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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht: Null-Promille-Grenze für Waffenbesitzer


2nd_Amendment

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Mh hier geht es ja nur um die Aufbewahrung in einem Tresor d.h. wenn der Berechtigte keine Kontrolle über die Waffe hat. Ich meinte wenn man sich in seinem befriedeten Besitztum aufhält und sie zur Hand hat.

MfG

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die Gerichte das anders beurteilen würden, wenn jemand zuhause grundlos mit einer geladenen Waffe hantiert. So bestimmt etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd, dass Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVV gilt wie die Promillegrenze nach dem StVG nicht für den sonstigen Waffenumgang. Aber das interessiert die Gerichte wenig. Die werden behaupten, dass es sich dabei um eine allgemein anerkannte Sicherheitsregel handelt, die nicht verschriftlicht zu werden braucht. Vielleicht wird auch die Formel des gesunden Volksempfindens reaktiviert.
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Aufgrund einer traurigen Mitteilung kam mir neulich wieder dieser Fall in den Sinn:

http://forum.waffen-online.de/topic/339841-urteil-zum-fuhren-von-waffen-in-fahrzeugen/

Bei dem Betroffenen wurden zunächst alle Waffen noch nachts von der Polizei mitgenommen. Am nächsten Tag konnte er sie wieder abholen.

Seinen Jagdschein und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hat er bis zu seinem Ableben vor einigen Tagen behalten.

Obwohl sich damals viele - auch ich - über das Urteil aufgeregt haben, hat er aus heutiger Sicht wohl mächtig Glück gehabt.

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Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die Gerichte das anders beurteilen würden, wenn jemand zuhause grundlos mit einer geladenen Waffe hantiert. So bestimmt etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd, dass Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVV gilt wie die Promillegrenze nach dem StVG nicht für den sonstigen Waffenumgang. Aber das interessiert die Gerichte wenig. Die werden behaupten, dass es sich dabei um eine allgemein anerkannte Sicherheitsregel handelt, die nicht verschriftlicht zu werden braucht. Vielleicht wird auch die Formel des gesunden Volksempfindens reaktiviert.

Über diese Art der Begründung in deinem vorigen Link habe ich mich auch sehr gewundert. Damit kann man nahezu alles begründen... "Mensch das steht das zwar nicht im Gesetz aber das hätten sie sich doch denken können!"

Ein bisschen verwunderlich war auch die "Hasenjagd im Garten"...

Es ist sehr schwer für mich zu begreifen dass etwas was nirgendwo steht doch Gesetz ist weil es ein Richter so auslegt, grade bei so einfachen Sachverhalten. :mellow::mellow:

Der Grundsatz "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" muss angegriffen werden.

MfG

Bearbeitet von 22Illinois
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Das ist halt das "Gutmenschentum", welches auch schon in unsere Reihen vorgedrungen ist.

Bei der Pol-Kontrolle, wo ich ein 0,3l Bier (keine 0/00) hatte, kam ich von der Arbeit. Hier habe ich ganz sicher keinen einziegen Schuß abgegeben noch hatte ich eine Waffe dabei. Warum sollte ich da groß anfangen zu Lügen? Weder war ich zu schnell, noch habe ich in jeglicher Weise was falsch gemacht. Pusten hätte ich eh müssen. Und dann? Oh Wunder.....ALc.... :drinks: hahaha.... Sowas macht einen besonders glaubwürdig. Da ich weiß, das ein Pils immer drinliegt habe ich einfach mit Ja geantwortet und alles war gut.

Nehmen wir einfach mal an, ich wäre Wiederlader, da wird man sicher auch mal die eine oder andere Patrone ins Lager gleiten lassen um zu prüfen, ob alles pflutscht und passt. Zu Hause, ich ganz alleine. Natürlich alle Sicherungen aktiviert und ohne Bierchen. :rofl:

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  • 3 Wochen später...

Der Vorsitzende Richter des Senats, der die Entscheidung zur Null-Promille-Grenze getroffen hat, hat eine Anmerkung zu der Entscheidung geschrieben (jurisPR-BVerwG 3/2015 Anm. 5). Man könnte meinen, er hätte hier mitgelesen, gibt er doch darin doch Antwort auf eine hier diskutierte Frage.

Das BVerwG beschränkt sich in seinem Urteil dabei auf den konkret entschiedenen Fall, den Einsatz einer Schusswaffe. Damit ist weder festgestellt noch ausgeschlossen, dass auch ein anderer Umgang mit Schusswaffen unter Alkoholeinfluss (beispielsweise der Transport der Schusswaffe nach der Jagd, bei der erst nach Ende der Jagd Alkohol konsumiert wurde) die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

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Der Büttel hat per se keinerlei Handhabe, die FREIWILLIGE Atemalkoholkontrolle einzufordern, im Gegenteil. Also auch kein und dann.

Was ist Plan B, also anstatt in das Röhrchen, das der Büttel wahrscheinlich mit seinen nicht sterilen Fingern angefasst hat, in den Mund zu nehmen?

2 h Aufenthalt bei denen, ein Büttel verrammelt gg. Deinen Willen Deine Karre oder es liegt bei deiner Rückkehr (Taxe auf Deine Kosten, was sonst?) noch ein weiterer Geldbeutel drin usw., ein charakterloser Lump sticht ein paar mal neben Deine Venen was weder Körperverletzung für den Arzt mit dem eigenartigen Verständnis seines Berufs werden wird noch zu Schmerzensgeld oder wenigstens sonstigem Schadenersatz für Dich (bei keinem relevanten oder gar 0 Blutalkohol) führt? Iss zwar S******e, iss aber so. Ich hole mir jetzt ein Kaltgetränk und harre der Steinigung durch die Copzone- und Etatistenfraktion hier.

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Was ist Plan B, also anstatt ...

Bei mir war es ein verdutztes Gesicht des Büttels auf den Hinweis, dass er für deine Version einen mehr als triftigen Grund im Sinne von Anfangsverdacht haben und sich hinterher auch was finden sollte... die passenden §-n rotierten wohl kurz durch ihr Kleinhirn. Darauf kam die Frage nach dem Sanikasten und dem Warndreieck... und Abfahrt. Funktioniert mE aber nur bei 0,00... ansonsten hast du hinterher wirklich den beschriebenen Rattenschwanz am Sack...

Bearbeitet von BigMamma
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  • 4 Wochen später...
  • 2 Wochen später...

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die Gerichte das anders beurteilen würden, wenn jemand zuhause grundlos mit einer geladenen Waffe hantiert. So bestimmt etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd, dass Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen.

Grundlos ... Meinst Du mit "grundlos", daß das Laden der Waffe nicht der unmittelbaren folgenden und erlaubten Schußabgabe dient? Denn das wäre die zwingende Folgerung aus die UVV Jagd. Was aber nicht wirklich überzeugt, denn schon bei der heimatlichen Reinigung kann sich die Notwendigkeit ergeben, das einwandfreie Funktionieren durch manuelles Repetieren zu überprüfen. Und wie ist es mit dem, der warum auch immer zuhause, in seinen eigenen vier Wänden mir einer geladenen Pistole im Halfter, am Ende sogar durchgeladen, herumläuft?

Ich denke, daß die spezifischen "Jagdregelungen", die eben nur für die Jagd gemacht sind und gelten, nicht verallgemeinert werden dürfen.

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...

Und wie ist es mit dem, der warum auch immer zuhause, in seinen eigenen vier Wänden mir einer geladenen Pistole im Halfter, am Ende sogar durchgeladen, herumläuft?

Ich denke, daß die spezifischen "Jagdregelungen", die eben nur für die Jagd gemacht sind und gelten, nicht verallgemeinert werden dürfen.

In den eigenen vier Wänden sieht dich keiner.. somit interessiert es auch keinen, wie es allerdings ausgehen würde wenn du den "Hausbesuch" mit geladener Knarre im Holster empfängst oder irgend einer davon Wind bekommt und die Polente anruft ist eine ganz andere Frage!

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Auszug aus der eingängigen Begründung. Auch ist klar ersichtlich, dass es um den Gebrauch von Schusswaffen geht. Adaptionen auf andere Formen des Umgangs sind unsachlich. So auch zahlreiche Kommentierungen zum Urteil:

Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Ich stimme mit jedenfalls der Mehrheit überein, daß im Ergebnis, für diesen konkreten Fall, die Entscheidung o.k. ist. Hinzu kommt, daß der Mann für seine Blödheit, ohne Noth einen oder zwei Schnäpse VOR dem Jagdbeginn einzuräumen, bestraft gehört. Was mir aber etwas aufstößt ist einerseits die Behauptung, jeder Alkoholgenuß - anders kann man es nicht verstehen - beeinträchtige OFFENKUNDIG die Fähigkeit, sorgfältig etc. mit Waffen umzugehen, und andererseits die lockere Behautung, schon dieser erste Verstoß führe zwingend zu einer negativen Zukunftsprognose.

Aus den hinreichend ausgeführten sachlichen Gründen liegt mehr als nur nahe, daß eine "Alkoholisierung", die bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs, bei dem eine deutlich höhere Kontroll- und Reaktionsfähigkeit erforderlich ist als nur beim Schießen (ich muß das hier nicht alles wiederholen), sogar seitens des Gesetzgebers und nicht nur nach Meinung von Richtern als unschädlich angesehen wird, auch bei der Jagd, erst recht nachts (wir reden ja nicht davon, auf einem belebten Marktplatz Tauben oder einen tollwütigen Hund zu erschießen) unschädlich ist, erst recht dann, wenn man aus Erfahrung weiß, daß man dadurch nicht beeinträchtigt wird. Mag ja sein, daß man sich da durch das BVerwG mangels effektiver Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit eines besseren belehren und fürderhin akzeptieren muß, daß aufgrund besseren höchstverwaltungsgerichterlichen Sachverstands die sichere Jagd höhere Anforderungen stellt als etwa das sichere und risikolose Führen jedweden Kraftfahrzeugs. Aber das ändert nichts daran, daß man bis zu diesen wegweisenden und bahnbrechenden höchstverwaltungsrichterlichen Erkenntnisse und Weisheiten der gegenteiligen Annahme sein durfte. Woher also die Rechtfertigung, zu behaupten, daß aus diesem Verstoß gegen die erst danach bekannt gewordenen höchsverwaltungsrichterliche Meinung zwingend eine negative Zukunftsprognose folge?

Und das ist ja keine solitäre Problematik. Jeder hier kann nach einigem Nachdenken einige offene, unklare Rechtsfragen nennen, zu denen man mit Fug und Recht mangels höchstrichterlicher Klärung unterschiedlicher Auffassung sein kann. Diese hier dokumentierte Praxis des BVerfG führt aber dazu, daß jede vertretbare aber von der späteren Meinung des BVerfG abweichende rechtliche Beurteilung dazu führt, daß die Zuverlässigkeit verneint wird.

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Grundlos ... Meinst Du mit "grundlos", daß das Laden der Waffe nicht der unmittelbaren folgenden und erlaubten Schußabgabe dient? Denn das wäre die zwingende Folgerung aus die UVV Jagd. Was aber nicht wirklich überzeugt, denn schon bei der heimatlichen Reinigung kann sich die Notwendigkeit ergeben, das einwandfreie Funktionieren durch manuelles Repetieren zu überprüfen. Und wie ist es mit dem, der warum auch immer zuhause, in seinen eigenen vier Wänden mir einer geladenen Pistole im Halfter, am Ende sogar durchgeladen, herumläuft?

Ich denke, daß die spezifischen "Jagdregelungen", die eben nur für die Jagd gemacht sind und gelten, nicht verallgemeinert werden dürfen.

Was "grundlos" ist, sagt dir im Nachhinein der Richter. Du hast das Problem ja in deinem Beitrag #115 gut auf den Punkt gebracht. Es ist unmöglich, im Vorhinein zu wissen, welche Verhaltensweise noch alles unter den Gummiparagraphen § 5 WaffG subsumiert werden.

Das OVG NRW hat ausfgeführt, dass es grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln gäbe, bei deren Verletzung von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Hierzu zähle unter anderem, dass Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen seien. Das BVerwG hat dies gebilligt (BVerwG 6 B 36.13). Nun braucht man kein Hellseher sein, um vorherzusagen, dass Schusswaffen auch vor dem Gebrauch entladen seien müssen und nur zum Zwecke des Gebrauchs geladen werden dürfen. Daran anschließend stellt sich die Frage, welche Arten des Gebrauchs denn gestattet sind und ob sich dies ggf. nach dem Bedürfnis richtet, das der Erlaubniserteilung zugrundelag. So könnte z.B. bei einer WBK für gefährdete Personen die geladene Waffe daheim eher zulässig sein als für einen Sportschützen oder Jäger.

Besonders schlimm finde ich, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen solche ungeschrieben und zum Teil auch unbekannten Verhaltensregeln zur Unzuverlässigkeit führt. Nur leider gibt es hier die gefestigte Rechtsprechung, dass bei Waffenbesitzern "kein Restrisiko" hingenommen werden müsse.

Die Alkoholentscheidung des BVerwG lief übrigens vor kurzem in der ersten jurtsischen Prüfung. Viele der angehenden Juristen fanden es zu hart, die WBK wegen dieses Vorfalls zu entziehen. Diese Kandidaten, die nicht auf Linie waren, wurden mit entsprechend schlechten Noten abgestraft.

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Das OVG NRW hat ausfgeführt, dass es grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln gäbe, bei deren Verletzung von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Hierzu zähle unter anderem, dass Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen seien. Das BVerwG hat dies gebilligt (BVerwG 6 B 36.13). Nun braucht man kein Hellseher sein, um vorherzusagen, dass Schusswaffen auch vor dem Gebrauch entladen seien müssen und nur zum Zwecke des Gebrauchs geladen werden dürfen. Daran anschließend stellt sich die Frage, welche Arten des Gebrauchs denn gestattet sind und ob sich dies ggf. nach dem Bedürfnis richtet, das der Erlaubniserteilung zugrundelag. So könnte z.B. bei einer WBK für gefährdete Personen die geladene Waffe daheim eher zulässig sein als für einen Sportschützen oder Jäger.

Wenn ich mich nicht irre bezogen sich alle diese Entscheidungen auf Fälle der Aufbewahrung - daß also eine Schußwaffe nicht geladen aufbewahrt werden dürfe (nachdem man sie "benutzt" hat). Das Argument hierzu war die Sicherheit, daß eben der legal oder illegal Zugreifende nicht versehentlich losschießt und daß der Dieb nicht uno actu Waffe und Mun erhält. Über diese "Argumentation" kann man sehr gut streiten, aber sie ist ja für den Fall des Zuhausehgeholstertund(durch)geladentragens "offenkundig" (um mal das BverfG zu zitieren) nicht einschlägig. "Nach dem Gebrauch" wäre in diesem Fall, wenn sich der Betreffende in der Nacht nach seinem anstrengenden Tagewerk (auch wenn er mangels Überfalls nicht "zum Schuß" kam) zur Ruhe begibt und selbstverständlich seine KW im Tresor einschließt, also verwahrt/aufbewahrt. Dann hätte er sie zu entladen.

Besonders schlimm finde ich, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen solche ungeschrieben und zum Teil auch unbekannten Verhaltensregeln zur Unzuverlässigkeit führt. Nur leider gibt es hier die gefestigte Rechtsprechung, dass bei Waffenbesitzern "kein Restrisiko" hingenommen werden müsse.

Das eine hat mit dem anderen doch nichts zu tun. Es ist doch keine Frage des "Restrisikos" sondern ob ein bis dato jedenfalls vertretbares bzw. nicht als unzulässig bewertetes Verhalten zu dem Schluß zwingt, daß der Betroffene künftig gegen Regeln verstoßen wird.

"Restrisiko" wäre einschlägig, wenn ein definitiv schuldhafter Regelverstoß vorlag und man nun darüber räsoniert, wie wahrscheinlich es ist, ob der Betroffene sich diesen schlag ins Genick als Warnung dienen und künftig regelgerecht handeln wird.

Die Alkoholentscheidung des BVerwG lief übrigens vor kurzem in der ersten jurtsischen Prüfung. Viele der angehenden Juristen fanden es zu hart, die WBK wegen dieses Vorfalls zu entziehen. Diese Kandidaten, die nicht auf Linie waren, wurden mit entsprechend schlechten Noten abgestraft.

Schon ein starkes Stück, so eine abgelegene Materie als Prüfungsgenstand zu nehmen. Kaum einer dürfte zuvor auch nur einen Blick in das WaffG geworfen haben.

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Wenn ich mich nicht irre bezogen sich alle diese Entscheidungen auf Fälle der Aufbewahrung - daß also eine Schußwaffe nicht geladen aufbewahrt werden dürfe (nachdem man sie "benutzt" hat).

Richtig.

Das Argument hierzu war die Sicherheit, daß eben der legal oder illegal Zugreifende nicht versehentlich losschießt [...]

Und das kann bei einer geladenen geholsterten Waffe nicht passieren? Genau aus diesem Grund sind doch auch die Einschränkungen in der UVV Jagd normiert. Neben dem bereits erwähnten § 3 Abs. 1 geht auch der § 3 Abs. 3 in diese Richtung.

und daß der Dieb nicht uno actu Waffe und Mun erhält.

Hier verstehe ich deine Argumentation nicht. An eine im Tresor gelangte geladene Waffe ist es immer noch schwieriger zu gelangen, als sie jemandem aus dem Holster zu ziehen. Ohnehin ist dieses Argument Käse, da in einem 0er Schrank - um den es in dem Fall ging - Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen. Selbst wenn die Waffe nicht geladen ist, sondern das geladene Magazin danebenliegt, kann ein Dieb uno actu an beides gelangen. Einen nennenswerten Sicherheitsgewinn gibt es nicht.

Über diese "Argumentation" kann man sehr gut streiten [...]

Ja, siehe oben.

[...] aber sie ist ja für den Fall des Zuhausehgeholstertund(durch)geladentragens "offenkundig" (um mal das BverfG zu zitieren) nicht einschlägig.

Dein Wort in Gottes Ohr!

"Nach dem Gebrauch" wäre in diesem Fall, wenn sich der Betreffende in der Nacht nach seinem anstrengenden Tagewerk (auch wenn er mangels Überfalls nicht "zum Schuß" kam) zur Ruhe begibt und selbstverständlich seine KW im Tresor einschließt, also verwahrt/aufbewahrt. Dann hätte er sie zu entladen.

Ja! Es gibt aber auch Grauzonen, wo nicht klar ist, ob die Waffe entladen sein muss.

Das eine hat mit dem anderen doch nichts zu tun. Es ist doch keine Frage des "Restrisikos" sondern ob ein bis dato jedenfalls vertretbares bzw. nicht als unzulässig bewertetes Verhalten zu dem Schluß zwingt, daß der Betroffene künftig gegen Regeln verstoßen wird.

"Restrisiko" wäre einschlägig, wenn ein definitiv schuldhafter Regelverstoß vorlag und man nun darüber räsoniert, wie wahrscheinlich es ist, ob der Betroffene sich diesen schlag ins Genick als Warnung dienen und künftig regelgerecht handeln wird.

Kann man so sehen, ja. Die Rechtsprechung betont allerdings immer wieder, dass es nicht auf ein Verschulden ankommt. Der WBK-Widerruf dient ja primär der Gefahrenabwehr und jemand der sich aus Unkenntnis nicht an die grundlegenden Sicherheitsbestimmungen hält ist für die Allgemeinheit nicht weniger gefährlich als jemand, der die Regeln vorsätzlich missachtet.

Einen Unterstützer hast du aber bei deiner Ansicht: Das VG Köln hat zur Blockierpflicht für Erbwaffen entschieden, dass ein Waffenbesitzer, der eine umstrittene Pflicht nicht erfüllt, weil er zunächst die Rechtslage geklärt wissen will, nicht allein aus diesem Grund für unzuverlässig erklärt werden darf (VG Köln, Urt. v. 18.11.2010, Az. 20 K 1178/10, juris-Rn. 2). Ob sich dem andere Gerichte anschließen werden, wird man sehen müssen. Bei der Entscheidung zum Alkoholkonsum kam es darauf nicht an, weil niemand zuvor in Literatur, Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschriften vertreten hatte, dass man bis zu einer bestimmten Promillegrenze noch jagen darf.

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Richtig.

Und das kann bei einer geladenen geholsterten Waffe nicht passieren? Genau aus diesem Grund sind doch auch die Einschränkungen in der UVV Jagd normiert. Neben dem bereits erwähnten § 3 Abs. 1 geht auch der § 3 Abs. 3 in diese Richtung.

Warum will überhaupt jemand eine geladene Waffe im Schrank? Doch wohl nur für den Fall, daß er, wenn er zum Öffnen des Schranks gezwungen wird, sofort, ohne Zeitverlust, sich wehren kann/könnte. Einen anderen Grund sehe ich nicht. Ob das in praxi tragfähig ist ist eine andere Sache.

Hier verstehe ich deine Argumentation nicht. An eine im Tresor gelangte geladene Waffe ist es immer noch schwieriger zu gelangen, als sie jemandem aus dem Holster zu ziehen.

Wenn wir ferner unterstellen, daß nur diejenigen zuhause eine geladene Waffe im Holster tragen, die geübt haben, diese schnell zu ziehen (andernfalls wäre es ja ausgemachter Käse) erscheint es mir doch eher weniger wahrscheinlich, daß ihm ein pöser Pupe die Waffe ohne Gegenwehr aus dem Holster ziehen kann.

Überrascht uns dagegen ein solcher pP zuhause und setzt der Gattin, Tochter oder Hauskatze ein Messer an die Kehle, werde wir ihm den Schrank öffnen. Wer zuhause bewaffnet herumläuft geht aber davon aus, daß er dies zu verhindern weiß.

Ohnehin ist dieses Argument Käse, da in einem 0er Schrank - um den es in dem Fall ging - Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen. Selbst wenn die Waffe nicht geladen ist, sondern das geladene Magazin danebenliegt, kann ein Dieb uno actu an beides gelangen. Einen nennenswerten Sicherheitsgewinn gibt es nicht.

Niemand hat behauptet, daß diese Meinung des Gesetzgebers und der Gerichte sinnvoll, richtig, tragfähig sei. Es verbleibt aber, daß auf diese Weise Unfälle verhindert werden (und vielleicht auch, daß der durch Kontrolleure zum Öffnen gezwungene Eigentümer in seinem rasenden Zorn die Kontrolleure niederschießt. Nicht, daß diese typischerweise arg- und daher wehrlosen Menschen eine größere Chance hätten, wenn er erst laden und durchladen müßte - frag mich nicht danach, was im Hirn des Gesetzgebers und mancher Richter vor sicht geht), etwa weil man ungeschickt zugreift oder vergessen hat, daß die Waffe geladen/durchgeladen ist.

Kann man so sehen, ja. Die Rechtsprechung betont allerdings immer wieder, dass es nicht auf ein Verschulden ankommt. Der WBK-Widerruf dient ja primär der Gefahrenabwehr und jemand der sich aus Unkenntnis nicht an die grundlegenden Sicherheitsbestimmungen hält ist für die Allgemeinheit nicht weniger gefährlich als jemand, der die Regeln vorsätzlich missachtet.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Unkenntnis ist nicht Unkenntnis. Jemanden, der nicht weiß, was er eigentlich wissen sollte, kann man möglicherweise als Sicherheitsrisiko betrachten - jedenfalls dann, wenn er sicherheitsrelevante Regelungen nicht kennt. Möglicherweise. Mit mindestens der gleichen Berechtigung kann man aber auch postulieren, daß beim "Ersttäter" ein Schuß vor den Bug dazu führen, daß er künftig "ordentlicher" sein wird. Und erst recht gilt dies bei Rechtsfragen, und zwar völlig egal, ob es für diese schon "offizielle" Meinungen gab oder nicht. Eine gesetzliche Promillegrenze für´s Schießen gibt und gab es nicht, m.W. auch keine Urteile und sich hier ersatzweise an Regeln zu halten, die für das anspruchsvollere Führen von Kfz gelten, ist zumindestens vertretbar. Und daher weder vorwerfbar noch Rechtfertigung für die Behauptung, man sei (auch !) künftig eine Gefahr.

Bei der Entscheidung zum Alkoholkonsum kam es darauf nicht an, weil niemand zuvor in Literatur, Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschriften vertreten hatte, dass man bis zu einer bestimmten Promillegrenze noch jagen darf.

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Es gab keine dies verbietende Regelung oder (m.W.) Rechtsprechung. Nur die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, die auch für Kfz-Führer gelten - die sich ja auch in die Nesseln setzen, wenn sie sich trotz weniger als 0,5 aber aufgrund individueller Konstitution auftretenden Ausfällen hinters Lenkrad setzen. Man mag es der Kompetenz des BVwerG zuweisen, diese allgemeinen Regeln in Bezug auf Alkohol zu konkretisieren. Und vielleicht auch diese hier getroffene Wertung als richtig ansehen. Die Behauptung, es sei offenkundig, daß man nicht mit (noch so wenig) Alkohol im Blut schießen dürfe, und daraus den Schluß zu ziehen, daß ein/jeder "Verstoß" disqualifiziere, ist aus den genannten Gründen schlichtweg Willkür.

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Daheim besteht die Aufbewahrungspflicht. Davon ausgenommen ist der bedürfnisentsprechende Umgang (Trockentraining, Pflege etc.) Bedürfnisfremder Umgang Umgang oder gar laden sind nicht inkludiert.

Eigentlich klar geregelt. Fälschlicherweise ziehen sich einige immer wieder auf das "Nichtführen" zurück und kommen deswegen durcheinander.

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Daheim besteht die Aufbewahrungspflicht. Davon ausgenommen ist der bedürfnisentsprechende Umgang (Trockentraining, Pflege etc.) Bedürfnisfremder Umgang Umgang oder gar laden sind nicht inkludiert.

Steht wo so konkret?

Du prescht etwas zu weit!

Egal was ich zu Hause mache, es entspricht meinem Bedürfnis!

P.S.:

Zu mindestens wird/würde meine Begründung entsprechend ausfallen.

Bearbeitet von uwewittenburg
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Daheim besteht die Aufbewahrungspflicht. Davon ausgenommen ist der bedürfnisentsprechende Umgang (Trockentraining, Pflege etc.) Bedürfnisfremder Umgang Umgang oder gar laden sind nicht inkludiert.... Fälschlicherweise ziehen sich einige immer wieder auf das "Nichtführen" zurück und kommen deswegen durcheinander.

Daher kommt auch die Auslegung, die von einigen gemacht wird, bezüglich Gebrauch der Schusswaffe im häuslichen SV-Fall:

Der Schusswaffengebrauch ist bei berechtigter Notwehr strafrechtlich nicht zu beanstanden; verwaltungsrechtlich habe man hingegen den "Kopf in der Schlinge", weil der Gebrauch (Schussabgabe) nicht vom Bedürfnis gedeckt gewesen und überdies außerhalb der Schießstätte unzulässig gewesen sei.

Eng, enger, am engsten....

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Steht man einem Einbrecher gegenüber, dann ist definitiv das Laden der Waffe und das Schießen außerhalb einer Schießstätte von Notwehr und Notstand gedeckt.

Natürlich kann es weitere Folgen haben, und spätestens wenn jemand zu Schaden kommt wird es sehr genau auf die Umstände ankommen.

Der Schütze, der am frühen Abend beim Trockentraining (das je nach Verband und Disziplin auch das Laden der Waffen einschließen kann) oder nach dem Reinigen seiner Waffen vom Einbrecher überrascht wird, hat gute Chancen heile da raus zu kommen.

Wenn aber nachts um 3 vom Bett aus geschossen wird, dann glaube ich nicht daran, dass der Schütze seine WBKs wieder sieht, auch wenn er noch so oft beteuert, dass er nicht geschlafen hat und die Waffe vor dem Einschlafen in den Tresor gebracht hätte...

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