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IGNORED

Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"


Elektronengehirn

Empfohlene Beiträge

vor 49 Minuten schrieb Winzi:

in dem Du jede neue Reichsbürgerpressemeldung hier verlinkst!

 

 

Daß ich das gerade nicht tue, habe ich ja oben bereits gesagt, darauf brauche ich also nicht einzugehen.

 

Wir besprechen hier nur Fälle, die unter dem Topic interessant sind und darüberhinaus für alle LWB, da man hier - geradezu wie in einem Brennglas - Vieles konzentriert beieinander hat.

 

Das kann sehr lehrreich sein.

 

 

vor 48 Minuten schrieb karlyman:

erzeugt mit diesen Zeilen eine ganz bestimmte Stimmung

 

 

Ach, da überschätzest Du, glaube ich, die Wirkung dieses Artikels bei weitem!

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vor 1 Stunde schrieb Steam:

Der Herr Ursache war kein LWB

 

 

Ähh ... soweit ich weiß, war er das sehr wohl.

 

Da Ü 18 durfte er die SSW haben und auch auf seinem Grundstück führen.

 

Übrigens finde ich auch das gestrige Urteil gegen den niederländischen "Demonstranten" beim G20 vollkommen richtig. Es ist nicht das Schlechteste, wenn mal über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft hinaus gegangen wird.

 

Signalwirkung, Erzieherische Maßnahme ... was immer man hier im Forum gerne hört.

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vor 2 Stunden schrieb heletz:

 

Stuft man einen RB als ungefährlich ein, bekommt er einen Bescheid mit der Aufforderung, die Waffen binnen Frist abzugeben.

 

… braucht man nicht tätig werden. Ich bin auch als ungefährlich eingestuft -- muß ich mir sorgen machen?

 

vor 2 Stunden schrieb heletz:

Nur, wenn man ihn als gefährlich einstuft, kommt das SEK/MEK.

Hat sich in den Fällen Ursache und Plan ja als vollkommen richtig erwiesen.

 

D.h: das Ergebnis (ein Toter und Verletzte) ist shice, das Vorgehen war aber vollkommen richtig?

 

Mir gehen die Gneiswürger vollkommen sonstwo vorbei -- ich kenne keinen, ich kenne keinen, der einen kennt, und ich habe auch noch nie einen gesehen.

 

Mir wäre es aber lieber, wenn der Staat mehr, für's Umfeld lehrreiche Aktionen durchführte, bei Themen wo es erheblich größere Opferzahlen und mehr wirtschaftlichen Schaden gibt. Bei den rosa Elefanten z.B.

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb heletz:

Stuft man einen RB als ungefährlich ein, bekommt er einen Bescheid mit der Aufforderung, die Waffen binnen Frist abzugeben.

Nö, er bekommt einen Bescheid die Waffen einem Berechtigten zu übergeben oder sie unbrauchbar zu machen. Niemand muss sein Eigentum an die Schergen wegen eines Bescheid übergeben. Was ja auch eine Entschädigungsforderung zur Folge hätte.

 

Ich sehe immer noch nicht welchen Vorteil es bringt diese Leute in den illegalen Waffenbesitz zu drängen. Das erscheint mir so dumm und offensichtlich als Show erkennbar, wie die Abschaltung einer linksradikalen Website.

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vor 4 Stunden schrieb erstezw:

Wie schlimm muss es eigentlich um jemanden stehen bis Paragraph 6 (2) greift?

Völlige Fixierung auf eine Randerscheinung, wahnhafter Hass gegen völlig Fremde,...

 

 

Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen.

Auf jeden Fall muss ein begründeter Anlass bestehen, der einer Einzelfallprüfung unterliegt. dazu habe ich grad was abgespeichertes zur Hand:

Als Tatsache kommt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 WaffG nur ein objektivierbarer Sachverhalt in Betracht. Die bloße Einschätzung durch die Erlaubnisbehörde oder durch Dritte (die anonym die zuständige Behörde informieren) reicht nicht aus. Eine weitgehende Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen ist unverzichtbare Voraussetzung (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 9. 5. 2005 – 2 E 387/05 – We).

Neben dem Erreichen einer BAK von 1,6 Promille als Verdachtsmoment für ein gewohnheitsmäßiges Trinken mit Abhängigkeitspotential muss es bei der mehrfachen amtlichen Feststellung einer geringeren BAK ausreichen, wenn diese jeweils im Zusammenhang mit festgestellten Verhaltensauffälligkeiten, nicht jedoch zwingend im Kontext zu Straftaten, stand (Nr. 6.3 WaffVwV).

So wird auch bei Personen, die beispielsweise im wiederholt/häufig auftretenden Zustand einer geringeren Alkoholisierung „nur“ zu Eigengefährdungen/-verletzungen oder zur Beschädigung/Zerstörung eigener Sachen neigen, die persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition kritisch zu hinterfragen bzw. nur auf Basis einer fachkundigen gutachterlichen Bestätigung anzunehmen sein (Nr. 6.3 WaffVwV; BR-Drucks. 81/1/06, S. 4).

Bedenken können sich z. B. auch aus umfangreichen Aktenunterlagen der zuständigen Waffenrechtsbehörde oder Jagdbehörde ergeben, nach denen von einer Störung der Persönlichkeit des Betroffenen in querulatorischer bzw. paranoider Richtung auszugehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 6. 2. 2006 – 19 ZB 04. 1931, Lehmann Waff-RR 6/2006, ergangen zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 BJagdG). Auch Gutachten zur Strafunmündigkeit wegen schwerer psychischer Störungen (Borderline) können Anlass zum Tätigwerden der Waffenbehörde sein (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 10. 3. 2006 – 3 EO 945/05, Waff-RR 16/2005). Ein Tätigwerden entfällt auch nicht, wenn nach einer Zwangseinweisung eine umgehende Entlassung nach der Erstuntersuchung erfolgte (VGH München, Beschl. v. 21. 8. 2015 – 21 C 15.1533).

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vor 2 Stunden schrieb BBF:

Nö, er bekommt einen Bescheid die Waffen einem Berechtigten zu übergeben oder sie unbrauchbar zu machen

 

Wenn er als ungefährlich eingestuft wird.

 

 

vor 2 Stunden schrieb BBF:

Niemand muss sein Eigentum an die Schergen wegen eines Bescheid übergeben.

 

Wenn er als gefährlich eingestuft wird (z.B. wegen seiner Videos auf YT oder was auch immer), kommt um 5.00 h oder früher das freundliche SEK vorbei, zeigt den Bescheid des Widerrufs und nimmt die Waffen gleich mit. Damit der Reichi keine Arbeit mehr hat damit. Reiner Service.

 

Dieses Vorgehen ist bereits verwaltungsgerichtlich abgesegnet (siehe oben), darüber brauchen  wir also nicht mehr zu diskutieren.

 

Im übrigen wundere ich mich, was für einen merkwürdigen Begriff Du für Polizeibeamte verwendest!

 

Das erinnert mich an den Absatz:

 

Zitat

Sein Facebook-Profil wies zum Zeitpunkt der Tat eine dreistellige Zahl von „Freunden“ aus. Unter diesen „Freunden“ wurden Polizisten als „Söldnerschaft“ geschmäht, die im Dienste von „Sklavenhaltern“ stehe; Gerichtsvollzieher wurden als „Kopfgeldjäger“ beschimpft; es wurde über „deutsche parasitäre Nieten“ hergezogen, die „ausländische parasitäre Nieten“ ins Land holten auf Kosten einer „kleinen leistungsstarken deutschen Minderheit“.

 

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vor 5 Stunden schrieb karlyman:

Stete, tendenziöse publizistische Tröpflein höhlen den Stein...  

 

Für die Angehörigen ist so jemand schlimm, das zeigt sich auch hier:

 

Zitat

Während der Staatsanwalt seine Version der Tat beschreibt, sitzt im Gerichtssaal eine Frau und weint. Es ist die Mutter des 32 Jahre alten getöteten Polizisten. Für die Familie sei an jenem Tag eine Welt zusammengebrochen, sagt Monika Goller, Rechtsbeistand der Hinterbliebenen. "Schwer zu ertragen" sei es, wie der von sich selbst nur in dritter Person als "Wolfgang" sprechende Angeklagte sich im Gerichtssaal aufführe.

 

Da braucht es wahrlich keine Publizistik.

 

Offensichtlich hat er "nur" zwei "Entitäten". Andere haben vier.

 

 

Gleich am ersten Verhandlungstag (angesetzt sind 12) bestätigt seine Anwältin das rechtmäßige Vorgehen der Waffenbehörde:

 

Zitat

All seine Waffen habe er nur zur Selbstverteidigung besessen...

 

 

Vom Speziellen zum allgemeinen bzw. dem Topic insbesondere. Heute gibt es auch Zahlen aus Berlin:

 

Zitat

„Derzeit wissen wir von 35 Personen aus diesem Milieu, die waffenrechtliche Erlaubnisse besitzen oder besessen haben“, sagte am Montag der Sprecher des Potsdamer Innenministeriums, Ingo Decker. „In sechs Fällen wurden waffenrechtliche Erlaubnisse von Reichsbürgern widerrufen.“ Dabei handele es sich um fünf Entziehungen und eine Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Bislang haben die Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang neun Gewehre und sechs Pistolen oder Revolver eingezogen und unbrauchbar gemacht, wie es heißt. „Derzeit laufen weitere Verfahren und sind noch nicht abgeschlossen“, sagte Decker. Das Ziel sei die Entwaffnung aller Reichsbürger.

 

Man sieht auch hier das abgestufte und differenzierte Vorgehen der Behörden. Keine Einwände dagegen.

 

 

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vor 57 Minuten schrieb heletz:

 

Man sieht auch hier das abgestufte und differenzierte Vorgehen der Behörden.

 

 

Ja, aber wenn's hochkommt, reden wir hier bundesweit  von 30 bis 40 Leuten, die vielleicht (und auch nur vielleicht) in dieser Szene für ein LWB-Verbot in Frage kommen. 

 

Dem muss man nachgehen. Aber man auch muss kein Riesenthema für die innere Sicherheit dieser Republik daraus machen, denn das ist es nicht.

Da haben wir heute wahrhaft andere Herausforderungen, Und nein (bevor der Einwand kommt), "relativieren" muss ich hier gar nichts. 

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Ja, aber wenn's hochkommt, reden wir hier bundesweit  von 30 bis 40 Leuten, die vielleicht (und auch nur vielleicht) in dieser Szene für ein LWB-Verbot in Frage kommen. 

Zunächst mal sind 200 mutmaßliche waffenbesitzende Reichis allein in Bayern im Visier der Waffenbehörden.

Also 30-40 bundesweit halte ich da für eine fahrlässige Verharmlosung.

Ich hab keine Lust mir meinen Sport durch solche Reicharschgeigen kaputt machen zu lassen. Sobald sich so jemand geoutet hat —> WBK einziehen.


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vor 7 Stunden schrieb Elektronengehirn:


Sobald sich so jemand geoutet hat —> WBK einziehen.

 


Also, bloße "Gesinnungskriterien" gelten auch im einschlägigen Verwaltungsrecht nicht.

"Sich als Reichsbürger geoutet" ist ziemlich unscharf, zumal die Szene bzw. eine "Reichi"-Eigenschaft auch nicht abschließend definiert bzw. scharf abgegrenzt ist.

 

Das heißt: die Unzuverlässigkeits-Kriterien des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müssten im Einzelfall erfüllt sein.  

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vor 43 Minuten schrieb karlyman:

 


Also, bloße "Gesinnungskriterien" gelten auch im einschlägigen Verwaltungsrecht nicht.

 

Da spricht der Erlass für BaWü aber eine ganz andere Sprache. Schon der bloße Verweis auf das RuStaG genügt demnach, vom Verfassungsschutz als Reichsbürger eingestuft zu werden. Er ist als Tatsache zu werten, die Bedenken zu Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung etc. begründen und dann MÜSSEN alle waffenrechtlichen Erlaubnisse (u.a. wegen Unterstellung einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c WaffG) widerrufen werden.

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Also, wie gesagt, ich kann mir bei den "Reichis", sofern ausreichend substantiiert, die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorstellen.

Aber die Unzuverlässigkeit pauschal aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c  abzuleiten?

 

Das würde heißen, aus einer (wenngleich abstrusen) politischen Grund-/Staatsauffassung pauschal die Besorgnis abzuleiten, dass die Waffen/Munition des Betroffenen von diesem missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, unvorsichtig oder unsachgemäß mit ihnen umgegangen wird oder sie so verwahrt werden, oder sie unzulässiger Weise Unbefugten überlassen werden. Klingt ein wenig weit hergeholt.

 

Im Übrigen ist uns die Rechtsnatur eines ministerialen Erlasses (und auch seine Stellung in der Rechtsnormenpyramide) beiden bekannt.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 2 Stunden schrieb P22:

 

Bloßes Outing ohne konkrete Gefahr soll generell ausreichen oder nur bei Reichis? 

 

 

Ja, selbstverständlich!

 

Jemand, der tatsächlich RB ist, kann zwar heute die Aufbewahrungskriterien einhalten, kommt aber morgen auf den Gedanken, sich jetzt nicht mehr an die Gesetze der BRD halten zu müssen.

 

Da im Waffenrceht keine Risiken hingenommen werden müssen, ist die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.

 

 

vor 4 Minuten schrieb karlyman:

Aber die Unzuverlässigkeit pauschal aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c  abzuleiten?

 

Du hast im thread so überhaupt nicht gelesen, ne?

 

 

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