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IGNORED

Aufbewahren von Munition in einem "gleichwertigen" Behältnis


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Geschrieben

Hallo, ich wollte jetzt keinen neuen Topic öffnen, deswegen dachte ich, ich versuchs mal hier:

Ich suche einen Artikel von Herrn Dr. Hans Scholzen aus dem DWJ von 2005 - Ausgabe 1, Seite 94.

Dabei ging es wohl um die Gleichwertigkeit von Behältnisses bzw. Begriffsdefinitionen wie "Stand der Technik".

Wäre es möglich, dass jemand der diese Ausgabe hat mal den Artikel einscannen und bsw. per Mail zukommen

lassen könnte? Ich wäre demjenigen sehr verbunden..

Geschrieben

Ich suche einen Artikel von Herrn Dr. Hans Scholzen aus dem DWJ von 2005 - Ausgabe 1, Seite 94.

Dabei ging es wohl um die Gleichwertigkeit von Behältnisses bzw. Begriffsdefinitionen wie "Stand der Technik".

Dem schließe ich mich an, da die Thematik auch genau auf die ursprünglich Frage abzielt! Danke mein_C_tut_w!

Die vielen Anmerkungen zu schwedischen Möbeln und sonstigen Blechbehältnissen waren sicher nett gemeint,

sind mir aber schon bekannt und hatten mit meiner Fragestellung nicht wirklich etwas zu tun.

Geschrieben

Bwi dem IKEA-Schrank ist der untere Boden, glaube ich jedenfalls, nur eingelegt. Da eine Befestigung zu basteln dürfte aber nicht das Problem sein.

Manfred

Ich habe die Teile einfach miteinander vernietet. Ist am wenigsten Aufwand.

Geschrieben

Ich hab einen Möbeltresor in dem ich meine Munition lagere. Den zeige ich bei einer Kontrolle auch vor. Da der Herr Kontrolleur ohne entsprechendes Stück Papier meine Kiste, Kasten und Koffer die ansonsten in meiner Wohnung stehen sich maximal von aussen anschauen darf verstehe ich die ganze Problematik hier nicht. Wenn EIN Behältnis da ist das den Regeln entspricht ist gut. Und bevor jemand "Jehova" schreit, meine Munition ist alle in dafür zugelassenen Behältern gelagert.

Geschrieben

PetMan, deine Sicht der Dinge wird für dich zutreffend sein und ist so auch nicht falsch.

Es kann bei anderen Menschen durchaus Sachverhalte geben, die komplexer gelagert sind.

Und aus diesen Überlegungen heraus stellt sich dann die Frage ob man ggf. seine Munition

auch in Hartschalenkoffern lagern könnte und dabei rechtlich auf der sicheren Seite ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Mal Benzin in's Feuer kippen... :hi:

Warum könnte der Gesetzgeber zur Aufbewahrung von Munition einen Blechschrank fordern? Könnte es hierbei auch um den Brandfall gehen? Ein stabiler Holz- oder Kunststoffschrank bietet doch einen nicht geringeren Widerstand gegen unerwünschten Zugriff. Da ist doch eher das berühmte Schwenkriegelschloss die Angriffsstelle (Schraubendreher und auf!). Was meint ihr dazu?

Bernd.

Bearbeitet von br60
Geschrieben

Glaubst Du ernsthaft, dass ein paar Ministerialbeamte der Legislative stundenlang zusammengehockt und diskutiert haben, bis sie sich auf die Formulierung "Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis" geeinigt haben und dabei insbesondere Wert auf mögliche Fallstricke gelegt haben?

Das Problem liegt doch eher in der Kreativität der Exekutive, die krampfhaft versucht, jeden Passus so lange zu verdrehen, bis er gegen den LWB verwendet werden kann (nur noch übertroffen von der Phantasie einiger Waffenbesitzer).

Geschrieben

Mal Benzin in's Feuer kippen... :hi:

Warum könnte der Gesetzgeber zur Aufbewahrung von Munition einen Blechschrank fordern? Könnte es hierbei auch um den Brandfall gehen? Ein stabiler Holz- oder Kunststoffschrank bietet doch einen nicht geringeren Widerstand gegen unerwünschten Zugriff. Da ist doch eher das berühmte Schwenkriegelschloss die Angriffsstelle (Schraubendreher und auf!). Was meint ihr dazu?

Bernd.

Brandfall, ernsthaft???

Weißt Du wie heiß es innerhalb von Minuten bei einem Brand wird.

Stahl isoliert da nur seeeehr schlecht.

Geschrieben

Im Brandfall ist Munition ohnehin ziemlich ungefährlich, zumindest explodiert sie nicht wie im Film. Ein Versuchsvideo hierzu wurde schon mehrfach in WO verlinkt.

Das Stahlblech könnte da höchstens als Splitterschutz dienen.

Nein, ich denke das war alles egal, als diese Regelung erfunden wurde. Man war sich scheinbar bewußt, daß Munition keine Gefährdung darstellt, wollte sie aber gegen "mal-eben-schnell-einstecken" gesichert wissen. Dazu reicht so ein Schrank, der mit Hilfe eines Schraubendrehers in 5 Sekunden aufgebrochen ist, völlig aus.

Geschrieben (bearbeitet)

Nein, ich denke das war alles egal, als diese Regelung erfunden wurde. Man war sich scheinbar bewußt, daß Munition keine Gefährdung darstellt, wollte sie aber gegen "mal-eben-schnell-einstecken" gesichert wissen. Dazu reicht so ein Schrank, der mit Hilfe eines Schraubendrehers in 5 Sekunden aufgebrochen ist, völlig aus.

So könnte es durchaus gewesen sein. Zu damaliger Zeit waren die hoch belastbaren Kunststoffe auch noch nicht so verbreitet und verfügbar wie heute. Problematisch wird es halt nur, wenn eine Behörde die Aufbewahrung in einem anderen Behältnis kritisiert, welches sie als nicht gleichwertig erachtet.

Bearbeitet von DatHeinz
Geschrieben

Die Gleichwertigkeit ist im Gesetz nicht speziell definiert, weshalb sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der jeweilig zuständigen Waffenbehörde im Einzelfall geprüft wird. Erwartet wird unter dem Grundsatz der Trennung von Waffen und Munition, dass der schnelle Zugriff durch Unberechtigte verhindert wird. Die Größe oder das Gewicht des Behältnisses ist nicht relevant (auch für einen leichten B-Würfel besteht keine Verankerungspflicht, wenn ih ihm nicht mehr als 5 KW verwahrt werden).

Eundeutig ist, dass z.B. eine handelsübliche Geldkassette oder ein verschließbarer Werkzeugkasten aus Stahlblech ein gefordertes Behältnis mit Schwenkriegel oder Stangenriegel und somit zur Munitionsverwahrung zulässig sind. Gleiches gilt natürlich für entsprechende Eigenbauten. Auch ein Massivholzlschrank mit solchem Schlos gewährleistet das selbe Schutzniveau.

Die offene Verwahrung von Munition in verschlossenen und nur durch Berechtigte zugänglichen Räumen (z.B. Heirraum oder privater Lager) halte ich für zulässig, in begründeten Härtefällen auch für Waffen mit Ausnahme nach § 13 Abs. 8 AWaffV.

Geschrieben

Die offene Verwahrung von Munition in verschlossenen und nur durch Berechtigte zugänglichen Räumen (z.B. Heirraum oder privater Lager) halte ich für zulässig, in begründeten Härtefällen auch für Waffen mit Ausnahme nach § 13 Abs. 8 AWaffV.

Ist es aber nicht, weil im Gesetz ganz klar ein „Behältnis“ gefordert wird. Ein Raum ist jedoch per Definition kein Behältnis, und andersrum. Wenn ein SB da mit gesundem Menschenverstand ™ dran geht dann freut mich das, ich würde mir das aber schriftlich geben lassen.

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