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IGNORED

Transport von Waffen auf Erben EBK möglich?


sh73

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vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Wie soll aber der Erbe seine Waffen zum "Büchser" bringen?

 

Das steht doch im Waffengesetz:

"Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend."

Erben haben doch idR. gar kein Bedürfnis, wenn sie eins hätten müssten sie die Waffen nicht blockieren.

 

Wieso darf man eigentlich Luftgewehre transportieren, da gibt es doch auch kein Bedürfnis?

 

Btw. die Frage ist doch eh theoretischer Natur die Behörde wird wohl kaum nochmal 1 Jahr auf den Nachweis der Blockierung warten.

 

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vor 12 Minuten schrieb schmitz75:

 

Btw. die Frage ist doch eh theoretischer Natur die Behörde wird wohl kaum nochmal 1 Jahr auf den Nachweis der Blockierung warten.

 

 

Solange kein entsprechender Bescheid ergangen ist, läuft die Uhr für unseren Neuschützen. Selbst wenn der Bescheid ergangen ist, wäre je nach Bundesland noch das Widerspruchsverfahren zu durchlaufen. Und hilft einem das auch nicht über das Jahr hinweg, dann kann man notfalls noch Klage erheben und zu gegebenem Zeitpunkt zurücknehmen. Ohne Anwalt machbar und hinsichtlich der Kosten wohl günstiger als eine komplette Blockierung. 

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Zur Not bis zu einer eigenen Sportschützen WBK die Waffen bei einem Händler zwischenlagern. Der macht das sicher auch nicht umsonst, aber bestimmt um längen billiger als für alle Waffen Blockierungen zu kaufen. Gibt immer Mittel und Wege , man muss sich halt nur kümmern............

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wo steht dass er damit nicht auf einen Stand fahren darf und damit schießen?

 

er hat ne WBK, also darf er mit der Waffe auch Umgang haben, solange er alle Auflagen erfüllt.

 

 

 

Erben, Altbesitzer und auch Sammler haben erstmal kein Bedürfnis zum "schießen". Sammlern wird das aber (WaffVwV) ausdrücklich zugestanden, das lässt sich analog auf Altbesitzer und Erben übertragen.

Bearbeitet von alzi
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Hola amigos,

wenn das Amt ihm  die Waffenblockierung vorschreibt...kann er folgendermaßen argumentieren:

1. ich bin in einem SV und mache demnächst Sachkunde (Belge)

2. die Waffe(n) werden zur sicheren Fremdverwahrung bei einem Schützenkamerad bis zum ???? zwischengelagert, ist auf jedem Fall die billigere Lösung.

saludos ded pancho lobo

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Moin zusammen,

 

ich hatte mal das gleiche Problem.

Da eine Blockierung meiner Erbwaffen abzusehen war und ich früher oder später eh dem Schießesport frönen wollte, bin ich halt schon etwas eher in einen Schützenverein eingetreten.

Nach ca. einem halben Jahr Vereinsmitgliedschaft kam dann ein Schreiben von der Behörde, mit der Aufforderung die sichere Aufbewahrung und die Erbwaffenblockierung nachzuweisen.

Da ich schon in einem Verein war, kurz vor der Sachkundeprüfung stand und unter der Voraussetzung dass ich umgehend den Nachweis über die bestandene SK nachreiche, haben sie die Blockierpflicht ausgesetzt

Die Erbwaffen durfte ich dann weiterhin unblockiert zu Hause aufbewahren.

 

 Einen gewissen Spielraum hat der Sachbearbeiter schon, wenn er es denn will.

Bearbeitet von Slingshot
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vor 4 Stunden schrieb schmitz75:

Wieso darf man eigentlich Luftgewehre transportieren, da gibt es doch auch kein Bedürfnis?

 

Auch für Luftgewehre gilt der Paragraph 12 WaffG. Man geht dann von einem "Grundbedürfnis" aus, dass man die Waffe zum Schießen und zu Büma transportieren muss und will. Aber auch ein Luftgewehr darf man nicht einfach "spazieren fahren".

 

Kann mir gut vorstellen, dass die Behörde auf die Blockierung einer Erbenwaffe verzichtet, wenn der Erbe in einen Schützenverein eintritt. Damit besteht dann ja auch ein Bedürfnis, auch wenn es noch nicht amtlich bestätigt werden kann.

 

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Am ‎07‎.‎06‎.‎2017 um 18:40 schrieb hellbert:

Kann mir gut vorstellen, dass die Behörde auf die Blockierung einer Erbenwaffe verzichtet, wenn der Erbe in einen Schützenverein eintritt. Damit besteht dann ja auch ein Bedürfnis, auch wenn es noch nicht amtlich bestätigt werden kann.

So ist es auch richtig, wenn der Weg zum Berechtigten absehbar ist.

 

Entweder verlängert die Waffenbehörde dann die zugestandene Frist zur Blockierung entsprechend oder sie verlangt eine vorübergehende sichere Verwahrung durch einen Berechtigten, bis der Erbe selbst einer ist. Letzteres wäre aus Sicht des Erben auch die beste Vorgehensweise, wenn er trotzdem zu einer vorübergehenden Blockierung aufgefordert werden sollte.

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Hallo Zusammen,

Also nach Gespräch mit der Behörde hat mein Bekannter nun Aufschub bekommen da er wieder aktiv im Verein schießen möchte. Er muss die Waffen erst einmal nicht blockieren.
Bezüglich Transport zur Schießbahn wurde ihm gesagt dass er eine Sondergenehmigung beantragen kann. Den Safe zur sicheren Aufbewahrung hat er ja bereits und Anmeldung zur SK im September liegt vor.

Also wie hier schon richtig vermutet hat die Behörde Spielraum und nutzt diesen hier auch aus!

LG

Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk

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Ich lese da etwas von  der Notwendigkeit einer "Sondergenehmigung für Transport zum Schießstand"....

Klingt für mich nicht nach einer generellen Erlaubnis.

Und der Umstand,  dass er in einem Verein will, wird sicher auch sein übriges getan haben, dass er nicht blockieren muss...

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vor 2 Minuten schrieb HangMan69:

 

er ist schon im verein, sogar schon lange, nur eben mehrheitlich "passiv"!

 

richtig. Er war früher immer mit seinem Vater schießen. Dann ist sein Vater gestorben und er hat er die Waffen geerbt aber war seit dem nicht mehr schießen. 

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vor 23 Minuten schrieb HangMan69:

und zum "transport" selbst brauchst nun mal keine wbk!

 

Aber ein, dem Bedürfnis umfassenden Zweck oder einen Zusammenhang damit. Das er nicht hat, weil eine Erbenwaffe die man nur als Erbe besitzt, auf dem Schießstand nichts verloren hat.

Wenn er ein Bedürfnis als Sportschütze hat, sieht die Sache anders aus.

 

Je nach Bedürfnis gibt es auch eine WBK. Und der einzige Fall der mir einfällt, wo jemand ohne WBK den Paragraph 12 Abs. 3 für sich geltend machen kann ist der Finder oder Erbe, der seine Waffe zur Behörde, Büma oder ähnlichem bringt. Nicht zum Schießen, sondern zum schätzen, reparieren, abgeben, verkaufen... Dinge, an dem jeder Besitzer von Sachen Interesse hat.

 

 

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vor 3 Minuten schrieb hellbert:

Aber ein, dem Bedürfnis umfassenden Zweck oder einen Zusammenhang damit. Das er nicht hat, weil eine Erbenwaffe die man nur als Erbe besitzt, auf dem Schießstand nichts verloren hat.

 

da Du dies mit solcher Inbrunst zu vermitteln versuchst, kannst Du das ja sicherlich auch durch eine belastbare Quelle belegen.

 

also, wo genau steht das im WaffG?

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vor 2 Stunden schrieb hellbert:

Nicht zum Schießen, sondern zum schätzen, reparieren, abgeben, verkaufen... Dinge, an dem jeder Besitzer von Sachen Interesse hat.

Und schon hast du das " Bedürfnis " selbst geliefert. Der Erbe überlegt die Waffen zu verkaufen und will damit einen Funktionstest machen. Ist beim Verkauf nicht unerheblich zu wissen das etwas funktioniert.

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vor 4 Stunden schrieb hellbert:

So ist es aber nun mal richtig. Erben-WBK ist zum daheim erinnern, nicht zum Schießen.

Nimm Dir ein Fleißkärtchen! Wenn Du noch die Rechtsgrundlage für so einen Arschfick nennen kannst: Nimm den ganzen Stapel mit den Fleißkärtchen, die will eh keine Sau.

vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

ääähhh... HALLO?!? der sb hat es ihm erlaubt!!!

Na also dann sollte er das nächste mal eine Großpackung Pralinen von die Aldi mitbringen.

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