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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Ja, hier werden zwei unterschiedliche Dinge vermengt.

In der Tat war der Ausschluss von allem, was kein "2-Schuss-Festmagazin" hatte (wie jetzt gem. Urteil des BVerwG), noch nie "umstritten".

Er war vorher überhaupt noch nicht Thema. Strittiges Thema war vielmehr die Festlegung auf die Verwendung von 2-schüssigen Magazinen in der WBK.

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Wenn man sich die jagdrechtlichen Kommentare anschaut, war dies tatsächlich sehr lange ein Thema. Bislang wurde dort aber immer die Anerkennung der weiteren Bedürfnisgründe propagiert. Ist gibt dazu eine ganze reihe von Kommentierungen.

Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9.Aufl., § 12 Rz. 3-4 zur Waffenleihe; § 13 Rz.5 zur fehlenden Jagdwaffeneigenschaft.
Steindorf, Waffenrecht, 6.Aufl., § 28 Rz. 35 zur Vorgängerregelung.
Gade/Stoppa, WaffG, § 12 Rz. 20-21 zur Waffenleihe; § 13 Rz. 17-18 zur fehlenden Jagdwaffeneigenschaft.
Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2.Aufl., Rz. 1360-1364, Rz. 1426 zu den genannten Themen.

Der Redaktion lässt sich daher diesbezüglich kein Vorwurf machen.

Im Übrigen ist der Artikel wie folgt abgeschlossen:

Anmerkung: Da die Waffen von den Behörden antragsgemäß eingetragen wurden, besteht das Besitzrecht erst einmal weiter. Denn dieses Recht ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der nach einem Monat Bestandskraft erlangt hat. Er gilt fort, selbst wenn er rechtswidrig gewesen sein sollte, bis er aufgehoben wird. Hierbei wird die Besitzstandwahrung eine erhebliche Rolle spielen.
Im Übrigen ist die Begründung des Gerichts wenig überzeugend; denn nach § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG ist ausdrücklich nur das „Schießen auf Wild", also die Handlung, verboten. Von einem Besitzverbot für Waffen, die mit einem anderen Magazin auch mehr Patronen aufnehmen können, ist nicht ansatzweise die Rede.
Zutreffend hat der DJV in einer ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Denn neben einem Eingriff in das Eigentumsrecht ist es Sache des Gesetzgebers, ein Waffenbesitzverbot zu erlassen.
Jetzt gilt es erst einmal abzuwarten, wie die Behörden reagieren werden. WILD UND HUND wird weiter berichten!
Bearbeitet von Gast
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Einer Zeitschrift wie Wild und Hund bzw. deren Redaktion kann ich bei diesem Kommentar durchaus einen Vorwurf machen.

Kein Kommentar wäre da noch besser gewesen wie dieser.

Wenn man wie ich oft in den Jahrgängen vor ca. 1960 der Zeitschrift Wild und Hund recherchiert merkt man recht schnell wie

sich auch Redakteure überaus schnell in den Wind drehen.

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Wenn man sich die jagdrechtlichen Kommentare anschaut, war dies tatsächlich sehr lange ein Thema. Bislang wurde dort aber immer die Anerkennung der weiteren Bedürfnisgründe propagiert. Ist gibt dazu eine ganze reihe von Kommentierungen.

Der Redaktion lässt sich daher diesbezüglich kein Vorwurf machen.

Ich kann mich bezüglich der grundsätzlichen Frage nach dem generellen Bedürfniss an Halbautomaten für Jäger nicht entsinnen, muss aber auch gestehen, dass ich von den Klagen betreffend der 2-Schuss-Magazineintragung auch erst gehört habe, als das BVerwG das Urteil veröffentlicht hat.

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Sofern man die Ansichten des Magdeburger OStA Dr. iur. Horst Nopens zum Thema hinzuzieht und diesen ein gewisses Gewicht in dem ganzen Palaver zum Thema nicht abspricht, kann man nicht sagen, daß die Redaktion sich hier falsch ausgedrückt hätte.

Und wenn man sich da mal die Kommentare durchliest, sieht man, dass Herr Dr. Nopens sicher nicht auf unsrer Seite steht...

"Vollernter", Taschenmesser mit feststellbarer Klinge ist Waffe statt Werkzeug, und das nur auf der ersten Seite.

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Sofern man die Ansichten des Magdeburger OStA Dr. iur. Horst Nopens zum Thema hinzuzieht und diesen ein gewisses Gewicht in dem ganzen Palaver zum Thema nicht abspricht, kann man nicht sagen, daß die Redaktion sich hier falsch ausgedrückt hätte.

Und wenn man sich da mal die Kommentare durchliest, sieht man, dass Herr Dr. Nopens sicher nicht auf unsrer Seite steht...

"Vollernter", Taschenmesser mit feststellbarer Klinge ist Waffe statt Werkzeug, und das nur auf der ersten Seite.

Der Nopens hat aber auch, zunächst in den Kommentierungsmöglichkeiten auf Amazon und dann, als er sich daraufhin im WuH Forum gezeigt hat, ordentlich Gegenwind bekommen, u.a. von juristisch vorgebildeten Foristen. Er hat dann sogar eingeräumt, dass er seine Meinung überdenken will.

ob das passiert ist, wissen die Götter.

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Das vermute ich sehr stark. "Vollernter" als Schmähbezeichnung für SLB hört man außerhalb der grünen Zunft eigentlich nie.

EDIT: Er ist Mitglied der Kreisjägerschaft Magdeburg. Sogar deren Obmann für Jagdrecht. So there.

Er hat wohl schon ewig den Jagdschein, sprich er war auch Jäger "drüben". In der DDR hatten Jäger keine eigenen Waffen, es gab nur die Revierflinte mit FLG, die wurde im Bedarfsfall dann verwendet. Sprich da gibt es eine "ganz andere" Tradition und auch ein anderes Verständnis von Waffenbesitz in "der Generation". Der Arbeiter und Bauernstaat hat seinen Bürgern keine Waffen anvertraut, daher ist der ehemalige Jäger des Arbeiter und Bauernstaates in Teilen nicht unbedingt dem Waffenbesitzern zugeneigt.

Vor allem dann nicht wenn es etwas ist was aus dem "Westen" kommt wo die ganzen "Wessis" doch den Jägern "drüben" die Reviere wegpachten.

Ich war übrigens noch vor 2w mit einem Jäger aus Magdeburg zum Schiesskurs, der hatte NVA-Stilecht eine Kaschi dabei, mit mehr als 2 Schuss im Magazin, es ging ja auch nur gegen Papier. Ich vermute auch die Haltung rührt teils da her, eine Kaschi ist weit verbreitet bei den Grünröcken drüben, allerdings nur zum Spass.

Bearbeitet von Jacko5000
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Ich möchte Herrn Dr. Nopens hier gar keine Gemeinheiten oder Unwissenheit vorwerfen.

Er ist sachlich und fachlich nicht zu beanstanden.

Verschiedene Rechtsauffassungen sind üblich und auch die Seinige bewegt sich im normalen Rahmen.

Er ist sich ebenfalls bewusst lediglich eine Rechtsauffassung zu haben. Das BVerwG ist leider zur selben gekommen.

2013 hat er bereits genau vor dem skizzierten Fall gewarnt. Eine inhaltliche Beschränkung die zu einer Regelung vor einem Obergericht führt.

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