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IGNORED

Gilt der Voreintrag in die grüne WBK bereits als Erwerb?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Das ist alles nicht ganz so interpretationsfrei, wie die meisten es gerne hätten.

Ich habe das Gesetz auch so gelesen, daß innerhalb eines beliebigen 6-Monats-Zeitraums nicht mehr als zwei Waffen erworben werden dürfen. Das wäre die angesprochene "Vorletzte Waffe" Regel.

Meine Behörde sieht das anders, und setzt durch den Erwerb der "ersten Waffe" den Zeitraum in Gang. Ich darf also innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb einer Waffe nur eine weitere Waffe erwerben. Allerdings setzt diese zweite Waffe keinen neuen Zeitraum in Gang... ich könnte also heute eine Waffe kaufen, in sechs Monaten nochmal eine, und einen Tag später dann wieder zwei. Dann allerdings eben für sechs Monate keine mehr. Ist der Zeitraum erstmal abgelaufen, beginnt der nächste erst wieder mit dem Erwerb der "ersten Waffe" (von zwei innerhalb eines Zeitraums). Wann, und ob, ich eine zweite Waffe erwerbe, hat auf den Ablauf der sechs Monate keinen Einfluß. Im Endeffekt kann es mir nur recht sein, da ich durch diese Auslegung einfacher die Möglichkeit habe die maximalen vier Stück pro Jahr zu erwerben, ohne auf zu viele Termine schielen zu müssen. Das begrenzende Element sind aber ohnehin mein Geldbeutel und der verfügbare Platz, ich mußte einen geplanten Erwerb noch nie verschieben wegen der 2/6-Regelung.

Es könnte alles so einfach sein, aber das wollen wir ja nicht...

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Es könnte alles so einfach sein, aber das wollen wir ja nicht...

Nein, nein um Gottes Willen, wo kämen wir da hin.....

Vorteil ist ja auch, dass die Halbjahresfrist nur in Gang gesetzt wird durch Waffen, deren Erwerb in die WBK eingetragen wurde.....

:grin: :grin: :grin:

Geschrieben

Was bitte ist denn so schwierig daran, wenn ab dem ersten Eintrag jeweils zwei Zeitpunkte pro Jahr definiert werden, die die Halbjahresräume abgrenzen ????

Wheelgun hat es oben genau richtig erläutert.

Die Waffenbehörde kann sich im Waffenprogramm oder hinten in der Akte die beiden Zeitpunkte hinterlegen oder in einer solchen Liste die Jahre mit erfolgtem Waffenerwerb abhaken.

Geschrieben

Was bitte ist denn so schwierig daran, wenn ab dem ersten Eintrag jeweils zwei Zeitpunkte pro Jahr definiert werden, die die Halbjahresräume abgrenzen ????

...

Hmmmm, genau das frage ich mich auch die ganze Zeit - (so sehr es auch nerven mag, und so potentiell sinnlos es ist), aber schwierig ist es eigentlich nicht zu verstehen.

Geschrieben

Im Waffengesetz steht folgendes:

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

In der Verwaltungsvorschrift ist plötzlich von "Halbjahr" die Rede.

Gäbe es einmal festgesetzte Fristen (z.B. vom 01.01 - 30.06 und 01.07. - 31.12.eines jeden Jahres) könnte man innerhalb 2 Tagen - z.B. 30.06 und 01.07 - 4 Waffen erwerben.

Zum Text des Waffengesetzes passt das irgendwie gar nicht.

Für mich ist immer noch der Text im Gesetz verbindlich und ma0gebend. Ein Richter wird das vermutlich ebenso sehen.

Manfred

Geschrieben

Was bitte ist denn so schwierig daran, [...]

Schwierig daran ist, daß sich WaffG und WaffVwV widersprechen.

der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. [...] Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Du erwirbst Deine erste Waffe am 1.1 (Frist wird in Lauf gesetzt) und die zweite am 30.6.

Im zweiten Halbjahr kaufst Du am 1.7 Waffe 3+4

Alles gut laut Vorschrift

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Wie viele Waffen hast Du innerhalb von (den letzten) sechs Monaten erworben?

Drei.

Geschrieben

Die Waffenbehörde kann sich im Waffenprogramm oder hinten in der Akte die beiden Zeitpunkte hinterlegen oder in einer solchen Liste die Jahre mit erfolgtem Waffenerwerb abhaken.

Und möglicherweise ist das der Grund für diese Auslegung seitens der Verwaltung ;-): so ist es einfach mehr Arbeit -- sowohl im Prozeß als auch beim Ausprogrammieren in der IT.

Geschrieben

Gäbe es einmal festgesetzte Fristen (z.B. vom 01.01 - 30.06 und 01.07. - 31.12.eines jeden Jahres) könnte man innerhalb 2 Tagen - z.B. 30.06 und 01.07 - 4 Waffen erwerben.

Und so wie es sehr viele Behörden machen (1. Waffe startet das Halbjahr, wann die zweite kommt ist dann egal) gehen immerhin drei in zwei Tagen.

Die ganze Regelung könnte man einfach streichen, würde viel Arbeit und Unmut beseitigen, ohne daß irgendwer dafür erschossen würde.

Geschrieben

Und so wie es sehr viele Behörden machen (1. Waffe startet das Halbjahr, wann die zweite kommt ist dann egal) gehen immerhin drei in zwei Tagen.

Die ganze Regelung könnte man einfach streichen, würde viel Arbeit und Unmut beseitigen, ohne daß irgendwer dafür erschossen würde.

Die Streichung der von Anfang an sinnlosen Regelung wäre sicher das beste, aber sie wurde nun mal ins Gesetz geschrieben. Eigentlich eine Ungleichbehandlung von Sportschützen und Jägern, denn bei letzteren ist lt. § 13 WaffG nicht relevant, ob zwei oder zehn (Lang-)waffen pro Jahr erworben werden. Und sie müssen nicht mal aktiv sein, um das Bedürfnis wahren zu können.

Ob die vier dem Sportschützen pro 12 Monate/Jahr zugestanden Waffen innerhalb von zwei Tagen oder verteilt übers Jahr erworben werden, finde ich persönlich genauso spannend, wie wenn in China ein Sack Reis umfällt... :closedeyes:

Wenn jemand ein Problem damit hat, dass der Übergang zum nächsten Erwerbszeitraum direkt genutzt wird und zu diesem Zeitpunkt dadurch mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben wurden, kann er in diesen Fällen ja genau deswegen auch eine (zwingende) Ausnahme von der Regel sehen.

Geschrieben

Dir fällt durch 2/6 auf, das Jäger und Sportschützen ungleich behandelt werden? Donnerwetter!

Is nur die Frage wo steht, dass diese Ungleichbehandlung verboten wäre...

Geschrieben (bearbeitet)

Schwierig daran ist, daß sich WaffG und WaffVwV widersprechen.

Überhaupt nicht. Maßgeblich ist einzig und allein das Gesetz. Die WaffVwV ist nur eine Verwaltungsanweisung, ausgegeben durch deren Dienstvorgesetzten. Die Verbindlichkeit für uns entspricht in etwa dem von benutzten Toilettenpapier. Was aber auch bedeutet: Wenn für den SB nicht das (teils schwer verständliche) Gesetz sondern die Meinung/Interpretation seines höchsten Dienstvorgesetzten die Bibel ist, dann hat man zwei Möglichkeiten:

a) Mag akzeptiert zähneknirschend

b) Man läßt sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen und wendet sich gegen diesen (Widerspruch/Klage).

Manfred Breidbach hat völlig recht. Sechs Monate sind sechs Monate und beschreiben einen zu jedem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend zu betrachtenden 6-Monats-Zeitraum.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Ich lach mich tot. Was für ein Schwachsinn.

Wenn Du das GG auf §13 und 14 anwenden willst, dann müsstest Du gleich jedem alles erlauben.

Dann fühle ich mich ungleich behandelt weil ich mit Klasse B Führerschein kein LKW fahren darf oder große Anhänger...

Geschrieben

Überhaupt nicht. Maßgeblich ist einzig und allein das Gesetz. Die WaffVwV ist nur eine Verwaltungsanweisung, ausgegeben durch deren Dienstvorgesetzten. ....

So einfach ist das nicht, denn für die Waffenbehörde ist die VwV "Bedienungsanleitung" und wenn sie danach verfährt, wird die Verfügung durch Anwendung rechtsverbindlich. Nur gegenüber dem Waffenbesitzer direkt hat die VwV keine Auswirkungen. Erst eben, wenn sie praktiziert wird. Und das ist hier nicht das dümmste.

Geschrieben

So einfach ist das nicht, denn für die Waffenbehörde ist die VwV "Bedienungsanleitung" und wenn sie danach verfährt, wird die Verfügung durch Anwendung rechtsverbindlich. Nur gegenüber dem Waffenbesitzer direkt hat die VwV keine Auswirkungen. Erst eben, wenn sie praktiziert wird. Und das ist hier nicht das dümmste.

So ist das nicht. Die Verwaltungsanweisung ist definitiv nur für die Verwaltung relevant. Inwieweit sich ein SB die geistige Freiheit nimmt und dortige Regelungen, die auch für ihn (ggfs. nach entsprechenden Hinweisen) erkennbar falsch sind, nicht beachtet, ggfs. nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten oder der Aufsichtsbehörde (RP), entzieht sich meiner Kenntnis: Ich habe nur einmal, vor sehr langer Zeit, als Ref. in der Verwaltung, sogar eines Landesbehörde, gearbeitet und hierbei festgestellt, daß ich mit diesem Beamtendasein absolut nicht kompatibel bin. Mein damaliger Ausbilder hätte ganz gewiß jede noch so absurde und falsche Verwaltungregelung als wie von Gott persönlich verkündet befolgt. Aber der ließt ja auch jeden Abend um Punkt 16.30 den Stift fallen. Mich schaudert noch heute, wenn ich an diese neun Monate denke.

Egal.

Auch wenn sich die SB sklavisch an die VwV halten, so führt dies zunächst nur zu einem Verwaltungsakt. Dieser ist/wird keineswegs rechtsverbindlich sondern unterliegt der Anfechtung, sei es durch Widerspruch, sei es direkt durch Klage vor dem VG. Wer den VA hinnimmt ist selbst schuld; wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt - das gilt heute mehr denn je, und besonders in diesem Gebiet, wenn man sich anschaut, welcher Wildwuchs und welche Willkür bundesweit vorkommt.

Auch die Gerichte dürfen die VwV nicht beachten, eben weil sie eine reine Verfahrensanweisung ist und keinen materiellen Regelungsgehalt besitzt. Gleichwohl kann man die Augen nicht davor verschließen, daß Richter in ihrer Not, eine Entscheidung treffen zu müssen ohne die Materie wirklich zu verstehen, diese in die VwV gegossene Meinung des BuMi (und BR) als "Beleg" für eine bestimmte Auslegegung oder Bedeutung heanziehen, ohne dabei zu bedenken, daß es sich nur um die Meinung der Exekutive und gerade nicht des Gesetzgebers handelt und daher auch überhaupt nichts dafür spricht, daß diese Meinung der Exekutive der Meinung und Absicht des Gesetzgebers oder dem Inhalt des Gesetzes entspricht. Andernfalls könnte man die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit einstampfen, denn sie soll ja immer Entscheidungen der Exekutive auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Dies anhand der Rechtsmeinung der Exekutive vorzunehmen ist schon mehr als nur hanebüchen.

Geschrieben

Überhaupt nicht. Maßgeblich ist einzig und allein das Gesetz.

Geltungstechnisch widersprechen sie sich nicht, klar, weil jeweils andere Zielgruppe.

Aber inhaltlich widersprechen sie sich schon oder nicht?

Manfred Breidbach hat völlig recht. Sechs Monate sind sechs Monate und beschreiben einen zu jedem beliebigen Zeitpunkt rückwirkend zu betrachtenden 6-Monats-Zeitraum.

Und wieso ist dann in der VwV von "Halbjahr" und nicht "sechs Monate" die Rede? Wozu braucht es dort den zeitlichen Anker "ab Erwerb der allerersten Waffe"?
Geschrieben

"Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK"

Hervorhebung von mir........

....NACHmalig (also alle weiteren Male nach dem ersten Mal!) setzt dann immer der vorletzte Erwerb diese 6-Monats-/Halbjahresfrist in Lauf/Gang......

da steht "erstmalig", nicht "einmalig" oder "einzigmalig".... mehr als "eins" ist also möglich und vorgesehen....

Geschrieben

Wow, schon 4 Seiten Fred über einen eigentlich so simplen Sachverhalt...Ich liiiiiiebe es !

:s82:

Die beliebtesten WO-Themen:

- 2/6-Regel

- Mun-Erwerb auf Leihschein (da gibs mittlerweile ein verneinendes Urteil des OVG NRW)

- Sluggun auf gelb

- Mun-Erwerb für WS

- Tresore anschrauben

- Schlüsselaufbewahrung

...und bis auf Leihschein-Sache gibt es keine Urteile zu dem Thema! Das wundert mich immer besonders.

Geschrieben

Die beliebtesten WO-Themen:

- 2/6-Regel - ja aber bei mir ist es ein spezieller Fall

- Mun-Erwerb auf Leihschein (da gibs mittlerweile ein verneinendes Urteil des OVG NRW)

- Sluggun auf gelb

- Mun-Erwerb für WS

- Tresore anschrauben & Anzahl LW/KW

- Schlüsselaufbewahrung

- Waffe durch Beauftragten transportieren

- Wo krieg`isch scharffe Knarre her ?

...und bis auf Leihschein-Sache gibt es keine Urteile zu dem Thema! Das wundert mich immer besonders.

Ja, echte Evergreens !

Habe mir mal erlaubt die Hitliste leicht zu erweitern beziehungsweise anzupassen(Erweiterungen in FETT GRÜN).

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Wow, schon 4 Seiten Fred über einen eigentlich so simplen Sachverhalt...Ich liiiiiiebe es !

:s82:

Das wäre ja nicht so, wenn es bundesweit einheitlich gehandhabt werden würde. Die Interpretationen der SB schaffen erst diese Unsicherheit.

Mein SB hat mir den Voreintrag verweigert, da ich ja erst in vier Monaten wieder erwerben dürfte.

Geschrieben

Das wäre ja nicht so, wenn es bundesweit einheitlich gehandhabt werden würde. Die Interpretationen der SB schaffen erst diese Unsicherheit.

Mein SB hat mir den Voreintrag verweigert, da ich ja erst in vier Monaten wieder erwerben dürfte.

Ist das etwa neu, oder ist das der einzige Punkt, an dem manche Behörden denken, sie könn(t)en ihre eigenen Regeln machen ?

Die rechtliche Vorgabe (so blödsinnig sie generell ist) ist ganz simpel, und keine "Rocket Science" (wird allerdings hier in WO gerne draus gemacht); nur mache Behörden kochen das eigene Süppchen, oder haben "kontroverse Sichtweisen". Nur weil manche Behörden sich falsch und dumm verhalten, hat sich das Gesetz nicht geändert.

Und was ist die Lösung:

So, wie in jedem anderen "behördenspezifischen" Fall auch:

- Mit Behörde sprechen, um zu klären

- Wenn Behörde sich stur stellt, entweder damit leben (müssen; ich weiß, ist nicht zufriedenstellend) oder Kadi.

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