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IGNORED

Erwerbstreckung


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

bei einer Diskussion mit Kameraden letztens sind wir auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen. Es ging dabei um die Erwerbsstreckungsregel. Die wird ja im §14 Abs. 2 WaffG erwähnt und betrifft meinem Verständnis zufolge auch nur die entsprechend §14 WaffG ausgestellten Erwerb-/Besitzberechtigungen.

 

Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung nun aber aufgrund § 13 WaffG erteilt worden gilt keine (bzw. nicht die spezielle 2/6 Regel) Erwerbsstreckungsregel? Man kann sich mit (Lang-)Waffen zudecken soweit die Kohle reicht?

 

Gibt es da ggf. weitere Einschränkungen? In der AWaffV ist mir dazu nix geläufig. Vielleicht woanders?

 

Sollte diese Frage in den vielen Threads zu diesem Thema schon einmal abgehandelt worden sein, entschuldige ich mich schon direkt für dieses Thema und bitte um Verlinkung / Zitat der entsprechenden Stelle. Die SuFu hat hier leider nichts konkretes ergegeben.

 

MfG

Geschrieben

Für Jäger gibt es keine Erwerbsstreckung. Liegt wohl darin begründet, das der Jäger ab dem Tag, an dem er einen Jagdschein löst, alles jagen kann. Vom Mink bis zum Hirsch. Entsprechend braucht er auch Waffen...

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb hellbert:

Für Jäger gibt es keine Erwerbsstreckung. Liegt wohl darin begründet, das der Jäger ab dem Tag, an dem er einen Jagdschein löst, alles jagen kann. Vom Mink bis zum Hirsch. Entsprechend braucht er auch Waffen...

Nun ja. Das mag ja stimmen. Aber ein Sportschütze kann ab Besitz einer WBK alle Disziplinen schiessen..........

Geschrieben
Gerade eben schrieb callahan44er:

Nun ja. Das mag ja stimmen. Aber ein Sportschütze kann ab Besitz einer WBK alle Disziplinen schiessen..........

Sollten die sich nicht auf eine festlegen, damit sie dort auch richtig gut werden können? :rolleyes:

Habe es mir nur immer so erklärt. Ob das Sinn macht oder nicht, kann ich auf Grund mangelnder Erfahrung im Sportbereich nicht sagen. Aber vermutlich ist es, wie vieles im WaffG, überreguliert....:rtfm:

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb hellbert:

Sollten die sich nicht auf eine festlegen, damit sie dort auch richtig gut werden können? :rolleyes:

 

Oh, auch andersrum. Es gibt Disziplinen da braucht es drei Waffen um an den Start gelassen zu werden. Etwa Cowboy-Action-Shooting (Zwei Revolver, eine Flinte).

Und dann gibt es Disziplinen, da wären drei identische Waffen zumindest sinnvoll um gut schießen zu können. Beim Dreistellungskampf etwa wird aus drei Positionen geschossen und hier wäre es sinnvoll für jeden Anschlag ein eigenes, für diesen Anschlag eingerichtetes Gewehr zu haben. Kann aber sein das das nach Sportordnung nicht erlaubt ist. Und dann gibt es Disziplinen wo quasi das gleiche mit unterschiedlichen Waffen geschossen wird. Etwa BDS-Mehrdistanz. Einmal mit KK, dann mit 9mm, dann ein Großkaliber. Theoretisch könnte man hier mit drei, bis auf das Kaliber, identischen Pistolen dreimal das gleiche machen ohne umlernen zu müssen.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Anfänger14:

Hallo zusammen,

 

bei einer Diskussion mit Kameraden letztens sind wir auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen. Es ging dabei um die Erwerbsstreckungsregel. Die wird ja im §14 Abs. 2 WaffG erwähnt und betrifft meinem Verständnis zufolge auch nur die entsprechend §14 WaffG ausgestellten Erwerb-/Besitzberechtigungen.

 

Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung nun aber aufgrund § 13 WaffG erteilt worden gilt keine (bzw. nicht die spezielle 2/6 Regel) Erwerbsstreckungsregel? Man kann sich mit (Lang-)Waffen zudecken soweit die Kohle reicht?

 

Gibt es da ggf. weitere Einschränkungen? In der AWaffV ist mir dazu nix geläufig. Vielleicht woanders?

 

Sollte diese Frage in den vielen Threads zu diesem Thema schon einmal abgehandelt worden sein, entschuldige ich mich schon direkt für dieses Thema und bitte um Verlinkung / Zitat der entsprechenden Stelle. Die SuFu hat hier leider nichts konkretes ergegeben.

 

MfG

Wo genau seid Ihr auf keinen Nenner gekommen? Die Antworten stehen ja in der Frage und welche weiteren Einschränkungen sind gemeint?

 

§13 --> Jäger --> zwei Kurzwaffen, "unbeschränkte" Langwaffen, keine Erwerbsstreckung, 

§14 --> Sportschützen --> Grundkontingent, Erwerbsstreckung und Bedürfnis-Papierkrieg

 

Jäger und Sportschütze zugleich --> je nachdem auf welchen Schein die Waffen eingetragen werden gelten die entsprechenden Grundlagen. 

Geschrieben (bearbeitet)

.....welches m.W. für den Jagdscheininhaber entschieden wurde.

Das Bedürfnis ist der Jagdschein. Noch findet sich keine Aussage im WaffG. / AWaffV. bezüglich der Anzahl.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb chapmen:

.....welches m.W. für den Jagdscheininhaber entschieden wurde.

 

Hast du nen Link zu dem Urteil, ich finde das irgendwie nicht hab nur eines gefunden mit 142 Waffen auf gelbe WBK.

Geschrieben (bearbeitet)

Nicht ad hoc.

Gab ja vereinzelt auch Versuche seitens der Behörden bei Langwaffenerwerb aufgrund Jagdschein das Bedürfnis zu hinterfragen bzw. in Frage zu stellen.

 

 

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb hellbert:

Sollten die sich nicht auf eine festlegen, damit sie dort auch richtig gut werden können? :rolleyes:

Habe es mir nur immer so erklärt. Ob das Sinn macht oder nicht, kann ich auf Grund mangelnder Erfahrung im Sportbereich nicht sagen. Aber vermutlich ist es, wie vieles im WaffG, überreguliert....:rtfm:

Wenn, dann sollten Jäger das doch auch, oder?

Natürlich wird der Trainingslaufwand immer größer. Allerdings kann man auch eine Disziplin mit mehreren Waffen schiessen, was ja auch das gut sein fördert.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Wenn, dann sollten Jäger das doch auch, oder?

Musste kommen..........

Eigentlich könnten sich Sammler auch auf eine Waffe beschränken.....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb schmitz75:

 

Hast du nen Link zu dem Urteil, ich finde das irgendwie nicht hab nur eines gefunden mit 142 Waffen auf gelbe WBK.

 

In Arizona würde man damit als "adequately supplied" (angemessen versorgt) gelten. Zumindest wenn man für jede Waffe auch 10.000 Schuss Munition hat. In Utah wäre man erst bei "showing promise" (vielversprechend).

Bearbeitet von mwe
Geschrieben (bearbeitet)

Und in Japan Schwerverbrecher. So wirklich erschliessend sind 99% der "in USA ist alles besser" Kommentare nicht wirklich.. ....

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb chapmen:

Und in Japan Schwerverbrecher. So wirklich erschliessend sind 99% der "in USA ist alles besser" Kommentare nicht wirklich.. ....

Dass das besser ist hat er auch nicht gesagt ;-)

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb chapmen:

.....welches m.W. für den Jagdscheininhaber entschieden wurde.

.

Nein, der Jäger hat verloren.

 

vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Das Bedürfnis ist der Jagdschein. Noch findet sich keine Aussage im WaffG. / AWaffV. bezüglich der Anzahl.

Darum geht es auch gar nicht. Natürlich steht nirgendwo eine Zahl. Aber der Jäger muss im begründeten Fällen nachweisen können, dass er die jeweilige Waffe benötigt. Ab einer bestimmten Gesamtzahl oder bei einer Vielzahl gleichartiger Waffen ist dieser Nachweis dann schwierig. Wo diese Grenze liegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 8 WaffG. So steht es im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/7758, S. 62):

Zitat

Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z. B. für eine Sammlung). Dies ist in der Vergangenheit offenbar häufig großzügiger gehandhabt worden und zwar offenbar auf Grund der Vorschrift des bisherigen § 30 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes. § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 des Entwurfs lassen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können; die zuständige Behörde kann daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen.

Entsprechend entschieden hat z.B. auch das VG Braunschweig, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 5 B 135/10.

Geschrieben (bearbeitet)

Ok, dann hab ich mich getäuscht.

Allerdings sehe ich auch hier wiedermal eine "kann" Gesetzgebung, somit das alte Sprichwort "auf See und vor Gericht......"

 

Im angegebenen Urteil räumte der Kläger schon im Vorfeld ein " nicht der Jagd nachzugehen" und " lediglich Waffen zu sammeln" .......Respekt.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Shiva:

Es gibt Disziplinen da braucht es drei Waffen um an den Start gelassen zu werden. Etwa Cowboy-Action-Shooting (Zwei Revolver, eine Flinte).

 

Vier.

 

Du hast den Unterhebelrepetierer vergessen.

Geschrieben

deswegen ist die 2/6-Regelung ja auch eine Soll-Vorschrift und die Behörde kann im Einzelfall abweichen. Wenn man nen guten Grund hat, gehen Ausnahmen.

 

Je nach SB erlaubt sie auch schon mal einen zusätzlichen Erwerb, wenn man gerade ein besonders günstiges Angebot vorliegen hat, welches in 6 Monaten weg wäre...dazu muss man allerdings vorher freundlich mit dem SB reden.

 

Gruß

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Gab ja vereinzelt auch Versuche seitens der Behörden bei Langwaffenerwerb aufgrund Jagdschein das Bedürfnis zu hinterfragen bzw. in Frage zu stellen.

In BW nicht nur vereinzelt sondern mit System, von oben zu Papier gebracht: https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/Hinweise_IM_Vollzug_Waffenrecht.pdf 

Mir ist ein Fall bekannt, da hat die Behörde (allerdings eine die selber ganz böse Altlasten hat) bereits bei lächerliche Stückzahlen rumgeheult, hatte aber nicht den Biß es mal durchzuziehen. 

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