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IGNORED

Führverbot


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Geschrieben

Uwe hat es schon erwähnt:

(Gebrauchs)Messer sind keine Waffen. Eigentlich gehört der § 42a nicht in ein Waffengesetz.

Deshalb gelten auch nur die Definitionen aus dem 42a für die Messer und nicht die Bestimmungen für die Waffen.

Dass juristisch Analogien konstruiert werden, liegt in der Natur der Juristerei.

Geschrieben

Das heißt z. B. dass der Jäger seine Waffe ungeladen auf dem Wege zu Revier führen darf, aber das 12 cm lange Messer in einem verschlossenen Behältnis!

Man bemerke den Schwachsinn!

Nur am Rande bemerkt - der Schwachsinn wächst noch im Quadrat, wenn man sich vor Augen führt, mit welchen Absurditäten - die NULL tatsächliche Relevanz haben - wir uns in diesem Rechtsbereich herumschlagen müssen... Während gleichzeitig in einem anderen Bereich (Benennung überflüssig) der Rechtsstaat faktisch jeden Tag "die Segel streicht".

Das Zugehörigkeitsgefühl des Bürgers zum Staat wird dadurch leider nicht gefördert. Die Zahl der Zyniker wächst.

Geschrieben

Ja.

Leider ist auch der "sozial adäquate Zweck" ein dehnbarer, sprich unbestimmter Rechtsbegriff.

Möglicherweise findet sich ein Richter, der die Frau verknackt weil sie mit einem langen Kochmesser über die Straße zur Nachbarin gelaufen ist, um ihr beim Braten zubereiten zu helfen. Sie hätte das Messer ja verschließen können, ja müssen.

Geschrieben

Das heißt z. B. dass der Jäger seine Waffe ungeladen auf dem Wege zu Revier führen darf, aber das 12 cm lange Messer in einem verschlossenen Behältnis!

Man bemerke den Schwachsinn!

Das heißt es Gottseidank nicht.

Denn die Jagd ist als anerkannter Zweck expressis verbis in der VwV in 42a3 benannt.

Geschrieben

Das von mir zitierte Urteil habe ich einmal hergenommen, um den nicht zugriffsbereiten Transport von Schusswaffen, in einem nicht abgeschlossenen, aber verschlossenen Behältnis zu rechtfertigen. Vielleicht wird auch Knight dabei klar, dass der Richter doch etwas verstanden hat ;)

Du rennst mit deiner Herleitung bei mir offene Türen ein ;) wie wahrscheinlich bei jedem hier, der die Regelung 1.) ablehnt und 2.) wenn sie schon mal da ist wenigstens pragmatisch handhaben möchte.

Hätte der Richter auf den kritisierten Satz verzichtet, wäre seine Argumentation meines Erachtens fester und hielte einer etwaigen Überprüfung eher stand. So gibt es eine Steilvorlage für konträre Argumentationen, um diese Sicht auszuhebeln. Falls das mal irgendwo zitiert werden muss, dann sollte also besser richtig zitiert werden. :rolleyes:

bye knight

Geschrieben

Bis ich's im Bundesanzeiger nachgeguckt habe, dachte ich, Dir sei das Grün ausgegangen. Ist aber offenbar Realsatire.

Es ist keine Realsatire, sondern das Ergebnis unzähliger Versuche, mit bauernschlauen Tricks den Begriff "nicht zugriffbereit" bzw. "verschlossen" zu unterlaufen. Es wurde z.B. versucht, eine Jackentasche mit Reißverschluss als "verschlossenes Behältnis" zu begründen.

BTW: Es gibt Schlösser, die nur durch Annäherung mit einem Transponderring geöffnet werden können. Wir kennen das von bestimmte Pistolensafes.

Durch die 3/3-Definition ist zumindest mehr Klarheit geschaffen worden, was "nicht zugriffsbereit" bedeutet.

Abs4

Geschrieben (bearbeitet)

Hier mal ein Artikel ... das im roten Kästchen fasst soweit alles zusammen.

http://neu.wieland-verlag.com/sites/default/files/downloads/messer-magazin_messerrecht_2010_02.pdf

Ein Messer das als Hieb und Stichwaffe eigestuft ist und unter 12 cm Klingenlänge ... würde da die Messerscheide in dem das Messer steckt und mit

nem Schloss gesichert ist (Messer in Scheide) als "verschlossenes" Behältnis zählen ?

Manche Dinge sind echt höchst kompliziert ...

Bearbeitet von Gonzzo
Geschrieben

Das heißt es Gottseidank nicht.

Denn die Jagd ist als anerkannter Zweck expressis verbis in der VwV in 42a3 benannt.

Irrtum sprach der Igel und stieg von der "Klobürste"!

Der Zweck wird anerkannt, aber eben nicht der Weg dorthin!

Wie aber schon gesagt, ist das im Ermessensspielraum und wird in Berlin teilweise so gehandhabt, bzw. wurde.

Nach deren Ansicht sollte der Teppichleger sein Teppichmesser auf dem Wege zum Frühstück auch verschlossen halten.

Geschrieben (bearbeitet)

Verschlossen ist nicht notwendig. Es kommt auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt an. Führen bedeutet Ausübung der tatsächlichen Gewalt . Es ist also zu prüfen inwieweit unmittelbar Zugriff möglich ist. In meiner Erinnerung hat das Kieler AG das ebenfalls festgestellt.

Ich habe den selben Fall bereits mit einer unkundigen und uneinsichtigen Behörde durch (Androhung 300€ Bußgeld) . DIe Amtsanwaltschaft hat das Verfahren dann eingestellt.

Keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rucksack.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Nur am Rande bemerkt - der Schwachsinn wächst noch im Quadrat, wenn man sich vor Augen führt, mit welchen Absurditäten - die NULL tatsächliche Relevanz haben - wir uns in diesem Rechtsbereich herumschlagen müssen... Während gleichzeitig in einem anderen Bereich (Benennung überflüssig) der Rechtsstaat faktisch jeden Tag "die Segel streicht".

Das Zugehörigkeitsgefühl des Bürgers zum Staat wird dadurch leider nicht gefördert. Die Zahl der Zyniker wächst.

MAn erinnere sich um das Spekatkel, welches die Bundesrepublik veranstaltet hat, als es afghanische Ortskräfte (weclhe für die Bundeswehr ihr Leben aufs SPiel setzten) die Einreise nach Deutschland verweigerten. Das war an diesem Beispiel nicht verständlich. Nun kommen Millionen und es wirkt surreal (und noch lächerlicher)

Geschrieben

Keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rucksack.

Das kann doch nicht die einzige Lösung sein ... da müßte man ja immer einen Rucksack , Koffer oder Jutebeutel mit Tupperbox etc mitschleppen.

Geschrieben

Irrtum sprach der Igel und stieg von der "Klobürste"!

Der Zweck wird anerkannt, aber eben nicht der Weg dorthin!

Wie aber schon gesagt, ist das im Ermessensspielraum und wird in Berlin teilweise so gehandhabt, bzw. wurde.

Nach deren Ansicht sollte der Teppichleger sein Teppichmesser auf dem Wege zum Frühstück auch verschlossen halten.

Dann kann ich nur hoffen, dass ich nicht auf dem Weg zur Jagd (also in Zusammenhang damit) in die Hände derer falle, die eine solche abstruse Auslegung praktizieren.

Gottseidank gibt es auch veröffentliche andere Meinungen.

Geschrieben

Keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rucksack.

Demnach könntest du ja einer "unberechtigten" Person eine rucksackverpackte Schusswaffe überlassen, weil diese dann ja waffenrechtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben würde. Oder gibt es im Rucksack unterschiedliche tatsächliche Gewalten?

Was so alles erzählt wird......

Abs4

Geschrieben

Ist meine Hosentasche, ob nun geschnürt oder mit Klettverschluß oder mit Knopf oder Reißverschluß nun "ein verschlossenes Behältnis"? Weil meine "Vergewaltigungswaffe" ist auch nicht anders gesichert.

Kommt drauf an ob über oder unter 12cm.... :-)
Geschrieben

MAn erinnere sich um das Spekatkel, welches die Bundesrepublik veranstaltet hat, als es afghanische Ortskräfte (weclhe für die Bundeswehr ihr Leben aufs SPiel setzten) die Einreise nach Deutschland verweigerten. Das war an diesem Beispiel nicht verständlich. Nun kommen Millionen und es wirkt surreal (und noch lächerlicher)

Ist zwar OT, soll aber nicht unerwidert bleiben.

Der Unterschied im Verständnis liegt in dem die Personen(gruppe) kennzeichenenden Merkmal "welche für die Bundeswehr ihr Leben aufs Spiel setzten".

Geschrieben

Demnach könntest du ja einer "unberechtigten" Person eine rucksackverpackte Schusswaffe überlassen, weil diese dann ja waffenrechtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben würde. Oder gibt es im Rucksack unterschiedliche tatsächliche Gewalten?

Was so alles erzählt wird......

Abs4

Er übt die tatsächliche Gewalt nicht aus sondern erlangt sie nur. Das ist dann Erwerb und nicht führen, was in diesem Fall verboten ist (Unberechtigter).

Gewalt ausüben heißt die Waffe in der Hand zu haben.

Gewalt erlangen heißt die Möglichkeit zu haben die Waffe im die Hand zu nehmen.

Geschrieben (bearbeitet)

Demnach könntest du ja einer "unberechtigten" Person eine rucksackverpackte Schusswaffe überlassen, weil diese dann ja waffenrechtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben würde. Oder gibt es im Rucksack unterschiedliche tatsächliche Gewalten?

Was so alles erzählt wird......

Abs4

Da es für Schusswaffen eine gesonderte Regelung gibt, ist diese für Schusswaffen* einschlägig. Ein Übertrag auf andere Waffen ist unzulässig. Auch ist nicht jedes Messer eine Waffe nach WaffG**.

Ich meine immer noch, dass dies auch so im Kieler Urteil aufgeführt wäre.

Was so alles erzählt wird...

*Auch Schusswaffen müssen keineswegs in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Auch hier ist gesetzlich auf "zugriffsbereit" und "schussbereit" abgehoben. Eine Ausführungsbestimmung regelt dann nicht abschließend welche Zustände "zugriffsbereit" und welche "nicht zugriffsbereit" sind. Weitere zulässige Varianten sind möglich. An dieser Stelle kommt dann die bekannte "3Sekunden/3Handgriffe" Regel ins Spiel.

Das WaffG definiert:

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

....

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

...

*13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

**

(2) Waffen sind

2.tragbare Gegenstände,
a ) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b ) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Unterabschnitt 2:

Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind

2.1

Messer,

2.1.1

deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2

deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3

mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4

Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Was so alles erzählt wird...

*Auch Schusswaffen müssen keineswegs in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Auch hier ist gesetzlich auf "zugriffsbereit" und "schussbereit" abgehoben. Eine Ausführungsbestimmung regelt dann nicht abschließend welche Zustände "zugriffsbereit" und welche "nicht zugriffsbereit" sind. Weitere zulässige Varianten sind möglich. An dieser Stelle kommt dann die bekannte "3Sekunden/3Handgriffe" Regel ins Spiel.

Das kann man gar nicht oft genug klarstellen. Immer der gleiche Sermon des "Das Futteral/der Koffer muß aber mit einem Schloß verschlossen/versperrt sein ...", genauso enervierend wie das gegenwärtig permanente naiv-dümmliche "Die Flüchtlinge sind unsere Chance, das Altersproblem zu lösen ..." - als ob das Problem zu viele Alte seien. Das Problem sind zu wenig junge/nachwachsende Steuerzahler, das durch 2 ... 10 Millionen zusätzliche Kostgänger aus dem Balkan, Nahen Osten und Afrika auch nicht gelöst sondern nur verschlimmert wird. Genauso offensichtlich wie "zugriffsbereit" und "schußbereit" und nicht "mit Schloß weg- und zugesperrt".

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Es ist keine Realsatire, sondern das Ergebnis unzähliger Versuche, mit bauernschlauen Tricks den Begriff "nicht zugriffbereit" bzw. "verschlossen" zu unterlaufen. Es wurde z.B. versucht, eine Jackentasche mit Reißverschluss als "verschlossenes Behältnis" zu begründen.

Realsatire ist es trotzdem. Schon deshalb, weil die Sekunden bis zum Zugriff ein völlig untaugliches Maß sind. Die Zeit, die Jerry Miculek braucht, um aus einem Holster, mit dem er geübt hat, zum Schuß zu kommen, ist deutlich kürzer als meine Zeit, und meine Zeit wiederum ist deutlich kürzer als die eines Schützen, der nicht öfters das Schnellziehen übt.

Realsatire ist es auch deshalb, weil der Gesetzgeber nicht so genau zu wissen scheint, was er mit dem "nicht zugriffsbereit" genau sagen will und welches Ziel er damit verfolgt, und die Verwaltung dann dem Gesetzgeber ein besonders absurdes Ziel unterstellt, nämlich die Verhinderung des Zugriffs durch den Berechtigten selber. Absurd ist das deshalb, weil sich auch mit sehr viel Phantasie kaum eine Situation konstruieren läßt, wo jemand eine Straftat mit einer Feuerwaffe begeht, die er in einer Sekunde in den Anschlag bringen kann, das dann aber lässt, weil es zwei Sekunden länger dauert.

Wenn ich versuchen wollte, dem Gesetzgeber eine vernünftige Motivation der "nicht zugriffsbereit" oder "verschlossen" Vorschrift zu unterstellen, würden sich mir zwei Motive anbieten. Zum einen die Sicherheit, also die gleichen Gründe, warum bei einem Match die Waffe in einem Holster oder in einer verschlossenen Tasche zu sein hat und nicht in der Hand. Das ist so auch bei sehr waffenbegeisterten Matchteilnehmern als Regel allgemein akzeptiert und als vernünftig anerkannt. Da käme es dann wesentlich darauf an, ob der Behältnis seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, eine unbeabsichtigte Betätigung des Abzugs zu verhindern. Die andere Motivation wäre der öffentliche Frieden, also daß sich jemand bedroht fühlt, wenn ein anderer mit einer demonstrativ offen herumgetragenen Waffe herumläuft. Da käme es dann darauf an, ob sie Waffe so vom Behältnis umdeckt wird, daß von ihr keine Drohwirkung ausgeht.

Im Übrigen: Eine verschlossenen Jackentasche ist dem Wortlaut nach selbstverständlich ein verschlossenes Behältnis. Wenn man ein gutes Taschenholster benutzt wird auch der Abzug wirksam geschützt, und wenn die Tasche gefüttert ist wird die Waffe in ihrer Form verdeckt. Die eine oder andere deep-concealment Trageweise wird auch die 3 Sekunden / 3 Handgriffe Regel erfüllen. Wer es nicht schon einmal einigermaßen intensiv geübt hat kommt ja noch nicht einmal mit einem völlig offenen Holster auf unter eine Sekunde. Wenn man da jetzt erst die Jacke öffnen muß, dann einen Klettverschluß aufreißen, und dann aus einem Taschenholster ziehen sind das eindeutig drei Handgriffe und wenn man das nicht gerade sehr intensiv geübt hat auch deutlich über drei Sekunden. In meinem US-Bundesstaat wo an vielen Orten das Tragen auch mit Waffenschein verboten ist, aber der Transport ungeladen und im geschlossenen Behältnis erlaubt, gibt es auch den einen oder anderen, der dann halt eine leere Waffe in der einen und Magazin oder Speedloader in derselben oder sinnvollerweise in einer gegenüberliegenden Tasche hat. Ist für mich auch OK--mir ist weder ein Fall bekannt, wo jemand der so transportiert, Ärger gemacht hätte (Kriminelle kümmern sich nicht um den Wortlaut des Gesetzes), noch ist mir ein Fall bekannt, wo das Ärger mit den Behörden gegeben hätte.

Geschrieben

Nur am Rande bemerkt - der Schwachsinn wächst noch im Quadrat, wenn man sich vor Augen führt, mit welchen Absurditäten - die NULL tatsächliche Relevanz haben - wir uns in diesem Rechtsbereich herumschlagen müssen... Während gleichzeitig in einem anderen Bereich (Benennung überflüssig) der Rechtsstaat faktisch jeden Tag "die Segel streicht".

Ist zwar schon ein paar Tage her, aber ich möchte es doch als Aufhänger für die aktuelle Äußerung unseres BMF Dr. Schäuble zitieren, der da sinngemäß meinte, daß er kein Freund der genauen Anwendung von Gesetzen sei (finde den Zeitungsausschnitt aktuell leider nicht für ein wörtliches Zitat). Das werde ich demnächst dem FA entgegenhalten ... ;-)

Geschrieben (bearbeitet)

Realsatire ist es auch deshalb, weil der Gesetzgeber nicht so genau zu wissen scheint, was er mit dem "nicht zugriffsbereit" genau sagen will und welches Ziel er damit verfolgt, und die Verwaltung dann dem Gesetzgeber ein besonders absurdes Ziel unterstellt, nämlich die Verhinderung des Zugriffs durch den Berechtigten selber. ... Wenn ich versuchen wollte, dem Gesetzgeber eine vernünftige Motivation der "nicht zugriffsbereit" oder "verschlossen" Vorschrift zu unterstellen, würden sich mir zwei Motive anbieten. Zum einen die Sicherheit... Die andere Motivation wäre der öffentliche Frieden, also daß sich jemand bedroht fühlt, wenn ein anderer mit einer demonstrativ offen herumgetragenen Waffe herumläuft.

Ich fürchte, daß Du Dich da irrst. Es geht dem Gesetzgeber darum, zu verhindern, daß der Waffenbesitzer "schnell" seine Waffe benutzen oder auch nur damit drohen kann. Siehe die oben zitierte Norm. Sei es um Affekttaten zu verhindern, dem Gegner die Möglichkeit des Weglaufens zu geben, der Polizei die Möglichkeit der vorbeugenden Schußanbringung zu eröffnen. Daß hierbei auch das offene Tragen von z.B. Schußwaffen faktisch verboten wird ist ein Reflex der Regelung.

Aber klar, man könnte an ein BW-P38-Holster ein Schloß anbringen (vielleicht eine Querbohrung durch den Nippel, über den die Lasche gedrückt wird, und dort ein kleines Schloß durchziehen ... ggfs. den Nippel passend verlängern .... egal). Dann wäre dann sowohl ein verschlossenes Behältnis gegeben als auch das unmittelbare Inanschlagbringen nicht möglich. Gleichwohl würde man mit dem Hoslter offen am Gürtel die Waffe "offen" mit sich herumtragen, weil jeder weiß oder zumindest davon ausgehen würde, daß in dem Holster auch die dazugehörige Waffe steckt. Überflüssig zu erwähnen, daß dies eine gute Möglichkeit darstellt, in engen Kontakt mit unseren Polizeikräften und der Justiz zu gelangen.

Im Übrigen: Eine verschlossenen Jackentasche ist dem Wortlaut nach selbstverständlich ein verschlossenes Behältnis. ... Wenn man da jetzt erst die Jacke öffnen muß, dann einen Klettverschluß aufreißen, und dann aus einem Taschenholster ziehen sind das eindeutig drei Handgriffe und wenn man das nicht gerade sehr intensiv geübt hat auch deutlich über drei Sekunden.

Wie schon mehrfach darauf hingewiesen gelten für Schußwaffen und Messer unterschiedliche Regelungen. Natürlich ist es absurd, aber was für Schußwaffen genügt muß nicht zwingend für Messer genügen. Was sich aber andererseits wiederum dadurch relativiert, daß auch eine jederzeit zugriffsbereit mit sich geführte Schußwaffe in dem vorgeschrieben ungeladenen Zustand ohne weiteres lediglich als Hammerersatz oder Wurfgeschoß bzw. zur Drohung einsetzen läßt, das Messer dagegen messern kann. Auch wenn ich die eingangs zitierte Entscheidung begrüße und auch die auf die Kommentierung zum schweren Diebstahl gestützte Argumentation anerkenne - sprachlich besteht ein Unterschied zwischen geschlossen und verschlossen. Wollte man dieses "verschlossen" wirklich in dem sprachlichen Sinne verstehen, dann müßte man ein "Verschließen" wie ausgeführt fordern, was bei einem bloßen Klettverschluß sicherlich nicht erfüllt wäre. Andererseits geht es beim Messer nicht um den Diebstahlsschutz sondern um den sofortigen Zugriff durch den Eigentümer bzw. Besitzer. Es erscheint mir daher durchaus nicht fernliegend, daß die Kommentierung zum schweren Diebstahl hier nicht unbedingt einschlägig ist, soweit sich diese auf den Wegnahmebereich, also die Überwindung von Wegnahmehindernissen, bezieht. Dies führt dazu, daß ungeachtet der Wortwahl und Wortklauberei alles als "verschlossen" gilt, was den sofortigen Zugriff und Einsatz verhindert.

Oh Mann, in was für einem Land leben wir, daß ein unbescholtener und amtlich als zuverlässig anerkannter Steuerzahler fortgeschrittenen Alters nicht einmal mehr auf seiner Vatertagswanderung ein Tauchermesser o.ä. zum Zerteilen von Schinken und Wurst am Gürtel mit sich führen darf ... eigentlich erstaunlich, daß Deutschland noch eine Bevölkerung hat, eigentlich hätten wir uns alle schon in unserer Jugend ausrotten müssen. Wir sind als Jungs in den Wald niemals "unbewaffnet" gegangen ....

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Eingangs wurde erwähnt, das es sich um ein EINHANDMESSER mit 12 cm Klinge handelte.

Ich war bisher immer der Ansicht, das die Klingenlänge nur bei feststehenden Messern eine Rolle spielt.

Und Einhandmesser auch mit kürzerer Klinge dem Führungsverbot unterliegen.

Möglicherweise hat hier der Rchter auch was doppelt gemopplet.

Aber jetzt noch mal ganz was genaues.

Darf ich ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm, welche KEIN Tactical oder Kampfmesser ist, führen.

Ich meine so ein normales Jaddmesser mit Holzgriff und normaler Klinge.

Geschrieben (bearbeitet)

Ja.

Zumindest die hier diskutierte waffenrechtliche Regelung steht nicht entgegen.

Zusatz:

Dass es auf "täckdiggel" und die Farbe bzw. das Material des Griffs ankommen soll, bezweifle ich stark.

Entscheidend dürfte das Vorliegen greifbarer "Kampfmesser"-/Waffen-Eigenschaften sein.

Bearbeitet von karlyman

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