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IGNORED

Gilt der Voreintrag in die grüne WBK bereits als Erwerb?


Exitstrategie

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.....

Ich will einfach nur wissen was richtig ist, und die Antworten hier zeigen mir dass ich mit meiner ursprünglichen Annahme (Voreintrag ist kein Erwerb) genau richtig lag.

Da würde ich mich grundsätzlich nicht auf ein Forum verlassen.

Aber jeder soll ja nach seiner Fasson glücklich werden

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Ein Voreintrag ist die behördliche Erlaubnis Waffen (auf Grün) kaufen zu dürfen. Nicht mehr nicht weniger. Und was ich bei der Geschichte nicht verstehe: der SB gibt einem einen Voreintrag und wirft einem im gleichen Atemzug ein OWI wegen der 2/6 Regel vor oder habe ich beim Eingangsbeitrag was falsch verstanden?

Bearbeitet von Nakota
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Da würde ich mich grundsätzlich nicht auf ein Forum verlassen.

Aber jeder soll ja nach seiner Fasson glücklich werden

Der Erwerb ist im WaffG selbst klar und eindeutig definiert. Der Voreintrag ist gem. dieser Definition kein Erwerb. Das zu verstehen, dazu braucht man kein Forum, keinen SB und ´keinen Anwalt. Dazu reicht der Gesetzestext und für zwei Pfennige Verstand.

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Wenn ich Pfennige schreibe, meine ich auch Pfennige.

Schlecht geschlafen, nicht gut drauf, das falsche geraucht ?

Ich will dir nichts, vorsichtig ich bin deiner Meinung !

Bearbeitet von coltdragoon
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Wo steht es denn, daß die Behörden für mehrfache Eintragungen nur einmal Gebühren verlangen dürfen, und das ganz allgemein? Ich würde mich zwar darüber freuen, allerdings sind die Kosten meines Wissens immernoch nicht einheitlich geregelt.

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WaffKostV http://www.gesetze-im-internet.de/waffv_4/BJNR018100976.html

Abschnitt II: Feste Gebühren

10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

Hat das Bundesland bereits eigene Kostenverordnungen erlassen, gelten diese.

Bearbeitet von Gruger
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Hat das Bundesland bereits eigene Kostenverordnungen erlassen, gelten diese.

Im grün - roten BW hat afaik jeder Landkreis und jede Stadt mit eigener Behörde eigene Gebühren.

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Vielleicht wird es doch deutlicher wenn man sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) ansieht.

Unter §14 Absatz 2 Satz 3 ist ausgeführt:

"darf der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK".

Nun kann sich ja jeder ausrechnen ab wann er die dritte Waffe erwerben darf.

Wichtig auch noch: " Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach §5 Absatz 2 hergeleitet werden".

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Besser nicht.

Die meisten Sachbearbeiter reagieren, nun ja, sagen wir mal etwas "unterkühlt", wenn man ihnen erklärt, wie sie ihre Arbeit zu machen haben.

CM :rolleyes:

Manche sind aber auch dankbar, wenn man sie auf fehlerhafte Aussagen hinweist (insbesondere wenn sie noch ganz neu im Amt sind.

Wenns denen keiner sagt, lernen sie nicht dazu. Und hier ist es ja ganz einfach anhand des WaffG selbst belegbar. Nachlesen kann der gute ja Mann ja in aller Ruhe für sich...

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Vielleicht wird es doch deutlicher wenn man sich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) ansieht.

Unter §14 Absatz 2 Satz 3 ist ausgeführt:

Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK".

Erwerb der ersten Waffe am 13. Januar 2015. Sechs Monate später ist am 13. Juli 2015 um Mitternacht die Frist abgelaufen.

Kauf der 2. Waffe innerhalb der Frist von sechs Monaten am 12. Juli 2015.

Kauf der 3. Waffe am 14. Juli 2015. Beginn einer neuen Frist von sechs Moanten inerhalb derer zwei Waffen erworben werden dürfen.

Fristende ist der 14. Januar 2016 um Mitternacht.

Hat bei meinem SB gedauert, bis er es verstanden hat. Das Gesetz mit der Formuöieurng zu der Frist ist eindeutig. Da gibt es keien Interpretatiosnspielraum für irgend ein rollierendes Verfahren mit Kaufdatum der vorletzten Waffe.

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Die SBine hat mich sowas von entgeistert angeschaut, dass ich dachte mein Intelligenzquotient wäre innerhalb einer Millisekunde auf 0 gesunken.

Mein SB hat höheren Ortes nachgefragt. Die Fristregelung mit der Wortwahl im Gesetzestext ist mit Null Ermessenspielraum. Hat mein SB von seiner vorgesetzten Dienststelle auf Rückversicheurng der Landesbehörde bei der Bundesbehöre bestätigt bekommen. Meien Sichtweise entspricht dem Gesetezestext. Allles andere nicht.

Und das in NRW! :grin:

Bearbeitet von archangel
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Ist doch ganz einfach

Im Gesetz steht nicht mehr als zwei Waffen im Halbjahr.

Nach dem Kauf der ersten Waffe darf 6 Monate lang nur noch eine Waffe erworben werden.

Wird eine zweite Waffe in diesem Zeitraum erworben darf eben in diesen 6 Monaten keine weitere mehr erworben werden.

Im nächsten Halbjahr dann wieder 2 Waffen.

Es heißt ja schließlich 2 Waffen pro Halbjahr und nicht 2 Waffen in einem wie auch immer gewählten 6 Monatszeitraum.

Ok ist wohl ähnlich wirr ;-)

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Macht es doch nicht so kompliziert. Vom aktuellen Datum 6 Monate zurückgehen. Sind innerhalb dieses Zeitfensters zwei Waffen erworben worden muss man mit der nächsten Anschaffung warten.

So handhabt es meine Behörde und ich habe keinerlei Probleme damit.

Manfred

Hallo,

also wenn ich nichts von der Verwaltungsvorschrift wüsste, würde ich es auch so gehandhabt haben, weil praxistauglich.

Allerdings widerspricht diese Vorgehensweise der Verwaltungsvorschrift.

Denn dort steht, (sinngemäß), dass die Zeiträume beim Kauf der ersten Waffe entsprechend festgelegt werden.

D.h., Kauf erste Waffe 13.01. bedeutet, die ersten 6 Monate gehen vom 13.01. bis zum 12.Juli, die zweiten 6 Monate gehen vom 13.07.bis zum 12.01. des Folgejahres. In beiden Zeiträumen darf man jeweils max. (i.d.R.!)zwei Waffen kaufen.

Gruß, Wheelgun

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D.h., Kauf erste Waffe 13.01. bedeutet, die ersten 6 Monate gehen vom 13.01. bis zum 12.Juli, die zweiten 6 Monate gehen vom 13.07.bis zum 12.01. des Folgejahres. In beiden Zeiträumen darf man jeweils max. (i.d.R.!)zwei Waffen kaufen.

Gruß, Wheelgun

Ja - so steht es wohl in der Verwaltungsvorschrift. Nur welche erste Waffe ist gemeint? Die erste Waffe auf WBK überhaupt oder die erste Waffe seit Einführung der 2/6-Regelung. Was ist wenn die erste Waffe nicht mehr existiert und die entsprechende WBK (nur ein Eintrag) eingezogen und vernichtet wurde? Wer erinnert sich dann noch an dieses Datum?

Geiles Thema.

Manfred

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Ja - so steht es wohl in der Verwaltungsvorschrift. Nur welche erste Waffe ist gemeint? Die erste Waffe auf WBK überhaupt oder die erste Waffe seit Einführung der 2/6-Regelung. Was ist wenn die erste Waffe nicht mehr existiert und die entsprechende WBK (nur ein Eintrag) eingezogen und vernichtet wurde? Wer erinnert sich dann noch an dieses Datum?

Geiles Thema.

Manfred

Wobei ich bei dieser Formulierung

"Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in der WBK"

hin tendiere zu der Auffassung, dass es sich um ein Konstrukt um den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in eben die jeweilige WBK handelt.

Das kann dann natürlich (und wird!) auch wieder zu Verwirrungen führen wenn sich eine auf "Grün" einzutragende Waffe - bei gleicher Anwendung dieser besch... Regel - mit dem festgestellten "Gelb"-Datum überkreuzt, aus Erfahrung wissen wir doch aber schon, dass dann die restriktivst auszulegende Möglichkeit zur Anwendung kommen wird...

Mal ehrlich, über so einen Kram machen sich die Herren Waffenrechtsexperten von Bund und Ländern keinen Kopf.

Gruß, Wheelgun

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