:

Weil es sich von sich aus keiner löscht, oder die Löschfristen noch nicht erreicht sind, ich habe ja schon mal geschrieben dass sie sich bei jedem Eintrag verlängern, wie eben die Punkte in Flenspunkt, nur die werden fristgerecht gelöscht.

Einen formlosen Antrag an deinen zuständigen Polizeipräsidenten mit der Bitte um Löschung aller gespeicherten Daten bezüglich deiner Person stellen.

Hier bekommst du dann auch eine Antwort ob noch etwas gespeichert ist und ob es wegen kriminalistischer Bedeutung weiter gespeichert bleibt.

Das dann auch noch kostenneutraler als der KWS.

Ja, aber das muss er machen, bevor er den KWS beantragt. Sonst sieht die Eintragungen sein SB, verweigert eventuell die WBK und speichert die Verweigerung im Nat. Waffenreg. ab, soviel ich weiß.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Gesetzestreue Bürger sollten jede erdenkliche Waffe frei erwerben und führen können, dahingehend sind die Waffengesetze zu liberalisieren.

Für alle anderen müssen Waffen unerreichbar bleiben. Punkt.

 

Bearbeitet von Herakles
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Herakles:

§ 1: Gesetzestreue Bürger sollten jede erdenkliche Waffe frei erwerben und führen können, dahingehend sind die Waffengesetze zu liberalisieren.

§ 2: Für alle anderen müssen Waffen unerreichbar bleiben. Punkt.

§ 3: Verstöße werden mit Waffenentzug geahndet.

 

Der Traum ist vorbei!

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb pancho lobo:

hola amigo Der Fuchs,

aber nur wenn er kein Waffenverbot hat.

saludos de pancho lobo

Auszug aus dem WaffG:

§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall

 

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
 
Zitat Ende:
 
Auf dem Stand erwirbt er ja nicht.
Aber ich gehe davon aus dass jemand mit einem derartigen Verbot nichts auf einem Stand verloren hat, nur wer weiß davon?
Geschrieben

Abseits unserer Gefühle und Meinungen ,

 

Eigl. kennt das Waffg ja nur die 5/10 Jahre Sperrfrist .

 

Die Frage ist ob wir Waffenbesitz als Bürgerrecht oder als Leihgabe von oben verstehen.

 

Selbst in den USA ist es so, dass in den meisten Fällen nach einer DUI, oder auch einfach dem Autofahren ohne Versicherungsschutz der Waffenbesitz nicht mehr möglich ist und man Bürger zweiter Klasse ist. Nur im.richtigen Bundesstaat und mit ausreichenden finanziellen Mitteln lässt sich das wieder vor Gericht einrenken.

 

Das sollten wir bedenken bei unseren Überlegungen .

 

Jmd der selber mal den Briefkasten vom Nachbarn mit einem Supa D Böller || zerlegt hat vor 25 Jahren ^^

Geschrieben

@kulli: Nein, das Waffengesetz kennt im §5 Abs 1 noch folgendes:

 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind
 
Wer einfach so als Ü18 jähriger ne echte Kanone  mit Munition einpackt und einfach so zuhause hinlegt muss sich nicht wundern wenn ein Sachbearbeiter auch später noch die Annahme trifft, die entsprechende Person würde nicht sorgsam mit Waffen umgehen...
Geschrieben

Piano, piano...

Also: wir hatten das schon öfter. Üblich ist zum "checken" eben der Antrag auf KWS. @TE Da erhältst Du eine belastbare Auskunft darüber, ob Du im waffenrechtlichen Sinn "Zuverlässig" bist. Von hier aus ist das alles Rätselraten. aber nach den jetzt besprochenen Infos kann man weder klar "Entwarnung" geben, noch definitiv "Unzuverlässigkeit" feststellen.

 

Alle Verstöße, bis auf den Verstoß nach §51WaffG , wären nach dem Gesetz eigentlich nicht mehr relevant, weil die zugehörigen Verwertungsfristen 5, bzw. 10 Jahre vorbei sind. Wie von @keks aber richtig hingewiesen: Wer ausgerechnet gegen das WaffG oder SprengG verstößt, der ist waffenrechtlich eben häufig unzuverlässig. Die anderen Verstöße sind eben auch "Rohheits-Delikte" und deswegen ganz besonders schädlich für die Beurteilung nach dem Aspekt "Zuverlässigkeit". Jemand wegen einer solchen nachgewiesenen Straftat Waffenbesitz zu verweigern ist mMn auch OK, die Möglichkeit zur grundlegenden Besserung ist durch die Fristen ja aber auch nicht ausgeschlossen..

 

Ich will da die Vergangenheit gar nicht bewerten, bin nicht zuständig und werde dafür nicht bezahlt. Man kann auch schlecht jemand so verkürzt beurteilen, wenn man nicht wirklich die Akten gelesen hat. Selbst dann freuen sich SBs häufig, wenn sie einen persönlichen Eindruck erhalten. Deshalb: erstmal den kleinen Waffenschein beantragen (vielleicht persönlich), dann weiß man mehr.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb Der_Fuchs:

Gute Nachrichten!

Um sportlich zu schiessen brauchst du keine WBK! Du darfst auch ohne WBK mit Vereinswaffen unter Aufsicht trainieren und sogar an Wettkämpfen teilnehmen ;).

 

Und dies bestreite ich, da sich zum Beispiel im Falle einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (absolute Unzuverlässigkeit) die Zuverlässigkeit nicht durch die Freistellungen des § 12 WaffG wieder herstellen lässt, denn:

  1. gemäß WaffVwV Nr. 5.2 Satz 2 ist eine derart abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen,
  2. gemäß § 1 Abs. 3 WaffG hat u. a. Umgang mit Waffen wer damit schießt.

Bei deiner Interpretation würden Berechtigte jemanden den Umgang mit Schusswaffen gewähren, obwohl dieser nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Somit stellt sich nicht ausschließlich die Frage, ob jemand zum Schießen mit Schusswaffen auf Schießstätten eine WBK benötigt. Es kommt auf den Einzelfall drauf an. Hierbei ist zu bedenken, dass es nicht "nur" auf den Erlaubnisvorbehalt bzw. dessen Strafbarkeit ankommt. Es sind auch ordnungs- und zivilrechtliche Belange zu berücksichtigen. Denkbar sind u. a. nach Schadens- und Unfällen der Eintritt der Haftpflicht- und Unfallversicherung. Regressforderungen gegen den Verein bzw. dessen Mitglieder, dem Vorstand oder sogar dem Betreiber der jeweiligen Schießstätten.

 

Dem Threadstarter geht es offensichtlich nicht um die Frage, ober er ohne WBK auf Schießstätten schießen darf. Er möchte wissen, ob er aufgrund des bereits verstrichenen Zeitraumes eine WBK bekommen könnte bzw. ob sie alten Delikte noch belastbar sind. Dies könnte er schnell und einfach durch Beantragung eines kleinen Waffenscheinen feststellen lassen.

 

Vereine und Schießstandbetreiber, welche wider besseres Wissen Personen trotz erwiesener Unzuverlässigkeit bzw. nach dem Entzug von WBKs den Umgang mit Schusswaffen ausüben lassen, sollten sich sowohl bei den - jeweils für die Schießstätten örtlich zuständigen - Erlaubnisbehörden als auch der Haftpflicht- und Unfallversicherung eine schriftliche Zustimmung einholen. Andernfalls könnten - nach einem Schadensfall oder Unfall - derart freizügige Auslegungen des § 12 WaffG schnell zu einem bösen Erwachen führen.

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb dr.ing84:

... Aus euren Kommentaren kann ich ablesen (und ich habe es mir natürlich auch schon gedacht) das es sicher schwer bis unmöglich wird eine WBK zu erlangen. Aber gilt so eine "Sperre" wirklich lebenslang wenn man als heranwachsender Mist gemacht hat? 

 

Nein, eine solche Sperre gibt es nicht. Ausnahmen sind Verurteilung Lebenslang, Psychatrie oder Sicherungsverwahrung. Moralisch mag da jeder anders urteilen. Der Gesetzgeber sagt aber, jeder bekommt eine 2. Chance.

Geschrieben

Außer Nazis.

 

Und mal ehrlich - wenn sich Einer für Waffen, also für WAFFEN !!! interessiert .... ich meine, ist das nicht klar rechtsradikal?

 

Also.

 

Wegtreten, ihr Arschmeisen.

 

Und dann sollte hier mal zu.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb uwewittenburg:

Aber mal ehrlich, im wesentlichen handelt es sich bei den Tatvorwürfen um Gewaltdelikte, von daher würde ich als Sb alles daran setzen dass so jemandem keine waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt werden.

Wir haben alle mal "Dummheiten" gemacht, 1 - 2 x erwischen lassen würde ich noch durchgehen lassen.

 

vor 3 Stunden schrieb Tyr13:

Wer ausgerechnet gegen das WaffG oder SprengG verstößt, der ist waffenrechtlich eben häufig unzuverlässig. Die anderen Verstöße sind eben auch "Rohheits-Delikte" und deswegen ganz besonders schädlich für die Beurteilung nach dem Aspekt "Zuverlässigkeit".

 

Wenn man den Fall auch noch so neutral mit seinen Vorgängern vergleichen würde (Ihr wisst noch; der mit der Tagessätzen-Liste; auch Gewalt; der noch arrogant meinte, sich dann halt Waffen mit Zweitwohnsitz im Ausland zu beschaffen. Oder der Andere, mit der 100 Tagessätzen-Anfrage...):

 

Immer ganz schön viel; oder ?

 

Bei mir wäre bereits nach EINEM Rohheits-Delikt Sense.

Erpressung, Nötigung & Betrug (Letzteres, wenn direkt Person, & nicht Berförderungsunternehmen o.Ä. betroffen); find ich auch gaaar nicht gut... Wirklich nicht.

Vom "Räuberischen", Drogenfahrten & mehr braucht man gar nicht mehr zu reden.

 

Bei anderem Kleinzeug wäre ich weitaus großzügiger; nur an Personen soll es nicht gehen; da werd ich stinkig...

 

Darfs nicht auch mal aus der anderen Abteilung sein ?

     
     
     
     
     
     
     
     
     
Bearbeitet von Pi9mm
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Sal-Peter:

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ....

Kommt also auch auf den SB an, bei der Liste.

 

Stimmt schon, aber mit dem Gummi kannst du quasi jeden Kaltstellen... hast du dein Kind mal angeschrien oder deinen Hund oder dich heftig mit einem Kollegen gestritten? §5... wo soll das dann enden... 

Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb maxeb:

https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft

 

Fülle das Formular aus und schicke es an dein zuständiges LKA. Dann bekommst du die Info, welche Daten über dich bei der Polizei gespeichert sind 

Andere Behörden kannst du ggf auch anschreiben...

 

Ganz oben aller Abfragen steht ein Auszug vom BZR. Der muss auch beantragt werden. Diesen sieht nämlich auch der SB. Auch das LKA muss irgendwann tilgen. Machen sie das nicht, Anwalt einschalten. Auf der verlinkten Seite gibt es Tipps dazu.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Pi9mm:

Bei mir wäre bereits nach EINEM Rohheits-Delikt Sense.

     
     
     
     
     
     
     
     
     

Muß man aber auch relativieren. Die Entführung der Braut ist in vielen Regionen immer noch Folklore. Und ein Heidenspaß.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Nakota:

 

Ganz oben aller Abfragen steht ein Auszug vom BZR. Der muss auch beantragt werden. Diesen sieht nämlich auch der SB. Auch das LKA muss irgendwann tilgen. Machen sie das nicht, Anwalt einschalten. Auf der verlinkten Seite gibt es Tipps dazu.

Geb dir vollkommen Recht.  Nur sieht man in dem BZR als Privatperson nur Straftaten ab 90 Tagessätzen / oder bei 2 Einträgen unabhängig von den Tagessätzen.  So wie ich den Ersteller verstanden habe,  ist er nie mit Tagessätzen bestraft worden - sein BZR müsste somit leer sein. 

Für WBK Besitzer ist die Datenabfrage bei der Polizei auch interessant. Man sieht, wann die letzte Regelüberprüfung zwecks Zuverlässigkeit war

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb maxeb:

Nur sieht man in dem BZR als Privatperson nur Straftaten ab 90 Tagessätzen / oder bei 2 Einträgen unabhängig von den Tagessätzen.

Auch der Privatmann kann für sich selbst eine "unbeschränkte Auskunft" aus dem BZR einholen. Dann sieht man das, was auch die Behörde sehen würde.

Geschrieben (bearbeitet)

@Dr. Ing

Wenn du 10 Jahre nach deinem letzten Eintrag keinen weiteren dazubekommen hast und jetzt in einen Schützenverein eintrittst.., dann sollte es nach einem Jahr  ( 18/12) keine

Probleme mit ner WBK ( gelb +grün) geben.

Es sei denn du hast  "was am laufen" ...dann kannst du nochmal 10 Jahre (ev. auch nur 5) warten.

Also, ran ans Werk und ab in den Verein.

Bearbeitet von Dispatcher
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Bautz:

Auch der Privatmann kann für sich selbst eine "unbeschränkte Auskunft" aus dem BZR einholen.

Ist das denn einfacher geworden?

Ich kenne nur den Weg, die unbeschränkte Auskunft zur Einsicht an ein Amtsgericht seiner Wahl schicken zu lassen.

Dort keine Kopien oder Ablichtungen, sondern nur eine eigenhändige Abschrift möglich.

Nach der Einsicht wird die unbeschränkte Auskunft vernichtet.

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