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IGNORED

Lücke in § 36 WaffG


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Geschrieben

Die Aufbewahrung von erlaubnisspflichtigen Waffen ist in § 36 WaffG sowie in § 13 AWaffV geregelt.

 

Im Gesetz wird auschließlich von der Aufbewahrung IN einem entsprechenden Behältnis gesprochen, nicht jedoch das dieses verschlossen sein muss !

Vergleich zu Anlage 2 zum Waffengesetz , VERSCHLOSSENES Behältnis zum Transport

 

Die Vorherkehrung das dritte keinen Zugang zur Waffe erlangen können könnte dadurch erreicht werden das

 1. Dritte keinen Zugang zur Wohnung haben

 2. Die Waffe sich in einem verschlossenen Behältnis befindet das nicht den gesetzlichen Standards entspricht, welches wiederum iom A Schrank ist und somit er Zugriff dritter verhindert wird und die Waffe zudem in einem entsprechenden Behältniss was jedoch nicht verschlossen ist.

 

Was sagt Ihr dazu ?

 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Der_Fuchs:

....

Im Gesetz wird auschließlich von der Aufbewahrung IN einem entsprechenden Behältnis gesprochen, nicht jedoch das dieses verschlossen sein muss !

....

Was sagt Ihr dazu ?

 

 

Du kannst es ja mal darauf an kommen lassen und schauen was das Gericht dazu sagt ;)

Geschrieben

Das du die neunmalschlauen Gedanken besser sinnvoller verwenden solltest.

Insgesamt ein alter Hut und mehr als ausreichend abgeurteilt. Diskussion lohnt nicht.

 

So ist das eben wenn man neu ist und sich für schlauer als andere hält.

Geht aber vielen hier so-auch später noch.

Geschrieben (bearbeitet)

Das die Argumentation fruchtet mag ich zwar auch nicht glauben,

aber von den vielen Urteilen würde ich gerne mal eins sehen.

Du hast doch sicher ein Aktenzeichen?

Bearbeitet von WOF
Geschrieben

Im Zweifelsfall ist ein Gesetz nach der Intention des Gesetzgebers zu erforschen.... Was wollte der Gesetzgeber mit seinen Waffen-Aufbewahrungsvorschriften im normierten Behältnis?

Ganz sicher nicht, dass dieses quasi "offen steht wie ein Scheunentor".

 

Sonst hätte er, zugespitzt gesagt, auch reinschreiben können, dass man die Büchse in der verschlossenen Wohnung am Garderobenhaken und den Revolver auf dem Bücherregal aufbewahren dürfe...

 

Es gibt wohl Dinge, die so selbstverständlich sind, dass man nicht draufkommt, sie in die Rechtsnorm so reinzuschreiben. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb WOF:

Du hast doch sicher ein Aktenzeichen?

Selbstverständlich. Mehrere sogar.

Selbstverständlich steht es dir frei, dich durch die ganzen Urteile bzgl Aufbewahrungspflichten nebst Entzug der Erlaubnisse selbst zu wühlen. Da muss du hier doch nicht darum bitten.

Viel VErgnügen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Der_Fuchs:

Was sagt Ihr dazu ?

Ich sage eigentlich nur dass ich alles unternehme dass meine Waffen nicht abhanden, bzw. in fremde Hände gelangen.

 

Sollte dies jedoch aus irgendwelchen Gründen doch passieren sage ich gar nichts, sondern lasse einen Experten reden.

Geschrieben

Mich wundert nur warum in § 13 AWaffV explizit geschlossenes Behältnis in verschlossenes Behältnis geändert wurde während zum Zustand der Waffenschränke nichts genaueres definiert wurde.

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Der_Fuchs:

Mich wundert nur warum in § 13 AWaffV explizit geschlossenes Behältnis in verschlossenes Behältnis geändert wurde während zum Zustand der Waffenschränke nichts genaueres definiert wurde.

 

 

Vielleicht weil es noch nicht oft genug "beklagt" wurde. Und Kontrollen auf der Straße scheinen schon noch öfters vorzukommen, als in der Wohnung.

 

Außerdem versuche ich mir vorzustellen, wie ein Kontrolleur einen nicht verschlossenen Waffenschrank feststellen will. Kann er sich den Waffenschrank ansehen, dann ist der Erlaubnisinhaber ja da. Dann sind ja genügend Konstellationen vorstellbar, wo die Waffe garnicht weggeschlossen sein muss...

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb schiiter:

Selbstverständlich. Mehrere sogar.

Selbstverständlich steht es dir frei, dich durch die ganzen Urteile bzgl Aufbewahrungspflichten nebst Entzug der Erlaubnisse selbst zu wühlen. Da muss du hier doch nicht darum bitten.

Viel VErgnügen.

 

Also hast du keins und gibst mal wieder den Senfautomaten.

 

Geschrieben

Deine Feststellung ist unzutreffend. Ich hatte doch bereits mehrfach gesagt, dass ich sowohl Urteile und Aktenzeichen vorliegen habe.

Ich bin aber weder kostenlos für dein mangelndes Wissen verantwortlich, noch hast du um Einstellung gebeten.

 

ICh kann dir das nach Zahlungseingang aber gern zukommen lassen.

Meine Datenbanknutzung ist nämlich auch nicht kostenlos ;)

Geschrieben

Ganz aktuell auf dem Tisch:

Ein allein-lebender Mann bewahrt seine erlaubnisfreien Waffen zwar in einer verschließbaren Abseite auf, welche er auch abschliesst, wenn er seine Wohnung verlässt oder Besuch bekommt. Als die Polizei klingelte und mit einem HD-Beschluss wedelte, dah er sich nicht veranlasst, die Polizisten zum Warten zu bitten weil er erst seine Waffen wegschließen muss. Das VG sieht es als pflichtwidrige Aufbewahrung -> Waffenverbot §41 Abs 1 und 2 WaffG.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Der_Fuchs:

... Im Gesetz wird auschließlich von der Aufbewahrung IN einem entsprechenden Behältnis gesprochen ...

... Behältnis ... jedoch nicht verschlossen ist...

Die Vorstellung, dass ein Gesetz ausschließlich nach dem Wortlaut interpretiert wird, ist natürlich Unfug. Bei der Interpretation von Gesetzen sind auch z.B. deren Historie oder die Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

Die Intention des Gesetzgebers ist in diesem Fall der Schutz vor unbefugter Wegnahme. Und so ist es offensichtlich, dass ein unverschlossenes Sicherheitsbehältnis seinen Zweck nicht erfüllt und das Gericht wird mit Sicherheit zu der Entscheidung kommen, dass es an sicheren Aufbewahrung mangelt.

 

Man kann allen Lesern nur empfehlen so etwas nicht auszuprobieren. Ich halte das nach der derzeitigen Rechtslage für eine Straftat (bis zu 3 Jahre Gefängnis) nach §52a WaffG, da die Tat vorsätzlich begangen wurde. Wird die Tat dann sogar noch öffentlich angekündigt oder bekannt gegeben, kann ich mir nicht vorstellen, dass das zur Strafmilderung beträgt.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Leser:

 Und so ist es offensichtlich, dass ein unverschlossenes Sicherheitsbehältnis seinen Zweck nicht erfüllt (...)

 

Auch wieder erlaubnisfreie Waffen: Das VG Oldenburg hält eine größere Holzkiste für ungeeignet, wenn daran Tragegriffe angebracht sind.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Der_Fuchs:

 

.... Was sagt Ihr dazu ?

 

 

Dass es ein ganz normaler Vorgang ist, wenn wie im von dir thematisierten Fall, das Gesetz den Rahmen vorgibt und dessen Ausführung in Verwaltungsvorschriften konkretisiert wird!

 

Langeweile oder wie kommst du auf diese Frage?

 

 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb schiiter:

Deine Feststellung ist unzutreffend.

So wie du rumruderst bleibt nur der Schluß daß ich

Recht habe. Das Az. zu posten kostet nämlich nix.

Und daß mit der Fragestellung schon mal jemand

vor Gericht gezogen ist halte ich schon für sehr un-

wahrscheinlich, daß du dazu gleich noch mehrere

Urteile haben willst ist so realistisch wie eine Kuh

die fliegen kann.

Geschrieben (bearbeitet)

:rofl:

Meinst du du piekst ein bisschen und ich liefere dann.

:lol:

Ansonsten wissen andere das ebenfalls.

Bei netten HErrschaften würde ich natürlich auch mal kostenfrei was weitergeben, aber doch nicht bei so unwissende Typen wie dir.

Allein das in Frage eines hier durchaus breit vorhandenen Sachverhalts stellen entblößt die mangelnde Sachkunde.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich frage mich, wieso hier einige immer wieder scharf drauf sind "mit dem Feuer zu spielen"?! 

 

Winnenden hat doch gezeigt, was passiert wenn man diese Lücke - soweit man das so nenne kann - ausreizt.

 

man hat vom Staat das "Privileg" erhalten, Waffen samt Munition zu besitzen, da setz ich doch das nicht wegen solchen und anderen Kleinigkeiten aufs Spiel.

 

Über Sinn und Unsinn einzelner Gesetze und Vorschriften kann man sicherlich streiten, aber das sind neunmal die Spielregeln wenn man mitspielen will, ob es einem gefällt oder nicht.

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb chris1605:

Ich frage mich, wieso hier einige immer wieder scharf drauf sind "mit dem Feuer zu spielen"?! ....

 

 

Das frage ich  mich auch! Stets finden sich "selbsternannte Experten", welche "vermeintliche Lücken" ausmachen und testen, wie lange es gut geht.

 

Nicht nur Winnenden sondern auch weitere Anlässe habe gezeigt, dass nach entsprechenden Ereignissen nicht "nur" die Trickser sondern alle Legalwaffenbesitzer zu Rechenschaft herangezogen werden.

 

 

Geschrieben
So wie du rumruderst bleibt nur der Schluß daß ich
Recht habe. Das Az. zu posten kostet nämlich nix.




Du bist ja echt klug! Und wo kommt dass zu postende Az her?

Wenn nicht kostenlos über Google wohl kostenpflichtig aus einer Datenbank.

Und das Az bringt dir dann genau was? Die wenigsten Entscheidungen werden kostenlos veröffentlicht, sonst gäbe es keine kostenpflichtigen Datenbanken...

Aber heute will man ja alles umsonst und fertig aufgearbeitet geliefert bekommen...

Womit verdienst Du eigentlich dein Geld und warum machst Du es nicht kostenlos?

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