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IGNORED

Kurzwaffe leihen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In diesem Fall ist es so, dass der Händler in der Leihzeit seine Lizenz zeitweise oder vorübergehend verloren hat.

Wie passiert sowas?

In wie weit ist das Relevant?

Ist die geliehene Waffe ggf. " nicht koscher" ?

Geschrieben

das nächste mal beschreib doch bitte gleich den kompletten Sachverhalt.

die Sachlage hat sich doch, nach mehreren Beiträgen Deinerseits, ETWAS verändert......

...Du solltest aber auf jeden Fall einen FACH-Anwalt hinzuziehen, obwohl Du ja nichts dafür kannst dass der Händler/Büxer plötzlich keine Handelslizenz mehr hat und Du die Waffe nicht "einfach" zurückgeben konntest...

...

Geschrieben

Hat mit der Sachlage nichts zu tun, nur dahingehend, dass die Behörde vom Verleih erfuhr. Fakt ist, mir wurde ganz klar vorgeworfen eine Kurzwaffe OHNE VOREINTRAG geliehen zu haben und dass ist strafbar!

Geschrieben

..... mir wurde ganz klar vorgeworfen eine Kurzwaffe OHNE VOREINTRAG geliehen zu haben und dass ist strafbar!

Diesen Unsinn wird die Dame schwerlich mit dem geltenden Recht in Einklang bringen können. Schlimm genug, dass sie mit ihren kruden Rechtsauslegungen schon in der Vergangenheit einigen an den Karren fahren wollte.

Manfred

Geschrieben

Als Inhabener einer grünen WBK kannst du Kurzwaffen und ggf. Halbautomaten ausleihen - als Inhaber einer Gelben den dafür vorgesehenen Rest.

Wo steht was davon?

Ich kann mir mit der gelben genauso n HA oder ne Pistole leihen.

Geschrieben

Nochmal - ab zu einem guten Anwalt und die Waffe umgehend bei einem Berechtigten einlagern. Den guten Willen hast du ja mit deiner Vorsprache auf dem Amt gezeigt.

Manfred

Die berüchtigte Dame wird dem auch einen machen wollen, weil der keinen Voreintrag hat. Der Sachverhalt (bei ihr Tatbestand) fällt ja auch unter § 12 (1) :shout:

Geschrieben (bearbeitet)

(vielleicht bin ich durch meine sehr kooperative WBehörde ja verwöhnt)

Aber ich verstehe eigentlich die ganze Diskussion hier nicht:

Waffenleihe ist im Gesetz ganz klar geregelt. Punkt.

Da der TE sich offenbar ganz innerhalb dieses Rahmens bewegt hat, gibt es kein Vergehen, welches irgendwie verfolgt werden könnte, völlig unabhängig davon, was eine inkompetente SBne meint.

Für mich gäbe es da nur 2 Wege:

. Den kurzen (da die Dame gem Info von MB offenbar einschlägig bekannt ist in DARMstadt):

Kurzer Verweis aufs WaffG "bitte sagen Sie mir doch mal, gegen welchen Paragraphen ich verstoßen haben soll? - ach, können Sie nicht? Dann gehen Sie nach Hause und lernen Sie erstmal Ihren Job!" (und zwar auch genau in dem Ton!)

. Den langen:

Überzieh die Alte (mt einem guten Anwalt im Rücken) mit Anzeigen und Beschwerden wegen Verfolgung Unschuldiger, Rechtsbeugung, usw bis hin zum Falsch Parken und Unzucht mit Toten.

Auf Verwerfungen im kooperativen Miteinander brauchst Du ber der offenbar keine Rücksicht zu nehmen, da diese Kind scheinbar längst in den Brunnen gefallen ist.

Bearbeitet von botack
Geschrieben

Ich sehe das, im Hinblick auf den vorliegenden Fall, nicht ganz so einfach. Die Dame in der Ordnungsbehörde mag zwar unangenehm sein - dumm ist sie jedoch nicht. Sie legt Ziffer a) des § 12 Abs.1 WaffG. sehr kleinlich aus.

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder ...

Als Inhaber einer lediglich gelben WBK hat man noch kein Bedürfnis zum Erwerb einer Kurzwaffe nachgewiesen. Hier könnte auch ein Richter sehr kreativ entscheiden. Dieses "oder im Zusammenhang damit" könnte bedeuten: Habe ich ein Bedürfnis für eine .357 nachgewiesen, könnte ich im Zusammenhang damit auch eine 9 Para oder .44 ausleihen. Habe ich noch keinen HA ... tja was dann?

Kann natürlich auch sein, dass ich hier vollkommen falsch liege. Es ist jedoch wenig sinnvoll bei dieser in § 12.1 WaffG nur oberflächlich klaren Formulierung nur Schwarz/weiß zu denken.

Manfred

Geschrieben (bearbeitet)

das Bedürfnis ist Sportschießen..... also darf er sich all das leihen, das er als Sportschütze (unter Berücksichtigung der jeweiligen Alterserfordernis) auch dauerhaft erwerben dürfte.

"als Inhaber einer Waffenbesitzkarte"......nach Farbe wird da nicht unterschieden...

siehe hierzu auch 12.1.1.1 WaffVwV... an die sich die Behörde zu halten hat....

.. und danach (Wille des Gesetzgebers) darfst Du Dir als Sportschütze Alles leihen , was nicht vom Sportschießen ausgeschlossen ist.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Sofern ich "nur" eine gelbe Karte habe, bin ich Sportschütze.

Wenn ich Sportschütze bin, kann ich meinen sportlichen Hintergrund auch erweitern und mich für das Schießen mit weiteren Waffenarten (KWs, HAs, sonstiges...), welche auf grün gehen, interessieren.

Um dies zu prüfen und zu probieren, leohe ich mir hier und da mal entsprechende Waffen fristgemäß aus.

Wenn das kein "...im Zusammenhang damit..." darstellt, was denn bitte sonst?

Geschrieben (bearbeitet)

Und wenn ich es auf die schleimige und duckmäuserische Art machen wollte, dann argumentiere ich eben, daß meine Ausleihe der betreffenden Waffe ja gerade der Absicht der Legislative (mögluchst wenig Waffen ins Volk) entgegenkommt, da ich mir ja nicht gleich eine neue kaufen will, sondern erstmal prüfe.

Und die Dame hindert mich daran, arbeitet also sogar noch gegen die Absicht der Legislative.

Sie nötigt mich ja quasi, mir gleich ein weiteres Eisen zu kaufen!

Bearbeitet von botack
Geschrieben (bearbeitet)

Als Inhaber einer lediglich gelben WBK hat man noch kein Bedürfnis zum Erwerb einer Kurzwaffe nachgewiesen. Hier könnte auch ein Richter sehr kreativ entscheiden. Dieses "oder im Zusammenhang damit" könnte bedeuten: Habe ich ein Bedürfnis für eine .357 nachgewiesen, könnte ich im Zusammenhang damit auch eine 9 Para oder .44 ausleihen. Habe ich noch keinen HA ... tja was dann?

Mit der gelben darf man auch Kurzwaffen erwerben. Nur keine mehrschüssigen für Patronenmunition.

Wie leitest Du aus einer 357er denn ein Bedürfnis für 9Para ab? Sind doch unterschiedliche Waffen. Vermutlich noch mit nem Revolver ne Pistole leihen wollen? (Grüne Farbe bitte...)

§14 ist ein Bedürfnisgrund in seiner Gesamtheit. Es sind nur die Formalitäten unterschiedlich ausgelegt.

Zur Leihe an sich: Der SB kriegt das doch im Normalfall garnicht mit, wenn ich mir eine Waffe leihe. Die Leihe muss ja nicht beim SB angezeigt werden.

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben (bearbeitet)

Sofern ich "nur" eine gelbe Karte habe, bin ich Sportschütze.

Wenn ich Sportschütze bin, kann ich meinen sportlichen Hintergrund auch erweitern und mich für das Schießen mit weiteren Waffenarten (KWs, HAs, sonstiges...), welche auf grün gehen, interessieren.

Um dies zu prüfen und zu probieren, leohe ich mir hier und da mal entsprechende Waffen fristgemäß aus.

Wenn das kein "...im Zusammenhang damit..." darstellt, was denn bitte sonst?

Genau so ist es richtig. Es wird im Waffges. nur von Inhaber EINER WBK gesprochen. Es wird nicht zw. Gelb und oder Grün unterschieden. Das

heißt, ein Besitzer einer 9mm Pistole auf grüner WBK der KEINE gelbe WBK hat, darf sich selbstverständlich ein Unterhebelrepetierer in 357 Magnum ausleihen der nur auf gelb geht. Umgekehrt genau so.

Den Einwand, was mache ich wenn der Verleiher in der Zeit aus irgendeinem Grund die Waffe nicht zurück nehmen kann, z.b. hängt im Ausland fest, verliert seine Lizenz, verstirbt oder was auch immer, ist sehr interessant. Vor allem wenn man weiß man hat ne Behürde wie der TE. Welche ist das denn nun? Essen?

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben

Ist das etwa die Dame, deren Name an den höchst ehrbaren Beruf des Herstellers von Hopfenkaltschale erinnert?

Wenn ja, sollten wir 'ne Kollekte machen, damit die Dame mal lernt, wo der Bartel den Most holt.

Die in ganz Deutschland hinreichend bekannte und berüchtigte Domenica Bierbrauer arbeitet im Regierungspräsidium Darmstadt, also bei einer die Fachaufsicht ausübenden waffenrechtlichen Mittelbehörde und ist keine Sachbearbeiterin bei einer unteren Waffenbehörde.

Es ist übrigens dieselbe, die glaubt, dass Pistolen mit Kniegelenkverschluss (also schwerpunktmäßig Pistolen 08 mit den üblichen Vor- und Nachläufern) kein hinreichend kulturhistorisch bedeutsames Sammelthema sind, und daher nicht sammelwürdig - so eine schriftliche Stellungnahme von ihr an eine untere Waffenbehörde).

Carcano

Geschrieben

Du verwirrst mich ... es verwirrt mich.

Muss man nu als Sportschütze auch noch kucke wo die KW eingetragen ist damit man sich mal für n paar stündchen legal zb. ne

AR15 ausleihen kann ?

Wer ich?

Nein muss man nicht! Schreib ich doch. Die Waffe muss nur sportlich einsetzber sein. D.h. ein 10 Zoll AR 15 darfst du nicht ausprobieren. Aber du darfst es sicher verwahren, oder z.b. für deinen Nachbarn, der Jäger ist zum Büma bringen.

Geschrieben

Den Einwand, was mache ich wenn der Verleiher in der Zeit aus irgendeinem Grund die Waffe nicht zurück nehmen kann, z.b. hängt im Ausland fest, verliert seine Lizenz, verstirbt oder was auch immer, ist sehr interessant. Vor allem wenn man weiß man hat ne Behürde wie der TE. Welche ist das denn nun? Essen?

Dann melde ich das der Behörde und die hat zu entscheiden wie und wo die Waffe verwahrt wird.

Sollte sie das nicht zeitnah schaffen bringe ich das Eisen zur Polizei bevor sie "illegal" wird. Notfalls muss sie da erstmal in die Aservatenkammer oder so.

Wenn erreichbar kann der Besitzer auch das mit nem BüMa klären... das dann seine Sache.

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