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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Das wichtigste wäre jetzt zu wissen geht Frank noch weiter?
Und wenn ja, stellt irgendeiner der Verbände jetzt das Geld für den Rechtsbeistand sowie Gerichtskosten für die finale Schlacht, oder müssen wir ein Spendenkonto eröffnen?

Die nächste Frage die sich mir die ganze Zeit stellt ist, wie kommt soviel geballte Inkompetenz zu so einem Posten?
Grade nachdem das Urteil vom OVG ja nun glasklar definiert war ist der Sermon ein Witz!

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Bitte dabei nicht übersehen, dass der Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet!

Die mit dem Widerruf der Erlaubnis i.d.R. verbundene Auflage des Überlassens an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung (alternativ Abgabe bei der Behörde zur Vernichtung) innerhalb der gesetzten Frist, hier regelmäßig 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (es gilt das Zustellungsdatum der PZU!), muss zwingend eingehalten werden, da die Folgemaßnahmen der zuständigen Erlaubnisbehörde sich dann nicht mehr nur auf die betroffene Waffe beschränken werden (vergl. § 5 WaffG).

Das ist nicht ganz richtig. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur bei Gebührenbescheide und wenn die "sofortige Vollziehung" - mit besonderer Begründung - angeordnet worden ist.

Zudem gibt es in NRW das Widerspruchsverfahren nicht mehr. Das heißt, der Betroffene muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben!

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Obs der DJV mitbekommen hat? Keine ernsthafte Frage, oder?

Jetzt müssen wir dem DJV und den LJVs unmissvertändlich klar machen was wir erwarten, und zwar nicht in der Gutschi- Gutschi Form.

Die finanziellen, logistischen und personellen Mittel sind dort vorhanden.

Als Anfang mal den mailserver des DJV mit Anfragen überlaufen lassen würde evtl. schon ein gewisses wecken erwirken.

Bearbeitet von chapmen
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@cartridgemaster, das Widerspruchsverfahren hat immer aufschiebende Wirkung, es sei denn sofortiger Vollzug, Abgaben usw... angeordnet. Dann kann man durch Sofortklage beim Verwaltungsgericht die aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen lassen. Und ganz ehrlich - für kurze, von sportlicher Vewendung ausgenommener Halbautomaten fallen mir da jetzt schon sehr gute Argumente gegen die geplante Enteignung ein. Mein Rechtschutz gilt auch für das Verwaltungsrecht.

Gruß kompressor

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Widerrufe (richtig wäre aus mener Sicht in dem Fall eigentlich eine Rücknahme) sind laut § 45 Abs. 5 WaffG nur dann von Gesetzes wegen mit der sofortigen Vollziehung verbunden, wenn sie wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung erfolgen. Bei Widerrufen/Rücknahmen wegen Wegfall des Bedürfnisses müsste also die sofortige Vollziehung extra angeordnet (und begründet) werden.

Ich gehe daher mal davon aus, dass entsprechende Negativbescheide, die da vielleicht kommen werden, in der Regel nicht mit der sofortigen Vollziehung verbunden werden, so dass ein Widerspruch erstmal aufschiebende Wirkung hat, bis der Bescheid bestandskräftig wird. Aber auch das würde das Unvermeidbare nur hinauszögern.

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Also ich habe zum fragichen Zeitpunkt einen 2 Schuss Lower ohne wechselbares Magazin für mein AR.

Die Teile habe ich bestellt bzw. sind aus alten Umrüstungen übrig geblieben.

Da wird also schonmal nichts vollstreckt. Damit ist erstmal Zeit gewonnen. Jeder kann für kleines Geld seinen Besitz erst einmal sichern.

Das ist sicher nur die Notlösung, aber das beruhigt die Nerven erst einmal.

Dann muss man die Sache konzentriert angehen.

Ich verstehe immer noch nicht wie die anderen Bedürfnisgründe in §13 WaffG vollkommen unbeachtet blieben und was man an der Jagdgesetzgebung nicht versteht.

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Beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wird mit Verweis auf die öffentliche Sicherheit immer der Sofortvollzug angeordnet!

Die Anordnung des Sofortvollzuges (d.h. der Wegfall des ansonsten geltenden aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren) muss jeweils begründet werden.

Da reicht doch kein schlichter, pauschaler Verweis auf "die öffentliche Sicherheit".

Den könnte die Behörde immer behaupten... Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht.

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So, jetzt kann man das Ganze auch umdrehen. Sachbearbeiter hat bei der Austellung der HA-WBK einen Amtspflicht verletzenden Fehler gemacht ( rechtwidriger Verwaltungsakt- siehe BVG-Urteil), auf dieser Basis wurden die Waffen gekauft, Jetzt Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakt- §839BGB Beamter handelte schuldhaft-Schaden. Haftungsverlagerung auf Land Art 34GG- Land muß zahlen.

Jetzt schön alles zusammenzählen und dann in die Offensive gehen.

Gruß Kompressor

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Die werden freiwilliig ihre Waffen unter Fristsetzung abgeben etc. oder bekommen morgens nen "Hausbesuch". Sicher mit SEK, wie in anderen Threads bereits zu lesen war.

Ach Quatsch. Als erstes wird man ein Anhörungsschreiben bekommen, in dem die Behörde die beabsichtige Maßnahme ankündigt und das man sich dazu äußern kann.

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Die werden freiwilliig ihre Waffen unter Fristsetzung abgeben etc. oder bekommen morgens nen "Hausbesuch".

So einfach ist das mit dem "abgeben müssen" nun auch nicht.

Es sei denn, man lässt bereitwillig alles mit sich machen und sich schnell einschüchtern.

Der Hintergrund (Urteil inkl. "Begründung") ist in diesem Fall derart hanebüchen, dass ich dazu nicht bereit bin.

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Das Schlimme ist ja nun auch, dass zum jetzigen Zeitpunkt betroffene Waffen kaum noch verkaufen kann, da ja nun gleich Verbote von zwei Seiten drohen.

Die Selbstlader mit kurzem, für sportliche Zwecke unzulässig kurzem Lauf sind nun fast schon Müll. Ob die längeren Waffen noch an Sportschützen verkaufbar sind, wird sich in zwei Monaten zeigen.

Aber ich sehe meine GSG-5 und mein SL-8 (mit 2-Schuss Magazin) schon beim Büma zur Vernichtung gehen.

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Wie gesagt, mit einer Umrüstung bist du auf der sicheren Seite. Zumindest um Zeit zu gewinnen und einem großen wirtschaftlichem Verlust zu entgehen.

Wo steht denn, dass deine Waffe nicht den Vorgaben entspricht?


So, jetzt kann man das Ganze auch umdrehen. Sachbearbeiter hat bei der Austellung der HA-WBK einen Amtspflicht verletzenden Fehler gemacht ( rechtwidriger Verwaltungsakt- siehe BVG-Urteil), auf dieser Basis wurden die Waffen gekauft, Jetzt Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakt- §839BGB Beamter handelte schuldhaft-Schaden. Haftungsverlagerung auf Land Art 34GG- Land muß zahlen.

Jetzt schön alles zusammenzählen und dann in die Offensive gehen.

Gruß Kompressor

Das geht fehl. Schuldhaft hat weder Käufer noch SB gehandelt. Allenfalls handelt es sich um einen Verbotsirrtum. Das kann man anhand der entsprechenden BKA Bescheide und der jahrzehntelangen Rechtspraxis belegen.

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Einige werden sich die Hände reiben:

Büchsenmacher können Umrüstungen verkaufen.

Sportschützen hoffen auf Mitglieder.

DJV ist die schlimmen Gewehre wieder los.

Ob da also das gleiche Interesse besteht?

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