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IGNORED

§ 27 SprengG


Frank222

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Moin,

mein Ordnungsamt in NRW möchte mit mir mal wieder Probleme bezüglich der Verlängerung meines Sprengstoffscheines haben.
Letzte Woche beantragte ich frühzeitig die Verlängerung des Scheines auf dem dafür vorgesehenen Formular des lokalen Ordnungsamtes.
Der übliche Mitarbeiter des OA weilte im Urlaub, also bekam die Dame welche Vertretung machte den Antrag.
Da ich Jäger und Sportschütze bin, habe ich die Kreuze im Antrag entsprechend gesetzt.
Die Vertreterin ging den Antrag durch, und forderte dann zusätzlich Kopien aller meiner WBKen. Auf mein Veto hin, für die Waffen sei ausschließlich die Kreispolizeibehörde zuständig, bekam ich als Begründung zu hören „Man wolle wissen, ob sich mein Waffenbestand seit letztmaliger Verlängerung des §27 vermehrt oder vermindert hätte“

 

Habe dann erst mal „gute Mine zum bösen Spiel“ gemacht, bin aber direkt zu einem guten Bekannten aus einem anderen Ressort des Ordnungsamtes gegangen.
Der meinte auch nur“ Häh, watt will die?“ Die restlichen Kommentare von Ihm dazu, waren nicht so ganz Stubenrein und die erspare ich mir hier.

 

Mir geht es hier nicht um die Kopien. Mir geht es darum dass seitens des Amtes Daten erhoben werden sollen, welches das Amt für die Durchführung des Gesetztes nicht benötigt. Weiterhin um die Lagerung und auch den Zugriff der erhobenen Daten. Es kann nicht sein, dass das BVA besondere Maßstäbe an die Sicherheit der Daten und Zugriffsrechte des NWR stellt um missbräuchliche Verwendung durch Dritte zu verhindern und im hiesigen Ordnungsamt liegen die Daten mehr oder minder offen und für fast jeden sichtbar im Holzschrank oder Archiv.

 

Einen Tag später habe ich mich dann mal hingesetzt und eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten gestellt. Inhaltlich hatte ich auf die Erhebung, die Lagerung und den Zugriff auf Daten aus dem meiner Meinung nach, hochsensiblen Bereich von Schusswaffenbeständen in Privathaushalten, abgestellt. Ob das den alles so seine Richtigkeit hätte und höflich um Beantwortung gebeten.

Hat jemand bereits ähnliche Erfahrungen bei Ersterteilung oder Verlängerung gemacht.

Gruß

Frank

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Möglich, dass sie aus den in den WBK´s eingetragenen Waffen ein Bedürfnis für die Art und Menge des Pulvers ableiten möchte.

 

Möglich, dass die Dame das nur hin und wieder in Vertretung macht und aus mangelnder Rutine möglichst viel machen möchte um möglichst alles richtig, noch richtiger, am besten am richtigsten zu machen.

 

inst

 

 

 

 

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vor 34 Minuten schrieb Frank222:

Die Vertreterin ging den Antrag durch, und forderte dann zusätzlich Kopien aller meiner WBKen. Auf mein Veto hin, für die Waffen sei ausschließlich die Kreispolizeibehörde zuständig, bekam ich als Begründung zu hören „Man wolle wissen, ob sich mein Waffenbestand seit letztmaliger Verlängerung des §27 vermehrt oder vermindert hätte“

 

 

Du kannst mit einem verringerten Waffenbestand insgesamt mehr schießen (= Treibladungspulver verbrauchen) als früher... und umgekehrt.

 

Die "Logik" der Dame, bzw. ihre seltsam ersonnenen Korrelationen, führen zu gar nichts.

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Hmmh,

bei meinem Amt stellt sich die Frage nicht, denn die machen Waffen + Sprengstoff zusammen.

 

Da Du einen Jagdschein hast, stellt sich meiner Meinung nach überhaupt garnicht die Frage nach den Waffenbesitzkarten. Ich würde einfach nur antworten, daß wenn sie da Daten brauchen, sie sich diese im Rahmen der Amtshilfe holen können.

(Stichwort: Nationales Waffenregister)

Im übrigen würde ich mir die Rechtsgrundlage der Datenabfrage mitteilen lassen.

 

Ob man ggfs gegen seine Behörde klagen möchte, muß jeder selber wissen. Ich habe es mal gemacht und vom Verwaltungsgericht 90% Recht bekommen (Kostenverteilung); Im OVG Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahren habe ich dann 100% bekommen.

 

In wieweit man damit das Klima vergiftet, muß sich jeder selber beantworten. Bei mir war es kein Problem, weil die Behördenmitarbeiter weisungsgebunden entschieden haben. Da fühlte sich keiner persönlich angepisst, was ich auch immer versuchen würde zu vermeiden. Aber manchmal geht es nicht anders.

 

frogger

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Hallo Frosch,

es wird dort im Amt nicht nur mein JJS und der 27er verwaltet, in der Liste der JABs taucht der Name auch noch auf. Waffen machen in NRW die örtlich zuständigen KPB. Das mit der Amtshilfe habe ich ihr auch schon versucht zu erklären.Da sie die KPB zwecks Stellungnahme sowieso anschreiben würden und alles in einem Zug erledigen könnten.

 

Nebenbei schwafelte Sie noch etwas von Ablaufdatum der WBK würde noch im Antrag fehlen. Darauf bin ich erst gar nicht näher eingegangen. War mir zu dämlich sie darauf aufmerksam zu machen, doch die Fragestellung und Bezug der betreffenden Zeile in Gänze zu lesen. Bei der geballten Intelligenz wäre das auch ein zweifelhaftes Vergnügen gewesen. Komischerweise gerate ich seit 10 Jahren immer wieder an diese Dame und jedes Mal veranstaltet sie diesen Affenzirkus.

 

Eine Klage erübrigt sich, die Unterlagen werden heute Abend dem Kollegen übergeben und landen Morgen in der Hauspost.

Verderben kann ich mir bei der Dame nichts mehr, die ist in längstens 5 Jahren im Ruhestand und nebenbei ist sie nur die Vertretung. Die könnte mir maximal mein Osterfeuer für 2017 und 2018 nicht genehmigen.

 

Geklagt hatte ich beim letzten Mal, die wollte mir partout nicht genehmigen, SP in Patronenhülsen (45/70 & 45/120) zu füllen und die entsprechende Auflage (SP nur für Vorderlader) zu streichen. Sind dann aber nach dem ersten Schriftsatz eigeknickt und ich habe die Klage wegen Entfalles des Klagegrundes zurückgezogen. Die Thematik dürfte sich auch noch irgendwo in den Tiefen des Forums befinden.

 

Nun lasse ich die Leute vom Datenschutz für mich arbeiten. Das ist dann weitaus unangenehmer für das Amt. Die stellen dann dazu noch ziemlich komische Fragen ans Amt.

 

Sobald ich aus Düsseldorf eine Antwort bekomme werde ich sie hier mitteilen.

 

Gruß

Frank

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Zitat:

"Um eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erhalten zu können, damit Sie ihre Patronen Laden und Wiederladen können, oder als Vorderlader- bzw. Böllerschütze aktiv werden dürfen, müssen Sie die entsprechende Fachkunde nachweisen."

Quelle:http://www.wiederladeschule-mueller.de/

 

Noch nicht mal der weiss es...........gott sei Dank gibts WO!!!!!!!!!

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Natürlich meinte ich die Fachkunde nach §9 SprengG die in einem Grundlehrgang für "den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen" erlangt werden muss, die nicht gleich ist mit der Fachkunde zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Das Waffengesetz erfordert doch für den Erwerb von Waffen nie eine Fachkunde sondern nur Sachkunde.

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Das Grundproblem, das Frank anspricht, ist doch, dass es auf den Ämtern Sachbearbeiter gibt, die versuchen, fehlendes Fachwissen durch Schneidigkeit zu ersetzen. Dies wird auch von erfahrenen Kollegen in informellen Gesprächen zugegeben. Besonders in kleineren Gemeinden /Kreisbehörden gibt es - wie in jeder Firma - Mitarbeiter, die zu gut sind für diese Welt.....Denen wird dann beschieden: "Sie machen jetzt Waffen, lesen Sie sich mal ein"...und da vertun sie dann ihre Zeit und machen auf Willi Wichtig. Da Sie, getreu dem Peter Prinzip ( Nicht wörtlich: Jeder wird so lange befördert, bis er die Stufe seiner Unzulänglichkeit erreicht hat, und dort verbleibt er dann..) die letzte Stufe erreicht haben, besitzen sie leider ein hohes Beharrungsvermögen. Da hilft nur eins: Nerven bewahren und seine Rechte kennen und ggfs. mit Rechtsmitteln durchsetzen. In größeren Einheiten, hier im Norden z.B. Hamburg, gibt es i.d.Regel sehr sachkundige, erfahrene und faire Mitarbeiter.

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vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Sachkunde zum Erwerb von einläufigenschüssigen Vorderladern?

 

Kleine Korrektur:

Auch eine Perkussions-Doppelbüchse, e.g. Pedersoli KODIAK,

 

236L.890-L892.jpg

 

kann ab 18 Jahren frei und ohne Sachkundeprüfung erworben werden.

Mehrläufige Waffen gelten als "einschüssig", wenn die Läufe getrennt voneinander einzeln geladen werden müssen.

 

CM

 

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vor 2 Minuten schrieb cartridgemaster:

Mehrläufige Waffen gelten als "einschüssig", wenn die Läufe getrennt voneinander einzeln geladen werden müssen.

 

CM

 

 

wäre mir neu ... wo steht das ? Kenne keinen Text, der bei VL-Waffen auf "laden" abzielt (mit Ausnahme der Perk.Hinterlader).

 

Viele Grüße

 

sundance

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vor 41 Minuten schrieb cartridgemaster:

 

Kleine Korrektur:

Auch eine Perkussions-Doppelbüchse, e.g. Pedersoli KODIAK,

 

236L.890-L892.jpg

 

kann ab 18 Jahren frei und ohne Sachkundeprüfung erworben werden.

Mehrläufige Waffen gelten als "einschüssig", wenn die Läufe getrennt voneinander einzeln geladen werden müssen.

 

CM

 

Nein. Anlage II Waffengesetz,

" 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz,(.....)

1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"

 

 

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vor 3 Stunden schrieb Lanzelot50:

Das Grundproblem, das Frank anspricht, ist doch, dass es auf den Ämtern Sachbearbeiter gibt, die versuchen, fehlendes Fachwissen durch Schneidigkeit zu ersetzen. Dies wird auch von erfahrenen Kollegen in informellen Gesprächen zugegeben. Besonders in kleineren Gemeinden /Kreisbehörden gibt es - wie in jeder Firma - Mitarbeiter, die zu gut sind für diese Welt.....Denen wird dann beschieden: "Sie machen jetzt Waffen, lesen Sie sich mal ein"...und da vertun sie dann ihre Zeit und machen auf Willi Wichtig. Da Sie, getreu dem Peter Prinzip ( Nicht wörtlich: Jeder wird so lange befördert, bis er die Stufe seiner Unzulänglichkeit erreicht hat, und dort verbleibt er dann..) die letzte Stufe erreicht haben, besitzen sie leider ein hohes Beharrungsvermögen. Da hilft nur eins: Nerven bewahren und seine Rechte kennen und ggfs. mit Rechtsmitteln durchsetzen. In größeren Einheiten, hier im Norden z.B. Hamburg, gibt es i.d.Regel sehr sachkundige, erfahrene und faire Mitarbeiter.

 

 

Kann man auch rumdrehen: Es gibt eine grosse Anzahl von "Kunden" die grundsätzlich alles und dazu besser wissen. Insbesondere seitdem in Internetforen rechtliche Ansichten einzelner User als allgemein gültig angesehen werden.

( Hat nichts mit dem TS zu tun, ist auch nicht auf sein posting bezogen)

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vor 5 Stunden schrieb cartridgemaster:

Kleine Korrektur:

Auch eine Perkussions-Doppelbüchse, e.g. Pedersoli KODIAK,

kann ab 18 Jahren frei und ohne Sachkundeprüfung erworben werden.

Mehrläufige Waffen gelten als "einschüssig", wenn die Läufe getrennt voneinander einzeln geladen werden müssen.

Meiner Ansicht nach liegst Du da falsch. Die Vorschriften zum erlaunbisfreien Erwerb und Besitz stellen auf die Anzahl der Läufe ab

Ehemals mehrschüssige Waffen, die zu einschüssigen Waffen umgebaut worden sind, bleiben explizit erlaubnispflichtig.

 

Aber vielleicht kannst Du Deine Ansicht ja mit einem Verweis auf die Norm oder ein Zitat aus dem Schrifttum belegen.

 

Vielleicht hast Du ja Einzellader mit einschüssig verwechselt vgl. Ziffer 32.2.1 WaffVwV a.F.

 

 

Bearbeitet von Gast
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