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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Darum hat das Urteil des BverwG für den Altbesitz zur Zeit überhaupt keine Auswirkung. Wer sich davon in einem Rechtsstaat beeindrucken lässt, hat es nicht verdient LWB zu sein.

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Sich über die Gesetzeslage und deren Auslegung zu informieren ist eine Holschuld. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wo hast Du denn das her?

Oder vom Tüv der die Plakette mit der HU prüft.

Hier geht es nicht um die HU, sondern die Kfz-Steuer. Zahlst Du in Deutschland nicht kommt der Zoll und legt Dir Deinen Wagen still.

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Nochmal Rückmeldung von Dr. Florian Herrmann, Vorsitzender des bayerischen Innenausschusses.

Sehr geehrter Herr ###,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich halte das Urteil für absolut

kontraproduktiv. Das Urteil widerspricht der bisher unstrittigen

bundesweiten Verwaltungspraxis und hat weitreichende Folgen für

Jagdscheininhaber, da halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin für

mehr als zwei Patronen aufnehmen können, unter Jägern weit verbreitet sind.

Wir setzen uns daher unverzüglich und entschieden dafür ein, dass die

Bayerische Staatsregierung die notwendigen Maßnahmen initiiert, um

Rechtssicherheit beim Einsatz halbautomatischer Waffen bei der Jagd im Sinne

der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Herrmann

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Kennen die Verfahrensbeteiligten bzw. deren Anwälte den Fachaufsatz von Alexander Rott (Referent beim Bundesamt für Justiz, Bonn) in der Zeitschrift "Agrar- und Umweltrecht", 2015, S. 1ff.?

Titel: "Zur Erteiliung waffenrechtlicher Besitzerlaubnisse an Jäger"

Der Autor liefert wunderbare Argumente und Herleitungen, die das Urteil des OVG Münster noch weiter untermauern. Diese Gesichtspunkte hätten beim BVerwG vorgebracht werden sollen und spätestens beim BVerfG zur Sprache kommen.

Der Aufsatz wurde aufgrund der Revision vom BVerwG verfasst, wonach dieser nochmal die Rechtslage näher beleuchten wollte.

Immerhin wurde der Aufsatz im Januar 2015 veröffentlicht und das BVerwG hat diesen nicht berücksichtigt, obwohl er sich dezidiert mit der Materie auseinandersetzt und über 12 Monate vor Verkündung des Urteils veröffentlich wurde.

Interessant ist hierbei auch, dass der Autor auf die Kurzwaffenproblematik - die hier auch schon angesprochen wurde - eingeht. Unter der Beachtung der Genese des BJagdG führt er gegen die nun vorgenommene Auslegung des BVerwG aus:

Dagegen [= das die restriktive Regelung vom WaffG-Alt vom Gesetzgeber übernommen werden sollte] spricht insbesondere, dass die Neuregelung anders formuliert wurde und bei der von der Waffenbehörde vertretenen Leseart sehr viel strenger wäre als die damalige. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG "verboten" wären dann nämlich generell alle halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, folglich auch Kurzwaffen. Bei Pistolen ist erstaunlicherweise noch keine Waffenbehörde auf die Idee gekommen, den Zusatz "2 Schuss" in der WBK zu vermerken. In Anbetracht einer so weitgehenden Verschärfung mit immensen Auswirkungen auf die Jagd - bei der halbautomatischen Kurzwaffen mit größeren Magazinen seit eh und je Verwendung finden - hätte man jedenfalls eine entsprechende Erläuterung in der Gesetzesbegründung erwartet. Da eine solche fehlt, liegt der Schluss nahe, dass dieses Ergebnis nicht gewollt war.

Interessant fande ich weiter auch die Einleitung:

Einige Waffenbehörden in NRW sind dazu übergegangen, bei auf Jagdschein erworbenen halbautomatischen Langwaffen den Zusatz "2 Schuss" in der WBK zu vermerken. Der exakte Ursprung dieses Zusatzes, welcher erstmals unter Geltung des WaffG 2003 gebraucht wurde, ist unbekannt. Auffällig ist jedenfalls die geographische Verbreitung, die größtenteils auf einige Regionen NRWs begrenzt ist.

In Internetforen wird gemunkelt, dass ein Sachbearbeiter aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis den Zusatz "erfunden" habe und ihn seither bei Fortbildungsveranstaltungen an andere Sachbearbeiter weitergebe. Diese Erteilungspraxis ging einige Jahre lang gut, bis die Waffenbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises auf einen Jäger stieß, der es wissen wollte.

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tut mir leid wenn meine frage vielleicht etwas dümmlich daher kommt aber kann mich mal jemand aufklären um was für fristen des öfteren hier gesprochen wird?

Zum Beispiel die Monatsfrist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. Vollständig, mit allem argumentativen Material und allen Anlagen. "Fristwahrend erst einmal einlegen und dann begründen" geht bei Verfassungsbeschwerden nicht.

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Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BJagdG "verboten" wären dann nämlich generell alle halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, folglich auch Kurzwaffen.

Ich kopiere das nochmal hierhin. Manch einer dachte ein paar Seiten lang das wäre völlig aus der Luft gegriffen.

Auch dieser Autor meint "wenn, dann".

Daher war seine Folge bisher, es gäbe kein generelles Verbot HA>2. Nun ist es da und folglich schließt das auch die Kurzwaffen mit ein.

Jetzt möge jemand nochmal die Zahlen der Betroffenen aus dem NWR abrufen und das in Kosten und Nutzen bzgl. Wählerstimmen berechnen.

Je mehr Betrofffene, desto besser ;)

Bearbeitet von Gast
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Ich muss mich da zurücknehmen. Der Umbau eines G3 Klons zu einer "Commando-Version"/Kurzwaffe oder eines AK-Klons zu einer "Kaschi-Pistole" entfällt wohl damit ebenfalls.

Wenn Behörden das auch so sehen (inzwischen), ist es wohl müßig, darüber weiter zu diskutieren. Das wirkt so!

Die Verbände hätten ein exzellentes RA-Team aus sehr versierten Waffenrechlern/Verwaltungsrechtlern und Verfassungsrechtlern zusammenstellen können. Auch Gutachten von namhaften Rechtsgelehrten in Auftrag geben können. Dazu die Wucht eines Verbandes von fast 400.000 Jägern mit entsprechendem Aufbau öffentlichen Drucks etc.

Dann wäre so einer BVerfG-Eingabe ggf. ein echter Erfolg beschieden gewesen.

Ein Erfolg wäre eine sehr unangenehme Sache für das BVerwG geworden, peinlich und ärgerlich. Das hätte man dann sehr genau analysiert und sich künftig deutlich zurückgenommen.

Selbst wenn (!) die Geheimdiplomatie Erfolg haben sollte und die Politik ein paar Sätzchen ändert (am WaffG oder Bundesjagdgesetz), werden sich die Richter am BVerwG doch in Ihrer Auslegung bestätigt fühlen und in dem Stil fortfahren.

Insofern denke ich noch immer, es wäre extrem wichtig, beim BVerfG etwas für uns Positives zu erreichen. Nicht nur, weil ich persönlich glaube, dass soviel beim "politischen" Weg nicht rumkommen wird wie manche glauben.

Das andere Problem ist: Wenn das WaffG dazu angefasst würde, dann hätte dies ggf. an anderer Stelle vielleicht neue Verschärfungen zur Folge. Dass das WaffG NUR zu unseren Gunsten mal geändert wird, das ist unvorstellbar. Wir werden dann andere Kröten schlucken müssen...

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Das BVErfG würde aber mit keiner einzigen Silbe auf den Inhalt des Urteils eingehen.

Es ginge vor dem BVerfG um grundgesetzliche Rechte. NIcht um die Richtigkeit der Urteilsbegründung.

Es ist keine Superrevision.

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Mir fällt momentan nicht ein, in wie weit das Bundesverfassungsgericht sich überhaupt mit dem Thema befassen sollte.

Sind irgendwelche Grundrechte verletzt worden durch das Urteil?

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Der Autor liefert wunderbare Argumente und Herleitungen, die das Urteil des OVG Münster noch weiter untermauern. Diese Gesichtspunkte hätten beim BVerwG vorgebracht werden sollen und spätestens beim BVerfG zur Sprache kommen.

Der Aufsatz wurde aufgrund der Revision vom BVerwG verfasst, wonach dieser nochmal die Rechtslage näher beleuchten wollte.

Immerhin wurde der Aufsatz im Januar 2015 veröffentlicht und das BVerwG hat diesen nicht berücksichtigt, obwohl er sich dezidiert mit der Materie auseinandersetzt und über 12 Monate vor Verkündung des Urteils veröffentlich wurde.

Es fügt sich Mosaikstein an Mosaikstein, was dieses - weit über den eigentlichen Klagegenstand hinausreichende - Urteil des BVerwG angeht.

Hier ist doch offensichtlich (sieht man insbesondere den Hintergrund EU-Kommission/Feuerwaffenrichtlinie) ein "politisches", also von der diesbezüglichen Agenda motiviertes, Urteil ergangen.

Nur nützt uns die Erkenntnis momentan leider nicht.

Bearbeitet von karlyman
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Nochmal Rückmeldung von Dr. Florian Herrmann, Vorsitzender des bayerischen Innenausschusses.

Sehr geehrter Herr ###,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich halte das Urteil für absolut

kontraproduktiv. Das Urteil widerspricht der bisher unstrittigen

bundesweiten Verwaltungspraxis und hat weitreichende Folgen für

Jagdscheininhaber, da halbautomatische Schusswaffen, die ein Magazin für

mehr als zwei Patronen aufnehmen können, unter Jägern weit verbreitet sind.

Wir setzen uns daher unverzüglich und entschieden dafür ein, dass die

Bayerische Staatsregierung die notwendigen Maßnahmen initiiert, um

Rechtssicherheit beim Einsatz halbautomatischer Waffen bei der Jagd im Sinne

der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Herrmann

Hoffentlich schließen sich andere Bundesländer dieser Meinung an.

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Wer immer noch glaubt, alles bliebe beim alten...

http://www.jawina.de/?p=10498#more-10498

Mit einer richtungsgebenden Entscheidung ist nicht vor der Innenministerkonferenz am 15.06. zu rechnen. Was für ein dickes Ding.

Kleines Zitat gefällig?

Daher müsse „bei konsequenter Umsetzung des Urteils […] eine große Anzahl von Besitzerlaubnissen von Jägern, die sich auf halbautomatische Langwaffen beziehen, widerrufen werden“

Soe sieht das MecPom... Das wird noch "lustig"...

Bearbeitet von Hasan
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Mir fällt momentan nicht ein, in wie weit das Bundesverfassungsgericht sich überhaupt mit dem Thema befassen sollte.

Sind irgendwelche Grundrechte verletzt worden durch das Urteil?

Bitte lies Dir dazu mal die erste Stellungnahme des Djv vom 30. März durch:

"Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden... Eine erste Überprüfung habe...schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung, ergeben."

Soweit der DJV im Vormonat.

Es wäre *extrem* wichtig gewesen, wenn endlich mal ein richtig großer, angesehener Verband mit viel Geld (notfalls hätten viele Spenden noch mobilisiert werden können), sich vor dem BVerfG für uns eingesetzt hätte.

Nicht ein winziger Verband wie die Du, nicht eine kleine. Truppe von WO oder Einzelpersonen, sondern ein sehr angesehener Verband mit fast 400.000 Jägern.

Diese Grundrechtsverteidigung vor dem BVerfG wäre sowas von wichtig gewesen gerade auch vor dem Hintergrund der via EU Gesetzgebung geplanten Eingriffe in unsere Eigentumsgrundrechte.

Wer immer dem DJV diesen Weg ausgereift hat, ist Ein Verräter am deutschen Legalwaffenbesitz.

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Wer immer noch glaubt, alles bliebe beim alten...

http://www.jawina.de/?p=10498#more-10498

Soe sieht das MecPom... Das wird noch "lustig"...

Ja, in der Tat kann das für alle Beteiligten (inklusive der Waffenbehörden) noch richtig "lustig" werden.

Meck-Pom sagt im Übrigen auch, Zitat:

"Wegen der erheblichen Auswirkungen der Entscheidung sei „eine bundeseinheitliche Linie für das weitere Vorgehen abzustimmen.“

Eine gesetzgeberische Lösung könne momentan nicht ausgeschlossen werden."

Wie diese bundeseinheitliche Linie bzw. gesetzgeberische Lösung aussieht, das wird entscheidend sein.

Wegen des Urteils selbst werde ich mich im Moment nicht angstvoll "einnässen".

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...

Wer immer dem DJV diesen Weg ausgereift hat, ist Ein Verräter am deutschen Legalwaffenbesitz.

Die waren (ähnlich wie der DSB aber noch viel schärfer ausgeprägt) noch nie für ein liberales, sondern immer schon für ein möglichst restriktives Waffengesetz in Deutschland.

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Wegen des Urteils selbst werde ich mich im Moment nicht angstvoll "einnässen".

...Du wahrscheinlich nicht, aber wenn ich das richtig beobachtet habe, dann hat der Preisverfall für Selbstladegewehre schon deutlich begonnen.

So ändern sich die Zeiten, viele Dekowaffen kosten kosteten zumindest gestern noch ein kleines Vermögen.

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