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IGNORED

Waffenrechtliches Bedürfnis erloschen ohne Vereinsmitgliedschaft?


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo!

Wie sieht es aus, wenn ich in meinem Verein kündige und dann nur noch im BDS Dachverband Mitglied wäre und somit ab und an als Gastschütze in Verein XY schießen gehen würde?!

Dürfte ich dann meine Waffen behalten, oder ist diesbezüglich eine zusätzliche Vereinsmitgliedschaft zwingend notwendig?!

Ich meine, das man ohne Vereinsmitgliedschaft auch kein Waffenrechtliches Bedürfnis mehr hat (nur die Mitgliedschaft im Dachverband reicht eben nicht aus) und man somit dann seine vorhandenen Waffen abgeben muss.

Liege ich da richtig?

VG Max

PS. In der Überschrift ist mir eben ein Fehler unterlaufen sehe ich gerade...sollte heißen "Bedürfnis" und nicht "Bedürnis".

Bearbeitet von Maxe1981
Geschrieben

Gefordert ist eine Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband, um als Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen zu können. Das geht entweder über einen einem Verband angeschlossenen verein, oder direkt als Einzelmitglied.

Geschrieben

Ich bin seit Jahren in keinem Verein, schieße auf einem gewerblichen Stand der zwar u.a. in einer BDMP SLG organisiert ist, aber kein e.V. ist.

Ich habe auch nur die Mitgliedschaft im BDMP e.V.

Ich zahle ein Jahresticket auf meinem Stand und kann schießen wann ich will.

Das bekomme ich auf für Anträge bescheinigt.

Geschrieben

Wird wohl vom konkreten Einzelfall abhängen. Wie oft genau, über welchen Zeitraum.... Kommen andere Faktoren hinzu die für oder gegen Sportschüztentätigkeit sprechen?

Bezüglich Neubeantragung gibt es wohl konkrete Mindesttrainingseinheiten, die Du nachweisen musst. Wer bescheinigt Teilnahme am Training wenn Du nicht im Verein bist?

Sind wohl auc h ein paar praktische Fragen zu beachten

Geschrieben (bearbeitet)

Auch das geht, aber Du braucht eben die 1/Monat bzw. 18/Jahr Schießnachweise.

da komme ich also nicht drum herum?

Hmmm, wahrscheinlich wechsel ich aber sowieso direkt in einen anderen Verein und gut ist.

Endweder ganz oder garnicht.......Fürn paar mal im Jahr, bzw. höchstens einmal im Monat übertrieben gesagt lohnt sich das ja eh nicht seine Dinger noch zu behalten.

Zum überwiegenden abstauben einfach zu teuer. :grin:

das mit dem 1x im monat oder 18x frei wählbar im Jahr liegt mir nämlich auch noch irgendwie in den Ohren fällt mir gerade ein......aber dann kannst auch gleich in einen Verein eintreten. Ist unterm Strich auch nicht teurer, eher günstiger sogar.

Bearbeitet von Maxe1981
Geschrieben

Gefordert ist eine Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband, um als Sportschütze ein Bedürfnis nachweisen zu können. ...

Nein, das wird nur für die Neugelbe WBK gefordert, nicht für die Grüne!

Geschrieben

Die Grüne kannst Du theoretisch begründen wie Du willst, wenn Du Dein Bedürfnis gegenüber der Behörde begründen kannst ist alles gut.

Wenn Du aber als Sportschütze eine Sportwaffe mit dem Bedürfnis "Sportschießen" auf grüne WBK erwerben willst, legen die Behörden (absolut nachvollziehbar) die selben Maßstäbe an wie sie für die gelbe WBK definiert sind.

Geschrieben

Auch hier kann man wieder nur den allgemeinen Rat geben:

Sprich mit deiner Behörde.

Vielleicht spielt sie mit, vielleicht auch nicht. Da im WaffG §14 ausdrücklich von Vereinsmitgliedschaften die Rede ist, kann es schwierig werden, die Waffen zu behalten. Wenn die Behörde nicht mitspielt kann man sie vielleicht dazu zwingen, aber dazu scheinst du ja keine Ambitionen zu haben :)

Ich lese aus der WaffVwV (zu §4) heraus, dass für den Sportschützen ohne Vereinsmitgliedschaft bei der erneuten Bedürfnisprüfung die selben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erlaubnis erfüllt werden müssen, sprich 1 x im Monat oder 18 x im Jahr.

Geschrieben

Welche Anträge sind damit gemeint?. Lt. Richtlinie erhalten nur Mitglieder einer SLG ein Bedürfnisbescheinigung vom Verband

Bin ich ja, nur eben kein Verein.

Geschrieben

Bekannter zog um. Die neue Waffenbehörde bekam seine Unterlagen und forderte von ihm einen Nachweis seiner schiessportlichen Tätigkeit ein. Er war seit Jahren in keinem Verein mehr. Die Behörde gab ihm eine gewisse Zeit , paar Monate, sich wieder regelmäßig dem Sport zu widmen und wir hatten ein Mitglied mehr. Er musste in der vorgegebenen Zeit eine gewisse Anzahl Termine bestätigen lassen, die Anzahl weiß ich nicht mehr. Ansonsten hätte er die Waffen abgeben müssen

Geschrieben (bearbeitet)

hola amigo mopper,

du sprichst / schreibst "etwas" difuss...ich verstehe aus deine Zeilen: Du bist in einer SLG die abere KEIN eV ist, ist das so gemeint?

Die "alten" SLG´s sind meistens keine eV´s, werden aber von BDMP als Vereine behandelt, d.h. auch die Bestätigungen vom SLG Leiter erkennt der Verband (BDMP) an und stellt den SLG Mitglieder die VERNANDSBESTÄTIGUNG für ihr Waffenbedarf aus.

Saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
Geschrieben

....nur mal so am Rande: Jeder "Verband" ist gleichzeitig ein e.V. - also Verein!

Wer im BDS,DSU oder BdMP als Einzelmitglied organisiert ist ,ist Waffenrechtlich in einem Verein - also ist alles im grünen Bereich!

Geschrieben

Der BDS NRW bietet keine Einzelmitgliedschaften an, nur mal so...

aber in Rheinland-Pfalz, falls er an der Grenze wohnen sollte

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo!

Wie sieht es aus, wenn ich in meinem Verein kündige und dann nur noch im BDS Dachverband Mitglied wäre und somit ab und an als Gastschütze in Verein XY schießen gehen würde?!

Dürfte ich dann meine Waffen behalten, oder ist diesbezüglich eine zusätzliche Vereinsmitgliedschaft zwingend notwendig?!

...

Du bist ja wohl aus NRW:

Der BDS NRW bietet keine Einzelmitgliedschaften an, nur mal so...

Satzung des LV4:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung und die Ordnung des LV, sowie die Satzung und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDS an.
  2. Unmittelbare Mitglieder können Vereine und einzelne Personen sein, die im Bundesland NRW ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Ein Zusammenschluß von mindestens sieben Einzelmitgliedern wird wie ein Verein verwaltet. Einzelne Personen, die keiner Verwaltungsgruppe angehören, werden nicht in den LV 4 aufgenommen. Einzelne Personen, die eine Verwaltungsgruppe verlassen, verlieren die Mitgliedschaft im LV. Die Vereine und die Einzelmitgliedsgruppen müssen sich die Förderung und Pflege des Großkaliber-, Silhouetten-, und IPSC-Schießsportes zum Ziel gesetzt haben und Übungs- und Wettbewerbsschießen veranstalten.
  3. ...

Also einen anderen Verein/eine andere Verwaltungsgruppe im LV4 suchen oder einen anderen Verband wo du in NRW Einzelmitglied sein kannst, und möglichst flott. Gibt sonst nur unnötigen Stress mit der Behörde wenn dein Austritt gemeldet bist und du nichts neues hast.

....nur mal so am Rande: Jeder "Verband" ist gleichzeitig ein e.V. - also Verein!

Wer im BDS,DSU oder BdMP als Einzelmitglied organisiert ist ,ist Waffenrechtlich in einem Verein - also ist alles im grünen Bereich!

Das stimmt so pauschal leider nicht wie man es an den unterschiedlichen Satzungen der BDS Landesverbände sieht. Manche kennen Einzelmitglieder manche nicht. Manche bescheinigen ihren Einzelmitglieder was, andere nicht.

Bearbeitet von SchwererReuther
Geschrieben

... Ansonsten hätte er die Waffen abgeben müssen

So schnell geht das aber auch nicht, erst mal wird der MEB eingezogen, dann wird uU verstöpselt und Auflage zur Unbrauchbarmachung oder Veräusserung oder Auslagerung bei einem Berechtigten binnen Frist gestellt, abgeben muss da keiner was, wie auch, es ist ja immer noch sein Eigentum, kein Leihwaffe vom Staat. Dieser kann nur den Umgang damit verbieten, nicht das Eigentum an sich daran.

Geschrieben

eine Vereinsmitgliedschaft ( auch Einzelmitglieder in Landesverbänden ) reicht zum Erhalt des Bedürfnisses nicht mehr aus.

es muss eine schießsportliche Aktivität für den Bedürfniserhalt nachgewiesen werden. der Umfang der schießsportlichen Aktivität orientiert sich ( sagt die WaffVwV ) nicht an 12/18!

evtl. ( da hat BigMamma sicherlich recht) kann/wird erstmal die Streichung des/der MEB erfolgen. auch ein bedürfnisfreier Weiterbesitz ( vgl.bar Altbesitzregelung ) ist möglich, das gibt das WaffG her.

verstöpseln aber kann die Behörde nicht verlangen, Blockiersysteme sind ausschließlich für Erbwaffen vorgesehen bei ansonsten bedürfnislosen Erben.

Aufforderung zum Unbrauchbarmachen oder Überlassen an Berechtigte wäre dann der nächste Schritt vor dem Widerruf der Erlaubnisse.

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