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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Man darf ja nicht vergessen das das Urteil 1 Monat alt ist, also die Verbände hatten bereits genug Zeit um zu handeln. Wir reagieren hier 1 Monat später....

Das Urteil erhielten die Verfahrensbeteiligten über ihre Anwälte am 24. März 2016. Seither sind 4 (VIER) Werktage vergangen, die zudem noch alle in die Osterferienzeit fallen.

Carcano

Geschrieben

Ich halte das Anschweißen eines 2-Schuss Magazins, wie hier im vorauseilenden Gehorsam bereits vorgeschlagen, für keine für mich praktikable Lösung. Meine SLB würde damit zu einem Einzellader bei dem ich jede einzelne Patrone mühsam einführen müsste.

Ein praktischer Totalverlust der Investition.

Ich empfehle allen möglicherweise Betroffenen noch schnell den Abschluss einer Rechtschutzversicherung für Verwaltungsrecht, wie sie z.B. Das FWR in Zusammenarbeit mit der ÖRAG anbietet.

Bin da bereist einmal in einem Streit gut mit gefahren.

Außerdem, je mehr Kosten da eine Versicherung auf sich zurollen seiht, um so höher werden die Fälle intern gehängt und umso besser werden die ANwälte.

Schlagt das System mit ihren eigenen Methoden.

Es geht in diesem Fall darum, dass endlich, wie hier schon richtigerweise gefordert, die "Preisschilder" endlich hoch angesetzt werden. Nur das wird funktionieren. Insofern können wir dem BVerwG nur dankbar sein, dass die Waffenbesitzer wenigstens teilweise aufgescheucht werden.

Zählt dazu nicht auch die Rechtsscghutzversicherung vom BDS?

Geschrieben

Man darf ja nicht vergessen das das Urteil 1 Monat alt ist, also die Verbände hatten bereits genug Zeit um zu handeln. Wir reagieren hier 1 Monat später....

Das Urteil ist seit Karfreitag als Gerücht unterwegs (wohl nach der Zustellung an die Prozessteilnehmer) und seit kurz nach Ostern auch auf der Website. Der DJV hat binnen 1-2 Tagen reagiert gehabt. Hexen kann keiner!

Zählt dazu nicht auch die Rechtsscghutzversicherung vom BDS?

Das hoffe ich, darauf werde ich mich stützen müssen. Die haben explizit Verwaltungsrecht mit drin.

Geschrieben

Zählt dazu nicht auch die Rechtsscghutzversicherung vom BDS?

Verwaltungs-Rechtsschutz

gemäß § 2 (g) ARB 2012 für die Wahrnehmung der Rechtlichen Interessen der versicherten Mitglieder vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Versagung, der Rückname, des Widerrufs von waffen- und munitionsrechtlichen Erlaubnissen sowie zur Abwehr behördlicher Auflagen und behördlichen Vorgehens. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in Musterverfahren des Versicherungsnehmers, die sich aus der Tätigkeit der versicherten Mitglieder in ihrer versicherten Eigenschaft ergeben.

Hm, bei welcher Versicherung sind wir denn? Denn da müsste man mal in deren ARB reinschauen.

Geschrieben

Das Problem wurde hineininterpretiert!

  1. c)

    auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Das lese ich für mich sowohl als auch .

D.h: sowohl wechselbar als auch fest eingebaut - auf der Jagd zwei Schuß egal wie.

Grüße

Geschrieben

Ja. Da steht nirgends im BJagdG das es grundsätzlich nicht erlaubt mit HA Waffen Mag>2 zu schießen. Das ist eben das Dämliche an diesem Urteil.

Jagdliches Training oder jagdliche Schießwettkämpfe sind anerkannte Bedürfnisgründe. Sie kennen diese Einschränkungen nicht und die DJV Ordnung erlaubt ausdrücklich das Laden mit mehr als 2 Schuss (6.4.5.).

Das war bislang auch die gängige Rechtspraxis.

Nur nutzt uns das derzeit wenig.

Geschrieben

Offenbar kann nun nur noch das BMI die nötige Klärung bringen. Was ist denkbar? Könnte die sagen, das Urteil ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und ist zu ignorieren? Welche Möglichkeiten hat das BMI?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich sehe das auch so, das dem Gesetz genüge getan wird, wenn ein zwei Schuß Magazin verwendet wird. Es geht ja ausdrücklich um den Moment der Schußabgabe als Definition. Wenn in diesem Moment ein derartiges Magazin in der Waffe steckt, ist die Anforderung an den Gesetzestext erfüllt.

Genaugenommen könnte man sogar mit einem 10er auf die Pirsch gehen und vor Schuß auf das Wild das Zweier einstecken.

Bearbeitet von DAK
Geschrieben

Es kann eine diesbezügliche Weisung an die Verwaltung erlassen. Diese kann aber ebensoschnell wieder aufgehoben werden.

Geschrieben

Ich sehe das auch so, das dem Gesetz genüge getan wird, wenn ein zwei Schuß Magazin verwendet wird. Es geht ja ausdrücklich um den Moment der Schußabgabe als Definition. Wenn in diesem Moment ein derartiges Magazin in der Waffe steckt, ist die Anforderung an den Gesetzestext erfüllt.

Man kann die Waffen natürlich auch grundsätzlich für die Jagd verbieten, da man die Auslegung der Möglichkeit durchaus anerkennen kann. m.M.n. aber eben nicht für die anderen Bedürfnisgründe. Meine Meinung interessiert dabei aber niemanden ;)

Geschrieben

Ist es nicht so, das alles erlaubt ist, was nicht aussdrücklich verboten ist ?

Oder ist es in unserem Falle so, das alles verboten ist, was nicht ausdrückliche erlaubt ist.

Geschrieben

Ja. Da steht nirgends im BJagdG das es grundsätzlich nicht erlaubt mit HA Waffen Mag>2 zu schießen. Das ist eben das Dämliche an diesem Urteil.

Jagdliches Training oder jagdliche Schießwettkämpfe sind anerkannte Bedürfnisgründe. Sie kennen diese Einschränkungen nicht und die DJV Ordnung erlaubt ausdrücklich das Laden mit mehr als 2 Schuss (6.4.5.).

Das war bislang auch die gängige Rechtspraxis.

Nur nutzt uns das derzeit wenig.

Danke schiiter, sehr informativ! Alleine ist es wertlos, aber es ist ein einzelner Sargnagel. Wir haben noch mehr davon in der Werkzeugkiste.

Gleich mal der Link dazu: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schie%C3%9Fvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf

Beste Grüße

Empty8sh

Geschrieben (bearbeitet)

Ist die geltende Fassung nicht die vom 01.04.15?

Der DJV meint dies jedenfalls und dort ist neben 6.4.4. (Büchse mehr als eine Patrone) auch die 6.4.5. (Flinte mehr als 2 Patronen) enthalten.

Die Seite 7 wäre die Auszuwählende. ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Die Seite 7 wäre die Auszuwählende. ;)

mea maxima culpa

Ich hatte irrtümlich unter der Registernummer 6. gesucht.

6.4.4. Will ein Schütze auf einem Büchsenstand seine Waffe bzw. das Magazin mit mehr als einer Patrone laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

6.4.5. Will ein Schütze beim Flintenschießen seine Waffe mit mehr als zwei Patronen laden, so hat er dies der Standaufsicht vorher mitzuteilen.

Geschrieben

Damit hätten wir das dann auch ausführlich vorgebracht. Ebenfalls in dem Bewusstsein, auch damit keinen Schritt weiterzukommen ;)

Ja, das BJagdG verbietet diesen Teil nicht und dennoch erschien es (trotz explizitem Bedürfnisgrund) nicht berücksichtigungsfähig.

Geschrieben

Tja, wenn man nur das berücksichtigt, was in die "Agenda" passt....

Mit Verlaub, aber eine neutrale, rein sachbezogene Rechtsprechung kann ich hier nicht erkennen. In der Vorinstanz waren offenbar detailierte und sachliche Abwägungen enthalten, die man dann in Leipzig alle vom Tisch gewischt hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Eine Nr. 6.4.5 suchen wir in dieser aktuell gültigen Fassung der DJV-Schießordnung allerdings vergebens.

Das eine - und zitierte - ist die Schießstandordnung (die allerdings, entgegen ihrer ausdrücklichen eigene Möchtegern-Bekundung, nicht allgemein verbindlich ist), und das andere die DJV-Schießvorschrift (die ist innerhalb ihres sachlichen Geltungsbereichs verbindlich). Beide sind hintereinander abgedruckt, die aktuelle Fassung ist vom 1. April 2015.

Carcano

Bearbeitet von carcano
Geschrieben

Es wird wieder einmal genau DAS FALSCHE getan und beschwatzt. Hektischer Aktionismus auf der lokalen Ebene, und das energische Aufwecken auch des letzten schlafenden Hundchens in der letzten Kreisverwaltung, der sonst einfach abgewartet hätte, bis irgendwann einmal eine Weisung kommt, *kopfschüttel*

Ich kann Fritz gut verstehen....

Ich kann dich (und Fritz) gut verstehen.

Aber so einfach ist es auch wieder nicht.

Es gibt nun mal einen massiven Vertrauensverlust der (politisch aktiven) Basis an die Verbände, was die Vertretung unserer Interessen bezgl. des Waffenrechts angeht. Das kann man doch nicht verkennen. Und die Lösung kann ja dann nicht sein, das zu ignorieren oder zu kritisieren. Da muss man sich eben aktiv öffnen und wieder Vertrauen aufbauen.

Dass die Basis hier sofort mit Petitionen an Abgeordnete und Ausschüsse loslegt, ist doch wirklich nicht unvorhersehbar gewesen. Das ist das Standardwerkzeug, wenn wieder irgendwo was brennt (wobei es ja öfters so ist, dass es vorher schon geglimmt und geraucht hat - das trifft hier allerdings nicht zu, da wir alle gleichsam von diesem epochalen Fehlurteil überrascht wurden). Und auf der Europaseite hat man ja noch die Petitionen großflächig unterstützt und um Zeichnung gebeten.

Gab es denn eine gute kommunizierte Handlungsanweisung an die Basis, ruhig zu bleiben? Wurde nachvollziehbar erklärt, dass man das wieder gerade bekommen wird?

Dass Geheimdiplomatie für viele kein Verkaufsargument mehr ist, sollte mittlerweile an den Verbandsspitzen angekommen sein. Dass man in Zeiten des Internets nicht mehr so lahm(a*schig) kommunizieren kann wie früher, sollte auch jeder mitbekommen haben. Das ist nun mal so, auch wenn sich viele das nicht wünschen und nicht gut finden (ich auch nicht!).

Und so eine Info muss ja nicht eine ausgearbeitete Seminararbeit sein. Ein Vierzeiler, dass man selbst überrascht wurde, dass man sich erst mal sammelt, in wenigen Tagen mehr berichtet und bittet bis dahin Ruhe zu bewahren, wäre jetzt nicht so das große Hexenwerk.

bye knight

Geschrieben (bearbeitet)

@ carcano

Wie würdest du die Möglichkeit sehen mit 2 Streichungsvorschlägen durchzukommen?

Streichung in der BArtSchV des Part bezüglich Jagd und Fischreirecht und damit Ausdehnung des identen Verbots aufs Jagdrecht

sowie

Streichung des sachlichen Verbots im BJagdG?

Damit bleibe der Schutzzweck erhalten und das Verbot im BJagdG wäre fort. Damit auch das Argument des "Verbots".

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
7.mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
2.c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

...

Carcano

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich denke, das wird nur beim waffenrechtlichen Erwerb / Besitz weiter helfen. Aber die Benutzung zur Jagd muss ja auch drin sein. Da würde man die gleiche Baustelle mit den gleichen Argumenten wieder haben - nur halt in der BArtSchV geregelt. Oder habe ich dich falsch verstanden?

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