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IGNORED

Waffe gestohlen, Bußgeld für LWB


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Geschrieben

Das kann man auch anders sehen. Auch negativ ausgegangene Verfahren haben einen Vorteil: Sie schaffen im Streitpunkt klare rechtliche Rechtverhältnisse. Und manchmal kann dies sogar - wie in unsereb Jäger-HA-Fällen - zu einer Verbesserung der Rechtslage führen. Ausnahmsweise. Und nicht vorhersehbar.

Geschrieben
Am 22.10.2016 um 18:02 schrieb Edward:

Wie teilweise schon angemerkt, am besten zahlen, wenn er Pech hat und einen "wohlwollenden Richter" (Ironie)   bekommt hat er 61 Tagessätze Strafe und er kann sein Wild beim Metzger kaufen.

Finde ich zwar nicht gut aber man muss der Realität ins Auge sehen.

Eine Ordnungswidrigkeit hat ein Bußgeld zur Folge. Das ist keine Straftat. Bei einer Straftat kann eine Geldstrafe in Form von Tagessätzen verhängt werden, das ist aber etwas ganz anderes. 

 

Man sollte vor der Polizei niemals mündliche Angaben zu einem Sachverhalt machen, nur schriftliche Angaben durch einen Rechtsanwalt. Würden dieses Prinzip mehr Personen befolgen, würden manche sich viel Geld und Ärger ersparen.

Geschrieben

Das natürlich schon, aber wenn man weiß das ein Buißgeld oder eine Straftat im Raum stehen könnte, sollte man sich nicht wild "verplappern". Wer ein Weizen getrunken hat und dann Auto fährt muß jetzt sicherlich nicht zum Anwalt laufen 

Geschrieben

1. @Bautz, @Hephaistos, @uwewittenburg:
Streitberger ist ein waffenrechtlich sehr erfahrener Rechtsanwalt. Worauf er hier abzielt, ist für Waffenrechtler klar, für alle allgemeinen Strafverteidiger und die meisten Verwaltungsrechtler nicht. In diesem Bereich - genau dem, der hier tangiert ist - besteht eine bewusste Sanktionslücke. Das lässt sich dem Amtsgericht durch genaue Zitierung und Argumentation auch ganz gut vermitteln.

2. Damit ist zugleich auch ein Risiko verbunden; Bautz kennt es. Und er hat ganz recht, dass man es hier nicht öffentlich breittreten muss.

3. Wichtiger als ein paar hundert Euro Bußgeld, die man allemal tragen könnte, ist die verwaltungsrechtliche Folge (Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - und nicht etwa Abs. 2; ebenso nach dem BJG). Man darf als selbstverständlich unterstellen, dass RA Streitberger daran zuerst und vor allem gedacht haben wird, das weiß er natürlich gut. Ein Anwalt nimmt in solchen Fällen zuerst Kontakt mit der Verwaltungsbehörde (als waffenrechtlicher Fachbehörde) auf. Nur wenn diese sich von vornherein rigide oder gnadenlos zeigt, erwägt man, das Bußgeld nicht zu akzeptieren und das Owi-Verfahren gerichtlich durchzuziehen. Ähnliches gilt übrigens bei angebotenen Einstellungen nach § 153a StPO.

Carcano

Geschrieben

Ich finde es mehr als beruhigend dass man als LWB im Ernstfall auf

einen wirklich versierten Waffenrechtler zurückgreifen kann.

Also auf einen RA, der sich nicht nur bei einigen wenigen "Schauprozessen" feiern lassen will.

Wichtiger ist ein Berater der für seinen Mandanten das bestmögliche Ergebnis rausholt

und im Zweifelsfall eine rechthaberische Streiterei mit ungewissen Ausgang unnötig macht.

 

Ich will jetzt keine Werbung für das Forenmitglied mit dem Nickname einer Italienischen Waffe machen!

 

RA Carcano ist hier im Forum eine wertvolle Bereicherung.

Davon sollte es in Deutschland noch mehr geben.

 

Dankbare Grüße

 

oswald

 

 

Geschrieben

Die Diskussion ist wie immer sehr spannend aber wird hier nicht das wesentliche ignoriert ? Nämlich das der Jägersmann OPFER einer Straftat eines noch Unbekannten geworden ist und die eigentliche Schuld für den Verlust eben BEIM DIEB und niemand anderes liegt und das der StA, so er schon Energie dafür aufbringen möchte, doch lieber diesen zur Strecke bringen sollte und nicht das OPFER der Straftat belästigen ? Da sieht man es wieder, dieses Land hat so was von fertig... 

Geschrieben

Das wird nicht ignoriert. Es sind zwei Gesetzesverstöße. Beide sind zu belangen. Der Dieb muss allerdings noch ermittelt werden.

Der Andere (Verstoß gegen das WaffG) kann bereits abgearbeitet werden.

Geschrieben

Wenn der Dieb ermittelt können wir gerne über ihn diskutieren.

Hoffentlich war es kein LWB, mehr kann man dazu erst einmal nichts sagen.

Übrigens wird der von der Polizei ermittelt und nicht vom Staatsanwalt oder der Ordnungsbehörde.

 

Der Beitrag von "Carcano" fand ich übrigens großartig.

Geschrieben

Wenn der jetzige Besitzer der Waffe damit andere schädigt (verletzt, tötet), könnte das Bußgeld gegenüber den aus Nachfolgendem abzuleitenden Folgen unbedeutend werden:

 

Der Vater des Amokläufers von Winnenden wurde wegen unzulänglicher Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten rechtskräftig verurteilt, weil damit der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Begehung einer Straftat durch eine andere Person begründet werden kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung ist - BGH, Beschluss vom 22.03.2012, BGH 1 StR 359/11, BGH HRRS 2012 Nr. 460, Rn.X. Begründung des wegen dem Strafmaß Endgerichtes Landgericht Stuttgart war die Überzeugung der Kammer, dass es nicht zum Amoklauf gekommen wäre, wenn der Vater seine Waffen und Munition ordnungsgemäß verschlossen hätte - Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten, begangen durch Unterlassen. Die zivilrechtliche Haftung mit der Folge der Insolvenz des Vaters wegen Schadenersatzforderungen allein der Sozialversicherungsträger von anfangs "nur" rund 900.000,- €  kam hinzu.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb uwewittenburg:

Wenn der Dieb ermittelt können wir gerne über ihn diskutieren.

Hoffentlich war es kein LWB, mehr kann man dazu erst einmal nichts sagen.

Übrigens wird der von der Polizei ermittelt und nicht vom Staatsanwalt oder der Ordnungsbehörde.

 

Der Beitrag von "Carcano" fand ich übrigens großartig.

Es ist aber leider eine Tatsache, das Lapalien gerne bis zum äussersten Verfolgt werden, z.b. Nötigung im Straßenverkehr un damit meine ich jetzt nicht den 150 in der Innenstadt Raser, als das man sich mal.mehr Mühe gibt Einbrüche aufzuklären, bzw Prävention zu betreieben. Selbst bei Verurteilungen beschleicht einen der Eindruck, das der ach so schlimme Verkehrssünder schlimmer bestraft wird als ein Kinderschänder oder Vergewaltiger! Und wehe du hinterziehst Steuern!

Wenn ich schon höre das manchen Politikern im Kopf rumschwirrt das man Leuten den Führerschein abnehmen soll für Sachen die gar nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun haben, könnte ich K****n! Erstens ist das eine Ungleichbehandlung sondergleichen und zweitens was passiert wohl wenn man Papi der keinen Unterhalt zahlt, jetzt noch die Pappe weg nimmt?!

 

Yes, Verkehrsüberwachung rules!

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben

Es kommt doch auf die Ermittlungsansätze an!

 

- Spuren (FA, DNA) u. ev. a.!

- Zeugen (nein Tiere und Pilze werden nicht befragt)

- Waffennummer/Fahndung

 

Das war es doch im wesentlichen.

 

Ist der Täter bekannt dann wird es dann schon etwas anders, Vorstrafen, Motiv u.s.w., weiß doch aber jeder.

 

Waffendiebstahl mit einem Verkehrsdelikt zu vergleichen? Nö das funzt nicht!

Geschrieben

Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014 mit waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit incl. Entzug Jagdschein und WBK bei jeder (!) Waffennutzung mit Alkoholwert von nur 0,39 mg/l (Anmerkung des Unterzeichners: das sind nur zwei 0,5 l Bier oder ein (!) doppelter Schnaps und besonders als Morgenpegel an Restalkohol nach einer Feier auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand gefährlich

 

 

Ich bin etwas irritiert,

da steht was von SIND NUR zwei 0,5 l Bier, bekanntlich müssen die 0,39 mg mit Faktor 2 multipliziert werden

der Schlucksprecht hatte 0,78 Promille, der hat in meinen Augen nichts mehr mit dem Gewehr auf dem Ansitz verloren. Wer diesen Wert am frühen Morgen hat, der muss bei einem Abbau von 0,1 bis 0,15 die Stunde nicht nur am Vorabend ein Alkoholiker sein...

 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Karlfried54:

Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014 mit waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit incl. Entzug Jagdschein und WBK bei jeder (!) Waffennutzung mit Alkoholwert von nur 0,39 mg/l (Anmerkung des Unterzeichners: das sind nur zwei 0,5 l Bier oder ein (!) doppelter Schnaps und besonders als Morgenpegel an Restalkohol nach einer Feier auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand gefährlich

 

Hattest du an anderer Stelle schon erwähnt. Das Urteil ist gänzlich unbekannt. Kannst du einen Link einstellen oder das Aktenzeichen?

 

Danke.

 

Zudem sind 0,39mg/l eine erhebliche Menge. Deutlich mehr als du angibst. Da ist man veritabel betrunken. Nicht mit Promille verwechseln.

Dieser Wert ist nur von dem schießenden Jäger bekannt, welcher dann auch noch in eine Kfz Kontrolle geriet. Verwechselt du eventuell diese Fälle?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb webnotar:

Wenn der jetzige Besitzer der Waffe damit andere schädigt (verletzt, tötet), könnte das Bußgeld gegenüber den aus Nachfolgendem abzuleitenden Folgen unbedeutend werden:

 

Der Vater des Amokläufers von Winnenden wurde wegen unzulänglicher Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten rechtskräftig verurteilt, weil damit der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Begehung einer Straftat durch eine andere Person begründet werden kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung ist - BGH, Beschluss vom 22.03.2012, BGH 1 StR 359/11, BGH HRRS 2012 Nr. 460, Rn.X. Begründung des wegen dem Strafmaß Endgerichtes Landgericht Stuttgart war die Überzeugung der Kammer, dass es nicht zum Amoklauf gekommen wäre, wenn der Vater seine Waffen und Munition ordnungsgemäß verschlossen hätte - Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten, begangen durch Unterlassen. Die zivilrechtliche Haftung mit der Folge der Insolvenz des Vaters wegen Schadenersatzforderungen allein der Sozialversicherungsträger von anfangs "nur" rund 900.000,- €  kam hinzu.

Da wird es wohl Unterschiede in der Schwere der Schuld geben.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb thomas1000:

Du hast schon recht. Doch leider gibt es viele Rechtsänwälte die nur auf die Kohle ihrer Mandanten bzw. deren Rechtschutzversicherung aus sind!

 

Man sollte es kaum für möglich halten, aber auch RAe üben einen Broterwerb aus. Sie sind in gleicher Weise darauf angewiesen, auf das Geld ihrer Mandanten "aus" zu sein, wie jeder, der irgendeine Leistung oder Ware verkauft - also wie jedes Unternehmen und jeder Unternehmer. Allein Angestellte, die "auch so" bezahlt werden, und natürlich Beamte, können sich den Luxus erlauben und ausblenden, daß es immer nur darum geht.

Die andere Frage ist, ob man dabei auch einwandfreie Leistung erbringt, erbringen möchte. Das eine schließt das andere nicht aus.

Ich erhebe diesen Anspruch für meine Tätigkeit, aber von bestimmten Ausnahmen abgesehen heißt es auch bei mir natürlich: Da ich nicht staatlich alimentiert werde muß die Kasse stimmen und wenn das nicht der Fall ist .... 

Auch Du arbeitest nicht, weil Du Deinem Arbeitgeber eine Freude machen willst, sondern weil es Dir ums Geld geht, nur weil Du Geld verdienen mußt/willst. Pfui Teufel.

 

Solltest Du Deine Bemerkung anders gemeint haben, dann erkläre dies bitte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb carcano:

1. @Bautz, @Hephaistos, @uwewittenburg:
Streitberger ist ein waffenrechtlich sehr erfahrener Rechtsanwalt....  Man darf als selbstverständlich unterstellen, dass RA Streitberger daran zuerst und vor allem gedacht haben wird, das weiß er natürlich gut. ...

 

Nun, Du singst hier ein Loblied. Ich kam leider nicht umhin, über einige Fälle, die der Kollege bearbeitet hat, drüberzuschauen. Sicherlich ist er erfahren, allein schon die Masse der Mandate sorgt dafür. Aber das allein genügt nicht, und das weißt Du auch. Ich jedenfalls würde mich unter keinen Umständen von ihm vertreten lassen, sollte ich mich einmal nicht selbst vertreten können. Ohne darüber eine Diskussion entfachen zu wollen, aber diese Relativierung muß sein.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb webnotar:

Wenn der jetzige Besitzer der Waffe damit andere schädigt (verletzt, tötet), könnte das Bußgeld gegenüber den aus Nachfolgendem abzuleitenden Folgen unbedeutend werden:

 

Der Vater des Amokläufers von Winnenden wurde wegen unzulänglicher Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten rechtskräftig verurteilt, weil damit der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Begehung einer Straftat durch eine andere Person begründet werden kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung ist - BGH, Beschluss vom 22.03.2012, BGH 1 StR 359/11, BGH HRRS 2012 Nr. 460, Rn.X. ...

 

Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. Die Fälle sind absolut nicht vergleichbar. Andernfalls wären auch diejenigen dran, die nur einen alten A- oder B-Schrank verwenden oder ihre Schränke nicht in tresormäßig abgesicherten Waffenkammern stehen haben.

Gegen - zu strikt - ausgelegte Aufbewahrungsregeln zu verstoßen ist das eine, einen Fahrlässigkeitsvorwurf - Vorhersehbarkeit des Diebstahls und spätere mißbräuchliche Verwendung der Waffe ! - zu begründen ist etwas ganz anderes.

 

Davon abgesehen sollte man nie vergessen: Alle Entscheidungen sind zunächst nur Momentaufnahmen, Schlaglichter, die Dokumentation der aktuellen Auffassung eines bestimmten Spruchskörper, der auch nicht klüger ist als ein anderer Jurst mit Prädikatsexamen, der aber den Beruf des Rechtsanwalts ergriffen hat, keine besseren Einsichten hat, u.U. auch nur aus einem Proberichter, einem Einzelrichter vor seiner Lebenszeiternennung, bestehen und auch nur die persönlichen Vorurteile des Richter ausdrücken kann. Die nächste Instanz kann dies ganz anders sehen, in einem anderen Prozeß kann dies ganz anders beurteilt werden.

Nehmen wir mal das Urteil gegen des Frankurter Vize-PP, dem Entführer des Bankierssohn Schmerzen androhen zu lassen, damit er das Versteck offenbart und der Junge gerettet werden kann. Das LG Frankfurt hat ihn verurteilt. Ob dieses Urteil letztlich vor dem BVerfG Bestand gehabt hätte kann man bezweifeln; liest man die Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz, so drängt sich sofort die Vermutung auf, daß das BVerfG eine Verurteilung des PP nicht gebilligt hätte. Und dies hätte vielleicht auch der BGH so gesehen, wäre er damit befaßt worden. Was aber nicht geschah weil der Vize-PP einfach nicht mehr wollte. Seine Entscheidung, die ich aber bedaure. So gibt es ein ausgesprochen fragwürdiges Urteil nur eines Landgerichts, des LG Frankfurt, das m.E. voreingenommen und einseitig bewertet hat, zu dieser Thematik aber landauf, landab als "Richtschnur" zitiert wird.

Was übrigens auch für Entscheidungen des BVerfG gilt. Das zeigt die Diskussion über das aktuelle v.Schirach-Drama über den Abschluß eines als Terroristenwaffe gekaperten Flugzeugs deutlich. Ständig wird jenes Urteil bemüht, der erzliberale (der damit unser aller Freiheit verschenkt) Baum ereifert sich so, daß er einem Herzkasper zu erliegen drohte (war mein Eindruck), hatte aber selbst das Urteil offenbar entweder nie gelesen oder nicht verstanden oder vergessen: Zum einen hat das BVerfG ausdrücklich die strafrechtliche Bewertung ausgeklammert, was selbst für diesen Spruchkörper einiges impliziert, zum anderen nehmen in den Gründen die Unsicherheiten bei der Beurteilung der Lage größten Raum ein, was nicht nur in dem Drama anders war sondern auch heute insofern grundsätzlich anders ist, weil mittlerweile die Tür zum Cockpit mit Bordmitteln nicht mehr zu knacken ist, die Passagiere also nicht die geringste Chance haben, Entführer im Cockpit zu überwältigen. Die grundrechtsspezifischen Ausführungen sind dürftig und erschöpfen sich in den hinreichend bekannten Formeln und Worthülsen, bloße Dogmen, die sich nicht begründen lassen und auch nicht begründet werden und sich daher jederzeit genau gegenteilig aufstellen lassen.

Die Mehrheit der Richter hat damals jene Auffassung vertreten. Das ist alles. Aber jene Auffassung ist alles andere als zwingend. Schon heute ist die Besetzung des Senats eine andere, schon heute könnte gegenteilig entschieden werden. Werte ändern sich, Maßstäbe verschieben. Was früher als Mätressentestament unbedingt den scheinbar auf ewig geltenden Makel der Sittenwidrigkeit auf der Stirn trug ist heute weitestgehend o.k, sofern es nicht allein um die Belohnung der sexuellen Hingabe geht (Hergabe für Hingabe, wie der Rep es  kurz, knackig und leicht zu behalten auf den Punkt bringt, was daher selbst nach über 30 Jahren noch wie zementiert im Gedächtnis steht).

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Wie machen das nur andere Länder, wo man die Rifle und die Shotgun einfach offen ohne sie anzuschrauben hinter die Heckscheibe des Pickups hängt ? Wenn dann einer die Karre knackt und die Knarren klaut, was dann ? Letztlich könnte man die Karre auch offen stehen lassen, welche Typen auch immer haben einfach die Pfoten von den Sachen anderer Leute zu lassen... wer es anders sieht, der sollte seinen Rechtsempfindesradar mal kalibrieren lassen... 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb BigMamma:

Wie machen das nur andere Länder, wo man die Rifle und die Shotgun einfach offen ohne sie anzuschrauben hinter die Heckscheibe des Pickups hängt ?

 

Die haben halt dann unter anderem das Problem das die Kinder gerne damit spielen und hin und wieder einer dabei auf der Strecke bleibt... es hat halt alles seine Vor und Nachteile.

Geschrieben (bearbeitet)

Na dann muss man sich ja keine Sorgen machen. Ist halt so das einer mal eben so tot ist.

Am besten wir schaffen Arbeitsschutz und Führerscheine und den ganzen Mist auch gleich ab.

Passiert doch eh immer was.

Bearbeitet von Gast

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